Weitere Entscheidung unten: BFH, 25.07.1987

Rechtsprechung
   BFH, 25.06.1987 - V R 121/86   

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BFH, 25.06.1987 - V R 121/86 (https://dejure.org/1987,1122)
BFH, Entscheidung vom 25.06.1987 - V R 121/86 (https://dejure.org/1987,1122)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 1987 - V R 121/86 (https://dejure.org/1987,1122)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO § 217; AO 1977 §§ 42, 162; StAnpG § 6 Abs. 1; UStG 1973 § 15 Abs. 1, § 24

  • Wolters Kluwer

    Bezug von Futter- und Düngemitteln - Aufteilung von Vorsteuerbeträgen - Vorsteuerpauschalierung - Geringe Warenmenge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem landwirtschaftlichen Unternehmensteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 151, 463
  • BB 1988, 694
  • BStBl II 1988, 150
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.02.1987 - V R 71/77

    Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem

    Auszug aus BFH, 25.06.1987 - V R 121/86
    Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus dem Bezug von Futter- und Düngemitteln in nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 abziehbare und in im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung (§ 24 Abs. 1 Sätze 4 und 5 UStG 1973) berücksichtigte (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685) ist regelmäßig auch dann durchzuführen, wenn die für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil angeschaffte Warenmenge relativ gering ist.

    a) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Februar 1987 V R 71/77 (BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685) dargelegt hat, macht es das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, erforderlich, daß der Unternehmer, der einen - der Regelbesteuerung unterliegenden - gewerblichen Betrieb und daneben einen - der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden - landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge, demnach auch solche von vertretbaren oder verbrauchbaren Sachen (§§ 91 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 abziehbaren und in die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt.

    b) Die hiernach erforderliche Zuordnungsentscheidung des Unternehmers findet regelmäßig ihren Ausdruck in der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs; denn damit gibt der Unternehmer zu erkennen, daß ein bestimmter Leistungsbezug, etwa der Bezug von vertretbaren Sachen, - ganz oder teilweise - für den - der Regelbesteuerung unterliegenden - gewerblichen Unternehmensbereich stattgefunden hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685).

    Dies setzt allerdings voraus, daß ein entsprechender Einsatz von vornherein nach der - an den objektiven Gegebenheiten - orientierten Lebenserfahrung bei der Zuordnung die größte Wahrscheinlichkeit für sich hatte (vgl. Senatsurteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685).

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685 Ausführungen dazu gemacht, ob es zu beanstanden ist, daß im Entscheidungsfall der Kläger aufgrund einer Prognose jeweils im Rahmen einer Schätzung den gesamten Düngemitteleinkauf dem gewerblichen Landhandel zugeordnet hatte.

    Daß der Senat in seinem Urteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685 das Absehen von einer Vorsteueraufteilung gebilligt hat, beruht auf den besonderen Umständen des Entscheidungsfalles.

    e) Wie der Senat weiter in seinem Urteil in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685 dargelegt hat, ist im Rahmen der erstmaligen Zuordnung auch bei vorgesehenem Einsatz der bezogenen Leistungen in verschiedenen Unternehmensbereichen endgültig über die Aufteilung der Vorsteuerbeträge zu entscheiden.

  • BFH, 20.12.1984 - V R 25/76

    Nichtunternehmerischer Bereich bei Unternehmen jeder Rechts- und

    Auszug aus BFH, 25.06.1987 - V R 121/86
    Bei dieser Zuordnung ist entsprechend zu verfahren wie bei der Differenzierung nach Leistungsbezügen für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke im Rahmen des § 15 Abs. 1 UStG 1973 (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, unter C 2, und vom 21. Mai 1987 V R 109/77, BFHE 150, 368, BStBl II 1987, 735, unter 2c).
  • BFH, 21.02.1980 - V R 146/73

    Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet, wenn nicht beabsichtigt, die in

    Auszug aus BFH, 25.06.1987 - V R 121/86
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 1980 V R 146/73 (BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283, unter 1. a) dargelegt hat, kann ein Abrechnungspapier nicht als Rechnung i. S. des § 14 Abs. 3 UStG 1973 betrachtet werden, solange es vom Aussteller nicht zur Verwendung als Rechnung in den Verkehr gebracht worden ist.
  • BFH, 21.05.1987 - V R 109/77

    Zur Unternehmereigenschaft einer Jagdgesellschaft

    Auszug aus BFH, 25.06.1987 - V R 121/86
    Bei dieser Zuordnung ist entsprechend zu verfahren wie bei der Differenzierung nach Leistungsbezügen für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke im Rahmen des § 15 Abs. 1 UStG 1973 (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, unter C 2, und vom 21. Mai 1987 V R 109/77, BFHE 150, 368, BStBl II 1987, 735, unter 2c).
  • BFH, 18.12.1986 - V R 176/75

    Zum Vorsteuerabzug für eine Schwimmanlage, die zeitweise privat genutzt und

    Auszug aus BFH, 25.06.1987 - V R 121/86
    Lediglich bei vorgesehenem gemischten Einsatz eines "einheitlichen" Gegenstandes könnte in Betracht zu ziehen sein, ob der Gegenstand nicht insgesamt dem übrigen Unternehmensteil zugeordnet werden darf, entsprechend der Rechtslage bei der Zuordnung eines gemischt genutzten einheitlichen Gegenstandes zum unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350), oder ob auch hier ein Teil der Vorsteuerbeträge als gesondert abziehbar und der andere Teil als durch § 24 UStG 1973 abgegolten zu behandeln ist (so Erlaß des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 20. Dezember 1968, Abschn. 6, BStBl I 1969, 6; jetzt Abschn. 269 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR -).
  • BFH, 31.07.1984 - IX R 3/79

    Tarifvergünstigung - Gewährung von Darlehn - Darlehn unter Bauherrn - Mißbrauch

    Auszug aus BFH, 25.06.1987 - V R 121/86
    Rechtsmißbräuchlichkeit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn eine Gestaltung gewählt worden ist, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1984 IX R 3/79, BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33, 35, m. w. N.).
  • BFH, 13.11.2013 - XI R 2/11

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei einem Land- und Forstwirt mit

    Sei von vornherein keine exakte Zuordnung der bezogenen Waren oder Dienstleistungen möglich, könne der Unternehmer die Zuordnung auch im Wege einer sachgerechten Schätzung vornehmen (BFH-Urteil vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150).

    a) Der Unternehmer muss die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilen (BFH-Urteile in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, unter II.1.c; in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, unter II.2.a; in BFH/NV 1989, 56, unter 2.b; vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, unter II.1.a; BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1548; Abschn. 24.7.

    d) Die hiernach erforderliche Zuordnungsentscheidung des Unternehmers findet regelmäßig ihren Ausdruck in der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs; denn damit gibt der Unternehmer zu erkennen, dass ein bestimmter Leistungsbezug --ganz oder teilweise-- für den --der Regelbesteuerung unterliegenden-- gewerblichen Unternehmensbereich stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, unter II.1.c, und in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, unter II.2.b).

    Er hat insoweit keine gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätze ausgeführt, was aber für den Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG erforderlich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, unter II.2.).

  • BFH, 08.06.1988 - X R 53/81

    Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids - Unterschiedlicher

    Den infolgedessen für Fälle des gemischten Einsatzes von Wirtschaftsgütern bestehenden Gesetzeskonflikt hat der V. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 26. Februar 1987 V R 71/77 (BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685), und vom 25. Juni 1987 V R 121/86 (BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150) für Fälle der hier streitigen Art dahingehend gelöst, daß die Vorsteuerbeträge - notfalls im Wege der Schätzung - aufzuteilen sind und dies nach der wahrscheinlichen späteren Verwendung der erworbenen Güter zu geschehen hat.

    Maßgeblich in solchen Fällen ist für die Zuordnung der Vorsteuern, wie bei dem entsprechenden Problem der Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre (vgl. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, 181; vom 18. Dezember 1986, V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350, und vom 21. Mai 1987 V R 109/77, BFHE 150, 368, BStBl II 1987, 735, 738, sowie in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, unter II. Nr. 2 Buchst. a), daß nach der - an objektiven Gegebenheiten zu messenden - Zuordnungsentscheidung des Unternehmers eine Leistung für einen bestimmten Unternehmensteil bezogen wird, nicht aber wie, aufgrund welcher inneren betrieblichen Vorgänge dies geschieht.

    Dabei wird - notfalls im Wege der Schätzung (nach dem Maßstab der größten Wahrscheinlichkeit) - zu klären sein, in welchem Umfang die für den streitigen Voranmeldungszeitraum relevanten Rohstoffkäufe des Klägers nach den Gegebenheiten zum Anschaffungszeitpunkt für die Verwendung als Fertigfutter im landwirtschaftlichen Betriebsteil bestimmt waren (Urteile in BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685, und in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150).

  • BFH, 16.12.1993 - V R 79/91

    Vorsteuerabzug - Vorsteuerbetrag - Regelbesteuerung

    a) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden hat, macht es das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980), erforderlich, daß der Unternehmer, der einen - der Regelbesteuerung unterliegenden - gewerblichen Betrieb und daneben einen - der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden - landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).

    Im Urteil in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, unter II. 2. d), hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob ein "einheitlicher" Gegenstand bei Anschaffung dem nichtlandwirtschaftlichen oder dem landwirtschaftlichen Unternehmensteil insgesamt zugeordnet werden darf, wenn er "gemischt" in beiden Unternehmensteilen eingesetzt werden soll, oder ob in solchen Fällen eine Zuordnung zu beiden Unternehmensteilen nach Maßgabe des jeweiligen Einsatzes geboten ist.

  • BFH, 11.06.2008 - XI B 194/07

    Vorsteuerabzug bei einem Organträger mit Durchschnittssatzbesteuerung und einer

    Der BFH hat wiederholt entschieden, das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 --UStG--), mache es erforderlich, dass der Unternehmer, der einen --der Regelbesteuerung unterliegenden-- gewerblichen Betrieb und daneben einen --der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden-- landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339).

