Weitere Entscheidung unten: BFH, 24.01.1990

Rechtsprechung
   BFH, 24.01.1990 - I R 152-153/85, I R 152/85, I R 153/85   

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https://dejure.org/1990,2300
BFH, 24.01.1990 - I R 152-153/85, I R 152/85, I R 153/85 (https://dejure.org/1990,2300)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1990 - I R 152-153/85, I R 152/85, I R 153/85 (https://dejure.org/1990,2300)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 1990 - I R 152-153/85, I R 152/85, I R 153/85 (https://dejure.org/1990,2300)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1975 § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6b Abs. 1, 3 und 4 Nrn. 1 und 5, § 6c Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Bilanzierungswahlrecht - Ausweis einer Rücklage - Bilanz - Bilanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 464
  • BB 1990, 823
  • DB 1990, 1311
  • BStBl II 1990, 426
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.02.1989 - IV R 307/84

    Anforderungen an die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Ermittlung des

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 152/85
    Dieser Ausweis ist lediglich eine die Ausübung des Wahlrechts vorbereitende Maßnahme (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1989 IV R 307/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - , Einkommensteuer 1975, § 4a, Rechtsspruch 5, betr. die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 4a Abs. 1 EStG).
  • BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81

    Gewinnermittlung - Zinsaufwendung - Kontokorrentkredit - Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 152/85
    Der Gewinn ist nur dann nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und einen regelmäßigen Abschluß zu machen, wenn er auch tatsächlich keine Bücher führt und keinen Abschluß macht und wenn er schließlich zur Ermittlung des Gewinns im wesentlichen nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufzeichnet und dadurch zu erkennen gibt, daß er den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln will (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301; vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723).
  • BFH, 30.03.1989 - IV R 72/88

    1. Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung - 2.

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 152/85
    Ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, eine Handelsbilanz aufzustellen, und stellt er auch keine auf, dann wird das Wahlrecht ausnahmsweise in der für das Wirtschaftsjahr der Veräußerung aufgestellten Steuerbilanz ausgeübt (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1989 IV R 72/88, BFHE 156, 211, 213, BStBl II 1989, 560, 561; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., Stand Oktober 1989, § 6b EStG Anm. 260; Abschn. 41b Abs. 3 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1987).
  • BFH, 25.04.1985 - IV R 83/83

    Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Übertragung einer Rücklage -

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 152/85
    Das Bilanzierungswahlrecht nach § 6b Abs. 3 EStG wird in der Regel in der für das Wirtschaftsjahr der Veräußerung aufgestellten Handelsbilanz ausgeübt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, 29, BStBl II 1986, 350, 352).
  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 201/78

    Zum Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EstG

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 152/85
    Der Gewinn ist nur dann nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und einen regelmäßigen Abschluß zu machen, wenn er auch tatsächlich keine Bücher führt und keinen Abschluß macht und wenn er schließlich zur Ermittlung des Gewinns im wesentlichen nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufzeichnet und dadurch zu erkennen gibt, daß er den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln will (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301; vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723).
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    In diesem Sinne hatte bereits zuvor der BFH zu § 6b Abs. 4 Nr. 5 EStG entschieden, der Vorschrift, der § 7g Abs. 3 Nr. 3 EStG offensichtlich nachgebildet ist (BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 152-153/85, BFHE 159, 464, BStBl II 1990, 426).
  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    Zudem bindet nur die Passivierung der Rücklage in der Bilanz den Steuerpflichtigen aufgrund des Bilanzenzusammenhangs für die Folgejahre (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1130, unter Bezug auf das zu § 6b Abs. 4 Nr. 5 EStG ergangene BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 152-153/85, BFHE 159, 464, BStBl II 1990, 426).
  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Vielmehr trifft der Steuerpflichtige seine verbindliche Wahl insoweit erst durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in seiner (Handels- und Steuer-)Bilanz (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 152-153/85, BFHE 159, 464, BStBl II 1990, 426, unter II. 1. a, betreffend das Bilanzierungswahlrecht nach § 6b Abs. 3 EStG; Lambrecht in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 7g Rz. D 7, m.w.N.).
  • BFH, 04.02.1999 - IV R 57/97

