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   BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83   

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BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83 (https://dejure.org/1987,1120)
BFH, Entscheidung vom 01.12.1987 - IX R 170/83 (https://dejure.org/1987,1120)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 1987 - IX R 170/83 (https://dejure.org/1987,1120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 101
  • BB 1988, 958
  • BStBl II 1988, 101
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.02.1987 - IX R 114/82

    - Angemessene Vermittlungsprovisionen für Gesellschafterbeitritt als vorab

    Auszug aus BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
    Im Anschluß an diese Ausführungen des Großen Senats hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln sind (Urteile vom 24. Februar 1987 IX R 114/82 , BFHE 149, 233 , BStBl II 1987, 810; vom 7. April 1987 IX R 103/85 , BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707; vgl. ferner Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83 , BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322).

    Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die strittigen Aufwendungen nicht als Anschaffungskosten des Grundstücks derjenigen Gesellschafter gewertet werden, die nach Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Aufwendungen der Gesellschaft beigetreten sind (Urteil des erkennenden Senats in BFHE 149, 233 , BStBl II 1987, 810).

    Der erkennende Senat hat nach Ergehen der Vorentscheidung entschieden, daß Vermittlungsprovisionen, die eine KG oder "Schein-KG" für die Vermittlung des Kommanditkapitals zahlt, bei ihr zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören können (Urteil in BFHE 149, 233 , BStBl II 1987, 810).

    Zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gehören danach zwar auch solche Zahlungen des Erwerbers an den Veräußerer, die von den Vertragsparteien nicht als Kaufpreis bezeichnet sind, gleichwohl aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach ihrer Zweckbestimmung dem Erwerb des Wirtschaftsguts dienen (Senatsurteil in BFHE 149, 233 , BStBl II 1987, 810, m.w.N.), ebenso wie die unmittelbar mit dem Grundstückserwerb zusammenhängenden Nebenkosten, auch wenn sie nicht an den Grundstücksveräußerer gezahlt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78 , BFHE 139, 273 , BStBl II 1984, 101).

    Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von seiner Entscheidung in BFHE 149, 233 , BStBl II 1987, 810 ab.

  • BFH, 18.12.1970 - VI R 313/68

    Gewinnfeststellungsverfahren - Beteiligter - Beschwer - Herabsetzung des

    Auszug aus BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
    In Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Einkünften können sowohl die Feststellung des Gesamtergebnisses einerseits als auch dessen Verteilung andererseits grundsätzlich verschiedene Streitgegenstände bilden (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1970 VI R 313/68 , BFHE 102, 202 , BStBl II 1971, 591, und vom 2. Mai 1984 VIII R 276/81 , BFHE 141, 498 , BStBl II 1984, 820), je nachdem, wogegen sich der Angriff der Klage oder Revision richtet.
  • BFH, 02.05.1984 - VIII R 276/81

    Stille Gesellschaft - Atypische stille Gesellschaft - Sonderbetriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
    In Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Einkünften können sowohl die Feststellung des Gesamtergebnisses einerseits als auch dessen Verteilung andererseits grundsätzlich verschiedene Streitgegenstände bilden (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1970 VI R 313/68 , BFHE 102, 202 , BStBl II 1971, 591, und vom 2. Mai 1984 VIII R 276/81 , BFHE 141, 498 , BStBl II 1984, 820), je nachdem, wogegen sich der Angriff der Klage oder Revision richtet.
  • BFH, 19.08.1986 - IX S 5/83

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Gesellschaft bürgerlichen Rechts -

    Auszug aus BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
    Sie rechnet dabei die Konzeptions- und Konzeptionsdurchführungsgebühren sowie die Kosten für die Plazierungsgarantie zu den Anschaffungskosten des Grundstücks und beziffert den gesamten Werbungskostenüberschuß deshalb auf den im Aussetzungsbeschluß des Senats vom 19. August 1986 IX S 5/83 (BFHE 147, 453, BStBl II 1987, 212) ermittelten Betrag.
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
    Nach dem Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751) ist die Personengesellschaft für die Einkommen- und Körperschaftsteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestandes verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind.
  • BFH, 29.10.1985 - IX R 107/82

