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   BFH, 28.04.1989 - III R 4/87   

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BFH, 28.04.1989 - III R 4/87 (https://dejure.org/1989,665)
BFH, Entscheidung vom 28.04.1989 - III R 4/87 (https://dejure.org/1989,665)
BFH, Entscheidung vom 28. April 1989 - III R 4/87 (https://dejure.org/1989,665)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 156, 497
  • NJW 1990, 792
  • BB 1989, 1478
  • BB 1989, 1956
  • DB 1989, 1751
  • BStBl II 1989, 618
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 78/85

    Auch Fördermittel i. S. des § 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz mindern als

    Auszug aus BFH, 28.04.1989 - III R 4/87
    Fördermittel i. S. von § 10 KHG mindern die Anschaffungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter (Anschluß an BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 78/85, BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189).

    Der erkennende Senat folgt der im Grundsatzurteil des IV. Senats zur steuerlichen Behandlung der Fördermittel nach dem KHG vom 14. Juli 1988 IV R 78/85 (BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189) vertretenen Auffassung, daß die Zuschüsse nach § 10 KHG öffentlichen Investitionszuschüssen gleichstehen, die regelmäßig zu einer Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter führen.

    Der Streitfall bietet entgegen der Auffassung der Revision keine Veranlassung, zu der im BFH-Urteil in BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189 (unter 3 b) offengelassenen Frage Stellung zu nehmen, ob die Klägerin anstelle der erfolgsneutralen Behandlung der Zuschüsse in Form der unmittelbaren Verrechnung mit den Anschaffungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter die erhaltenen Fördermittel zunächst gesondert hätte vereinnahmen können.

    Denn da die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gewährten Zuschüsse einerseits zu den steuerpflichtigen Einnahmen rechnen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 17. September 1987 III R 225/83, BFHE 151, 373, BStBl II 1988, 324), andererseits eine Passivierung der erhaltenen Zuschüsse nach dem Urteil in BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189 unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt, würde die gesonderte Erfassung der Zuschüsse zwangsläufig zu einer Gewinnminderung führen, die die gewinnmindernde Wirkung der Abschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG im Ergebnis wieder aufhebt.

  • BFH, 02.04.1987 - IV R 92/85

    Pflichtteilsanspruch - Darlehn - Schuldzinsen - Betriebsausgaben - Betriebliche

    Auszug aus BFH, 28.04.1989 - III R 4/87
    Der IV. Senat des BFH hat allerdings im Urteil vom 2. April 1987 IV R 92/85 (BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621) die Auffassung vertreten, daß die Schuldzinsen für die darlehensweise Ablösung eines Pflichtteilsanspruchs beim Erben insoweit Betriebsausgaben bilden, als der Pflichtteilsanspruch aus übergegangenem Betriebsvermögen herrührt.

    aa) Die Rechtsprechung hat schon bisher angenommen, daß eine durch Erbfall entstandene private Pflichtteilsschuld durch Novation auch bei Identität von Gläubiger und Schuldner zu einer Betriebsschuld werden kann, falls der Pflichtteilsberechtigte sein Forderungsrecht für eine andersartige Vermögensanlage einsetzt, aus der sich beim Erben (Unternehmer) betriebliche anstelle von privaten Verbindlichkeiten ergeben (BFH-Urteil in BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621).

    (2) Der die betriebliche Veranlassung begründende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen einem vom Pflichtteilsberechtigten gewährten Vereinbarungsdarlehen in Höhe des Pflichtteilsanspruchs und den gewerblichen Einkünften des Erben läßt sich jedoch ebenso wie bei der Aufnahme eines Kredits bei einem Dritten zur Ablösung der (privaten) Pflichtteilsschuld auch daraus herleiten, daß die Pflichtteilsverbindlichkeit auf den Wert des Betriebsvermögens zurückzuführen ist und dieses als Nachlaßschuld belastet (so BFH- Urteil in BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621).

  • BFH, 19.05.1983 - IV R 138/79

    Darlehnszinsen - Erwerb eines Kommanditanteils - Erbauseinandersetzung -

    Auszug aus BFH, 28.04.1989 - III R 4/87
    Er hat hierbei nicht abschließend entschieden, ob der Pflichtteilsanspruch entgegen der bisherigen Anschauung bereits das mit dem Erbfall übergegangene Betriebsvermögen als betriebliche Verbindlichkeit belastet, sondern die betriebliche Veranlassung der Kreditaufnahme entscheidend darauf gestützt, daß das Darlehen zur Ablösung des Pflichtteilsanspruchs in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen (gewerblichen) Einkünften steht (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 19. Mai 1983 IV R 138/79, BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380, sowie vom 26. November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161, und vom 24. Januar 1989 IX R 111/84, Der Betrieb 1989, 808 - für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -, sowie Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 39/85, BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628, und vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86, zur Veröffentlichung bestimmt - zur Ablösung eines Pflichtteilsanspruchs durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft -).

