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   BFH, 26.11.1987 - V R 85/83   

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https://dejure.org/1987,542
BFH, 26.11.1987 - V R 85/83 (https://dejure.org/1987,542)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1987 - V R 85/83 (https://dejure.org/1987,542)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1987 - V R 85/83 (https://dejure.org/1987,542)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Leistungsempfänger - Schuldrechtliche Berechtigung - Auftraggeber - Geltendmachung des Vorsteuerabzugs - Rechnungsadressat - Leistungsvergabe durch Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1967) § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechnungserteilung und Vorsteuerabzug bei Leistungsvergabe durch Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 151, 479
  • BB 1988, 687
  • DB 1988, 634
  • BStBl II 1988, 158
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.02.1976 - V R 132/73

    Vorsteuerabzug bei Umbau eines Gebäudes auf einem Ehegattengrundstück

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 85/83
    Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 15 UStG 1967 -insbesondere Abweichung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1976 V R 132/73 (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309), und vom 13. Juli 1977 I R 217/75 (BFHE 123, 32, BStBl II 1978, 6)-.

    Daraus folge (umgekehrt zum Urteil in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309), daß die bauausführenden Unternehmer zivil- und umsatzsteuerrechtlich an die Grundstücksgemeinschaft geleistet hätten.

    Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BFH ging das FG davon aus, daß Leistungsempfänger i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 grundsätzlich derjenige ist, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Urteile in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309, und vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, mit Nachweisen).

  • BFH, 11.12.1986 - V R 57/76

    1. Miteigentümer kann auf gemeinschaftlichem Grundstück Bauwerk für sein

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 85/83
    Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BFH ging das FG davon aus, daß Leistungsempfänger i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 grundsätzlich derjenige ist, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Urteile in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309, und vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, mit Nachweisen).
  • BFH, 13.07.1977 - I R 217/75

    Zur Aktivierung selbständig bewertbarer Gebäudeteile, die bei bestehender

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 85/83
    Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 15 UStG 1967 -insbesondere Abweichung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1976 V R 132/73 (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309), und vom 13. Juli 1977 I R 217/75 (BFHE 123, 32, BStBl II 1978, 6)-.
  • BFH, 24.10.1974 - V R 29/74

    Ideelle Hälfte - Ehegatten - Grundstück - Unternehmen des Ehemanns -

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 85/83
    Schließlich könne die Frage nach dem Leistungsempfänger nicht allein danach beantwortet werden, welcher der Eheleute mit Baubehörde und Handwerkern verhandelt habe und infolgedessen im Bauschein oder auf Rechnungen als Adressat angegeben sei (siehe BFH-Urteil vom 24. Oktober 1974 V R 29/74, BFHE 114, 512, BStBl II 1975, 396).
  • BFH, 17.07.1984 - VIII R 69/84

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Überlassung des Gehalts

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 85/83
    Das gilt für das Umsatzsteuerrecht ebenso wie für andere Steuerrechtsgebiete (vgl. zur Einkommensteuer BFH-Urteil vom 17. Juli 1984 VIII R 69/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48, mit Nachweisen).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 85/83
    Diese "Einschränkung" ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 u.a., BStBl II 1985, 475, unter C. III.).
  • BFH, 04.03.1982 - V R 107/79

    Umsatzsteuer - Dürfen Vorausrechnungen ausgestellt werden?

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 85/83
    Die umsatzsteuerrechtlich bedeutsame Art der Abrechnung ist Nebenfolge des dem Leistungsaustausch zugrunde liegenden Schuldverhältnisses (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1982 V R 107/79, BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309, und Beschluß vom 13. September 1984 V B 10/84, BFHE 142, 164, BStBl II 1985, 21; mit Anmerkung von Weiß in UR 1985, 36).
  • BFH, 13.09.1984 - V B 10/84

    Leistungen für das Unternehmen liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn der

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 85/83
    Die umsatzsteuerrechtlich bedeutsame Art der Abrechnung ist Nebenfolge des dem Leistungsaustausch zugrunde liegenden Schuldverhältnisses (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1982 V R 107/79, BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309, und Beschluß vom 13. September 1984 V B 10/84, BFHE 142, 164, BStBl II 1985, 21; mit Anmerkung von Weiß in UR 1985, 36).
  • BFH, 28.04.1983 - V R 139/79

