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   BFH, 11.03.1988 - V R 114/83   

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BFH, 11.03.1988 - V R 114/83 (https://dejure.org/1988,2318)
BFH, Entscheidung vom 11.03.1988 - V R 114/83 (https://dejure.org/1988,2318)
BFH, Entscheidung vom 11. März 1988 - V R 114/83 (https://dejure.org/1988,2318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b, PBefG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 1; Freistellungs-Verordnung zum PBefG § 1 Nr. 4 Buchst. a

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Beförderung von Arbeitnehmern - Kostenlose Beförderung - Ständig wechselnde Orte - Ermäßigter Steuersatz - Beförderung mit eigenen Fahrzeugen - Linienverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 162
  • BB 1988, 1310
  • DB 1988, 1480
  • BStBl II 1988, 651
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.03.1988 - V R 30/84

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - V R 114/83
    Die kostenlose Beförderung von Arbeitnehmern von deren Wohnungen zu den Arbeitsstellen unterliegt beim Arbeitgeber auch dann der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 (BFH-Urteil vom 11. März 1988 V R 30/84, BFHE 153, 155), wenn die Arbeitsstellen sich an ständig wechselnden Orten befinden.

    Hierzu verweist der Senat auf die Gründe des Urteils vom 11. März 1988 V R 30/84 (BFHE 153, 155).

    Wie in der Streitsache V R 30/84 hat die Klägerin die Leistungen an ihre Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses - aus betrieblichen Gründen - ausgeführt.

    Die in dem Urteil zu V R 30/84 unter 2. e) der Gründe dargestellte Beschränkung des Anwendungsbereiches des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 auf Leistungen, die nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, trifft auch im Streitfall nicht zu.

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - V R 114/83
    Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 6. Februar 1975 V R 103/72, BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255 einerseits und vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 andererseits) und der Gesetzesfassungen in den UStG 1967 und 1980 nahm das Finanzgericht (FG) an, daß die Beförderungsleistung der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 der Umsatzsteuer unterliege.

    Sollte dagegen der Begriff des Leistungsaustauschs - auch im Sinne des UStG 1980 - in dem Urteil in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 zutreffend formuliert sein, so könne § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 nur so verstanden werden, daß bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen eines Unternehmers an seine Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses die Entgeltlichkeit kein Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift sei, es mithin für diesen unter Buchst. b erfaßten Sonderfall nicht darauf ankomme, ob ein Leistungsaustausch vorliege.

    Da der BFH seine Rechtsauffassung im Urteil in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 fast eineinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten des UStG 1980 aufgegeben habe, müßten die im letztgenannten Urteil aufgestellten Grundsätze nunmehr auch für die Interpretation des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 gelten.

    Ein Leistungsaustausch im Sinne des Urteils in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.

  • BFH, 06.02.1975 - V R 103/72

    Naturalleistungen - Unternehmer - Mitarbeiter - Laufende Gewährung - Besonderes

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - V R 114/83
    Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 6. Februar 1975 V R 103/72, BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255 einerseits und vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 andererseits) und der Gesetzesfassungen in den UStG 1967 und 1980 nahm das Finanzgericht (FG) an, daß die Beförderungsleistung der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980 der Umsatzsteuer unterliege.

    Es könne kein Zweifel bestehen, daß der Gesetzgeber die Fassung des UStG 1980 im Hinblick auf das Urteil des BFH in BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255 in diesem Sinne formuliert habe, um - entsprechend der Aussage dieses Urteils zum UStG 1980 - die Steuerpflicht der Sachzuwendungen an Arbeitnehmer auch für das UStG 1980 anzuordnen.

    Durch sie sei die Aussage des Urteils in BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255 in das UStG übernommen und somit lediglich klargestellt worden, daß Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer grundsätzlich der Umsatzsteuer unterlägen; ein neuer Steuertatbestand sei nicht geschaffen worden.