    Denn der Anlaß für die Entstehung der neuen Schuld, nämlich die Ablösung einer privaten Verbindlichkeit, zwingt noch nicht dazu, auch die neue Schuld als private Schuld zu werten (BFH- Urteil in BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380 unter 3. vorletzter Absatz).

  • BFH, 17.09.1987 - III R 225/83

    Öffentliche Zuschüsse sind regelmäßig Betriebseinnahmen

    Auszug aus BFH, 28.04.1989 - III R 4/87
    Denn da die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gewährten Zuschüsse einerseits zu den steuerpflichtigen Einnahmen rechnen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 17. September 1987 III R 225/83, BFHE 151, 373, BStBl II 1988, 324), andererseits eine Passivierung der erhaltenen Zuschüsse nach dem Urteil in BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189 unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt, würde die gesonderte Erfassung der Zuschüsse zwangsläufig zu einer Gewinnminderung führen, die die gewinnmindernde Wirkung der Abschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG im Ergebnis wieder aufhebt.
  • BFH, 24.01.1989 - IX R 111/84

    Schuldzinsen für ein Darlehen zur Tilgung einer Zugewinnausgleichsschuld als

    Auszug aus BFH, 28.04.1989 - III R 4/87
    Er hat hierbei nicht abschließend entschieden, ob der Pflichtteilsanspruch entgegen der bisherigen Anschauung bereits das mit dem Erbfall übergegangene Betriebsvermögen als betriebliche Verbindlichkeit belastet, sondern die betriebliche Veranlassung der Kreditaufnahme entscheidend darauf gestützt, daß das Darlehen zur Ablösung des Pflichtteilsanspruchs in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen (gewerblichen) Einkünften steht (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 19. Mai 1983 IV R 138/79, BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380, sowie vom 26. November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161, und vom 24. Januar 1989 IX R 111/84, Der Betrieb 1989, 808 - für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -, sowie Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 39/85, BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628, und vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86, zur Veröffentlichung bestimmt - zur Ablösung eines Pflichtteilsanspruchs durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft -).
  • BFH, 21.05.1987 - IV R 39/85

    Betriebsausgaben - KG - Darlehn für Gesellschaft - Abtretung von

    Auszug aus BFH, 28.04.1989 - III R 4/87
    Er hat hierbei nicht abschließend entschieden, ob der Pflichtteilsanspruch entgegen der bisherigen Anschauung bereits das mit dem Erbfall übergegangene Betriebsvermögen als betriebliche Verbindlichkeit belastet, sondern die betriebliche Veranlassung der Kreditaufnahme entscheidend darauf gestützt, daß das Darlehen zur Ablösung des Pflichtteilsanspruchs in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen (gewerblichen) Einkünften steht (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 19. Mai 1983 IV R 138/79, BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380, sowie vom 26. November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161, und vom 24. Januar 1989 IX R 111/84, Der Betrieb 1989, 808 - für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -, sowie Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 39/85, BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628, und vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86, zur Veröffentlichung bestimmt - zur Ablösung eines Pflichtteilsanspruchs durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft -).
  • BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80

    Zur steuerrechtlichen Zuordnung eines Kontokorrentkredits bei Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 28.04.1989 - III R 4/87
    cc) Nach ständiger Rechtsprechung gehört eine Schuld zum Betriebsvermögen, wenn sie mit dem Betrieb im wirtschaftlichen Zusammenhang steht oder zu dem Zweck eingegangen ist, dem Betrieb Mittel zuzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 192/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen unter 2 a).
  • BFH, 17.04.1985 - I R 101/81

    Privatschuld - Betriebsschuld - Geerbter Gewerbebetrieb - Aufnahme eines Kredites

    Auszug aus BFH, 28.04.1989 - III R 4/87
    a) Das FG ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. z. B. das Urteil vom 17. April 1985 I R 101/81, BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen unter 1 a) davon ausgegangen, daß der Erbfall stets dem privaten Bereich des Erben zuzuordnen ist und daß deshalb die Erbfallschulden, zu denen auch der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten rechnet, notwendigerweise Privatschulden sind.
  • BFH, 14.04.1983 - IV R 198/80

    Betriebsausgaben - Darlehnsforderung - Zinsen

    Auszug aus BFH, 28.04.1989 - III R 4/87
    Zumindest in den Fällen, in denen der Darlehensvertrag zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben - wie auch im Streitfall - in einer auch unter fremden Dritten üblichen Weise ausgestaltet und durchgeführt, insbesondere auch von einer dinglichen Sicherheit abhängig gemacht worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. April 1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555), ist es für die ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Darlehensschuld als Betriebsschuld ohne Belang, ob das den Pflichtteilsanspruch ablösende Darlehen vom Pflichtteilsberechtigten selbst oder von dritter Seite gewährt wird.
  • BFH, 26.11.1985 - IX R 64/82

