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   BFH, 23.02.1988 - VII R 52/85   

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https://dejure.org/1988,2342
BFH, 23.02.1988 - VII R 52/85 (https://dejure.org/1988,2342)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1988 - VII R 52/85 (https://dejure.org/1988,2342)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1988 - VII R 52/85 (https://dejure.org/1988,2342)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO §§ 74, 155; ZPO § 322 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung des Verfahrens - Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung - Aufrechnung mit bestrittener Forderung - Klageerhebung - Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung - Frist - Zuständiger Rechtsweg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 74, 155; ZPO § 322 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Notwendigkeit der Fristsetzung für Klageerhebung auf zuständigem Rechtsweg bei Aufrechnung mit rechtswegfremder bestrittener Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 317
  • BB 1988, 1738
  • BStBl II 1988, 500
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 106/53

    Aufrechnung mit öffentlichrechtlicher Gegenforderung

    Auszug aus BFH, 23.02.1988 - VII R 52/85
    Die Aufrechnung ist auch dann zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn Forderung und Gegenforderung in verschiedenen Verfahrensarten - im Streitfall: der Steuererstattungsanspruch vor dem FG, die übergeleiteten Unterhaltsansprüche vor dem Zivilgericht - geltend zu machen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. Januar 1955 I ZR 106/53, BGHZ 16, 124, 127).

    Erhebt der Aufrechnende die Klage vor dem anderen Gericht nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so kann das Gericht in dem anhängigen Verfahren das Bestehen der Gegenforderung als nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast nicht erwiesen behandeln (BGHZ 16, 124: Zurückweisung der Aufrechnung nach § 279 ZPO a. F.) und ohne Berücksichtigung der Aufrechnung entscheiden.

    Durch eine Entscheidung dieses Inhalts, die keine Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO hat, wäre der aufrechnende Beklagte auch im Falle des Prozesses mit dem ursprünglichen Gläubiger der Klageforderung nicht gehindert, die behauptete Gegenforderung später noch auf dem zuständigen Rechtsweg einzuklagen (BGHZ 16, 124, 140; Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 1963 I RA 21/60, Neue Juristische Wochenschrift 1963, 1844; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 40 Rdnr. 40, § 94 Rdnr. 4).

    Denn in diesen Fällen kann es nicht zu der Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO kommen, die den BGH im Urteil in BGHZ 16, 124 veranlaßt hat, die Aussetzung der Verfahren bei der Aufrechnung mit rechtswegfremden streitigen Forderungen zwingend vorzusehen.

  • BFH, 06.08.1985 - VII B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Aufrechnung - Aussetzung

    Auszug aus BFH, 23.02.1988 - VII R 52/85
    Setzt das FG das bei ihm anhängige Verfahren wegen der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden bestrittenen Gegenforderung aus, so hat es dem aufrechnenden Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen Rechtsweg zu setzen (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 6. August 1985 VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672).

    Die fortbestehende Rechtsnatur der übergeleiteten Unterhaltsansprüche als zivilrechtliche Ansprüche steht ihrer Aufrechnung gegenüber dem abgetretenen Steuererstattungsanspruch nicht entgegen (vgl. Beschluß des Senats vom 6. August 1985 VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, m. w. N.).

    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672 unter Berücksichtigung der von den anderen obersten Bundesgerichten zu dieser Rechtsfrage vertretenen Auffassungen entschieden, daß das FG im Fall der Aufrechnung mit einer bürgerlich-rechtlichen Forderung, die klageweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden könnte, gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung nach § 155 FGO, § 322 Abs. 2 ZPO und die Vorgreiflichkeit der in den Bereich der Zivilgerichte fallenden Entscheidung jedenfalls befugt ist, das Verfahren nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung auszusetzen.

