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   BFH, 13.04.1989 - IV R 30/87   

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https://dejure.org/1989,1664
BFH, 13.04.1989 - IV R 30/87 (https://dejure.org/1989,1664)
BFH, Entscheidung vom 13.04.1989 - IV R 30/87 (https://dejure.org/1989,1664)
BFH, Entscheidung vom 13. April 1989 - IV R 30/87 (https://dejure.org/1989,1664)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 98
  • BB 1989, 1612
  • BStBl II 1989, 718
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.06.1985 - IV R 149/83

    Forstbetrieb - Mindestgröße

    Auszug aus BFH, 13.04.1989 - IV R 30/87
    Der Senat hat sich im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung zuletzt in seinen Urteilen vom 26. Juni 1985 IV R 149/83 (BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549) sowie vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85 (BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257) zum Begriff des forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der genannten Vorschriften geäußert.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549 betont hat, besteht der Ausgangspunkt der Überlegungen bei kleinen Flächen vor allem darin, ob nach Ablauf der Umtriebszeit ein ins Gewicht fallender Gewinn erzielt werden kann.

    Ebensowenig schließt der Verkauf des Waldes, selbst wenn diese Absicht seit seinem Erwerb besteht, die Annahme der Forstwirtseigenschaft aus, weil sich der Wertzuwachs bezüglich des Holzes regelmäßig in der Höhe des erzielten Veräußerungserlöses niederschlägt (vgl. m.w.N. BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549).

    Schon in seiner Entscheidung in BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549 hat der Senat zum Ausdruck gebracht, daß das Unterschreiten des genannten mutmaßlichen Jahresgewinns von 1 000 DM keinesfalls die Annahme eines Forstbetriebs ausschließt.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 13.04.1989 - IV R 30/87
    Mithin stellte die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751), wonach es im Hinblick auf die Gewinnerzielungsabsicht vor allem maßgeblich auf das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns ankommt, im wesentlichen eine Bestätigung der insoweit schon bestehenden Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich eines Forstbetriebes dar.

    Einer stärkeren Orientierung des Begriffs der Forstwirtschaft i.S. der § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Satz 1 EStG an der Begriffsbestimmung der Waldgesetze des Bundes und der Länder steht die unterschiedliche Zwecksetzung dieser Rechtsmaterien entgegen (vgl. einerseits z.B. BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751/766 zu IV 3 C aa (1), andererseits § 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975, BGBl 1, 1037, dazu BTDrucks 7/2727 S. 3 f.).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 13.04.1989 - IV R 30/87
    Der Senat hat sich im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung zuletzt in seinen Urteilen vom 26. Juni 1985 IV R 149/83 (BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549) sowie vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85 (BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257) zum Begriff des forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der genannten Vorschriften geäußert.

    Auch die fehlende Möglichkeit oder die Erschwerung der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung durch andere Nutzungen kann darauf hindeuten, daß kein Forstbetrieb (mehr) vorliegt (vgl. Senatsurteil in BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257).

  • BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht

    Deshalb setzt die Berücksichtigung des von dem Kläger aus dem Verkauf der Waldgrundstücke erzielten Gewinns voraus, dass dieser aus der Unterhaltung eines forstwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG entstanden ist, d.h. aus der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte (BFH-Urteil vom 13. April 1989 IV R 30/87, BFHE 157, 98, BStBl II 1989, 718).

    Denn welcher Gewinn rechnerisch auf die einzelnen Jahre der gesamten Umtriebszeit entfällt, ist nicht entscheidend (BFH-Urteil in BFHE 157, 98, BStBl II 1989, 718; Kube in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 13 Rz 9 und 12).

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2000 - 4 K 377/99

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs

    Das vom Bekl in der Einspruchsentscheidung erwähnte Urteil des BFH vom 13. April 1989 IV R 30/87 (BStBl II 1989, 718) sei im Streitfall nicht anwendbar.

    Ein gewichtiges Indiz dafür, daß die Gewinnerzielung durch Holzernte beabsichtigt ist, stellt die planmäßige Aufforstung eines nicht unbedeutenden Areals dar (Urteil des BFH vom 13. April 1989 IV R 30/87, BStBl II 1989, 718).

    Der Vortrag der Klin, ein wertvoller Baumbestand sei anders als in dem vom BFH in seinem Urteil vom 13. April 1989 IV R 30/87 (a.a.O) behandelten Fall nicht vorhanden gewesen, wird sowohl durch die vorliegenden Gutachten des Forstamts ... deren Richtigkeit die Klin nicht in Zweifel gezogen hat, als auch durch die auf der Grundlage dieser Gutachten von der Gemeinde ... gezahlten Bestandswertentschädigungen widerlegt.

    Das Verhältnis zwischen dem Kaufpreis für den Grund und Boden und den Entschädigungen für den vorhandenen Baumbestand bietet aber schon deshalb keinen Anhaltspunkt dafür, ob ein Forstbetrieb vorgelegen hat oder nicht, weil der Preis des Grund und Bodens weitgehend von außerbetrieblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. z. B. das Urteil des BFH vom 13. April 1989 IV R 30/87, a.a.O., Seite 720).

    Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn die Klin ihren Miteigentumsanteil von vornherein in Veräußerungsabsicht erworben gehabt hätte, da sich der Wertzuwachs bezüglich des Holzes in der Höhe des erzielten Veräußerungserlöses niedergeschlagen hat (vgl. das Urteil des BFH vom 13. April 1989 IV R 30/87, a.a.O., Seite 720).

  • FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12

    Voraussetzungen für einen Forstbetrieb nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Erwerb von

    Auch Wald, der durch Samenanflug oder ggf. durch Stockausschlag entstanden sei, schließe ab einer gewissen Größe die Annahme eines Forstbetriebs nicht aus (BFH- Urteil vom 13. April 1989 IV R 30/87 (BStBl II 1989, 718).

    Welcher Gewinn dabei rechnerisch auf die einzelnen Jahre der gesamten Umtriebszeit entfalle, sei nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 13. April 1989 IV R 30/87, BStBl II 1989, 718).

    Während der BFH in dem vorgenannten Urteil Zweifel aufkommen ließ, ob bei einem Gesamtgewinn, der auf die Jahre verteilt pro Jahr wahrscheinlich unter 1000 DM liegen würde, von einer ernsten betrieblichen Betätigung gesprochen werden kann, hat er im Urteil vom 13. April 1989 IV R 30/87 (BStBl II 1989, 718) diese Aussage dahin interpretiert, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass andere Zwecke als die forstwirtschaftliche Nutzung, beispielsweise die Nutzung der Fläche zu privaten Erholungszwecken, umso mehr im Vordergrund stehen können, als der auf die einzelnen Jahre der Umtriebszeit entfallende Teil des Gewinns der Holznutzung relativ niedrig ist.

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