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   BFH, 13.11.1986 - IV R 211/83   

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https://dejure.org/1986,1345
BFH, 13.11.1986 - IV R 211/83 (https://dejure.org/1986,1345)
BFH, Entscheidung vom 13.11.1986 - IV R 211/83 (https://dejure.org/1986,1345)
BFH, Entscheidung vom 13. November 1986 - IV R 211/83 (https://dejure.org/1986,1345)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 9, 9b; UStG 1967 § 9; AO 1977 § 37

  • Wolters Kluwer

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten - Option zur Umsatzsteuerpflicht - Eigene Vermietung - Vorsteuererstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 37; EStG §§ 9, 9b; UStG (1967) § 9

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückzahlung der Vorsteuererstattung bei fehlgeschlagener Option zur Umsatzsteuerpflicht führt nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 148, 306
  • BB 1987, 389
  • BStBl II 1987, 374
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.06.1982 - VIII R 6/79

    Zeitpunkt des Zuflusses eines Vorsteuerbetrages bei den Einkünften aus Vermietung

    Auszug aus BFH, 13.11.1986 - IV R 211/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind diese zusätzlich zum Nettowerklohn gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (Urteile vom 19. Februar 1975 I R 154/73, BFHE 115, 129, BStBl II 1975, 441, und vom 29. Juni 1982 VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755).

    Die Option habe eine dementsprechende rechtliche Veränderung der Vorsteuerbeträge bewirkt (Urteil in BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755).

    Ebenso wie die (von § 9b EStG angesprochene) Vorsteuerabzugsberechtigung davon ausgeht, daß infolge Option umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorliegen, setzt § 9b EStG gedanklich voraus, daß hinsichtlich der genannten Vorsteuerbeträge Aufwendungen gegeben sind, die im Zusammenhang mit einer Einkunftsart (hier der Vermietung und Verpachtung) stehen (ebenso Urteil in BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755).

  • BFH, 25.01.1979 - V R 53/72

    Zur Frage des Verzichts nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung für die Vermietung

    Auszug aus BFH, 13.11.1986 - IV R 211/83
    Die feststellbare und für den Vorsteuerabzug maßgebliche erstmalige Verwendung (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394) hat nicht die Klägerin, sondern mit der Einräumung des Nießbrauchs die Mutter der Klägerin durch Verpachtung des Bewegungsbades ab dem 1. April 1973 vorgenommen.
  • BFH, 19.02.1975 - I R 154/73

    Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge sind keine durchlaufenden Posten

    Auszug aus BFH, 13.11.1986 - IV R 211/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind diese zusätzlich zum Nettowerklohn gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (Urteile vom 19. Februar 1975 I R 154/73, BFHE 115, 129, BStBl II 1975, 441, und vom 29. Juni 1982 VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755).
  • BFH, 13.05.1980 - VIII R 128/78

    Zurechnung der Einkünfte beim Bruttonießbrauch - Keine Abzugsfähigkeit der

    Auszug aus BFH, 13.11.1986 - IV R 211/83
    Vielmehr ist der Tatbestand der Einkünfteerzielung von der Mutter der Klägerin verwirklicht worden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 VIII R 128/78, BFHE 131, 216, BStBl II 1981, 299).
  • BFH, 21.05.1985 - VII R 191/82

    Erstattungsanspruch - Vorsteuerüberschuß - Auszahlungen durch Finanzamt - GmbH -

    Auszug aus BFH, 13.11.1986 - IV R 211/83
    Bei dieser Sachlage hat die Klägerin unberechtigt die Anerkennung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen verlangt; dementsprechend war die Auszahlung des Betrages von 22.615 DM an sie gesetzwidrig und begründete einen Rückforderungsanspruch des FA gemäß § 37 AO 1977 (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1985 VII R 191/82, BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488), dem der bestandskräftige Umsatzsteueränderungsbescheid 1972 vom 22. März 1976 zugrunde liegt.
  • BFH, 12.11.2014 - X R 39/13

    Zu Unrecht erstattete Vorsteuern sind Betriebseinnahmen - Einkunftsartbezogene

    So habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. November 1986 IV R 211/83 (BFHE 148, 306, BStBl II 1987, 374) für den Fall der Rückzahlung einer --aufgrund der fehlgeschlagenen Option zur Umsatzsteuer-- zu Unrecht erhaltenen Vorsteuer entschieden, ein Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung scheide aus, wenn schon bei der Geltendmachung des vorgeblichen Vorsteuerabzugsanspruchs eine unwirksame Option gegeben sei, da der ausgezahlte Betrag nur der privaten Sphäre habe zufließen können.

    Das Urteil des BFH in BFHE 148, 306, BStBl II 1987, 374 sei zu einer fehlgeschlagenen Option zur Umsatzsteuer ergangen und könne nicht mit dem streitgegenständlichen Fall der Nichtanerkennung von Betriebsausgaben verglichen werden.

    Im Streitfall hätten sie, die Kläger, ebenso wie die Klägerin in dem der BFH-Entscheidung in BFHE 148, 306, BStBl II 1987, 374 zugrunde liegenden Sachverhalt unberechtigt die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen verlangt .

    Unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe in BFHE 148, 306, BStBl II 1987, 374 sei bei der Qualifikation des Rückabwicklungsvorganges nicht von derjenigen Rechtslage auszugehen, wie sie bei der ursprünglichen Behandlung der Fremdleistungen gegeben gewesen sei, sondern von der Rechtslage, wie sie sich darstelle, nachdem den strittigen Fremdleistungen von Anfang an die steuerliche Anerkennung versagt worden sei.

    c) Diesem Ergebnis steht das von den Klägern zitierte BFH-Urteil in BFHE 148, 306, BStBl II 1987, 374 nicht entgegen.

