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   BFH, 19.07.1989 - II R 95/87   

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BFH, 19.07.1989 - II R 95/87 (https://dejure.org/1989,680)
BFH, Entscheidung vom 19.07.1989 - II R 95/87 (https://dejure.org/1989,680)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 1989 - II R 95/87 (https://dejure.org/1989,680)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG 1983 §§ 1, 8, 9
    Bemessungsgrundlage bei Erwerb von Grundbesitz im Wege eines Bauherrenmodells

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Bauherrenmodell - Grundstückserwerb - Grundstück mit fertiggestelltem Gebäude - Teilbeträge - Leistungsteile - Besteuerungsgrundlage - Offenlegung von Kalkulationsbestandteilen - Eigenständiger Leistungsaustausch - Gegenleistung - Betreuungsgebühren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erwerb von Eigentumswohnung im Bauherrenmodell -- Bemessungsgrundlage -- Grundsatzentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 248
  • BB 1989, 1683
  • BB 1989, 1811
  • DB 1989, 1807
  • BStBl II 1989, 685
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.06.1988 - II R 258/85

    Einheitlicher Vertrag über den Erwerb eines bebauten Grundstücks, wenn nach dem

    Auszug aus BFH, 19.07.1989 - II R 95/87
    Zur Gegenleistung rechnet demgemäß jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht ist, gewährt (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898, m.w.N.).
  • BFH, 18.09.1985 - II B 24/85

    Beim "Erwerb im Bauherrenmodell" ist ein bebautes Grundstück Gegenstand des

    Auszug aus BFH, 19.07.1989 - II R 95/87
    Aus der Besteuerungsgrundlage seien jedoch 6, 28 v.H. des Gesamtaufwands, nämlich 2 v.H. für die Bereitstellung der Zwischen- und Endfinanzierung, 2 v.H. Zinsgarantie und 2 v.H. zuzüglich Umsatzsteuer für die Finanzierungsgarantie, insgesamt ein Betrag von 28.341 DM auszuscheiden, weil "diese nicht die erworbene Wohnung selbst betreffen, sondern weitere nicht grunderwerbsteuerbare Leistungen" und hat dabei auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 18. September 1985 II B 24-29/85 (BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627) verwiesen.
  • FG Köln, 08.11.2017 - 5 K 2938/16

    Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

    Zur Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks gewährt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, zuletzt Urteile vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685, und vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440, jeweils mit Nachweisen).
  • BFH, 19.01.1994 - II R 52/90

    Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Grundstückserwerben im Rahmen eines

    Zur Bemessungsgrundlage zählen darüber hinaus Aufwendungen, die der Erwerber auch dann zu erbringen hat, wenn er die betreffenden Leistungen nicht in Anspruch nimmt (Fortführung des Urteils vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 1989 II R 95/87 (BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685) seien in die Gegenleistung alle die Leistungsbestandteile einzubeziehen, die das Grundstück in dem Zustand betreffen, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wird, insbesondere auch die Kosten der Fremdfinanzierung für die Zeit bis zur Fertigstellung des Erwerbsgegenstandes.

    Ob das eine oder das andere anzunehmen ist, entscheidet sich nicht nach der Bezeichnung der Leistung durch die Parteien, sondern zunächst danach, ob mit den Leistungen des Erwerbers objektiv Aufwand abgegolten werden soll, der die Herstellung des vereinbarten Zustandes des veräußerten Grundstücks betrifft; im Urteil in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685 ist dies dahingehend charakterisiert, daß die Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn durch den Erwerbsgegenstand bestimmt wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Oktober 1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152, und vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308).

    Erfaßt werden daher auch Leistungen des Erwerbers, die aufgrund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht worden ist (BFH-Urteile vom 11. März 1981 II R 77/78, BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537; in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685; in BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422; BFH-Beschluß vom 2. September 1993 II B 71/93, BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48).

