Rechtsprechung
   BFH, 13.09.1989 - I R 117/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,428
BFH, 13.09.1989 - I R 117/87 (https://dejure.org/1989,428)
BFH, Entscheidung vom 13.09.1989 - I R 117/87 (https://dejure.org/1989,428)
BFH, Entscheidung vom 13. September 1989 - I R 117/87 (https://dejure.org/1989,428)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,428) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 158, 340
  • NJW 1990, 1439
  • BB 1989, 2365
  • DB 1990, 202
  • BStBl II 1990, 57
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

    Es findet daher das innerstaatliche Recht Anwendung (BFH-Urteil vom 13. September 1989 I R 117/87, BFHE 158, 340, BStBl II 1990, 57; Wassermeyer in Wassermeyer MA Art. 23 A Rz 53).
  • FG Hessen, 15.11.2012 - 11 K 3175/09

    Anwendbarkeit der Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf ausländische

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 13. September 1989 I R 117/87 [BStBl II 1990, 57]; vom 22. Mai 1991 [BStBl II 1992, 94]) seien die steuerfreien Einkünfte nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln und bei der Gewinnermittlung das Ergebnis einer xxx Gewinnermittlung ohne Relevanz.

    Dies ergebe sich u.a. aus den Urteilen des BFH vom 13. September 1989 I R 117/87 (BStBl II 1990, 57) und vom 16. Februar 1996 I R 43/95 (BStBl II 1997, 128).

    So ergebe sich bereits aus § 10 Abs. 3 des Außensteuergesetzes - AStG - und dem BFH-Urteil vom 13. September 1989 I R 117/87, dass das Wahlrecht den inländischen Gesellschaftern für die Gesellschaft zustehe, wenngleich es von den inländischen Gesellschaftern nur einheitlich ausgeübt werden könne.

    Entgegen der auf eine Literaturmeinung gestützten Auffassung des Beklagten beziehe sich die Regelung einer Buchführungspflicht nach § 5 Abs. 1 EStG allein auf deutsches Handels- und Steuerrecht, was auch der Auffassung des BFH (Urteile in BStBl II 1990, 57; 1992, 94) entspreche.

    Aus dem Urteil des BFH vom 13. September 1989 I R 117/87, a.a.O., folge zudem, dass der in einem Staat der Besteuerung unterworfene Gewinn mit dem im anderen Staat freigestellten Gewinn - auch der Höhe nach - konform gehen müsse.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13. September 1989 I R 117/87, BStBl II 1990, 57) - der sich der erkennende Senat anschließt - handelt es sich bei einem nach ausländischem Recht erstellten Jahresabschluss nicht um einen solchen, zu dessen Aufstellung eine rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG bestand bzw. der freiwillig im Sinne der Vorschrift aufgestellt wurde, da sich die Vorschrift in beiden Alternativen nur auf einen Jahresabschluss bezieht, der dem deutschen Handels- oder Steuerrecht entsprechend aufgestellt wurde.

    Soweit der Beklagte meint, aus dem Urteil des BFH vom 13. September 1989 I R 117/87 (a.a.O.) ergebe sich, dass der in einem Staat der Besteuerung unterworfene Gewinn mit dem im anderen Staat freigestellten Gewinn konform gehen müsse, vermag der Senat dem genannten Urteil nur zu entnehmen, dass die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Einkünfte mit denen im Rahmen des Progressionsvorbehalts einzubeziehenden betragsmäßig übereinstimmen müssen.

    Denn soweit sich der BFH dort unter II.3 der Gründe auf das BFH-Urteil vom 13. September 1989 I R 117/87 bezieht, betraf der entschiedene Streitfall eine bereits durch die Kläger erfolgte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.

  • FG Hessen, 29.10.2010 - 11 V 252/10

    Gewinnermittlungsart - Wahlrecht der inländischen Gesellschafter auch bei

    Dies ergebe sich u.a. aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. September 1989 I R 117/87 (BStBl II 1990, 57) und vom 16. Februar 1996 I R 43/95 (BStBl II 1997, 128).

    So ergebe sich aus § 10 Abs. 3 des Außensteuergesetzes - AStG - und dem BFH-Urteil vom 13. September 1989 I R 117/87, dass das Wahlrecht den inländischen Gesellschaftern für die Gesellschaft zustehe, wenngleich es von den inländischen Gesellschaftern nur einheitlich ausgeübt werden könne.

    Entgegen der auf eine Literaturmeinung gestützten Auffassung des Antragsgegners beziehe sich die Regelung einer Buchführungspflicht nach § 5 Abs. 1 EStG allein auf deutsches Handels- und Steuerrecht, was auch der Auffassung des BFH (Urteile in BStBl II 1990, 57; 1992, 94) entspreche.

    Aus dem Urteil des BFH vom 13. September 1989 I R 117/87, a.a.O., folge zudem, dass der in einem Staat der Besteuerung unterworfene Gewinn mit dem im anderen Staat freigestellten Gewinn konform gehen müsse.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13. September 1989 I R 117/87, BStBl II 1990, 57) - der sich der erkennende Senat im summarischen Verfahren anschließt - handelt es sich bei einem nach ausländischem Recht erstellten Jahresabschluss nicht um einen solchen, zu dessen Aufstellung eine rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG bestand bzw. der freiwillig im Sinne der Vorschrift aufgestellt wurde, da sich die Vorschrift in beiden Alternativen nur auf einen Jahresabschluss bezieht, der dem deutschen Handels- oder Steuerrecht entsprechend aufgestellt wurde.

    36 bb.) Soweit der Antragsgegner meint, aus dem Urteil des BFH vom 13. September 1989 I R 117/87 (a.a.O.) ergebe sich, dass der in einem Staat der Besteuerung unterworfene Gewinn mit dem im anderen Staat freigestellten Gewinn konform gehen müsse, vermag der Senat bei summarischer Prüfung dem genannten Urteil nur zu entnehmen, dass die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Einkünfte mit den im Rahmen des Progressionsvorbehalts einzubeziehenden betragsmäßig übereinstimmen müssen.

    Soweit sich der BFH dort unter II.3 der Gründe auf das Urteil vom 13. September 1989 I R 117/87 bezieht, betraf der entschiedene Streitfall eine bereits durch die Kläger erfolgte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht