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   BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86   

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BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86 (https://dejure.org/1987,442)
BFH, Entscheidung vom 20.11.1987 - VI R 6/86 (https://dejure.org/1987,442)
BFH, Entscheidung vom 20. November 1987 - VI R 6/86 (https://dejure.org/1987,442)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1981 § 9 Abs. 1 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Ständig wechselnde Einsatzstelle - Berufstypische Tätigkeit - Abstraktes Berufsbild - Verwendung des Arbeitnehmers - Direktionsrecht - Fahrt zur Arbeitsstätte - Arbeitsplatzeinzugsbereich - Werbungskosten - Pauschsätze

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1981) § 9 Abs. 1 Nr. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen Arbeitsplatzeinzugsbereich der Wohnung liegen, fallen unter § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 232
  • BB 1988, 1307
  • DB 1988, 994
  • BStBl II 1988, 443
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83

    Werbungskosten - Ständig wechselnde Einsatzstellen - Arbeitnehmer - Arbeit an

    Auszug aus BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86
    Daß die Kläger ihren Wohnsitz nicht in die Nähe der jeweiligen Tätigkeitsstätte hätten legen können, sei - wie im Falle des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. November 1984 VI R 38/83 (BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139) - unbeachtlich.

    a) Fahrten zu sog. ständig wechselnden Einsatzstellen werden von der Rechtsprechung als dienstreiseähnlich gekennzeichnet (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660, und BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).

    c) Schließlich setzt die Annahme sog. ständig wechselnder Einsatzstellen voraus, daß die der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG zugrunde liegende Überlegung des Gesetzgebers, eine Entlastung des Straßenverkehrs in Ballungsgebieten zu erreichen, nicht zum Tragen kommen kann (BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).

    Die Einschränkung wurde in den Fällen vorgenommen, in denen die Einsatzstellen innerhalb eines eng abgegrenzten Gebietes lagen und damit nur die Bewältigung einer Entfernung erforderten, die auch von einer großen Zahl der zu festen Arbeitsstellen fahrenden Arbeitnehmern arbeitstäglich zurückgelegt wird (BFH-Urteile vom 19. Februar 1982 VI R 61/79, BFHE 138, 175, BStBl II 1983, 466; in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595).

    Hinsichtlich der restlichen Fahrten beruft sich das FA zu Unrecht auf die Urteile in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266, weil auch sie nur Sachverhalte mit örtlich eng begrenztem überschaubarem Arbeitsbereich betrafen.

  • BFH, 11.07.1980 - VI R 198/77

    PKW-Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnder Einsatzstelle; für die

    Auszug aus BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86
    Ob eine für ständig wechselnde Einsatzstellen berufstypische Tätigkeit vorliegt, bestimmt sich nicht nach abstrakten Berufsbildern, sondern nach der mutmaßlichen Verwendung des Arbeitnehmers im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654).

    Maßgebend für die von Fahrten zwischen Wohnung und fester Arbeitsstätte abweichende Behandlung der Fahrten zu sog. ständig wechselnden Einsatzstellen ist vielmehr der Umstand, daß der Arbeitnehmer - wie bei Dienstreisen - nicht laufend zur gleichen Arbeitsstätte fährt und deshalb nicht die Möglichkeit hat, durch eine entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen (BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258, und BFH-Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654).

    b) Weiterhin ist für Arbeitnehmer mit sog. ständig wechselnden Einsatzstellen kennzeichnend, daß sie einen Beruf ausüben, bei dem ein solcher ständiger Wechsel typisch ist (BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654).

  • BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83

    Werbungskosten - Fahrt mit eigenem Pkw - Ständig wechselnde Einsatzstellen -

    Auszug aus BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86
    Der Streitfall sei vielmehr wie der Sachverhalt im BFH-Urteil vom 2. November 1984 VI R 143/83 (BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266) zu entscheiden.

    Hinsichtlich der restlichen Fahrten beruft sich das FA zu Unrecht auf die Urteile in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266, weil auch sie nur Sachverhalte mit örtlich eng begrenztem überschaubarem Arbeitsbereich betrafen.

  • BFH, 31.10.1973 - VI R 98/73

    Aufwendungen für Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und ständig

    Auszug aus BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86
    a) Fahrten zu sog. ständig wechselnden Einsatzstellen werden von der Rechtsprechung als dienstreiseähnlich gekennzeichnet (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660, und BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).

    Maßgebend für die von Fahrten zwischen Wohnung und fester Arbeitsstätte abweichende Behandlung der Fahrten zu sog. ständig wechselnden Einsatzstellen ist vielmehr der Umstand, daß der Arbeitnehmer - wie bei Dienstreisen - nicht laufend zur gleichen Arbeitsstätte fährt und deshalb nicht die Möglichkeit hat, durch eine entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen (BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258, und BFH-Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654).

  • BFH, 05.11.1971 - VI R 184/69

    Dienstreise von Arbeitnehmern

    Auszug aus BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86
    Seit den Entscheidungen des BFH in seinen Urteilen vom 5. November 1971 VI R 184/69 (BFHE 103, 493, BStBl II 1972, 130) und VI R 207/68 (BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137) wendet der BFH und ihm folgend die Finanzverwaltung (Abschn. 24 Abs. 4 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR -) auf Fahrten zwischen der Wohnung und sog. ständig wechselnden Einsatzstellen die Einschränkungen des Werbungskostenabzugs durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht an, weil sie einen Typus von Fahrten betreffen, der von dieser Vorschrift nach ihrem Zweck nicht erfaßt werden sollte.
  • BFH, 19.02.1982 - VI R 61/79

    Waldarbeiter sind in einem 11 qkm großen Revier nicht an ständig wechselnden

    Auszug aus BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86
    Die Einschränkung wurde in den Fällen vorgenommen, in denen die Einsatzstellen innerhalb eines eng abgegrenzten Gebietes lagen und damit nur die Bewältigung einer Entfernung erforderten, die auch von einer großen Zahl der zu festen Arbeitsstellen fahrenden Arbeitnehmern arbeitstäglich zurückgelegt wird (BFH-Urteile vom 19. Februar 1982 VI R 61/79, BFHE 138, 175, BStBl II 1983, 466; in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595).
  • BFH, 05.11.1971 - VI R 207/68

    Dienstreise von Arbeitnehmern, pauschaler Auslagenersatz, Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86
    Seit den Entscheidungen des BFH in seinen Urteilen vom 5. November 1971 VI R 184/69 (BFHE 103, 493, BStBl II 1972, 130) und VI R 207/68 (BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137) wendet der BFH und ihm folgend die Finanzverwaltung (Abschn. 24 Abs. 4 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR -) auf Fahrten zwischen der Wohnung und sog. ständig wechselnden Einsatzstellen die Einschränkungen des Werbungskostenabzugs durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht an, weil sie einen Typus von Fahrten betreffen, der von dieser Vorschrift nach ihrem Zweck nicht erfaßt werden sollte.
  • BFH, 10.05.1985 - VI R 157/81

    Fahrtaufwendungen eines Bauarbeiters zu verschiedenen Einsatzorten in

    Auszug aus BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86
    Die Einschränkung wurde in den Fällen vorgenommen, in denen die Einsatzstellen innerhalb eines eng abgegrenzten Gebietes lagen und damit nur die Bewältigung einer Entfernung erforderten, die auch von einer großen Zahl der zu festen Arbeitsstellen fahrenden Arbeitnehmern arbeitstäglich zurückgelegt wird (BFH-Urteile vom 19. Februar 1982 VI R 61/79, BFHE 138, 175, BStBl II 1983, 466; in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595).
  • BFH, 14.07.1978 - VI R 179/76

    Nach dreimonatiger Tätigkeit an derselben Arbeitsstätte werden auch bei

    Auszug aus BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86
    a) Fahrten zu sog. ständig wechselnden Einsatzstellen werden von der Rechtsprechung als dienstreiseähnlich gekennzeichnet (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660, und BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 70/03

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden

    a) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es sich bei den Fahrten von der Wohnung zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten um einen Typus handelt, der von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. seinem Zweck nach nicht erfasst werden sollte (BFH-Urteile in BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137; vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443; vom 5. November 1971 VI R 184/69, BFHE 103, 493, BStBl II 1972, 130, und VI R 207/68, BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137; ebenso zum unbeschränkten Betriebsausgabenabzug für Fahrten eines selbständig tätigen Lotsen zu wechselnden Tätigkeitsstätten: BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279).
  • FG Köln, 17.01.2001 - 11 K 795/99

    Regelmäßige Arbeitsstätte und Arbeitslohn bei Abgeltung von Nebenleistungen des

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  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Zutreffend führt das FA an, dass der BFH u.a. in dem vorgenannten Urteil in BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595 entschieden hat, es seien (nur) die Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und nicht die tatsächlichen Kosten anzusetzen, wenn ein Arbeitnehmer an wechselnden Einsatzorten in einer Entfernung von seiner Wohnung tätig ist, wie sie auch von vielen anderen Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte täglich zurückgelegt wird (ebenso BFH-Urteile vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443; vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137, unter 2.a der Gründe).
  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 33/10

    Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte

    Diese Ausnahme setzt aber voraus, dass der Fahrtaufwand im Einzelfall --entsprechend der Situation von Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzstellen-- deshalb regelmäßig höher ist, weil der Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit hat, durch eine entsprechende Wohnsitznahme vorzusorgen und dadurch selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654; vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443).

