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   BFH, 17.05.1990 - IV R 21/89   

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BFH, 17.05.1990 - IV R 21/89 (https://dejure.org/1990,2390)
BFH, Entscheidung vom 17.05.1990 - IV R 21/89 (https://dejure.org/1990,2390)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 1990 - IV R 21/89 (https://dejure.org/1990,2390)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1974 § 13a Abs. 6 Nr. 3 (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 n.F.)

  • Wolters Kluwer

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen - Entschädigung - Land- und Forstwirtschaft - Wirtschaftserschwernisse - Ausgangswert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 56
  • BB 1990, 1968
  • BStBl II 1990, 891
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.12.1985 - IV R 225/83

    Maßgeblichkeit der amtlichen AfA-Tabellen bei Übergang von der Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 17.05.1990 - IV R 21/89
    Geht ein Landwirt - wie hier - mit dem Eintritt in die Buchführungspflicht von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich über, so ist bei Beginn des ersten Wirtschaftsjahres mit Bestandsvergleich eine Anfangsbilanz (Übergangsbilanz) aufzustellen, die das im Zeitpunkt des Übergangs vorhandene Betriebsvermögen ausweist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Dezember 1985 IV R 225/83, BFHE 145, 533, BStBl II 1986, 392).
  • BFH, 09.11.1988 - II R 233/81

    Betriebsorganisation - Bodennutzungssystem - Kulturartenverhältnis -

    Auszug aus BFH, 17.05.1990 - IV R 21/89
    Was bei der Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse im Ertragswertverfahren nach §§ 40, 41 BewG erfaßbar ist, demzufolge in den Vergleichswert eingehen kann und daher mit dem Ansatz des Grundbetrages als abgegolten gilt, ist nicht die Entschädigung selbst, sondern der durch die Wirtschaftserschwernisse in Gestalt der schlechten inneren Verkehrslage verursachte Mehraufwand, der als anhaltende mindernde Ertragsbedingung gemäß § 38 BewG grundsätzlich beim Vergleichswert zu berücksichtigen ist, möglicherweise auch durch einen Abschlag nach § 41 BewG (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1988 II R 233/81, BFHE 155, 125, BStBl II 1989, 186), wenn eine Abweichung von den in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnissen vorliegt.
  • BFH, 14.04.1988 - IV R 96/86

    Aktivierungswahlrecht für selbsterzeugte, nicht zum Verkauf bestimmte Vorräte

    Auszug aus BFH, 17.05.1990 - IV R 21/89
    Dabei sind die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, mit denen sie nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu Buche stehen würden, wenn der Gewinn schon vorher durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt worden wäre (BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 96/86, BFHE 153, 138, BStBl II 1988, 672).
  • BFH, 31.03.1977 - IV R 159/76

    Geltung des GDL - Nichtbuchführender Landwirt - Betriebseinnahmen aus bestimmten

    Auszug aus BFH, 17.05.1990 - IV R 21/89
    Als zuschlagspflichtiger Betriebsvorgang i.S. des § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG 1974 (= § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG n.F.) war daher die Entschädigung gemäß § 4 Abs. 3 EStG im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung, d.h., hier im Wirtschaftsjahr 1973/74, zu erfassen (BFH-Urteil vom 31. März 1977 IV R 159/76, BFHE 121, 476, BStBl II 1977, 549).
  • BFH, 15.11.1984 - IV R 131/83

    Betriebsvorgang - Außerordentliche Erträge - Reinertrag - Ermittlung -

    Auszug aus BFH, 17.05.1990 - IV R 21/89
    Es kommt demnach allein darauf an, daß die verschlechterte innere Verkehrslage bei der Berechnung des Ansatzes der im Einheitswert ausgewiesenen Vergleichswerte grundsätzlich zu berücksichtigen ist und damit durch die Höhe des Grundbetrags als abgegolten gilt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 131/83, BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156).
  • BFH, 29.11.1990 - IV R 131/89

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten für früher erhaltene Entschädigung für

    Hatte die Finanzbehörde jedoch eine Billigkeitsmaßnahme gemäß Abschn. 131 Abs. 3 Satz 4 EStR getroffen, ist in die Übergangsbilanz ein künftig aufzulösender passiver Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen (Anschluß an BFH-Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 21/89, BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891).

    Sie sind im Ausgangswert des § 13 a Abs. 3 EStG nicht enthalten und werden als "Sondergewinne" grundsätzlich nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 1985 IV R 155/83, BFHE 143, 78, BStBl II 1985, 255; vom 3. Oktober 1985 IV R 16/83, BFH/NV 1986, 208, und vom 17. Mai 1990 IV R 21/89, BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891); der Steuerpflichtige kann sie allerdings auch durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermitteln.

    Wie der Senat bereits mit seinem Urteil in BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891 ausgeführt hat, ist eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse als Einnahme im Zuschlagsbereich des § 13 a Abs. 8 EStG n. F. anzusetzen.

    Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in der Entscheidung BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891 verwiesen.

    Die Gewinne nach § 13 a Abs. 8 EStG werden entgegen der Auffassung des FA regelmäßig, soweit sie nicht im Einzelfall durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt werden, durch Einnahme-Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG erfaßt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 143, 78, BStBl II 1985, 255, BFH/NV 1986, 208, und in BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891; Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Tz. 1164; Engel in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 13 a, Tz. 26; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, Anm. 133 zu § 13 a EStG; Hiller in Lademann/Söffing/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, § 13 a, Anm. 135, und Martens in Littmann/Bitz/Meincke, Einkommensteuergesetz, § 13 a, Tz. 52); sie sind damit - wie auch hier mangels eines vom Kläger gewählten Bestandsvergleichs - nach § 11 EStG im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung zu berücksichtigen.