    Zur Anerkennung von Rechnungen und Gutschriften bei der Mitwirkung des am

    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 85/83
    Der Senat braucht somit auch nicht darauf einzugehen, ob die nachträglichen Ergänzungen der -ursprünglich nur auf den Ehemann lautenden - Rechnungen (ohne gleichzeitige Ergänzung der Rechnungsdurchschrift bei dem leistenden Unternehmen) korrekte Abrechnungsergänzungen sind (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 28. April 1983 V R 139/79, BFHE 138, 267, BStBl II 1983, 525).
  • BFH, 03.11.1983 - V R 56/75
    Auszug aus BFH, 26.11.1987 - V R 85/83
    Erwägungen dazu finden sich in dem BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 56/75 (Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1984, 61).
  • BGH, 12.12.1996 - IX ZR 214/95

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Lieferung von Tierarzneimitteln

    Dies steht im Einklang mit der von § 14 UStG geforderten formgebundenen Abrechnung, die Nebenfolge des dem Leistungsaustausch zugrundeliegenden Schuldverhältnisses ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1974 - VIII ZR 186/73, NJW 1975, 310 [BGH 11.12.1974 - VIII ZR 186/73]): Der leistende Unternehmer ist berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, diesem Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auszustellen; nur mit einer solchen, ihm erkennbar erteilten Abrechnung kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen (BFHE 151, 479, 483).

    Werden Personen vor-, zwischen- oder nachgeschaltet, um bestimmte umsatzsteuerrechtliche Folgen dieser Gestaltungen zu erreichen, so setzt dies eine klare Vereinbarung und deren erkennbare Durchführung voraus (BFHE 151, 479, 483); die Klarheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung verlangen, daß dafür grundsätzlich das Auftreten einer Mittelsperson nach außen hin entscheidend ist (BFH BStBl III 1967, 719).

    Diese zivilrechtliche Betrachtungsweise ("Zwei-Unternehmer-Theorie") hat der Bundesfinanzhof auch in ähnlichen Fällen vertreten (BFHE 151, 479, 482 f: Auftragsvergabe durch einen Ehegatten für Rechnung der Grundstücksgemeinschaft der Eheleute; BStBl II 1985, 21, 22 und UR 1989, 384: Bestellung durch Gesellschafter für Rechnung der Gesellschaft; UR 1991, 168, 169: Kauf von Zertifikaten durch eine Bank für Rechnung ihrer Kunden).

  • BFH, 05.10.1995 - V R 113/92

    1. Bei Bauvorhaben auf dem Grundstück eines Ehegatten steht der Vorsteuerabzug

    Waren bei Vergabe von Bauleistungen auf dem Grundstück eines Ehegatten auch der andere Ehegatte, die Ehegatten-Gemeinschaft oder eine von den Ehegatten gebildete KG tätig, ist hinsichtlich der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Abrechnung anhand der zivilrechtlichen Vereinbarungen (ausdrücklicher oder schlüssiger Art) mit den Bauunternehmern zu prüfen, wer Auftraggeber und damit Leistungsempfänger war (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. November 1987 V R 85/83, BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158).

    Nach der Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 durch den BFH (Urteil vom 26. November 1987 V R 85/83, BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158) müsse - insbesondere bei Leistungsvergabe durch Ehegatten - klar vereinbart und durchgeführt werden, ob einer der Ehegatten oder die Ehegatten-Gemeinschaft Leistungsempfänger sei, um Nachteile bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs (wegen Auseinanderfallens von Leistungsempfänger und Rechnungsadressat) zu vermeiden.

    Das FA verweist mit seiner Revision auch zutreffend auf das Urteil des Senats in BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158, das bei Leistungsvergabe (insbesondere von Bauleistungen auf einem Grundstück eines Ehegatten) die klare Vereinbarung (und deren Durchführung) verlangt, ob einer der Ehegatten oder die Ehegatten-Gemeinschaft - bzw. im vorliegenden Fall eine aus den Ehegatten bestehende Personengesellschaft - als Auftraggeber und Leistungsempfänger handelt.

  • BFH, 07.11.2000 - V R 49/99

    Vorsteuerabzug bei Pachtverhältnissen

    Sie setzen eine klare Vereinbarung und deren erkennbare Durchführung voraus, um Nachteile bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugsanspruchs zu vermeiden (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1987 V R 85/83, BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158).
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