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   BFH, 12.01.1988 - VII R 60/86   

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https://dejure.org/1988,1927
BFH, 12.01.1988 - VII R 60/86 (https://dejure.org/1988,1927)
BFH, Entscheidung vom 12.01.1988 - VII R 60/86 (https://dejure.org/1988,1927)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 1988 - VII R 60/86 (https://dejure.org/1988,1927)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 2 bis 5, 6 Nr. 3, 7 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 119

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Buchführungsprivilig - Einrichtung der Finanzbuchhaltung - Kostenplan - Einrichtung der Lohnbuchhaltung - Lohnkonten - Hilfeleistungen - Mechanische Arbeitsgänge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Zum Umfang des Buchführungsprivilegs der steuerberatenden Berufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 393
  • BB 1988, 1031
  • DB 1988, 1364
  • BStBl II 1988, 380
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.02.1984 - VII R 107/83

    Buchführungsprivileg - Steuerberatung - Buchführungshilfe

    Auszug aus BFH, 12.01.1988 - VII R 60/86
    Diese Ausnahme vom Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe gilt für alle Teilabschnitte der steuerlich bedeutsamen Buchführung (vgl. für mechanische Arbeitsgänge im Rahmen der Abschlußarbeiten das Urteil des Senats vom 21. Februar 1984 VII R 107/83, BFHE 140, 347, BStBl II 1984, 336).

    Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit den angeführten Beschlüssen des BVerfG vom 18. Juni 1980 und vom 27. Januar 1982 und dem Urteil des Senats in BFHE 140, 347, BStBl II 1984, 336, 339, daß steuerlich irrelevante Hilfeleistungen bei der Buchführung nicht nach den Vorschriften des StBerG untersagt werden können.

    Die Ausführungen in der Untersagungsverfügung zu den nicht untersagten steuerlich irrelevanten Hilfeleistungen stimmen fast wörtlich überein mit den entsprechenden Formulierungen des Senats im Urteil in BFHE 140, 347, BStBl II 1984, 336, 339. Weiterhin ergibt sich aus dem Hinweis auf die Entscheidungen des BVerfG vom 18. Juni 1980 und vom 27. Januar 1982 in der Begründung der Untersagungsverfügung, daß das FA mit seiner Anordnung gegenüber der Klägerin das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe nur innerhalb der Grenzen schützen wollte, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt worden sind.

    Während es die laufende Lohnbuchhaltung als Routinearbeit, die keine besonderen steuerrechtlichen Kenntnisse erfordert, von dem Buchführungsprivileg nach dem StBerG ausnimmt, sieht es das BVerfG zum Schutz der Arbeitnehmer als gerechtfertigt an, die Einrichtung der Lohnkonten und die lohnsteuerlichen Abschlußarbeiten zum Jahresende (Abschluß der Lohnkonten, Ausstellung von Lohnbescheinigungen, Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b EStG - insoweit eingeschränkt für mechanische Arbeitsgänge durch das Urteil des Senats in BFHE 140, 347, BStBl II 1984, 336 -) den steuerberatenden Berufen vorzubehalten.

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BFH, 12.01.1988 - VII R 60/86
    In der Begründung der Untersagungsverfügung wird unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ausgeführt, daß den nicht unter die §§ 3, 4 StBerG fallenden Personen die Hilfeleistung in Steuersachen insoweit untersagt werden kann, als sie über die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Entscheidungen vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 (BStBl II 1980, 706, BVerfGE 54, 301) und vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 (BStBl II 1982, 281, BVerfGE 59, 302) - im folgenden Beschluß vom 18. Juni 1980 und Beschluß vom 27. Januar 1982 - gezogenen Grenzen hinausgeht.
  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus BFH, 12.01.1988 - VII R 60/86
    In der Begründung der Untersagungsverfügung wird unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ausgeführt, daß den nicht unter die §§ 3, 4 StBerG fallenden Personen die Hilfeleistung in Steuersachen insoweit untersagt werden kann, als sie über die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Entscheidungen vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 (BStBl II 1980, 706, BVerfGE 54, 301) und vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 (BStBl II 1982, 281, BVerfGE 59, 302) - im folgenden Beschluß vom 18. Juni 1980 und Beschluß vom 27. Januar 1982 - gezogenen Grenzen hinausgeht.
  • BFH, 01.03.1983 - VII R 27/82

    Hilfeleistung in Steuersachen - Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen -

    Auszug aus BFH, 12.01.1988 - VII R 60/86
    Für das FA bestand somit ein konkreter Anlaß, der Klägerin diese nach dem Buchführungsprivileg des StBerG den steuerberatenden Berufen vorbehaltene Tätigkeit zu untersagen (vgl. Urteil des Senats vom 1. März 1983 VII R 27/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 318, 322).
  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 261/98