  • BFH, 13.10.1983 - VII R 146/82

    Lohnsteuererstattungsanspruch - Forderung einer Bundesbehörde - Landesarbeitsamt

    Auszug aus BFH, 23.02.1988 - VII R 52/85
    Sollte im Streitfall von der Klägerin eine Sicherungsabtretung behauptet worden sein, so wird das FG unter Beachtung der hierfür im Urteil des Senats vom 13. Oktober 1983 VII R 146/82 (BFHE 139, 491, BStBl II 1984, 183, 184) aufgestellten Rechtsgrundsätze zu prüfen haben, ob eine solche vorliegt.
  • BSG, 26.06.1963 - 1 RA 21/60

    Zur Aufrechnung einer Ersatzforderung gegen einen Witwenrentenanspruch - Keine

    Auszug aus BFH, 23.02.1988 - VII R 52/85
    Durch eine Entscheidung dieses Inhalts, die keine Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO hat, wäre der aufrechnende Beklagte auch im Falle des Prozesses mit dem ursprünglichen Gläubiger der Klageforderung nicht gehindert, die behauptete Gegenforderung später noch auf dem zuständigen Rechtsweg einzuklagen (BGHZ 16, 124, 140; Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 1963 I RA 21/60, Neue Juristische Wochenschrift 1963, 1844; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 40 Rdnr. 40, § 94 Rdnr. 4).
  • BFH, 01.08.2017 - VII R 12/16

    Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung

    b) Verfahrensrechtliche Probleme, die die materiell-rechtliche Zulässigkeit der Aufrechnung indes nicht hindern, kann die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für die ein anderer Rechtsweg als für die Klageforderung gegeben ist, aufwerfen, wenn diese --wie im Streitfall-- nicht rechtskräftig festgestellt ist und vom Kläger bestritten wird (Senatsbeschluss vom 6. August 1985 VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672; vgl. auch Senatsurteile vom 23. Februar 1988 VII R 52/85, BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500; vom 4. Oktober 1983 VII R 143/82, BFHE 139, 487, BStBl II 1984, 178; Senatsbeschluss vom 9. April 2002 VII B 73/01, BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509; Senatsurteil vom 31. Mai 2005 VII R 56/04, BFH/NV 2005, 1759).

    Denn die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nur auf die Beteiligten des Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 FGO, § 325 Abs. 1 ZPO), nicht aber auf den Zedenten als den Rechtsvorgänger des an dem Prozess beteiligten Zessionars (Senatsbeschluss in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672; Senatsurteil in BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500; Senatsbeschluss in BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200).

    Eine zu Unrecht beschlossene Aussetzung hindert das FG jedoch nach der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht an der Entscheidung in der Sache (vgl. Senatsurteil in BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500).

    Die Aufrechnung mit zivilrechtlichen Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche und umgekehrt ist grundsätzlich zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, und in BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509; Senatsurteile vom 17. September 1987 VII R 50-51/86, BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366, und in BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1955 I ZR 106/53, BGHZ 16, 124).

  • BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20

    Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht

    Insoweit kommt es nicht zu der Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) für den Zedenten, da sich die Rechtskraft eines Urteils nur auf die Beteiligten des Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 FGO, § 325 Abs. 1 ZPO) erstreckt, nicht aber auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte wie im Falle der Abtretung der Zedent als Rechtsvorgänger des an dem Prozess beteiligten Zessionars (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.08.1985 - VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, unter I.3.d; vom 01.12.1992 - VII B 229/91, BFH/NV 1994, 479, unter II. a.E.; vom 25.11.1997 - VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200, unter 2.b; BFH-Urteile vom 23.02.1988 - VII R 52/85, BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500, unter 4.; vom 01.08.2017 - VII R 12/16, BFHE 259, 207, BStBl II 2018, 737, Rz 15: Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 74 FGO Rz 74).
  • BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01

    Keine Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (Entscheidung unter allen in Betracht

    Der Senat hat dazu schon in seinen Entscheidungen in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672 und vom 23. Februar 1988 VII R 52/85 (BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500) erkannt, dass das FG im Falle der Aufrechnung mit einer bürgerlich-rechtlichen Forderung, die nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann, gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung nach § 155 FGO, § 322 Abs. 2 ZPO und die Vorgreiflichkeit der in den Bereich der Zivilgerichte fallenden Entscheidung befugt ist, das Verfahren nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung auszusetzen.
  • BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97

    Verfahrensaussetzung bei Aufrechnung

    a) Der beschließende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 6. August 1985 VII B 3/85 (BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672) und vom 23. Februar 1988 VII R 52/85 (BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500) unter Berücksichtigung der von den anderen obersten Bundesgerichten zu dieser Rechtsfrage vertretenen Auffassungen entschieden, daß das FG im Falle der Aufrechnung mit einer bürgerlich-rechtlichen Forderung, die klageweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann, gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung nach § 155 FGO, § 322 Abs. 2 ZPO und die Vorgreiflichkeit der in den Bereich der Zivilgerichte fallenden Entscheidung jedenfalls befugt ist, das Verfahren nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung auszusetzen und dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden Beteiligten --soweit noch nicht erfolgt-- eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen Rechtswege zu setzen.