    Insbesondere gilt dies, wenn - wie im Streitfall - Gestaltungen zu beurteilen sind, bei denen im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks der von dem Erwerber zu erbringende Gesamtaufwand aus Einzelposten zusammengesetzt ist, die, nach ihrer Bezeichnung, sowohl Bestandteil des Kaufpreises für den Gegenstand des Erwerbs sein, als auch durch die Inanspruchnahme anderer, den Erwerbsgegenstand nicht betreffende Leistungen veranlaßt sein können (s. zum "umgekehrten" Fall der nachträglichen Aufgliederung eines Gesamtkaufpreises in Kalkulationsbestandteile, BFH-Urteil in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    In die Bemessungsgrundlage i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG sind grundsätzlich auch einzubeziehen diejenigen Aufwendungen des Erwerbers, die er selbst dann zu erbringen hat, wenn er die betreffenden Leistungen nicht in Anspruch nimmt, wenn also die Nichtabnahme einzelner in dem Vertragswerk angebotener Leistungen nicht zu einer Minderung der Gesamtleistungspflicht des Erwerbers führt (BFH-Urteil in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685, zu 1 b).

    Es handelt sich entgegen der Auffassung des FG um Aufwand für die Herstellung des Gebäudes, der in den Kaufpreis der Eigentumswohnung eingeht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685, und vom 24. Juli 1991 II R 104/88, BFH/NV 1992, 553).

    Ohne Belang ist, ob die einzelnen Aufwendungen als kalkulatorische Leistungsbestandteile des Gesamtkaufpreises einzeln aufgeführt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685) und wann sie abgerechnet und bezahlt worden sind.

  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

    Dagegen sieht der II. Senat des BFH Anleger im Bauherrenmodell bei der grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung in nunmehr ständiger Rechtsprechung regelmäßig als Erwerber eines bebauten Grundstücks an (vgl. insbesondere den Beschluß vom 18. September 1985 II B 24-29/85, BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627, und das Urteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Aus der Gegenleistung sollen nur solche Leistungen des Erwerbers ausscheiden, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen (vgl. die Urteile vom 29. Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898, und in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    b) Die Vergütung darf nur dann zu zahlen sein, wenn der Anleger die Gegenleistung in Anspruch nimmt (ebenso der II. Senat im Urteil in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

  • BFH, 12.02.1992 - II R 20/91

    Keine Übertragung von Rechtsprechung zu Bauherrenmodellen auf Erwerbermodelle

    Die von der Rechtsprechung zu Bauherrenmodellen entwickelten Grundsätze über die Abgrenzung zwischen der bloßen Offenlegung von Kalkulationsbestandteilen gegenüber einem eigenständigen Leistungsaustausch (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685) sind auf Erwerbermodelle nicht - zumindest nicht ohne weiteres und schematisch - übertragbar (Anschluß an BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440).

    Dabei ist es für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung entscheidend, daß die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem für die Besteuerung maßgeblichen Zustand bezogen ist (Senatsurteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Dies ist der Fall, wenn sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer verpflichtet hat, in einen gegenseitigen Vertrag mit einem Dritten einzutreten oder einen solchen abzuschließen (vgl. Senatsurteile vom 11. März 1981 II R 77/78, BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537, und vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    So gehören beispielsweise die Kosten der Zwischenfinanzierung - im Gegensatz zum Bauherrenmodell (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685) - bei Erwerbermodellen nicht notwendigerweise immer zur Gegenleistung (z. B. dann nicht, wenn es sich um ein fertiggestelltes Objekt handelt und die individuell auf den Erwerber zugeschnittene Zwischenfinanzierung lediglich den - nach Fertigstellung des Objekts liegenden - Zeitraum bis zum Vorliegen einer endgültigen Finanzierung für diesen überbrückt).