    Rechenzentrum

    Die Beklagten, die Hilfe in Steuersachen nur im Ausnahmebereich des § 6 StBerG leisten dürfen, haben mit den genannten Angaben im geschäftlichen Verkehr uneingeschränkt die Übernahme von Buchhaltungsaufgaben angeboten, obwohl sie nur zur Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle und zur laufenden Lohnabrechnung zugelassen sind (§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG) und deshalb Tätigkeiten wie die Einrichtung der Buchführung (vgl. dazu BVerfGE 54, 301, 315 f.; Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 6 Rdn. 7) einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung (vgl. dazu BFHE 152, 393, 395 ff.; 161, 423, 425) nicht geschäftsmäßig übernehmen dürfen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das sog. Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe in dem jetzt durch das Steuerberatungsgesetz geregelten Umfang im Allgemeininteresse geboten und nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 54, 301, 315 = NJW 1981, 33; 59, 302, 316 f. = NJW 1982, 1687; BFHE 152, 393, 395; 161, 423, 425; vgl. auch BFHE 175, 192, 194 f.).

  • BFH, 07.11.1995 - VII R 58/95

    Berufspraktische Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei

    Das sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des erkennenden Senats die Einrichtung der Buchführung (Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung), die Erstellung von Abschlüssen (Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) und das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. Urteile des Senats vom 1. März 1983 VII R 27/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 319, und vom 12. Januar 1988 VII R 60/86, BFHE 152, 393, BStBl II 1988, 380 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).

    Diese Grundorganisation der Unternehmensbuchhaltung - hier mit Hilfe eines individuellen Buchhaltungsprogramms, das auf die speziellen Bedürfnisse der Unternehmen zugeschnitten war - wird nach den obigen Ausführungen (s. 1. c) vom Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe umfaßt (Senat in BFHE 152, 393, BStBl II 1988, 380).

  • BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94

    Tätigkeiten auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder als Buchhalter reichen für

    Das sind nach der Rechtsprechung des BVerfG und des erkennenden Senats die Einrichtung der Buchführung (Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung), die Erstellung von Abschlüssen (Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) und das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. Urteile des Senats vom 1. März 1983 VII R 27/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 319, und vom 12. Januar 1988 VII R 60/86, BFHE 152, 393, BStBl II 1988, 380, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • BFH, 07.08.1990 - VII R 106/89

    Auskunftsersuchen an eine Zeitung bezüglich einer Chiffreanzeige zur Durchführung

    Aus den Entscheidungen des BVerfG in BStBl II 1980, 706 und in BStBl II 1982, 281 ergibt sich, daß das sog. Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe in eingeschränktem Umfang fortbesteht (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1980 VII R 11/80, BFHE 134, 93, 94, BStBl II 1982, 46, und vom 12. Januar 1988 VII R 60/86, BFHE 152, 393, 395, BStBl II 1988, 380, 381; vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Nr. 3 und 4 StBerG n.F.).

    So ist z.B. die Hilfeleistung bei der Einrichtung der Finanz- oder Lohnbuchhaltung den in den §§ 3 und 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen vorbehalten (vgl. BFHE 152, 393, 395, BStBl II 1988, 380, 381).

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 29/01

    Unbefugte Hilfeleistungen in Steuersachen ; Steuerberatung; Steuerberatende

    Nur die laufende Buchführung (einschl. laufender Lohnabrechnung und Fertigung von Lohnsteueranmeldungen) darf - ausnahmsweise - gemäß § 6 Nr. 4 StBerG den dort genannten Personen mit entsprechender Ausbildung überlassen werden (BFHE 152, 393; Gehre a.a.O., § 6 Rndr. 7 mit weiteren Nachweisen), nicht dagegen die Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen (BFHE 138, 129 = Bundessteuerblatt 1983 II 318; KG Berlin Stbg 1989, 228; Charlier/Peter StBerG, 39. Lieferung 1991, § 6 Rndr. 19 mit weiteren Nachweisen) und die umsatzsteuerrechtliche Berechnung (OLG Frankfurt DStR. 1991, 1300; Gehre, a.a.O.).
  • OLG Jena, 27.08.2008 - 2 U 207/08

    Irreführung durch Werbung mit dem Begriff "Buchhalter"

    Dass diese Tätigkeiten zur Buchhaltung bzw. Buchführung gehören, ist zwar von der Beklagten bestritten, ist aber den von der Klägerin vorgelegten allgemeinen Quellen zu entnehmen und entspricht in der Beantwortung einer Rechtsfrage der allgemeinen Meinung (vgl. BGH aaO. - Rechenzentrum; BFH DB 1988, 1364).
  • BFH, 17.01.1995 - VII R 47/94

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung

    Das sind nach der Rechtsprechung des BVerfG und des erkennenden Senats die Einrichtung der Buchführung (Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung), die Erstellung von Abschlüssen (Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- und Bilanzierung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG) und das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. Urteile des Senats vom 1. März 1983 VII R 27/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 319, und vom 12. Januar 1988 VII R 60/86, BFHE 152, 393, BStBl II 1988, 380, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
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