    Der Senat hat für derartige Aufrechnungsfälle entschieden, es liege im Ermessen des angerufenen FG, ob es im Interesse der Prozeßökonomie und der Vermeidung widerstreitender Entscheidungen das Klageverfahren nach § 74 FGO unter Setzung einer Frist, den Rechtsstreit bei dem anderen Gericht anhängig zu machen, aussetzt oder ob es das Verfahren in der Weise fortführt, daß es selbst über das Bestehen der Gegenforderung entscheidet (vgl. BFH in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, 674; in BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500, und Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1992 VII B 229/91, BFH/NV 1994, 479, 480).

  • OLG Nürnberg, 15.07.2015 - 12 W 1374/15

    Sofortige Beschwerde gegen eine Rechtswegentscheidung

    a) Bereits vor der Neufassung der §§ 17ff. GVG und des § 48 ArbGG durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG) vom 17.12.1990, in Kraft getreten am 01.01.1991 (BGBl. Teil I Seite 2809) entsprach es allgemeiner Auffassung, dass eine Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die Forderungen - woran es im Streitfall fehlt - rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1955 - I ZR 106/53, BGHZ 16, 124, 129; BVerwGE 77, 19; BSGE 19, 207, 209 f.; BFHE 152, 317; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.01.1994 - IV B 3/93

    Schätzung von Einkünften durch das Finanzamt wegen Nichtabgabe einer

    Nach Auffassung des FA hätte das FG nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Februar 1988 VII R 52/85 (BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500) vor Aussetzung des Verfahrens eine Frist zur Erhebung einer Feststellungsklage setzen müssen.

    Kommt der Beteiligte dieser Aufforderung nach, kann bzw. muß das Verfahren ausgesetzt werden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 6. August 1985 VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672; in BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500).

  • FG Köln, 01.12.2006 - 5 K 2566/04

    Aufrechnung eines rechtswegfremden Gegenanspruchs

    Die in einer solchen Verfahrenssituation grundsätzlich gebotene Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 1985, 672 und vom 23. Februar 1988 VII R 52/85 BStBl II 1988, 500) bis zu einer Entscheidung des zuständigen Fachgerichts scheidet im Streitfall aus, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 28.8.2006 erklärt hat, dass eine zivilrechtliche Klage nicht anhängig sei und "derzeit" nicht beabsichtigt sei, eine solche zu erheben.
  • LG Saarbrücken, 28.10.2011 - 13 S 85/11

    Rechtsweg: Zuständiges Gericht bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden

    a) Bereits vor der Neufassung der §§ 17 ff GVG und des § 48 ArbGG durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG) vom 17.12.1990, in Kraft getreten am 01.01.1991 (BGBl. I, S. 2809), entsprach es allgemeiner Auffassung, dass eine Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die Forderungen - woran es im Streitfall fehlt - rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten sind (vgl. BGHZ 16, 124, 129; BVerwGE 77, 19, BSGE 19, 207, 209 f., BFHE 152, 317, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.12.1992 - VII B 229/91

    Verfahren bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung

    Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 6. August 1985 VII B 3/85 (BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672) und vom 23. Februar 1988 VII R 52/85 (BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500) unter Berücksichtigung der von den anderen obersten Bundesgerichten zu dieser Rechtsfrage vertretenen Auffassungen entschieden, daß das FG im Fall der Aufrechnung mit einer bürgerlich-rechtlichen Forderung, die klageweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden könne, gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung nach § 155 FGO, § 322 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) und die Vorgreiflichkeit der in den Bereich der Zivilgerichte fallenden Entscheidung jedenfalls befugt sei, das Verfahren nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung auszusetzen und dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden Beteiligten - soweit noch nicht erfolgt - eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen Rechtswege zu setzen.
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