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   BFH, 27.05.1987 - X R 2/81   

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https://dejure.org/1987,1306
BFH, 27.05.1987 - X R 2/81 (https://dejure.org/1987,1306)
BFH, Entscheidung vom 27.05.1987 - X R 2/81 (https://dejure.org/1987,1306)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 1987 - X R 2/81 (https://dejure.org/1987,1306)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967 § 10 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Abtretung unter Nennwert der Forderung - Factoring - Leistung - Bemessungsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1967) § 10 Abs. 1 S. 2, 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Entgeltminderung bei Forderungsabtretung unter Nennwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 150, 375
  • ZIP 1987, 1326
  • BB 1987, 2212
  • BStBl II 1987, 739
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 10.08.1972 - V R 64/68

    Abtretung einer Forderung - Vereinnahmte Abtretungsvaluta - Entgelt - Gebühren -

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 2/81
    Mit Urteil vom 10. August 1972 V R 64/68 (BFHE 107, 243, BStBl II 1973, 37) habe der Bundesfinanzhof (BFH) zum Umsatzsteuergesetz (UStG) 1951 einen vergleichbaren Fall aufgrund der von ihr beanspruchten Auslegung entschieden.

    Ergänzend trägt sie vor, das angefochtene Urteil widerspreche dem bereits vom Reichsfinanzhof (RFH) aufgestellten und vom Urteil in BFHE 107, 243, BStBl II 1973, 37 fortgeschriebenen Grundsatz, daß bei der Forderungsabtretung gegen ein Entgelt unter dem Nennwert die Zahlung der Abtretungsvaluta der Zahlung des Leistungsentgelts gleichstehe.

  • BFH, 15.09.1983 - V R 125/78

    Einziehung eines Rückforderungsanspruchs - Rückforderungsanspruch

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 2/81
    Wollte man in Fällen der hier streitigen Art eine die Bemessungsgrundlage berührende Entgeltsminderung annehmen, wäre das vom Gesetzgeber angestrebte betragsmäßige Gleichgewicht von Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerschuld (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 1983 V R 125/78, BFHE 139, 312, 314, BStBl II 1984, 71, 72) gestört.
  • BFH, 10.11.1983 - V R 91/80

    Bei teilweisem Zahlungsausfall ist die Umsatzsteuer aus den erhaltenen

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 2/81
    Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 bestimmt sich die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ausschließlich nach der vom Leistungsempfänger erbrachten Gegenleistung, also dessen tatsächlichem Aufwand (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1983 V R 91/80, BFHE 139, 319, 321, BStBl II 1984, 120).
  • BFH, 06.06.1984 - V R 33/83

    Entgeltliche Leistung - Sachzuwendung - Gegenleistung - Tauschähnlicher Umsatz -

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 2/81
    Zwar ist für das Umsatzsteuerrecht unerheblich, ob mit einem Austauschverhältnis eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung tatsächlich erreicht wird (BFH-Urteile vom 3. Dezember 1953 V 119/53 U, BFHE 58, 404, 405, BStBl III 1954, 65; vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, 359, BStBl II 1984, 686).
  • BFH, 17.02.1972 - V R 118/71

    Zugehörigkeit freiwilliger Zahlungen an den Leistenden zum Entgelt

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 2/81
    Ferner habe der BFH verschiedentlich ausgeführt, daß sich der Begriff des Entgelts im UStG 1967 gegenüber dem alten Recht nicht verändert habe (Bezugnahme auf BFH-Urteile vom 17. Februar 1972 V R 118/71, BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405; vom 13. Dezember 1973 V R 57/72, BFHE 111, 191, BStBl II 1974, 191).
  • BFH, 10.07.1980 - V R 23/77

    Die Hälfte der Grunderwerbsteuer als Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 2/81
    Dagegen erhöhen Zahlungen des Leistungsempfängers auf eigene Schuld gegenüber Dritten das Entgelt nicht (BFH-Urteile vom 22. Februar 1968 V 84/64, BFHE 92, 56, BStBl II 1968, 463; vom 10. Juli 1980 V R 23/77, BFHE 130, 571, BStBl II 1980, 620).
  • BFH, 03.12.1953 - V 119/53 U

