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   BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86   

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BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86 (https://dejure.org/1989,308)
BFH, Entscheidung vom 11.08.1989 - IX R 44/86 (https://dejure.org/1989,308)
BFH, Entscheidung vom 11. August 1989 - IX R 44/86 (https://dejure.org/1989,308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 158, 240
  • NJW 1990, 1503
  • BB 1990, 474
  • BB 1990, 54
  • DB 1989, 2579
  • BStBl II 1990, 52
  • BStBl II 1990, 53
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.02.1985 - IX R 114/83

    Umfassender Renovierungsaufwand im Zusammenhang mit Grundstückserwerb

    Auszug aus BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86
    Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts, insbesondere Abweichung von dem Urteil des Senats vom 12. Februar 1985 IX R 114/83 (BFHE 143, 431, BStBl II 1985, 690).

    Sie machen geltend: Die im Urteil in BFHE 143, 431, BStBl II 1985, 690 vertretene Wertung anschaffungsnahen Aufwands als Anschaffungskosten sei zwar folgerichtig und decke sich mit der der Betriebswirtschaftslehre; sie sei jedoch im Streitfall nicht zutreffend.

    Im Urteil in BFHE 143, 431, BStBl II 1985, 690 hat sich der Senat bereits mit der in der Vorentscheidung übernommenen Kritik des Schrifttums an der bisherigen Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt und im wesentlichen ausgeführt, daß hohe Instandsetzungsaufwendungen, die nach dem Erwerb eines zur Selbstnutzung bestimmten Wohngebäudes vorgenommen werden, entweder als Anschaffungsnebenkosten, wozu der Senat neige, oder - mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere den Beschluß des Großen Senats vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672) - als nachträgliche Herstellungskosten zu beurteilen sind, wenn das Gebäude durch solche Aufwendungen über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird.

    Mit diesem Vergleich wird, worauf der Senat bereits in BFHE 143, 431, BStBl II 1985, 690 hingewiesen hat, ein nicht gegebener Sachverhalt unterstellt sowie der enge Zusammenhang einer aufwendigen Modernisierung mit dem verbilligten Erwerb des Anwesens außer Acht gelassen.

  • BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
    Auszug aus BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86
    Im Urteil in BFHE 143, 431, BStBl II 1985, 690 hat sich der Senat bereits mit der in der Vorentscheidung übernommenen Kritik des Schrifttums an der bisherigen Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt und im wesentlichen ausgeführt, daß hohe Instandsetzungsaufwendungen, die nach dem Erwerb eines zur Selbstnutzung bestimmten Wohngebäudes vorgenommen werden, entweder als Anschaffungsnebenkosten, wozu der Senat neige, oder - mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere den Beschluß des Großen Senats vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672) - als nachträgliche Herstellungskosten zu beurteilen sind, wenn das Gebäude durch solche Aufwendungen über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird.

    Mit der zu dieser Frage nach wie vor maßgebenden Entscheidung des Großen Senats in BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672 ist anschaffungsnaher Herstellungsaufwand insbesondere dann gegeben, wenn nach dem Erwerb des Grundstücks im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Aufwendungen auf das Gebäude gemacht werden, durch die dessen Wesen verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder seine Nutzungsdauer erheblich verlängert wird.

    Soweit nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB die wesentliche Verbesserung gegenüber dem "ursprünglichen" Zustand des Vermögensgegenstands eingetreten sein muß, kommt es in Fällen des Kaufs auf die Beschaffenheit im Erwerbszeitpunkt an; das hat bereits der Große Senat in BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672 klargestellt.

  • BFH, 22.02.1973 - VIII R 72/68

    Hohe Aufwendungen auf ein Gebäude nach der Anschaffung

    Auszug aus BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86
    Wenn demgegenüber das FG abweichend von der ständigen BFH-Rechtsprechung (insbesondere dem Urteil vom 22. Februar 1973 VIII R 72/68, BFHE 109, 36, BStBl II 1973, 483) der Beschaffenheit des Gebäudes beim Erwerb keine erhebliche Bedeutung beimißt, läßt es zu Unrecht einen wichtigen wertbildenden Faktor unberücksichtigt.
  • BFH, 08.07.1980 - VIII R 189/78

    Kurze Zeit nach Anschaffung eines Wohngebäudes angefallene Kosten der

    Auszug aus BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86
    Hinsichtlich der Heizungsumstellung hat dies der BFH bereits im Urteil vom 8. Juli 1980 VIII R 189/78 (BFHE 131, 312, BStBl II 1980, 744) ausgesprochen.
  • BFH, 23.02.1988 - IX R 151/86