    Er hat ferner entschieden, dass der Unternehmer beim Bezug teilbarer Leistungen und vertretbarer Sachen auch Teilmengen aus einzelnen Leistungsbezügen je einem Unternehmensbereich zuordnen kann (Urteil in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150).

  • FG Düsseldorf, 19.11.2010 - 1 K 1245/09

    Vorsteuerabzug bei Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung und

    Das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II 1994, 339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).

    Betreffen die Leistungsbezüge vertretbare teilbare Sachen, die zum gemischten Einsatz im gewerblichen und im landwirtschaftlichen Betriebsteil bestimmt sind, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuern nach der wahrscheinlichsten tatsächlichen Verwendung der teilbaren Sachen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77 BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86 BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; und vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).

  • FG Düsseldorf, 12.11.2010 - 1 K 1245/09

    Landwirtschaftliche Ferkelproduktion durch ein Einzelunternehmen und gewerbliche

    Das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, macht es erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen, und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56; und vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265; BStBl II 1994, 339; Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548).

    Betreffen die Leistungsbezüge vertretbare teilbare Sachen, die zum gemischten Einsatz im gewerblichen und im landwirtschaftlichen Betriebsteil bestimmt sind, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuern nach der wahrscheinlichsten tatsächlichen Verwendung der teilbaren Sachen (BFH, Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77 BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86 BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150; und vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).

  • BFH, 22.01.2004 - V R 60/01

    Entnahme von bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücken

    Das ist z.B. der Fall, wenn der Unternehmer neben einem landwirtschaftlichen Betrieb einen Handel mit eingekauften landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreibt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150) oder wenn er landwirtschaftliche Geräte nicht nur für den landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch für gewerbliche Dienstleistungen verwendet (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339, und vom 10. November 1994 V R 87/93, BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218).
  • BFH, 16.12.1993 - V R 89/91

    Geltendmachung von Vorsteuer für einen Ackerschlepper zum Einsatz im

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden hat, macht es das Verbot, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980), erforderlich, daß der Unternehmer, der einen -- der Regelbesteuerung unterliegenden -- gewerblichen Betrieb und daneben einen -- der Vorsteuer pauschalierung unterliegenden -- landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnet und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigten aufteilt (vgl. Urteile vom 26. Februar 1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463; vom 8. Juni 1988 X R 53/81, BFH/NV 1989, 56).

    Im Urteil in BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, unter II. 2. d, hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob ein "einheit licher" Gegenstand bei Anschaffung dem nichtlandwirtschaftlichen oder dem landwirtschaftlichen Unternehmensteil ins gesamt zugeordnet werden darf, wenn er "gemischt" in beiden Unternehmensteilen eingesetzt werden soll, oder ob in solchen Fällen eine Zuordnung zu beiden Unternehmensteilen nach Maßgabe des jeweiligen Einsatzes geboten ist.

  • BGH, 07.02.2023 - 1 StR 430/22

    Umsatzsteuerhinterziehung (geschuldete Steuer für Scheinrechnungen: Entstehung

    In Konsequenz dessen liegt eine steuerbegründende Ausgabe einer Rechnung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F. (jetzt § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG) nicht vor, solange die Rechnung den die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit umfassenden Bereich des Unternehmers nicht verlassen hat (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juni 1987 - V R 121/86 -, juris Rn. 17).
  • BFH, 20.07.1988 - X R 6/80

    Umsatz - Wohnung - Vermietung an Unternehmer - Nutzung als Büro und zu

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob Schwierigkeiten, die sich etwa in anderen Fallgestaltungen ergeben, durch eine nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 25. Juni 1987 V R 121/86 (BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150) zu erstellende Zurechnungsprognose Rechnung getragen werden kann.
  • BFH, 21.04.1988 - V R 135/83

    Zum Gegenstand des Eigenverbrauchs bei Entrichtung eines schlüsselfertigen

  • FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 2094/10

    Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

  • FG Hamburg, 24.04.2003 - V 11/02

    Steuerberaterprüfung: Prüfungsgebühr und Anfechtung der Prüfungsentscheidung

  • BFH, 01.02.1990 - V R 51/85

    Voraussetzung für einen Eigenverbrauch durch Verwendung eines dem Unternehmen

  • FG München, 08.06.1999 - 14 V 5190/97

    Versagung des Vorsteuerabzuges bei Veräußerung von Vieh in landwirtschaftlichen

  • FG Baden-Württemberg, 19.05.1999 - 12 K 165/99

    Anforderungen an die wirksame Bekanntgabe eines Gewerbesteuermessbescheides;

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   BFH, 25.07.1987 - V R 121/86   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.02.1987 - V R 71/77

    Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem

    Auszug aus BFH, 25.07.1987 - V R 121/86
    »Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus dem Bezug von Futter- und Düngemitteln in nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (1973) abziehbare und in im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung (§ 24 Abs. 1 S. 4 und 5 UStG (1973)) berücksichtigte (vgl. Senatsurteil vom 26.02.1987 V R 71/77, BFHE 150, 165, BStBl II 1987, 685 ) ist regelmäßig auch dann durchzuführen, wenn die für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil angeschaffte Warenmenge relativ gering ist.«.
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