    Entrichtung von Umsatzsteuer für Sachzuwendungen als Weihnachtsgabe

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 2/81
    Zwar ist für das Umsatzsteuerrecht unerheblich, ob mit einem Austauschverhältnis eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung tatsächlich erreicht wird (BFH-Urteile vom 3. Dezember 1953 V 119/53 U, BFHE 58, 404, 405, BStBl III 1954, 65; vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, 359, BStBl II 1984, 686).
  • BFH, 13.12.1973 - V R 57/72

    Die Zahlkartengebühr bei Postnachnahmesendung ist Teil des umsatzsteuerlichen

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 2/81
    Ferner habe der BFH verschiedentlich ausgeführt, daß sich der Begriff des Entgelts im UStG 1967 gegenüber dem alten Recht nicht verändert habe (Bezugnahme auf BFH-Urteile vom 17. Februar 1972 V R 118/71, BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405; vom 13. Dezember 1973 V R 57/72, BFHE 111, 191, BStBl II 1974, 191).
  • BFH, 26.06.1986 - V R 93/77

    Erstattungen nach dem UnBefG an Verkehrsunternehmen als Zahlung des

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 2/81
    Keine Voraussetzung des Leistungsaustauschs ist es, daß das Entgelt als Gegenleistung vom Empfänger selbst erbracht wird, wenn nur eine innere Verknüpfung zwischen der steuerbaren Leistung und der Entgeltszahlung seitens eines Dritten besteht (BFH-Urteil vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723, zur Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1967).
  • BFH, 10.12.1981 - V R 75/76

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des echten und des unechten

    Auszug aus BFH, 27.05.1987 - X R 2/81
    Während das echte Factoring alle Merkmale des Umsatzes von Geldforderungen (§ 4 Nr. 8 UStG 1951/1967) durch den Anschlußkunden an den Factor erfüllt, bleibt beim unechten Factoring der Anschlußkunde wirtschaftlich Inhaber der Forderung; diesem gegenüber erbringt der Factor ein Bündel selbständiger Hauptleistungen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BFHE 134, 470, 477 f., BStBl II 1982, 200).
  • BFH, 10.03.1983 - V B 46/80

    Zum Begriff der Uneinbringlichkeit des Entgelts bei vereinbartem

  • BFH, 22.02.1968 - V 84/64

    Gebührenbeiträge für Schlachtung als Teil des Entgelts für Schlachtung

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

  • BFH, 04.09.2003 - V R 34/99

    Rechtsprechungsänderung zum echten Factoring

    Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) bislang beim echten Factoring eine steuerfreie Abtretung von Forderungen des Anschlusskunden an den Factor und keine Umsätze des Factors an den Anschlusskunden annahm (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200, und vom 27. Mai 1987 X R 2/81, BFHE 150, 375, BStBl II 1987, 739), ist dies mit dem Urteil des EuGH in der vorliegenden Rechtssache nicht vereinbar; der Senat hält insoweit an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.
  • BFH, 06.05.2010 - V R 15/09

    Keine Änderung des Entgelts aufgrund Abtretung

    Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 1987 X R 2/81, BFHE 150, 375, BStBl II 1987, 739, Leitsatz).
  • BFH, 29.10.2010 - V B 123/09

    Keine Änderung der Bemessungsgrundlage durch Abtretung - Unbeachtlichkeit eines

    Das FG habe, wenn es für seine Auffassung die die Sollbesteuerung betreffende Entscheidung vom 27. Mai 1987 X R 2/81 (BFHE 150, 375, BStBl II 1987, 739) zitiere, auch nicht berücksichtigt, dass er seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern habe.

    Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt, dass sich die Bemessungsgrundlage für eine durch einen Unternehmer ausgeführte Leistung nicht dadurch mindert, dass der Unternehmer die Forderung aus dem der Leistung zugrunde liegenden Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis abtritt und dass sich weiter das Entgelt für die Leistung nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber richtet (BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 15/09, BFH/NV 2010, 1950; ebenso bereits zuvor BFH-Urteil in BFHE 150, 375, BStBl II 1987, 739).

