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   BFH, 16.03.1988 - X R 27/86   

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https://dejure.org/1988,1145
BFH, 16.03.1988 - X R 27/86 (https://dejure.org/1988,1145)
BFH, Entscheidung vom 16.03.1988 - X R 27/86 (https://dejure.org/1988,1145)
BFH, Entscheidung vom 16. März 1988 - X R 27/86 (https://dejure.org/1988,1145)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 42

  • Wolters Kluwer

    Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Einzelunternehmer - Handwerker - GmbH - Beherrschender Gesellschafter - Werkvertrag - Durchführung von Reparaturarbeiten - Weitere Verträge - Verkehrung ins Gegenteil - Ungewöhnlichkeit einer Rechtsgestaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 42

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 46
  • BB 1988, 1316
  • DB 1988, 2343
  • BStBl II 1988, 629
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 64/83

    Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Entrichtung des Damnums und Auszahlung des

    Auszug aus BFH, 16.03.1988 - X R 27/86
    Ein solcher Mißbrauch liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluß vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 64/83, BFHE 140, 437, BStBl II 1984, 426) dann vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen, also ungewöhnlich ist, und nicht durch sachgerechte erwerbswirtschaftliche oder andere beachtliche Gründe zu rechtfertigen ist.
  • BFH, 09.02.1983 - I R 229/81

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen fehlender Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche

    Auszug aus BFH, 16.03.1988 - X R 27/86
    Danach ist davon auszugehen, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft für den Betrieb der Gesellschaft und nicht in einem eigenen Betrieb tätig wird, wenn es an einer im vorhinein getroffenen besonderen Vereinbarung über die Abgrenzung der Aufgabenbereiche zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer fehlt (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 15. Dezember 1965 I 181/63 U, BFHE 84, 342, BStBl III 1966, 123, und vom 9. Februar 1983 I R 229/81, BFHE 138, 208, BStBl II 1983, 487).
  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit

    Auszug aus BFH, 16.03.1988 - X R 27/86
    Ein solcher Mißbrauch liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluß vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 64/83, BFHE 140, 437, BStBl II 1984, 426) dann vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen, also ungewöhnlich ist, und nicht durch sachgerechte erwerbswirtschaftliche oder andere beachtliche Gründe zu rechtfertigen ist.
  • BFH, 15.12.1965 - I 181/63 U

    Behandlung von Beträgen eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter

    Auszug aus BFH, 16.03.1988 - X R 27/86
    Danach ist davon auszugehen, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft für den Betrieb der Gesellschaft und nicht in einem eigenen Betrieb tätig wird, wenn es an einer im vorhinein getroffenen besonderen Vereinbarung über die Abgrenzung der Aufgabenbereiche zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer fehlt (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 15. Dezember 1965 I 181/63 U, BFHE 84, 342, BStBl III 1966, 123, und vom 9. Februar 1983 I R 229/81, BFHE 138, 208, BStBl II 1983, 487).
  • BFH, 19.07.1972 - I R 167/70

    Revisionsverfahren - Antragstellung - Stellung im Verfahren

    Auszug aus BFH, 16.03.1988 - X R 27/86
    Da der Kläger den Antrag gemäß § 68 FGO zulässigerweise im Revisionsverfahren nachgeholt hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Juli 1972 I R 167/70, BFHE 106, 576, BStBl II 1972, 958), ist die Klage zulässig.
  • BFH, 15.10.1998 - III R 75/97

    Einschaltung einer GmbH als Untervertreterin

    Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die GmbH --wie im Streitfall-- eine "echte Außenfunktion" habe, d.h. anders als im Fall der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 1988 X R 27/86 (BFHE 153, 46, BStBl II 1988, 629) im Außenverhältnis mit den Kunden in zivilrechtliche Rechtsbeziehungen eintrete.

    Hierdurch unterscheidet sich der im Streitfall gegebene Sachverhalt von demjenigen des Urteils des X. Senats in BFHE 153, 46, BStBl II 1988, 629.

  • FG Niedersachsen, 17.10.1996 - XIV 358/94

    Umgehung des Steuergesetzes durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des

    Die vorliegende Vertrags- und Fallgestaltung unterscheide sich erheblich von dem vom Beklagten herangezogenen BFH-Urteil in BStBl II 1988, 629.

    Der Umstand allein, daß der Steuerpflichtige seine Verhältnisse in einer weise gestaltet, die noch nicht allgemein üblich ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Gestaltung sei ungewöhnlich im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 29.11.1982 GrS 1/81, BStBl II 1983, 272; vom 16.03.1988 X R 27/86, BStBl II 1988, 629).