    Eine solche Verknüpfung könne --so der BFH-- auch nicht dadurch hergestellt werden, dass durch rechtlich unzutreffende Angaben gegenüber der Finanzbehörde ein Auszahlungsvorgang ausgelöst bzw. das Rückzahlungsbegehren des Finanzamts begründet worden sei (Urteil in BFHE 148, 306, BStBl II 1987, 374, unter 3.).

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 12/89

    Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge auch bei irrtümlicher Erstattung

    Die bei der Errichtung oder dem Ausbau eines zu vermietenden Gebäudes zusätzlich zum Werklohn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer scheidet nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 29. Juni 1982 VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755; vom 13. November 1986 IV R 211/83, BFHE 148, 306, BStBl II 1987, 374) somit aus den Herstellungskosten aus.

    Es bleibt dann bei der Grundregel, daß bei der Gebäudeerrichtung oder seinem Ausbau in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Bauaufwand zu den Herstellungskosten zählt (BFH-Urteil in BFHE 148, 306, BStBl II 1987, 374; Beschluß vom 27. September 1990 IX B 268/89, BFH/NV 1991, 297).

  • BFH, 17.03.1992 - IX R 55/90

    Zurückgezahlte Vorsteuerbeträge als Werbungskosten (§ 9 b Abs. 2 EStG )

    Demnach scheidet - bezogen auf den Streitfall - die bei der Errichtung eines Gebäudes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus den Herstellungskosten aus und wird zu Werbungskosten, sofern die Umsatzsteuer zu nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbaren Vorsteuerbeträgen durch einen wirksamen Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Umsatzsteuerbefreiung seiner Vermietungsumsätze nach § 9 i. V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 geworden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Juni 1982 VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755; vom 13. November 1986 IV R 211/83, BFHE 148, 306, BStBl II 1987, 374).
  • BFH, 10.03.1992 - VIII R 66/89

    Vorfälligkeitsentschädigungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Dementsprechend hat auch ihre Rückzahlung keine steuerrechtlichen Auswirkungen (vgl. zur Rückzahlung gesetzwidrig erlangter Steuervorteile aufgrund eines Rückforderungsanspruchs nach § 37 AO 1977 BFH-Urteil vom 13. November 1986 IV R 211/83, BFHE 148, 306, BStBl II 1987, 374, a. E.).
  • BFH, 23.11.1993 - IX R 101/92

    Werden bei Erwerb eines Erbbaugrundstücks in Ausübung des eingeräumten

    Hierbei kann die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unterschiedlich beurteilte Frage nach der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der vom Erbbauberechtigten übernommenen Erschließungskosten (Nachweise in der Senatsentscheidung vom 23. April 1991 IX R 86/89, BFHE 164, 275, BStBl II 1991, 712) dahingestellt bleiben; selbst wenn sie früher als Werbungskosten zu beurteilen gewesen sein sollten, wurden sie mit Ausübung des Ankaufsrechts zu Anschaffungskosten (vgl. zur Umwandlung BFH-Urteil vom 13. November 1986 IV R 211/83, BFHE 148, 306, 308, BStBl II 1987, 374).
  • BFH, 20.03.1990 - V B 121/89

    Vorsteuerabzug für die Kosten der Errichtung einer Eigentumswohnung - Kosten der

    Als nicht abziehbare Vorsteuerbeträge sind sie Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Eigentumswohnungen, für die sie aufgewendet worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1986 IV R 211/83, BFHE 148, 306, BStBl II 1987, 374; vom 29. Juni 1982 VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755).
  • BFH, 11.01.1994 - IX R 90/92

    Erwerb eines Grundstücks mit Erbbaurecht - Geltendmachung von Erschließungskosten

    Hierbei kann die in der Rechtsprechung des BFH unterschiedlich beurteilte Frage nach der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der vom Erbbauberechtigten übernommenen Erschließungskosten (Nachweise in der Senatsentscheidung vom 23. April 1991 IX R 86/89, BFHE 164, 275, BStBl II 1991, 712) dahingestellt bleiben; selbst wenn sie früher als Werbungskosten zu beurteilen gewesen sein sollten, wurden sie mit der Ausübung des Ankaufsrechts zu Anschaffungskosten (vgl. zur Umwandlung BFH-Urteil vom 13. November 1986 IV R 211/83, BFHE 148, 306, 308, BStBl II 1987, 374).
  • FG Düsseldorf, 07.11.2003 - 1 K 4169/00

    Vermietung; Bankgebäude; Kreditinstitut; Vorschaltgesellschaft;

    In seinen Entscheidungen zur Vermietung von Bankgebäuden durch sog. Vorschaltgesellschaften (BFH-Urteile in BStBl II 1987, 374 und BFH/NV 1997, 816) hat der BFH auch insoweit ausdrücklich auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BStBl II 1992, 541 unter II.3.c) cc) verwiesen.
  • BFH, 04.04.1990 - V B 148/89

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

    Als nicht abziehbare Vorsteuerbeträge sind sie Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Eigentumswohnung, für die sie berechnet worden sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. November 1986 IV R 211/83, BFHE 148, 306, BStBl II 1987, 374; vom 29. Juni 1982 VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755) im Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung.
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