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   BFH, 22.06.1990 - III R 150/85   

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BFH, 22.06.1990 - III R 150/85 (https://dejure.org/1990,834)
BFH, Entscheidung vom 22.06.1990 - III R 150/85 (https://dejure.org/1990,834)
BFH, Entscheidung vom 22. Juni 1990 - III R 150/85 (https://dejure.org/1990,834)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 4
  • BB 1990, 1898
  • DB 1990, 2052
  • BStBl II 1991, 864
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

    Auszug aus BFH, 22.06.1990 - III R 150/85
    Auch ohne das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung kann die Anforderung von Säumniszuschlägen sachlich unbillig sein, wenn dem Steuerschuldner Ratenzahlung als Maßnahme i. S. des § 258 AO 1977 eingeräumt wurde, um auf die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit für eine längere Zeitspanne Rücksicht zu nehmen (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489).

    Dabei ist der abgabenrechtliche Maßstab für Erlaß und Stundung anzulegen (BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, und vom 4. Oktober 1989 V R 106/84, BFHE 158, 306, BStBl II 1990, 179).

    Richten sich in diesem Falle die vereinbarten Raten nach der äußersten Grenze der Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, so kann nach der Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen werden, daß die Säumniszuschläge als Druckmittel hinsichtlich der Zahlung des gesamten Steuerbetrages ihren Zweck verlieren (BFH-Urteil in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489).

    Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zwecks der Säumniszuschläge als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung liegt es allerdings in solchen Fällen nahe, nur einen Teilerlaß der Säumniszuschläge als sachlich ermessensgerecht anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 143, 512, 517, BStBl II 1985, 489), wenn beim Schuldner auch die Erlaßwürdigkeit zu bejahen ist.

  • BFH, 08.03.1984 - I R 44/80

    Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit bei Überschuldung und

    Auszug aus BFH, 22.06.1990 - III R 150/85
    Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Fall, wenn der Steuerschuldner im Zeitpunkt der Erhebung der Säumniszuschläge überschuldet und zahlungsunfähig sei (Urteile vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727, und vom 8. März 1984 I R 44/80, BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415).

    Das FG hat zutreffend entschieden, daß ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach ständiger Rechtsprechung des BFH geboten ist, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung von Steuern wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war und die Ausübung des mit der Erhebung von Säumniszuschlägen beabsichtigten Zahlungsdrucks deshalb ihren Sinn verloren hat (BFH-Urteile in BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727 und in BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415).

    Nach den nicht angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) war der Kläger zwar überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig (zur Bedeutung des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit vgl. insbesondere das BFH-Urteil in BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415).

  • BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus BFH, 22.06.1990 - III R 150/85
    Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Fall, wenn der Steuerschuldner im Zeitpunkt der Erhebung der Säumniszuschläge überschuldet und zahlungsunfähig sei (Urteile vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727, und vom 8. März 1984 I R 44/80, BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415).

    Das FG hat zutreffend entschieden, daß ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach ständiger Rechtsprechung des BFH geboten ist, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung von Steuern wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war und die Ausübung des mit der Erhebung von Säumniszuschlägen beabsichtigten Zahlungsdrucks deshalb ihren Sinn verloren hat (BFH-Urteile in BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727 und in BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415).

  • BFH, 15.03.1979 - IV R 174/78

    Bei Vollstreckungsaufschub entstehen Säumniszuschläge; besteht Streit hierüber,

    Auszug aus BFH, 22.06.1990 - III R 150/85
    Der vom FA mitgeteilte Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO 1977) verhinderte nicht das Entstehen von Säumniszuschlägen (Urteil des BFH vom 15. März 1979 IV R 174/78, BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429).

    Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß bei einem Vollstreckungsaufschub etwas anderes gelten, dem Zahlungsschuldner der Vollstreckungsaufschub also ohne Gegenleistung gewährt werden sollte (BFH in BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429).