    Brandentschädigungsforderung-Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Wie der I. Senat des BFH in seinem Urteil vom 24. Januar 1990 I R 152-153/85 (BFHE 159, 464, BStBl II 1990, 426) entschieden hat, kann das Bilanzierungswahlrecht gemäß § 6b Abs. 3 EStG nur durch Ausweis der Rücklage in der Bilanz ausgeübt werden.
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05

    Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung

    In diesem Sinne hatte bereits zuvor der BFH zu § 6b Abs. 4 Nr. 5 EStG entschieden, der Vorschrift, der § 7g Abs. 3 Nr. 3 EStG offensichtlich nachgebildet ist (BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 152-153/85, BFHE 159, 464, BStBl II 1990, 426).
  • BFH, 16.09.2008 - X B 42/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenzrüge - keine Rücklage nach § 6b EStG bei

    Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) haben die Kläger schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil von dem behaupteten Divergenzurteil des BFH vom 24. Januar 1990 I R 152-153/85 (BFHE 159, 464, BStBl II 1990, 426) nicht abgewichen ist.
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   BFH, 24.01.1990 - I R 153/85   

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BFH, 24.01.1990 - I R 153/85 (https://dejure.org/1990,9913)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1990 - I R 153/85 (https://dejure.org/1990,9913)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bilanzierungswahlrecht - Ausweis einer Rücklage - Bilanz - Bilanzierung

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 464
  • BB 1990, 823
  • DB 1990, 1311
  • BStBl II 1990, 426
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.04.1985 - IV R 83/83

    Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Übertragung einer Rücklage -

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 153/85
    Das Bilanzierungswahlrecht nach § 6b Abs. 3 EStG wird in der Regel in der für das Wirtschaftsjahr der Veräußerung aufgestellten Handelsbilanz ausgeübt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. April 1985 IV R 83/83 , BFHE 144, 25, 29, BStBl II 1986, 350, 352).
  • BFH, 16.02.1989 - IV R 307/84

    Anforderungen an die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Ermittlung des

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 153/85
    Dieser Ausweis ist lediglich eine die Ausübung des Wahlrechts vorbereitende Maßnahme (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1989 IV R 307/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, Einkommensteuer 1975, § 4a , Rechtsspruch 5, betr. die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 4a Abs. 1 EStG ).
  • BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81

    Gewinnermittlung - Zinsaufwendung - Kontokorrentkredit - Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 153/85
    Der Gewinn ist nur dann nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und einen regelmäßigen Abschluß zu machen, wenn er auch tatsächlich keine Bücher führt und keinen Abschluß macht und wenn er schließlich zur Ermittlung des Gewinns im wesentlichen nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufzeichnet und dadurch zu erkennen gibt, daß er den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln will (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 1980 VIII R 201/78 , BFHE 132, 228 , BStBl II 1981, 301 ; vom 23. Juni 1983 IV R 185/81 , BFHE 139, 56 , BStBl II 1983, 723 ).
  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 201/78

    Zum Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EstG

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 153/85
    Der Gewinn ist nur dann nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und einen regelmäßigen Abschluß zu machen, wenn er auch tatsächlich keine Bücher führt und keinen Abschluß macht und wenn er schließlich zur Ermittlung des Gewinns im wesentlichen nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufzeichnet und dadurch zu erkennen gibt, daß er den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln will (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 1980 VIII R 201/78 , BFHE 132, 228 , BStBl II 1981, 301 ; vom 23. Juni 1983 IV R 185/81 , BFHE 139, 56 , BStBl II 1983, 723 ).
  • BFH, 30.03.1989 - IV R 72/88

    1. Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung - 2.

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 153/85
    Ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, eine Handelsbilanz aufzustellen, und stellt er auch keine auf, dann wird das Wahlrecht ausnahmsweise in der für das Wirtschaftsjahr der Veräußerung aufgestellten Steuerbilanz ausgeübt (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1989 IV R 72/88 , BFHE 156, 211, 213, BStBl II 1989, 560, 561; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., Stand Oktober 1989, § 6b EStG Anm. 260; Abschn.41b Abs. 3 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1987).
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