    Zum einen kommt es für die Frage, ob es sich um eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt, nach dem dargestellten Zweck der Regelung nur darauf an, dass die jeweilige Fahrstrecke einerseits durch das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, und andererseits durch die Räumlichkeiten der Arbeitsstätte gekennzeichnet ist als diejenige Fahrstrecke, deren regelmäßige Nutzung es ermöglicht, durch entsprechende Wohnsitznahme vorzusorgen und dadurch selbst die Höhe der Fahrtaufwendungen zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; in BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654; in BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443).

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11

    Versetzung führt nicht automatisch dazu, dass die neue Dienststelle als

    Es kommt jedoch nicht auf bestimmte Berufsbilder, sondern darauf an, ob sich der jeweilige Arbeitnehmer aufgrund seiner individuellen Berufssituation auf Fahrten zu immer wieder neuen Arbeitsstätten einzustellen hat, die er nicht durch eine entsprechende Wohnsitznahme vermeiden kann (BFH-Urteil vom 20. November 1987 VI R 6/86, BStBl II 1988, 443).
  • FG Hessen, 04.05.2016 - 6 K 324/14

    §§ 9 Abs.5 S.1, 4 Abs.5 S.1 Nr.5 EStG

    Ob dies der Fall ist, entscheidet sich - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers im Einzelfall (BFH vom 20.11.1987 - VI R 6/86, BStBl. II 1988, 443).
  • BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01

    Nutzungsüberlassung

    Zur Begründung trägt die Klägerin vor, bei den einzelnen Filialen, die der jeweilige Bezirksleiter aufgesucht habe, habe es sich nach Maßgabe der Ausführungen im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 1987 VI R 6/86 (BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443) nicht um regelmäßige Arbeitsstätten gehandelt.

    Maßgebend für die von Fahrten zwischen Wohnung und (fester) Arbeitsstätte abweichende Behandlung der Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen sei nach dem genannten BFH-Urteil in BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443 der Umstand, dass der Arbeitnehmer --wie bei Dienstreisen-- nicht laufend zur gleichen Arbeitsstätte fahre und deshalb nicht die Möglichkeit habe, durch eine entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen.

  • BAG, 30.01.2002 - 10 AZR 441/01

    Einsatzwechseltätigkeit - Verpflegungspauschale

    Es komme darauf an, ob der jeweilige Arbeitnehmer auf Grund seiner individuellen Berufssituation sich auf Fahrten zu immer neuen Arbeitsstätten einzustellen habe, die er nicht durch eine entsprechende Wohnsitznahme vermeiden könne (BFH 20. November 1987 - VI R 6/86 - BFHE 152, 232; Stache in Hurowski/Altehoefer Kommentar zum Lohnsteuerrecht Stand November 2001 § 9 EStG Rn. 622).
  • BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04

    Keine Fahr-/Einsatzwechseltätigkeit bei Feuerwehrmann

    Der Gesetzgeber habe mit der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht näher definierten Einsatzwechsel- bzw. Fahrtätigkeit erkennbar die Auffassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 1987 VI R 6/86 (BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443) übernommen, dass nicht die abstrakten Merkmale eines bestimmten Berufsbildes, sondern vielmehr der konkrete Einsatz des Arbeitnehmers im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers maßgebend sei.

    Der BFH habe im Urteil in BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443 ausgeführt, die besondere Behandlung von Arbeitnehmern mit sog. ständig wechselnden Einsatzstellen beruhe nicht auf der Unvorhersehbarkeit des Wechsels oder des Einsatzortes, sondern darauf, dass sich der Arbeitnehmer dem ständigen Wechsel nicht entziehen könne.