    Wegen der regelmäßig bestehenden tatsächlichen Unterschiede zwischen Bauherrenmodellen und Erwerbermodellen sind die vom erkennenden Senat zu Bauherrenmodellen entwickelten Grundsätze über die Abgrenzung zwischen der bloßen Offenlegung von Kalkulationsbestandteilen gegenüber einem eigenständigen Leistungsaustausch (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685) auf Erwerbermodelle nicht - zumindest nicht ohne weiteres und schematisch - übertragbar.

  • BFH, 10.08.1994 - II R 32/91

    Bestimmung des Umfangs der Gegenleistung bei einem verbundenen

    Dabei ist es für die Qualifikation einer Leistung als Gegenlei stung entscheidend, daß die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem für die Besteuerung maßgeblichen Zustand bezogen ist (Senatsurteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Dies ist der Fall, wenn sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer verpflichtet hat, in einen gegenseitigen Vertrag mit einem Dritten einzutreten oder einen solchen abzuschließen (vgl. Senatsurteile in BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537, und in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Die Kosten der Zwischenfinanzierung belasten regelmäßig den Käufer einer noch herzustellenden Sache und gehen daher in den Kaufpreis ein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Es handelt sich deshalb insoweit um keine eigenständige Leistungsaustauschvereinbarung, sondern nur um kalkulatorische Bestandteile der Gesamtleistungsverpflichtung (vgl. Senatsentscheidung in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

  • BFH, 07.09.1994 - II R 106/91

    Grunderwerbsteuer: Erwerb eines renovierten und ausgebauten Gebäude

    Dabei ist es für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung entscheidend, daß die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem für die Besteuerung maßgeblichen Zustand bezogen ist (Senatsurteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Dies ist der Fall, wenn sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer verpflichtet hat, in einen gegenseitigen Vertrag mit einem Dritten einzutreten oder einen solchen abzuschließen (vgl. Senatsurteile vom 11. März 1981 II R 77/78, BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537, und in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Die Kosten der Zwischenfinanzierung belasten regelmäßig den Käufer einer noch herzustellenden Sache und gehen daher in den Kaufpreis ein (vgl. Senat in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Sollte es sich um Aufwendungen für die Zwischenfinanzierung handeln, ist dieser Posten als Gegenleistung anzusehen (vgl. Senat in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

  • BFH, 09.11.1999 - II R 54/98

    Grunderwerbsteuer auch auf gekaufte Baupläne?

    Grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz kann der Erwerb der Baupläne zusammen mit einem Grunderwerb nur erlangen, wenn entweder wegen Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung angenommen werden muß, daß ein Teil des Aufwandes für den Erwerb der Bauplanung eine verdeckte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt (BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 II R 52/90, BFHE 173, 442, BStBl II 1994, 409), oder wenn die erworbene Bauplanung dazu diente, das Grundstück in den tatsächlichen (bebauten) Zustand zu versetzen, in dem es von den Vertragsschließenden zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (BFH-Urteile vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685, und vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308).
  • BFH, 12.02.1992 - II R 18/91

    Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne - Unterschiede des

    Dabei ist es für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung entscheidend, daß die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem für die Besteuerung maßgeblichen Zustand bezogen ist (Senatsurteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Dies ist der Fall, wenn sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer verpflichtet hat, in einen gegenseitigen Vertrag mit einem Dritten einzutreten oder einen solchen abzuschließen (vgl. Senatsurteile vom 11.März 1981 II R 77/78, BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537, und vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    So gehören beispielsweise die Kosten der Zwischenfinanzierung - im Gegensatz zum Bauherrenmodell (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685) - bei Erwerbermodellen nicht notwendigerweise immer zur Gegenleistung (z.B. dann nicht, wenn es sich um ein fertiggestelltes Objekt handelt und die individuell auf den Erwerber zugeschnittene Zwischenfinanzierung lediglich den (nach Fertigstellung des Objekts liegenden) Zeitraum bis zum Vorliegen einer endgültigen Finanzierung für diesen überbrückt.