    Soweit die Kläger einwenden, dem von der Außenprüfung herangezogenen BFH-Urteil in BStBl II 1988, 629 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, folgt dem der Senat.

  • BFH, 22.04.1998 - X R 163/94

    Wohneigentumsförderung bei Erwerb von Verlobten

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die formalen Erklärungen ein Bündel von Willenserklärungen sind, die auf ganz oder teilweise einander widersprechende --gegenläufige-- Rechtsfolgen abzielen und sich insoweit in ihrer Wirkung aufheben (vgl. Senatsurteile in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; vom 16. März 1988 X R 27/86, BFHE 153, 46, BStBl II 1988, 629 --zu § 42 AO 1977--).
  • BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86

    Rechtsmißbrauch, wenn bei Kaufvertrag zwischen Eltern und Kindern

    Es ist den Steuerpflichtigen grundsätzlich zwar nicht verwehrt, ihre rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, daß sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt; dementsprechend begründet noch nicht jede allgemein nicht übliche Gestaltung die Vermutung für einen Rechtsmißbrauch des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1988 X R 27/86, BFHE 153, 46, BStBl II 1988, 629).
  • BFH, 13.10.1993 - X R 86/89

    Ablösung eines Wohnungsrechts durch Kombination von Miete und dauernder Last

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die formalen Erklärungen ein Bündel von Willenserklärungen sind, die auf ganz oder teilweise einander widersprechende - gegenläufige - Rechtsfolgen abzielen und sich insoweit in ihrer Wirkung aufheben (vgl. zur Anwendung des § 42 der Abgabenordnung - AO 1977 - Senatsurteil vom 16. März 1988 X R 27/86, BFHE 153, 46, BStBl II 1988, 629).
  • BFH, 27.09.2007 - V R 73/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Betriebs von Wohnheimen für Asylbewerber,

    Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Annahme einer Vermietungsleistung i.S. des § 4 Nr. 12 UStG deswegen abzulehnen ist, weil es sich entweder um eine Vertragsgestaltung mit einander widersprechenden --gegenläufigen-- Rechtsfolgen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2006 V R 43/04, BFH/NV 2007, 308, Sparkassenmodell; zu im Rahmen eines Vertragsgeflechts abgegebenen Willenserklärungen mit einander widersprechenden --gegenläufigen-- Rechtsfolgen ausführlich z.B. BFH-Urteile vom 16. März 1988 X R 27/86, BFHE 153, 46, BStBl II 1988, 629; vom 16. September 2004 X R 54/99, BFH/NV 2005, 677), oder weil bei einer Gesamtwürdigung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände der Umsatz nicht als Vermietung im vorgenannten Sinne beurteilt werden kann.
  • BFH, 16.09.2004 - X R 54/99

    Sofort beginnende Leibrente; aufgeschobene Leibrente

    Eine eigenständige steuerrechtliche Beurteilung der eingegangenen zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen kann vor allem dann geboten sein, wenn die von den Parteien im Rahmen eines Vertragsgeflechts abgegebenen Willenserklärungen auf ganz oder teilweise einander widersprechende --gegenläufige-- Rechtsfolgen abzielen und sich insoweit in ihrer Wirkung aufheben (BFH-Urteil vom 16. März 1988 X R 27/86, BFHE 153, 46, BStBl II 1988, 629, unter 2.a).
  • BFH, 26.04.1995 - II R 6/94

    Das Grunderwerbsteuergesetz NW ist seit 1. Januar 1993 kein revisibles Recht mehr

  • BFH, 30.11.1989 - IV R 97/86

    Anforderungen an eine Aktivierung beim Leasingnehmer - Missbrauch von Formen und

  • FG Münster, 18.12.2009 - 10 K 3719/05

    Anschaffungskosten bei Schiffsfonds und AfA-Dauer eines Tankschiffs

  • BFH, 22.02.2005 - X B 164/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 210/06

    Missbrauch bei einem Schiffsfonds

  • FG Thüringen, 12.11.1998 - II 118/95

    Mietvertrag unter nahen Angehörigen bei vorweggenommener Erbfolge; zum

  • BFH, 05.02.1992 - I R 79/89

    Voraussetzunge für die fingierte Festellung des Einkommens bei der

  • BFH, 29.09.1988 - X B 166/87

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Zulassungsverfahrens

  • BFH, 31.07.1991 - II R 79/88

    Grunderwerbsteuerveranlagung nach der Übertragung von Teileigentum

  • FG Saarland, 10.04.1997 - 1 K 5/96

    Abgabenordnung; Auslagerung von Unternehmensaktivitäten

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