  • BFH, 24.09.1998 - IV R 65/96

    Vertrauensschutz bei Änderung des § 174 Abs. 4 AO

    Diese Anordnung steht dem Urteil des Senats vom 17. Mai 1990 IV R 21/89 (BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891) entgegen.

    Der angefochtene, den ursprünglichen Verwaltungsakt ändernde Einkommensteuerbescheid 1979 beruht auf dem Senatsurteil in BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891 und der daran anschließenden Entscheidung des Senats in BFHE 168, 24, BStBl II 1992, 715, die die Kläger erstritten haben.

    Der Senat hat sich insbesondere in seinem Urteil in BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891 nicht nur mit der in den EStR enthaltenen Regelung auseinandergesetzt, sondern diese --wie ausgeführt-- auch als nicht mit dem Gesetz in Einklang stehend bezeichnet.

    Denn auch die vom Senat in BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891, und in BFHE 168, 24, BStBl II 1992, 715 als Billigkeitsmaßnahme i.S. des § 163 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 beurteilte Verteilung setzt voraus, daß die Entschädigung im Jahr der Vereinnahmung zu erfassen war.

    c) Allerdings hat der Senat im Urteil in BFHE 161, 56 BStBl II 1990, 891 (unter Nr. 4 der Entscheidungsgründe) ausdrücklich auf die Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 AO 1977 hingewiesen; auch das von den Klägern erstrittene Urteil in BFHE 168, 24, BStBl II 1992, 715 enthält einen Hinweis auf die mögliche Erfassung der Entschädigung in dem dem Streitjahr zugrundeliegenden Wirtschaftsjahr 1978/79. Im Rahmen dieser beiläufigen Äußerungen ist der Senat auf die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 2 AO 1977 nicht eingegangen.

  • BFH, 11.09.2013 - IV R 57/10

    Entschädigung für Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen bei

    b) Diese Auslegung der Vorschrift stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse überein (BFH-Urteile vom 29. November 1990 IV R 131/89, BFHE 168, 24, BStBl II 1992, 715; vom 13. September 1990 IV R 69/90, BStBl II 1992, 598; vom 17. Mai 1990 IV R 21/89, BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891).
  • BFH, 12.11.1992 - IV R 59/91

    Fehlerhaftigkeit eines Bilanzansatzes

    In der Übergangsbilanz mußten die Wirtschaftsgüter mit den Werten angesetzt werden, mit denen sie zu Buche stehen würden, wenn der Gewinn von Anfang an durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt worden wäre (Senatsurteile vom 12. Dezember 1985 IV R 225/83, BFHE 145, 533, BStBl II 1986, 392; vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327; vom 17. Mai 1990 IV R 21/89, BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891; vom 8. August 1991 IV R 56/90, BFHE 166, 120, BStBl II 1993, 272).
  • BFH, 25.09.2014 - IV R 44/11

    Berücksichtigung einer Versicherungsentschädigung als Sondergewinn bei der

    Durch diese Regelung war sichergestellt, dass einmalige außerordentliche Erträge, die bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a Abs. 4 bis Abs. 7 EStG keine Berücksichtigung gefunden hatten, in die pauschalierte Gewinnermittlung einbezogen wurden (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 21/89, BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891).
  • BFH, 20.08.2014 - X R 26/12

    Kein Sonderausgabenabzug von Bestattungskosten als Unterhaltsleistungen nach § 10

    Durch diese Regelung war sichergestellt, dass einmalige außerordentliche Erträge, die bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a Abs. 4 bis Abs. 7 EStG keine Berücksichtigung gefunden hatten, in die pauschalierte Gewinnermittlung einbezogen wurden (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 21/89 , BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891 [BFH 17.05.1990 - IV R 21/89] ).
  • BFH, 13.09.1990 - IV R 69/90

    1. Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse ist als Einnahme im Zuschlagbereich

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 21/89, BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891 entschieden hat, ist die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse im Gegensatz zur allgemeinen Meinung im Schrifttum (vgl. u. a. Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft Rdnr. 1249; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Landwirte, 3. Aufl., Abschn. C Rdnr. 269 a, und Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 4. Aufl., S. 41) als Einnahme im Zuschlagsbereich des § 13 a Abs. 8 EStG anzusetzen und ist der entsprechende Gewinnzuschlag zum Durchschnittsgewinn mangels eines vom Kläger gewählten Bestandsvergleichs nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.

    Auf die Begründung der Entscheidung IV R 21/89 wird Bezug genommen.

  • FG Saarland, 14.07.2000 - 1 K 79/00

    1. Werbungskosten eines ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitgliedes 2. Abgrenzung von

    Denn nach den BFH-Entscheidungen vom 21. Juni 1990 IV B 99/89 und vom 15. Januar 1991 IV R 21/89, BFH/NV 1991, 154 bzw. 533 konnte Herstellungsaufwand ausnahmsweise auch schon bei einer ungewöhnlichen Massierung von Erhaltungsaufwand bzw. dann vorliegen, wenn längere Zeit nach dem Erwerb an dem Gebäude über einen langen Zeitraum gleichsam in Raten aufwendige Baumaßnahmen durchgeführt wurden oder wenn in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Einzelmaßnahmen, die für sich genommen teils Herstellungs-, teils Erhaltungsaufwand darstellten, gebündelt zusammentrafen, so dass die Baumaßnahmen der jeweiligen Alternative in ihrer Gesamtheit als "einheitliche Baumaßnahme im Wesen einer Generalüberholung und Modernisierung des Hauses im ganzen und von Grund auf" und damit wegen ihres das Gebäudewesen verändernden bzw. den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich verbessernden oder seine Nutzungsdauer erheblich verlängernden Charakters insgesamt als Herstellungsaufwand anzusehen waren.
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