  • FG Köln, 28.08.2008 - 10 K 279/06

    Abänderung eines Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Berechnung von

    Daran hat sich auch durch die Einführung der Entfernungspauschale durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1918, BStBl I 2001, 36) nichts geändert, mit der die Bevorzugung des Kfz gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln beseitigt werden sollte (BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785 , vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137, vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443, vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BFH/NV 2004, 1583; ebenso BFH-Urteil vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFH/NV 2008, 1243 für für das Aufsuchen einer Bildungseinrichtung im Falle einer längerfristigen beruflichen Bildungsmaßnahme).

    Die Verwaltung bezieht sich für ihre gegenteilige Auffassung in Abschnitt III des BMF-Schreibens vom 26. Oktober 2005 IV C 5 - S 2353 - 211/05 (BStBl I 2005, 960) betreffend Fahrten von unter 30 km auf die teilweise überholte Rechtsprechung in den Urteilen vom 20. November 1987 VI R 6/86 (BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443) und vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92 (BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137).

    Nach Ergehen des Urteils vom 11. Mai 2005 VI R 70/03 (BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 78 ) wäre ein Festhalten an der 30-km-Grenze unter Hinweis auf den sog. "üblichen Arbeitsstätten-Einzugsbereich" bei Entfernungen von unter 30 km gemäß den Urteilen vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92 (BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137) und vom 20. November 1987 VI R 6/86 (BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443) nicht mehr folgerichtig.

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 34/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung, auswärtiger Unterkunft und

  • BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85

    Einsatzwechseltätigkeit kann auch bei Auszubildenden vorliegen (Änderung der

  • BFH, 10.04.2002 - VI R 154/00

    Ob eine Fahrtätigkeit vorliegt, entscheidet sich nicht nach dem Berufsbild,

  • FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 1104/07

    Höhe der als Werbungskosten abzugsfähigen Fahrtkosten bei Einsatz als

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 5/95
  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 3180/11

    Zur steuerlichen Behandlung von Expatriates

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2011 - 1 K 2465/09

    Keine Einsatzwechseltätigkeit bei einem Monteur

  • BFH, 27.03.2003 - VI B 176/02

    Einsatzwechseltätigkeit

  • BFH, 19.09.1990 - X R 44/89

    Beschäftigungsstätte als Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92

    1. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit kann ein Stadtgebiet nicht als sog.

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 34/90

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit eines Händlers auf Jahr-

  • BFH, 18.02.1994 - VI R 65/92

    Zur Gewährung einer Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei eintägiger

  • FG Schleswig-Holstein, 02.10.2002 - 2 K 268/00

    Fahrtkostenerstattung bei Lotsen

  • FG Niedersachsen, 16.12.1997 - VII 659/96

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als

  • FG Hamburg, 09.08.2007 - 1 K 25/07

    EStG: Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig

  • LAG Sachsen-Anhalt, 16.10.2003 - 9 Sa 214/03

    Kein Anspruch auf Verpflegungspauschale und Fahrentschädigung für im

  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.07.2002 - 8 Sa 847/01

    Einsatzwechseltätigkeit; Verpflegungspauschale; Bereitschaft; gesonderte

  • FG Saarland, 04.03.1998 - 1 K 126/97

    Lohnsteuer; keine Einsatzwechseltätigkeit bei Betriebsleiter mehrerer Filialen

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 65/91

    Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 2 AO (1977)

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2004 - 1 K 640/02

    Einsatzwechseltätigkeit eines Rettungsassistenten, der bei einem Verein arbeitet,

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.09.1999 - 2 K 364/98

    Neue doppelte Haushaltsführung bei einem im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit

  • FG Köln, 05.06.2003 - 3 K 3113/02

    Feuerwehrmann übt keine Einsatzwechseltätigkeit aus

  • FG München, 23.07.2002 - 2 K 3177/01

    Abzugsfähigkeit der Fahrt- und Verpflegungsmehraufwendungen eines mehrere

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.03.2002 - 4 K 30010/99

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit;

  • BFH, 07.07.1999 - X B 21/99

    Abgrenzung betrieblicher-privater Aufwand

  • FG Thüringen, 27.11.2003 - II 1063/02

    Keine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und auswärtigem

  • FG Saarland, 20.10.2000 - 2 K 257/00

    Keine Einsatzwechseltätigkeit bei Kundenberaterin eines Kreditinstituts (§9 Abs.

  • BFH, 07.07.1999 - X B 22/99

    Betrieblicher Aufwand - Privater Aufwand - Abgrenzungskriterien

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.04.2002 - 2 K 478/00

    Doppelte Haushaltsführung bei Einsatzwechseltätigkeit; Zweijahresfrist;

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 1 K 2128/98

    Umsatzsteuer; Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

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