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   BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87   

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BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87 (https://dejure.org/1989,199)
BFH, Entscheidung vom 25.07.1989 - VII R 118/87 (https://dejure.org/1989,199)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 (https://dejure.org/1989,199)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 37 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 4 Satz 3

  • Wolters Kluwer

    Steuererstattung - Geschiedene Eheleute

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 37 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 4 S. 3

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Überzahlung von Einkommensteuer durch Ehemann - Scheidung - Erstattungsberechtigung der Ehefrau bei Zahlung auf deren Rechnung - Erneute Feststellungen durch Finanzgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 326
  • NJW 1990, 2491
  • BB 1989, 1973
  • DB 1989, 2361
  • BStBl II 1990, 41
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.10.1982 - VII R 55/80

    Zusammenveranlagung - Ehegatten - Aufrechnung - Erstattung

    Auszug aus BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87
    Auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das FA gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt ist (Urteil des Senats vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, m.w.N.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 AO 1977 Tz. 20 b).

    Wie der Senat in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, 164 entschieden hat, ergibt sich eine Gesamtgläubigerschaft auch nicht aus § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG.

    Zutreffend hat das FG auch ausgeführt, daß sich ein Erstattungsanspruch zugunsten der Klägerin nicht daraus ergibt, daß die Erstattungen auf gewerblichen Verlusten beruhten, die ihr hälftig zuzurechnen seien (vgl. Urteil des Senats in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, 164).

    Zwar hat auch der erkennende Senat wiederholt ausgeführt, bei zusammenveranlagten Ehegatten stehe ein etwaiger Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das FA gezahlt habe (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1961 VII 157/60, HFR 1962, 235; vom 9. Dezember 1969 VII R 83/67, BFHE 98, 9, BStBl II 1970, 351, und in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, 163).

    An dieser Formulierung kann aber jedenfalls seit der Geltung des § 37 Abs. 2 AO 1977 nur festgehalten werden, soweit erkennbar ist, daß der Zahlende auch nur auf eigene Rechnung zahlen wollte (vgl. die Ausführungen in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, 163).

  • BFH, 25.09.1963 - I 383/60 U

    Geltendmachung eines Anpruchs auf Erstattung von Einkommensteuer und einer Abgabe

    Auszug aus BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87
    Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 37 AO 1977 Tz. 19; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 37 AO 1977 Anm. 60, 62; Drenseck, Das Erstattungsrecht der Abgabenordnung 1977, S. 78; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. September 1963 I 383/60 U, BFHE 77, 619, BStBl III 1963, 545, und vom 7. Oktober 1970 I R 145/68, BFHE 100, 346, BStBl II 1971, 119, 120).

    Auch aus der Rechtsprechung der anderen Senate des BFH ergibt sich, daß für die Erstattungsberechtigung nicht allein der tatsächliche Zahlungsvorgang und die Person des Zahlenden maßgeblich ist, sondern zu wessen Gunsten bzw. auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. I. Senat in BFHE 77, 619, BStBl III 1963, 545, HFR 1965, 111, 112, und BFHE 100, 346, BStBl II 1971, 119, 120; ebenso II. Senat in BFHE 70, 480, BStBl III 1960, 180).

    Eine spätere Interpretation dieses Willens kann keine Rolle spielen (vgl. BFHE 77, 619, BStBl III 1963, 545, 547), weshalb es hierzu der von der Klägerin beantragten Vernehmung des Beigeladenen nicht bedarf.

  • BFH, 07.10.1970 - I R 145/68

    Testamentsvollstrecker - Obliegende Pflichten - Bürgerlich-rechtliches

    Auszug aus BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87
    Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 37 AO 1977 Tz. 19; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 37 AO 1977 Anm. 60, 62; Drenseck, Das Erstattungsrecht der Abgabenordnung 1977, S. 78; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. September 1963 I 383/60 U, BFHE 77, 619, BStBl III 1963, 545, und vom 7. Oktober 1970 I R 145/68, BFHE 100, 346, BStBl II 1971, 119, 120).

    Hat der Gesamtschuldner - oder ein Dritter - nach dem erkennbar gewordenen Willen für Rechnung aller Gesamtschuldner gezahlt, so sind die Gesamtschuldner nach Köpfen erstattungsberechtigt (BFH-Urteile vom 23. September 1964 I 362/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 111, und in BFHE 100, 346, BStBl II 1971, 119, 120; Offerhaus, a.a.O., § 37 AO 1977 Anm. 63; Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 AO 1977 Tz. 20 a Beispiel d; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 37 AO 1977 Anm. 6; Drenseck, a.a.O., S. 80).

    Auch aus der Rechtsprechung der anderen Senate des BFH ergibt sich, daß für die Erstattungsberechtigung nicht allein der tatsächliche Zahlungsvorgang und die Person des Zahlenden maßgeblich ist, sondern zu wessen Gunsten bzw. auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. I. Senat in BFHE 77, 619, BStBl III 1963, 545, HFR 1965, 111, 112, und BFHE 100, 346, BStBl II 1971, 119, 120; ebenso II. Senat in BFHE 70, 480, BStBl III 1960, 180).

  • BFH, 09.12.1959 - II 189/56 U

    Anspruch auf Erstattung von Steuern, die unter Zugrundelegung eines

    Auszug aus BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87
    Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1959 II 189/56 U, BFHE 70, 480, BStBl III 1960, 180, 181; Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 AO 1977 Tz. 19; Offerhaus, a.a.O., § 37 AO 1977 Anm. 62).