  • FG Münster, 15.07.2003 - 15 K 5979/99

    Vorsteuerkorrektur

    Der BFH Urteil vom 27.05.1987, X R 2/81 in BStBl II 1987, 739 habe entschieden, dass im Falle der Abtretung einer Forderung gegen ein Entgelt unter dem Nennwert die Bemessungsgrundlage nicht die Abtretungsvaluta, sondern die abgetretene Forderung sei.

    Der Forderungsankauf durch die N. N. und X. T. GbR hatte zwar grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe der BMG , denn die Klin. trägt zu Recht vor, dass die umsatzsteuerliche BMG durch die Handwerkerforderungen und nicht durch die Abtretungsvaluta bestimmt wird (BFH in BStBl. II 1987, 739).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 7 K 7043/17

    Umsatzsteuer 2005 bis 2012

    Im Wesentlichen dieses Modell ist bisher Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen (vgl. BFH, Urteile vom 10.12.1981 - V R 75/76, BStBl. II 1982, 200; vom 27.05.1987 - X R 2/81, BStBl. II 1987, 739; vom 04.09.2003 - V R 34/99, BStBl. II 2004, 667; vom 26.01.2012 - V R 18/08, BStBl. II 2015, 962; vom 15.05.2012 - XI R 28/10, BStBl. II 2015, 966; vom 04.07.2013 - V R 8/10, BStBl. II 2015, 969).
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2008 - 12 K 193/05

    Höhe der Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring: Entgelt in Höhe des

    Demgegenüber fallen die praktischen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass dem Leistenden für eine etwa gebotene Anwendung des § 17 UStG die Änderung der Bemessungsgrundlage nicht ohne weiteres bekannt ist, nicht ins Gewicht ( BFH-Urteil vom 27. Mai 1987 X R 2/81, a.a.O.).
  • BFH, 25.11.1987 - X R 12/81

    Umsatzsteuerliches Entgelt ist auch dann Bemessungsgrundlage für die

    Der sich im Entgelt ausdrückende Wert des Umsatzes (vgl. Urteil des Senats vom 27. Mai 1987 X R 2/81, BFHE 150, 375, BStBl II 1987, 739; Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1986, 83 ff., 87 f.) ergibt sich in der Regel aus der einvernehmlichen subjektiven Bewertung der am Leistungsaustausch Beteiligten, die sich in der Bemessung der Gegenleistung ausdrückt.
  • BFH, 31.03.2006 - V B 11/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Abtretung von Forderungen

    Mit Urteil vom 27. Mai 1987 X R 2/81 (BFHE 150, 375, BStBl II 1987, 739) hat der BFH entschieden, dass als Aufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auch Zahlungen an Dritte in Betracht kommen, sofern sie für Rechnung des leistenden Unternehmers entrichtet werden und im Zusammenhang mit dessen Leistung stehen.
  • FG Niedersachsen, 21.06.2001 - 5 K 33/00

    Beiträge einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse als Entgelt für die Tätigkeit

    In diesem Fall ist das Entgelt jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass die Zahlungen an den Dritten für "Rechnung des leistenden Unternehmers entrichtet werden und im Zusammenhang mit der Leistung stehen" (BFH-Urteil vom 27. Mai 1987 X R 2/81, BStBl II 1987, 739).
  • FG Niedersachsen, 26.08.2009 - 16 K 87/09

    Umsatzsteuerpflichtigkeit bei Zahlung des Entgelts aus einer Tätigkeit auf ein

    Dies gilt auch dann, wenn der Kläger das Konto wie von ihm behauptet als Fremdgeldkonto für die M-Ltd. führte, da Entgelt auch Zahlungen des Leistungsempfängers an Dritte sein können, wenn eine innere Verknüpfung zwischen dieser Zahlung und dem Umsatz des Leistenden besteht, wie z.B. im Fall des Factoring, vgl. BFH, Urteil vom 27. Mai 1987 BStBl II 1987, 739).
  • BFH, 20.04.1988 - X R 50/81

    Bemessung des Umsatzes bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt

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