    Wegen der regelmäßig bestehenden tatsächlichen Unterschiede zwischen Bauherrenmodellen und Erwerbermodellen sind die vom erkennenden Senat zu Bauherrenmodellen entwickelten Grundsätze über die Abgrenzung zwischen der bloßen Offenlegung von Kalkulationsbestandteilen gegenüber einem eigenständigen Leistungsaustausch (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685) auf Erwerbermodelle nicht - zumindest nicht ohne weiteres und schematisch - übertragbar.

  • BFH, 04.10.2005 - II B 29/05

    GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand; AdV

    Da der Aussetzungsantrag der Antragstellerin danach hinsichtlich der Höhe des auszusetzenden Betrags in vollem Umfang Erfolg hat, braucht der Senat auf ihre hilfsweise erhobenen Einwendungen gegen die Einbeziehung verschiedener Verträge in die Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht einzugehen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685; vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440, und vom 19. Januar 1994 II R 52/90, BFHE 173, 442, BStBl II 1994, 409).
  • BFH, 17.06.1998 - II R 35/96

    Anteilsübertragung - Time-sharing-Verfahren - Firmenwert - Grundbesitzanteil -

    Zur Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks gewährt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, zuletzt Urteile vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685, und vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440, jeweils mit Nachweisen).
  • BFH, 02.09.1993 - II B 71/93

    Grunderwerbsteuer beim Eintritt des Erwerbers eines sich im Zustand der Bebauung

  • BFH, 22.07.1992 - II R 82/90

    Bestimmung des für den Umfang der Gegenleistung maßgeblichen Gegenstands des

  • BFH, 20.12.1989 - II R 31/88

    Beim "Erwerb im Bauherrenmodell" ist der Erwerbsvorgang mit Abschluß des

  • BFH, 13.12.1989 - II R 115/86

    Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Beauftragung (und Bevollmächtigung) von

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 11 K 1010/05

    Erwerb eines zukünftig bebauten Erbbaurechts

  • BFH, 16.09.1992 - II R 75/89

    Bauherrenmodell-Grundsätze gelten auch für Fälle nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

  • BFH, 29.11.1989 - II R 254/85

    Beim "Erwerb eines Grundstücks im Bauherrenmodell" ist in der Regel Gegenstand

  • BFH, 30.07.1997 - II R 35/95
  • FG München, 15.02.1995 - 4 K 284/91

    Ewerb bebauter oder unbebauter Grundstücke; Gegenleistung i.S.d.

  • BFH, 08.08.1990 - II R 22/88

    Berücksichtigung von Entschädigungsaufwendungen zur Ermöglichung eines

  • FG Hessen, 12.10.1995 - 5 K 1215/93

    Zulässigkeit der Nacherhebung der Grunderwerbsteuer, wenn der Erwerbsvorgang von

  • BFH, 26.08.1992 - II R 100/89

    Revisionsrechtliche Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs -

  • BFH, 11.01.1995 - II B 64/94

    Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung

  • BFH, 04.04.1990 - II B 46/89

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung

  • BFH, 13.12.1989 - II B 124/86

    Begriff der Gegenleistung - Ausgewogenheit der gegenseitigen Leistungspflichten

  • FG Berlin, 15.11.2001 - 1 K 1448/98

    1. Vorliegen eines einheitlichen Leistungsgegenstandes, 2. Treugeber nicht am

  • BFH, 24.07.1991 - II R 104/88

    Miteigentumsanteile an einem Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude als

  • BFH, 12.02.1992 - II R 16/91

    Nach Ergehen eines Finanzgerichts-(FG-)Urteils erlassener Änderungsbescheid des

  • BFH, 30.05.1990 - II R 86/85
  • OLG Düsseldorf, 15.02.1990 - 10 W 129/89

    Gebühr für die Auflassung bei im Ausland beurkundetem Grundgeschäft

  • BFH, 18.10.1989 - II B 53/89

    Voraussetzungen für eine Grunderwerbsteuer-Pflichtigkeit

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98

    Beteiligung an Farmprojekten in Paraguay (zu BFH-Urteil

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