    Auch aus der Rechtsprechung der anderen Senate des BFH ergibt sich, daß für die Erstattungsberechtigung nicht allein der tatsächliche Zahlungsvorgang und die Person des Zahlenden maßgeblich ist, sondern zu wessen Gunsten bzw. auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. I. Senat in BFHE 77, 619, BStBl III 1963, 545, HFR 1965, 111, 112, und BFHE 100, 346, BStBl II 1971, 119, 120; ebenso II. Senat in BFHE 70, 480, BStBl III 1960, 180).

  • BFH, 09.12.1969 - VII R 83/67

    Ehegatten - Gemeinsames Steuerkonto - Einkommensteuervorauszahlungen - Getrennte

    Auszug aus BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87
    Zwar hat auch der erkennende Senat wiederholt ausgeführt, bei zusammenveranlagten Ehegatten stehe ein etwaiger Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das FA gezahlt habe (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1961 VII 157/60, HFR 1962, 235; vom 9. Dezember 1969 VII R 83/67, BFHE 98, 9, BStBl II 1970, 351, und in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, 163).
  • BFH, 23.09.1964 - I 362/62
    Auszug aus BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87
    Auch aus der Rechtsprechung der anderen Senate des BFH ergibt sich, daß für die Erstattungsberechtigung nicht allein der tatsächliche Zahlungsvorgang und die Person des Zahlenden maßgeblich ist, sondern zu wessen Gunsten bzw. auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. I. Senat in BFHE 77, 619, BStBl III 1963, 545, HFR 1965, 111, 112, und BFHE 100, 346, BStBl II 1971, 119, 120; ebenso II. Senat in BFHE 70, 480, BStBl III 1960, 180).
  • BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94

    Anrechnung von Zahlungen, die von Ehegatten auf eine Gesamtschuld geleistet

    Das ist - wie der Senat zu § 37 Abs. 2 AO 1977 entschieden hat (Urteil vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41) - nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist.

    Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 m. w. N.).

    Hat dagegen der Gesamtschuldner (oder ein Dritter) nach dem erkennbar gewordenen Willen für Rechnung aller Gesamtschuldner gezahlt, so sind die Gesamtschuldner nach Köpfen erstattungsberechtigt (Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 mit Hinweisen auf die vorangegangene Rechtsprechung und auf das Schrifttum).

    Dafür kann - wie der Senat in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 42 ausgeführt hat - nicht allein entscheidend sein, welcher Ehegatte den Zahlungsvorgang tatsächlich bewirkt hat, d. h. als Barzahler oder als Auftraggeber gegenüber der bezogenen Bank in Erscheinung getreten ist.

    Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen - wie oben ausgeführt - nach Köpfen aufzuteilen (Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 42 m. w. N.).

    Auch im Schrifttum wird hinsichtlich der Anrechnung von Zahlungen nach § 276 Abs. 6 AO 1977 auf die für die Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO 1977 bei Eheleuten als Gesamtschuldnern geltenden Grundsätze und damit auch auf das Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 Bezug genommen (Schwarz, a. a. O., § 276 Anm. 18 mit Verweis auf § 37 Anm. 12 bis 15, hier insbesondere Anm. 13 a).

    Daraus konnte aber - auch schon vor der Geltung des § 37 Abs. 2 AO 1977 - nicht hergeleitet werden, daß für die Erstattungsberechtigung allein der tatsächliche Zahlungsvorgang und die Person des Zahlenden maßgeblich ist, sondern zu wessen Gunsten bzw. auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Auch die Art des Bankkontos (geschäftlich oder privat) oder die Verfügungsbefugnis über das Konto, über das die Zahlung erfolgt ist, ist für die Anrechnung der Zahlung nach § 276 Abs. 6 AO 1977 grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43).

    Zwar hat der Senat entschieden, daß die Erstattungsberechtigung (hier Anrechnungsbefugnis) in den Fällen der Gesamtschuldnerschaft nicht davon abhängt, wer den tatsächlichen Zahlungsvorgang bewirkt hat, sondern davon, auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43 m. w. N.).

    Der Grundsatz, daß der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkende Ehegatte nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen Ehegatten von seiner Schuld befreien will, gilt nach dem Urteil des Senats in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 42 nur für Steuerzahlungen innerhalb einer bestehenden und intakten Ehe.

    Der Senat hat im übrigen im Urteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43 ausgeführt, daß auch bei einer nicht intakten - dort seit längerer Zeit geschiedenen - Ehe nicht generell davon ausgegangen werden kann, daß der Zahlende nur auf eigene Rechnung leisten will.

    Da auf den Willen des bzw. der Zahlenden abzustellen ist, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, kann die spätere Interpretation dieses Willens durch die Klägerin, bei der Scheckausstellung nur für ihre eigene Rechnung handeln zu wollen, keine Berücksichtigung finden (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43).

  • BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11

    Insolvenzanfechtung: Umsatzsteuerzahlung bei umsatzsteuerlicher Organschaft;

    bb) Lässt sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht erschließen, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner begleichen wollte, so wird im allgemeinen angenommen, daß der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte (BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87, BFHE 157, 326, 327 f; vom 18. Februar 1997 - VII R 117/95, DStRE 1997, 658, 659; Tipke/Drüen, AO, 2010, § 37 Rn. 69 mwN; Madle in Leopold/Madle/Radler, AO, 2008, § 37 Rn. 4).
  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider

    Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen --im Innenverhältnis-- auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (Senatsurteil vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41).

    Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, und in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940).

    dd) Nach nochmaliger Überprüfung sieht sich der Senat aber veranlasst, diese --mit dem Urteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 eingeleitete-- Rechtsprechung fortzuentwickeln:.

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