  • BFH, 01.07.1981 - VII R 84/80

    Ermessensentscheidung - Verwaltung - Sachlage - Rechtslage - Gerichtliche

    Auszug aus BFH, 22.06.1990 - III R 150/85
    Denn eine fehlerfreie Ermessensentscheidung setzt voraus, daß die Finanzbehörden ihre Entscheidung anhand des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts prüfen und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigen, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, BStBl II 1981, 740).
  • BFH, 04.10.1989 - V R 106/84

    Bei Verpflichtungsklage auf Erlaß von Säumniszuschlägen ist FG zur

    Auszug aus BFH, 22.06.1990 - III R 150/85
    Dabei ist der abgabenrechtliche Maßstab für Erlaß und Stundung anzulegen (BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, und vom 4. Oktober 1989 V R 106/84, BFHE 158, 306, BStBl II 1990, 179).
  • BFH, 13.09.1989 - I R 76/84
    Auszug aus BFH, 22.06.1990 - III R 150/85
    Die Finanzbehörden hätten bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der Säumniszuschläge die wirtschaftliche Situation der Kläger im Zeitpunkt der Gewährung des Vollstreckungsaufschubs ermitteln müssen (vgl. BFH-Urteil vom 13. September 1989 I R 76/84, NV).
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Diese Beurteilung hat der BFH in jüngerer Zeit weiterentwickelt und angenommen, daß mit den Säumniszuschlägen auch ein zusätzlicher Zweck verfolgt werde, nämlich die Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung (BFH-Urteile vom 15. März 1979 IV R 174/78, BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429; vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, 517, BStBl II 1985, 489; vom 26. April 1988 VII R 127/85, BFH/NV 1989, 71; vom 22. Juni 1990 III R 150/85, BFHE 161, 4).

    Der BFH hat in diesen Fällen einen Teilerlaß als ermessensgerecht angesehen, weil dadurch berücksichtigt werde, daß neben dem Zweck, Druck auszuüben, die Säumniszuschläge dem zusätzlichen Zweck der Gegenleistung dienen und dieser Zweck unabhängig von der Stundungssituation bestehen geblieben sei (Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, unter II. 3. b am Ende; BFH/NV 1989, 71; BFHE 161, 4, unter 3.; zum gleichen Ergebnis kommt der BFH im Urteil vom 2. Juli 1986 I R 5/83, BFH/NV 1987, 684, unter 3. b, cc, mit der Begründung, ein Teilerlaß vermeide eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Steuerpflichtigen gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die Stundungszinsen zahlen müßten).

    Als Maßstab für den Teilerlaß hat der BFH die Stundungs- oder Aussetzungszinsen (§ 238 AO 1977) herangezogen; der säumige Schuldner solle jedenfalls in der Höhe durch Säumniszuschläge belastet bleiben, in der im Falle der Aussetzung oder Stundung Zinsen angefallen wären (BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; BFHE 161, 4).

  • FG Bremen, 27.11.2018 - 2 K 164/18

    Einstellung der Vollstreckung bis zur Tilgung von Abgabenrückstände durch Zahlung

    Auch ohne das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung kann zwar die Anforderung von Säumniszuschlägen in voller Höhe sachlich unbillig sein, wenn dem Steuerschuldner Ratenzahlung als Maßnahme i. S. des § 258 AO eingeräumt wurde, um auf die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit für eine längere Zeitspanne Rücksicht zu nehmen (BFH, Urteil vom 22. Juni 1990 III R 150/85, BFHE 161, 4 , BStBl II 1991, 864 , juris Rz 15).
  • BFH, 19.04.2012 - III R 85/09

    Erstattung oder Abzweigung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger, der von

    Insofern hätte das FG jedoch im Rahmen der nach § 102 Satz 1 FGO durchzuführenden Überprüfung feststellen müssen, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der Grundlage des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1972 VII R 80/69, BFHE 105, 220, BStBl II 1972, 544, und vom 22. Juni 1990 III R 150/85, BFHE 161, 4, BStBl II 1991, 864; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 102 FGO Rz 5).
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