    Steuerliche Folgen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung

    Auszug aus BFH, 28.04.1989 - III R 4/87
    Er hat hierbei nicht abschließend entschieden, ob der Pflichtteilsanspruch entgegen der bisherigen Anschauung bereits das mit dem Erbfall übergegangene Betriebsvermögen als betriebliche Verbindlichkeit belastet, sondern die betriebliche Veranlassung der Kreditaufnahme entscheidend darauf gestützt, daß das Darlehen zur Ablösung des Pflichtteilsanspruchs in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen (gewerblichen) Einkünften steht (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 19. Mai 1983 IV R 138/79, BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380, sowie vom 26. November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161, und vom 24. Januar 1989 IX R 111/84, Der Betrieb 1989, 808 - für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -, sowie Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 39/85, BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628, und vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86, zur Veröffentlichung bestimmt - zur Ablösung eines Pflichtteilsanspruchs durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft -).
  • BFH, 15.12.1988 - IV R 29/86

    Betriebsausgaben - Zinszahlungen - Personengesellschaft - Abtretung von

  • BFH, 06.02.1987 - III R 203/83

    Zur Erbauseinandersetzung über ein Grundstück, das vom erwerbenden Miterben

  • BFH, 22.01.1992 - X R 23/89

    Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts ist keine "bestimmte Zeit"

    Der III. Senat des BFH hat sich dieser Auffassung für die Gewährung von Fördermitteln nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz angeschlossen (Urteil vom 28. April 1989 III R 4/87, BFHE 156, 497, 501, BStBl II 1989, 618).

    d) Der erkennende Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des IV. Senats (BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189) und des III. Senats (BFHE 156, 497, BStBl II 1989, 618) ab.

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 47/90

    Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebs

    Soweit die BFH-Urteile vom 19. Mai 1983 IV R 138/79 (BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380), vom 2. April 1987 IV R 92/85 (BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621), vom 28. April 1989 III R 4/87 (BFHE 156, 497, BStBl II 1989, 618) und vom 17. April 1985 I R 101/81 (BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510) hiervon abweichen, sind sie durch die Beschlüsse des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) und vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) überholt.

    Dem ist der III. Senat mit Urteil vom 28. April 1989 III R 4/87 (BFHE 156, 497, BStBl II 1989, 618) für den Fall der Umwandlung eines Pflichtteilsanspruchs in ein Darlehen gefolgt; das gelte auch für eine "Stundungsabrede", die in ihrem rechtlichen Gehalt einem Vereinbarungsdarlehen gleichkomme.

    Allein die wirtschaftliche Belastung eines Betriebs als Bestandteil des Nachlasses mit einer Pflichtteilsschuld reicht abweichend von den Urteilen in BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621, und in BFHE 156, 497, BStBl II 1989, 618 für die betriebliche Veranlassung des Schuldzinsenabzugs nicht aus.

    Soweit in den Urteilen in BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380; BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621, und in BFHE 156, 497, BStBl II 1989, 618 der Betriebsausgabenabzug der Schuldzinsen damit gerechtfertigt wurde, daß die Schuld in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit künftigen gewerblichen Einkünften stehe, kann dem für die Fallgestaltung nicht mehr gefolgt werden, daß die Schuld oder das zu ihrer Tilgung aufgenommene Darlehen in die Privatsphäre des Schuldners fällt (Großer Senat in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; Groh, a. a. O.; so auch schon Wolff-Diepenbrock, DB 1989, 1434, und Wassermeyer, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1986, 771, 777; a. A. z. B. Biergans, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1991, 381, 387; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 8. Aufl., 732, und Tiedtke, Finanz-Rundschau - FR - 1984, 157, 161 f.).

    Die Anerkennung einer Betriebsschuld bei Stundung einer Pflichtteilsverbindlichkeit durch das Urteil in BFHE 156, 497, BStBl II 1989, 618 läßt sich nicht mehr aufrechterhalten, weil nach der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 eine private Verbindlichkeit nicht allein auf Grund einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen zu einer Betriebsschuld gemacht werden kann.

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Dazu wurde u. a. auf die Rechtsprechung verwiesen, nach der ein Vereinbarungsdarlehen in Zusammenhang mit der Ablösung eines Pflichtteilsanspruchs eine betriebliche Verbindlichkeit ist, soweit der Pflichtteilsanspruch aus übergegangenem Betriebsvermögen herrührt (BFH-Urteile vom 2. April 1987 IV R 92/85, BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621, und vom 28. April 1989 III R 4/87, BFHE 156, 497, BStBl II 1989, 618).
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