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   BFH, 04.07.1990 - II R 65/89   

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https://dejure.org/1990,3239
BFH, 04.07.1990 - II R 65/89 (https://dejure.org/1990,3239)
BFH, Entscheidung vom 04.07.1990 - II R 65/89 (https://dejure.org/1990,3239)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 1990 - II R 65/89 (https://dejure.org/1990,3239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1; ZPO § 41 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Richter des FG - Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides - Einspruchsentscheidung - Ausschluß von Entscheidung - Vorsteher des beklagten FAA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 8
  • BB 1990, 1832
  • DB 1990, 2052
  • BStBl II 1990, 787
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.01.1979 - V R 120/77

    Befähigung zum Richteramt - Prozeßbevollmächtigter - Vertreter des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 04.07.1990 - II R 65/89
    Gemäß § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) war er daher von der Mitwirkung an der Entscheidung des FG kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er in der vorliegenden Sache als gesetzlicher Vertreter des FA aufzutreten berechtigt gewesen war (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 1979 V R 120/77, BFHE 127, 3, BStBl II 1979, 283).
  • BFH, 20.07.2016 - I R 40/14

    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt - Aufhebung und Zurückverweisung bei

    Durch den Ausschluss soll die Mitwirkung einer Gerichtsperson verhindert werden, für die auch nur die abstrakte Möglichkeit bestand, den Streitpunkt bereits aus der Sicht eines Beteiligtenvertreters zu sehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 II R 65/89, BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787).

    Da für den Tatbestand des § 41 Nr. 4 ZPO ein tatsächliches Auftreten als Vertreter nicht erforderlich ist (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 9), ist ein (Finanz-)Beamter, der kraft Gesetzes oder aufgrund erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter einer Behörde war und nunmehr Richter wird, von der Mitwirkung an allen Sachen, in denen diese Behörde Beteiligte ist, ausgeschlossen, die bereits vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 I B 159/15, juris; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 51 FGO Rz 24; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO § 51 Rz 27; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Rz 11; s. auch BFH-Urteil in BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787 zur Ausschließung eines Richters, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung Finanzamtsvorsteher war).

  • BFH, 07.06.2016 - I B 159/15

    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt

    Durch den Ausschluss soll die Mitwirkung einer Gerichtsperson verhindert werden, für die auch nur die abstrakte Möglichkeit bestand, den Streitpunkt bereits aus der Sicht eines Beteiligtenvertreters zu sehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 II R 65/89, BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787).

    Da für den Tatbestand des § 41 Nr. 4 ZPO ein tatsächliches Auftreten als Vertreter nicht erforderlich ist (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 9), ist ein (Finanz-)Beamter, der kraft Gesetzes oder aufgrund erteilten generellen oder einzelnen Auftrages Vertreter einer Behörde war und nunmehr Richter wird, von der Mitwirkung an allen Sachen ausgeschlossen, die bereits vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können (Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 51 FGO Rz 24; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO § 51 Rz 27; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Rz 11; s. auch BFH-Urteil in BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787 zum Ausschluss eines ehemaligen Finanzamtsvorstehers).

  • BFH, 07.09.2016 - I R 14/15

    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt; konkludente Billigkeitsmaßnahme - Im

    Durch den Ausschluss soll die Mitwirkung einer Gerichtsperson verhindert werden, für die auch nur die abstrakte Möglichkeit bestand, den Streitpunkt bereits aus der Sicht eines Beteiligtenvertreters zu sehen (BFH-Urteil vom 4. Juli 1990 II R 65/89, BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787).

    Da für den Tatbestand des § 41 Nr. 4 ZPO ein tatsächliches Auftreten als Vertreter nicht erforderlich ist (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 9), ist ein (Finanz-)Beamter, der kraft Gesetzes oder aufgrund erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter einer Behörde war und nunmehr Richter wird, von der Mitwirkung an allen Sachen, in denen diese Behörde Beteiligte ist, ausgeschlossen, die bereits vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 I B 159/15, juris; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 51 FGO Rz 24; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO § 51 Rz 27; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Rz 11; s. auch BFH-Urteil in BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787 zur Ausschließung eines Richters, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung Finanzamtsvorsteher war).

  • FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 3625/09

    Jahresmiete, öffentlich geförderter Wohnungsbau, WoFG , II. WobauG

    Neuregelungen, die durch gesetzliche Änderungen nach dem 01.01.1964 ausgelöst worden seien, müssten deshalb mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 26.07.1989 II R 65/89 (BFHE 158, 87; BStBl II 1990, 147) und vom 05.05.1993 II R 71/90 (BFH/NV 1994, 10) außer Betracht bleiben.
  • BFH, 16.12.1993 - V R 2/92

    Folgen der Mitwirkung eines nicht mehr ehrenamtlichen Richters an Verfahren und

    Die vorhandenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht verwertbar, weil sie unter Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters zustande gekommen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 1990 II R 65/89, BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787, unter 4).
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