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   BFH, 07.12.1990 - III B 102/90   

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https://dejure.org/1990,268
BFH, 07.12.1990 - III B 102/90 (https://dejure.org/1990,268)
BFH, Entscheidung vom 07.12.1990 - III B 102/90 (https://dejure.org/1990,268)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 1990 - III B 102/90 (https://dejure.org/1990,268)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1 und 3

  • Wolters Kluwer

    Vertretung des Klägers - Prozeßbevollmächtigter - Termin zur mündlichen Verhandlung - Verhinderung des Klägers - Aufhebung - Vertagung - Persönliche Anwesenheit des Klägers - Erörterungstermine

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1, 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 163, 115
  • NJW 1991, 2104 (Ls.)
  • BB 1991, 540
  • DB 1991, 1156
  • BStBl II 1991, 240
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.10.1975 - VII R 150/71

    Rechtliches Gehör - Verfahrensbeteiligter - Termin zur mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 07.12.1990 - III B 102/90
    In diesen Fällen muß der Termin zur mündlichen Verhandlung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48; s. auch BFH-Urteil vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208).

    Der Prozeßstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihrer Prozeßbevollmächtigten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, daß das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (Senatsbeschluß vom 20. Mai 1977 III B 17/76, nicht veröffentlicht; Urteil in BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48).

    Zwar hat der BFH wiederholt entschieden, daß die Verhinderung eines Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48, und in BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208).

  • BFH, 05.12.1979 - II R 56/76

    Mündliche Verhandlung - Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung -

    Auszug aus BFH, 07.12.1990 - III B 102/90
    In diesen Fällen muß der Termin zur mündlichen Verhandlung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48; s. auch BFH-Urteil vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208).

    Zwar hat der BFH wiederholt entschieden, daß die Verhinderung eines Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48, und in BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208).

  • BVerwG, 13.10.1978 - 2 B 24.77

    Vertagungsantrag - Verlegungsantrag - Terminwahrnehmung - Gründe der Verhinderung

    Auszug aus BFH, 07.12.1990 - III B 102/90
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat für das Verwaltungsprozeßrecht entschieden, daß ein Kläger, der sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten für unerläßlich hält, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen muß (Urteil des BVerwG vom 30. August 1982 9 C 1.81, Die Öffentliche Verwaltung - DÖV - 1983, 247; vgl. auch Beschluß des BVerwG vom 13. Oktober 1978 2 B 24.77, Buchholz, Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 108 VwGO Nr. 106).
  • BVerwG, 30.08.1982 - 9 C 1.81

    Terminsänderung - Verweigerung - Rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 07.12.1990 - III B 102/90
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat für das Verwaltungsprozeßrecht entschieden, daß ein Kläger, der sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten für unerläßlich hält, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen muß (Urteil des BVerwG vom 30. August 1982 9 C 1.81, Die Öffentliche Verwaltung - DÖV - 1983, 247; vgl. auch Beschluß des BVerwG vom 13. Oktober 1978 2 B 24.77, Buchholz, Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 108 VwGO Nr. 106).
  • BVerwG, 18.11.1976 - 3 B 17.76

    Angriff gegen die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung des Gerichts im

    Auszug aus BFH, 07.12.1990 - III B 102/90
    Der Prozeßstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihrer Prozeßbevollmächtigten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, daß das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (Senatsbeschluß vom 20. Mai 1977 III B 17/76, nicht veröffentlicht; Urteil in BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48).
  • BFH, 14.12.2017 - V B 57/17

    Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des

    Zu diesen erheblichen Gründen gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, und vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578).

    Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse in BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, und in BFH/NV 2005, 1578).

    b) Kann der Prozessbevollmächtigte wegen Krankheit einen anberaumten Termin nicht wahrnehmen, so ist das Gericht gleichwohl nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht des Klägers wie im Streitfall auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse in BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, und in BFH/NV 2005, 1578).

  • FG Niedersachsen, 19.12.2007 - 5 K 377/07

    Nichtigkeit des gesamten Umsatzsteuergesetztes infolge eines möglichen Verstoßes

    In diesen Fällen muß der Termin zur mündlichen Verhandlung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III V 102/90, BStBl II 1991, 240 mwN).

    Zwar hat der BFH wiederholt entschieden, daß die Verhinderung eines Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 90 III V 102/90, BStBl II 1991, 240 mwN).

    Bei einem vertretenen Beteiligten muss das Finanzgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann aufheben oder vertagen, wenn in dem Aufhebungs- oder Vertagungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung erfordern (BFH-Beschuss vom 7. Dezember 1999 III V 102/90, BStBl II 1991, 240;vom 5. Juni 2007 VI B 132/06, BFH/NV 2007, 1701;vom 28. September 2006 V B 69/05 und 76/05, BFH/NV 2007, 250; Gräber/Koch, § 91 FGO, Rz 4; Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 FGO, Rz 105).

  • FG Baden-Württemberg, 01.03.1996 - 9 K 276/93

    Kein Wohnsitz im Inland trotz der regelmäßigen bis zu sechswöchigen Nutzung einer

    Der Prozeßstoff und die persönlichen Verhältnisse des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten sind bei der Prüfung ebenso zu berücksichtigen, wie der Umstand, daß das Finanzgericht im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in der mündlichen Verhandlung vorzutragen (BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BStBl II 1991, 240 ; BFH-Urteil vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BStBl II 1976, 48 ).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die mündliche Verhandlung - wie im Streitfall - durch einen Erörterungstermin vorbereitet wurde (BFH-Beschluß in BStBl II 1991, 240 ).

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