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86
    Vielmehr bedarf noch höchstrichterlicher Klärung, ob im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks noch vom Verkäufer vorgenommener Erhaltungsaufwand bei dessen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist oder ob es sich um Kosten handelt, die dem im Rahmen des Privatvermögens grundsätzlich nicht einkommensteuerbaren Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind (vgl. auch das Senatsurteil vom 23. Februar 1988 IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485).
  • BFH, 23.06.1988 - IX B 178/87

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer - Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86
    Hinsichtlich der Zeitspanne, während der der anschaffungsnahe Aufwand in Betracht kommt, liegt mit der bisherigen Rechtsprechung ein enger Zusammenhang mit dem Erwerb jedenfalls dann vor, wenn die Aufwendungen - wie hier - im ersten und zweiten Jahr nach dem Kauf erbracht worden sind (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. Juni 1988 IX B 178/87, BFH/NV 1989, 165).
  • FG Hessen, 12.12.1985 - III 440/82
    Auszug aus BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86
    Während der Einspruch erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 279 veröffentlichten Urteil statt.
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Nutzt er z.B. ein Wohngebäude tatsächlich bereits ab dem Zeitpunkt des Erwerbs, d.h. ab Übergang der Nutzungen und Lasten, dann hat er eine Zweckbestimmung getroffen; das genutzte Wirtschaftsgut befindet sich bereits in einem betriebsbereiten Zustand und kann insoweit nicht mehr in diesen Zustand versetzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53, und vom 13. März 1990 IX R 66/86, BFH/NV 1990, 778; Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O., § 255 HGB Tz. 12; Ordelheide in Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, B 162 Rz. 255, 257; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Juli 1996 IX R 55/94, BFH/NV 1997, 178, zu nachträglichen Erschließungskosten).

    Er hat deshalb Herstellungskosten angenommen, weil andernfalls "der enge Zusammenhang einer aufwendigen Modernisierung mit dem verbilligten Erwerb des Anwesens außer Acht gelassen" werde (BFH-Urteil in BFHE 158, 240, 243, BStBl II 1990, 53).

    Davon ist der BFH auch seit Einführung des § 255 HGB ausgegangen (z.B. Urteile in BFHE 158, 240, 243, BStBl II 1990, 53, und vom 16. Dezember 1998 X R 89/95, BFH/NV 1999, 776; s. ferner oben zu 1.).

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Dies ist der Zeitpunkt der Herstellung oder, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude erworben hat, der Zeitpunkt des Erwerbs (Großer Senat des BFH in BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; Senatsurteile vom 11. August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53; vom 30. Juli 1991 IX R 123/90, BFHE 165, 253, 255, BStBl II 1992, 30; vgl. auch Mathiak, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft - DStJG - 7-1984, S. 97, 132; Schmidt/Glanegger, a. a. O., § 6 Anm. 43 b).

    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung i. S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 Alternative 3 HGB grundsätzlich auch durch grundlegende Instandhaltungsmaßnahmen erreicht werden kann (Senatsurteile in BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53, und vom 15. Januar 1991 IX R 21/89, BFH/NV 1991, 533; vgl. auch §§ 7h, 7i EStG, §§ 82g, 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV -).

    a) Herstellungskosten als Folge einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB) können dann vorliegen, wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung - in der Regel innerhalb von drei Jahren - im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen anfallen (sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, BFH-Urteile in BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53; BFHE 165, 253, BStBl II 1992, 30; vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BFHE 166, 203, 205, BStBl II 1992, 285; vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169, 331, BStBl II 1993, 338).

  • BFH, 29.10.1991 - IX R 117/90

    Im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Erhaltungsaufwendungen (sog. anschaffungsnahe

    Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als sog. anschaffungsnaher Aufwand nicht sofort abziehbare Werbungskosten, sondern Herstellungskosten des Gebäudes bilden (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53).

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 11. August 1989 IX R 44/86 (BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53) bereits ausgeführt hat, ist diese Rechtsprechung durch die gesetzliche Begriffsbestimmung der Herstellungskosten in § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht überholt.

    Letzteres kann auch durch grundlegende Instandsetzungsmaßnahmen geschehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53, m. w. N.).

    Dazu zählt auch die Anschaffungsnähe erheblicher Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen, wie der Senat ebenfalls schon im Urteil in BFHE 158, 340, BStBl II 1990, 53 dargelegt hat.

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