    Bauherrenmodell - Werbungskosten - Rechtsmißbrauch - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
    In der Vereinbarung unangemessen hoher Gebühren zur Erlangung sofort abziehbarer Werbungskosten könne ein Mißbrauch von Gestaltungen des Rechts liegen (Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82 , BFHE 145, 351 , BStBl II 1986, 217).
  • BFH, 07.04.1987 - IX R 103/85

    Immobilien-KG - Feststellung von Einkünften - Gesonderte und einheitliche

    Auszug aus BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
    Im Anschluß an diese Ausführungen des Großen Senats hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln sind (Urteile vom 24. Februar 1987 IX R 114/82 , BFHE 149, 233 , BStBl II 1987, 810; vom 7. April 1987 IX R 103/85 , BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707; vgl. ferner Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83 , BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322).
  • BFH, 07.10.1986 - IX R 167/83

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
    Im Anschluß an diese Ausführungen des Großen Senats hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln sind (Urteile vom 24. Februar 1987 IX R 114/82 , BFHE 149, 233 , BStBl II 1987, 810; vom 7. April 1987 IX R 103/85 , BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707; vgl. ferner Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83 , BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322).
  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

    Auszug aus BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
    Das FG wird ferner unter Beachtung der Grundsätze, die der erkennende Senat zur "Liebhaberei" bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entwickelt hat (vgl. die Urteile vom 31. März 1987 IX R 111/86 , BFHE 150, 7 , BStBl II 1987, 668; IX R 112/83 , BFHE 150, 325 , BStBL II 1987, 774), gegebenenfalls auch noch prüfen müssen, ob die Klägerin im Streitjahr die Absicht hatte, auf die Dauer der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
  • BFH, 31.03.1987 - IX R 111/86

    Mietkaufmodell mit fehlender Einnahme-Überschuß-Erzielungsabsicht; kein

    Auszug aus BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
    Das FG wird ferner unter Beachtung der Grundsätze, die der erkennende Senat zur "Liebhaberei" bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entwickelt hat (vgl. die Urteile vom 31. März 1987 IX R 111/86 , BFHE 150, 7 , BStBl II 1987, 668; IX R 112/83 , BFHE 150, 325 , BStBL II 1987, 774), gegebenenfalls auch noch prüfen müssen, ob die Klägerin im Streitjahr die Absicht hatte, auf die Dauer der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 149/75

    Zur Frage der Bauherreneigenschaft

  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

  • BFH, 25.09.2018 - IX R 35/17

    Besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende

    Aufgrund des eingeschränkten Klagebegehrens, an das der Senat gebunden ist (§§ 121, 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1987 IX R 170/83, BFHE 152, 101, dort unter 7., juris, Rz 37), ist der festgestellte Gesamtüberschuss, der eine selbständige Besteuerungsgrundlage i.S. von § 157 Abs. 2, § 182 Abs. 1 AO darstellt, in Bestandskraft erwachsen (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890, m.w.N.).
  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    (2) Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Dezember 1987 IX R 170/83, BFHE 152, 101, 104, m.w.N.), gelten für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht dieselben Grundsätze.

    Ist hingegen auf der Ebene der Gesellschaft die Einkünfteerzielungsabsicht gegeben, kann gleichwohl die Überschusserzielungsabsicht eines Gesellschafters dann zweifelhaft erscheinen, wenn er sich z.B. nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, und in BFHE 152, 101, jeweils a.E.).

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 68/01

    Einbringen von Grundstücken in eine personenidentische GbR - Schuldzinsen als

    Die Klägerin ist --anders als z.B. bei Umsatz- und Grunderwerbsteuer, die die Erwerbsvorgänge der Gesamthandsgemeinschaft als solcher besteuern (s. dazu Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 39 AO Tz. 89, m.w.N.)-- bei der Ertragsteuer nur insoweit Steuerrechtssubjekt (partielle Steuerrechtsfähigkeit), als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter die Merkmale eines Besteuerungstatbestandes (hier: § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind (z.B. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1987 IX R 170/83, BFHE 152, 101, m.w.N.; s. dazu auch Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 39 AO Tz. 90, m.w.N.).
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