  • BFH, 20.12.1982 - VI R 64/81

    Doppelte Haushaltsführung - Zeitpunkt der Eheschließung - Mittelpunkt des

    Auszug aus BFH, 11.03.1988 - V R 114/83
    Die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sind Sache der Arbeitnehmer (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 unter 2. b) bb), sie betreffen nicht die Gestaltung der Dienstausübung selbst.
  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

    NV: Ist für die Personenbeförderung im Linienverkehr mit Schiffen kein Genehmigungsverfahren vorgesehen, ist der genehmigungsfreie Linienverkehr dem genehmigten Linienverkehr gleichzustellen (Fortführung der BFH-Urteile vom 11.03.1988 - V R 114/83, BFHE 153, 162, BStBl II 1988, 651; vom 30.06.1988 - V R 39/87, BFH/NV 1989, 267).

    Der genehmigungsfreie Linienverkehr ist dem genehmigten Linienverkehr gleichzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 11.03.1988 - V R 114/83, BFHE 153, 162, BStBl II 1988, 651; vom 30.06.1988 - V R 39/87, BFH/NV 1989, 267).

    aa) Für die nach der Freistellungsverordnung zum PBefG genehmigungsfreien Linienverkehre wurde bereits entschieden, dass eine fehlende Genehmigung aufgrund Vergleichbarkeit mit anderem genehmigungsfähigen Verkehr einer Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht entgegen steht (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 267, unter II.2.b, Rz 16; in BFHE 153, 162, BStBl II 1988, 651, unter II.2., Rz 13).

  • BFH, 09.07.1998 - V R 105/92

    Nur bei Vorliegen besonderer Umstände sind unentgeltliche Beförderungen von

    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt er zur Begründung im wesentlichen vor: Die von der KG bzw. einem Dritten (dem von ihr beauftragten Arbeitnehmer) unentgeltlich durchgeführte Sammelbeförderung ihrer Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 angesehen werden.
  • BFH, 11.05.1995 - V R 105/92

    Umsatzsteuer; unentgeltliche Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern

    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt sie zur Begründung im wesentlichen vor: Die von ihr bzw. von einem Dritten (dem beauftragten Arbeitnehmer) unentgeltlich durchgeführte Sammelbeförderung der Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155, 162, BStBl II 1988, 643, 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst.b UStG 1980 angesehen werden.
  • BFH, 28.05.1998 - V R 26/95

    1. Unentgeltliche Verpflegung des Bordpersonals auf Personenschiffen ist

    Der Senat hat die Steuerbarkeit unentgeltlicher Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift auf Sachzuwendungen für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bereich der Arbeitnehmer begrenzt (vgl. Urteile vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83, BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651; Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241).
  • BFH, 12.02.1998 - V R 69/93

    Steuerliche Bewertung unentgeltlicher Sammelbeförderungen aus

    Das FA stützte die Besteuerung auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) und die dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643) und V R 114/83 (BFHE 153, 162, BStBl II 1988, 651).
  • BFH, 12.03.1998 - V R 127/92

    Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt sie zur Begründung im wesentlichen vor: Die von ihr durchgeführte Sammelbeförderung ihrer Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 angesehen werden.
  • BFH, 30.06.1988 - V R 39/87

    Voraussetzung eines Leistungsaustauschs für die Besteuerung von unentgeltlichen

    Von einem Abdruck dieser Entscheidungen wird abgesehen, da sie im wesentlichen die gleichen Rechtsausführungen enthalten wie die Urteile in BFHE 153, 155 und 153, 162 und V R 39/87 vom 30. Juni 1988.
  • BFH, 23.06.1988 - V R 14/88
    Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Fahrten auf Beförderungsstrecken von nicht mehr als 50 km entspricht der Rechtsauffassung im BFH-Urteil vom 11.3.1988 V R 114/83.
  • BFH, 23.06.1988 - V R 10/87
    Auf die Leistungen des Arbeitgebers kann der ermäßigte Steuersatz des § 12 Nr. 10 Buchst. b UStG 1980 anzuwenden sein (gleichgestellter genehmigungsfreier Linienverkehr; so auch BFH-Urteile vom 11.3.1988 V R 30/84 und V R 114/83).
  • BFH, 15.06.1988 - V R 60/84
    Die Besteuerung entfällt nicht wegen eines mit der Beförderung verbundenen überwiegenden Interesses des Arbeitgebers, weil die Baustellen, an denen die Arbeitnehmer eingesetzt werden, sich an ständig wechselnden Orten befinden (vgl. BFH-Urteil vom 11.3.1988 V R 114/83).
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