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   BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88   

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https://dejure.org/1991,647
BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88 (https://dejure.org/1991,647)
BFH, Entscheidung vom 14.05.1991 - VI R 48/88 (https://dejure.org/1991,647)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 1991 - VI R 48/88 (https://dejure.org/1991,647)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1980 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Geschäftsführer einer GmbH - Übernahme von Bürgschaften - Veranlassung durch Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1980) § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 164, 431
  • BB 1991, 1777
  • BB 1991, 1840
  • DB 1991, 2065
  • BStBl II 1991, 756
  • BStBl II 1991, 758
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84

    Abziehbarkeit von Einkünften aus beruflicher Veranlassung aufgrund

    Auszug aus BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88
    Diese hat der Geschäftsführer im einzelnen darzulegen und zu beweisen (Anschluß an BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23).

    Ist ein Geschäftsführer einer GmbH in einem nicht nur unbedeutenden Umfang an der Gesellschaft beteiligt, so ist nach dem Urteil des Senats vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84 (BFH/NV 1990, 23) die Übernahme einer Bürgschaft zugunsten der GmbH regelmäßig nicht durch die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern durch seine Gesellschafter-Stellung veranlaßt.

    Von den gleichen Grundsätzen ist nach dem Urteil des Senats in BFH/NV 1990, 23 bei der Übernahme einer Bürgschaft durch einen Geschäftsführer einer GmbH auszugehen, der mit der GmbH durch private Beziehungen verbunden ist.

    In Anbetracht dieser Umstände hat der Kläger entsprechend den Ausführungen des Senats im Urteil in BFH/NV 1990, 23 darzulegen und ggf. zu beweisen, aufgrund welcher besonderen Umstände er in erster Linie nicht wegen des GmbH-Anteils seiner Ehefrau, sondern wegen seines Arbeitsverhältnisses die Bürgschaften übernommen hat.

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

    Auszug aus BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Ausgaben, die durch den Beruf veranlaßt sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75; Beschluß des Großen Senats des BFH vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105).

    Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden (Urteil des Senats in BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75).

  • BFH, 29.02.1980 - VI R 165/78

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers - Bürgschaft - Werbungskosten - Sicherung von

    Auszug aus BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88
    Nach dem Urteil des Senats vom 29. Februar 1980 VI R 165/78 (BFHE 130, 282, BStBl II 1980, 395) können auch Aufwendungen wegen Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft Werbungskosten sein, wenn bereits bei der Übernahme der Bürgschaft, also nicht erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht (so auch BFH-Urteil vom 5. Februar 1970 IV R 186/64, BFHE 99, 26, BStBl II 1970, 492).
  • BFH, 05.02.1970 - IV 186/64

    Voraussetzungen für die gewinnmindernde Behandlung von Verlusten aus einer

    Auszug aus BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88
    Nach dem Urteil des Senats vom 29. Februar 1980 VI R 165/78 (BFHE 130, 282, BStBl II 1980, 395) können auch Aufwendungen wegen Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft Werbungskosten sein, wenn bereits bei der Übernahme der Bürgschaft, also nicht erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht (so auch BFH-Urteil vom 5. Februar 1970 IV R 186/64, BFHE 99, 26, BStBl II 1970, 492).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 80/88

    Bürgschaftsaufwendungen eines Freiberuflers nur ausnahmsweise Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88
    Dabei wird insbesondere der Frage nachzugehen sein, inwieweit der Kläger durch Übernahme der Bürgschaften in den Jahren 1974 und 1978 konkrete Chancen sah, seinen Arbeitsplatz zu sichern (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 80/88, BFHE 158, 254, BStBl II 1990, 17).
  • BFH, 01.12.1961 - VI 306/60 U

    Einordnung von auf Grund einer Ausfallbürgschaft von einem

    Auszug aus BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88
    Sie kann z. B. gegeben sein, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich im Hinblick darauf verbürgt, daß er sich in seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer (Geschäftsführer) schadensersatzpflichtig gemacht hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1961 VI 306/60 U, BFHE 74, 163, BStBl III 1962, 63), oder wenn er sich im Hinblick auf eine Tätigkeit als Geschäftsführer verbürgt hat, die seine Inanspruchnahme als Haftender rechtfertigen würde.
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Ausgaben, die durch den Beruf veranlaßt sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75; Beschluß des Großen Senats des BFH vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105).
  • BFH, 07.05.2015 - VI R 55/14

    Verlust einer Darlehensforderung, Aufwendungen zur Tilgung einer

    Sie kann z.B. gegeben sein, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich im Hinblick darauf verbürgt, dass er sich in seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer (Geschäftsführer) schadensersatzpflichtig gemacht hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Dezember 1961 VI 306/60 U, BFHE 74, 163, BStBl III 1962, 63), oder wenn er sich im Hinblick auf eine Tätigkeit als Geschäftsführer verbürgt hat, die seine Inanspruchnahme als Haftender rechtfertigen würde (z.B. Senatsurteil vom 14. Mai 1991 VI R 48/88, BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758).

    cc) Von den gleichen Grundsätzen ist nach dem Urteil des Senats in BFH/NV 1990, 23 bei der Übernahme einer Bürgschaft durch einen Geschäftsführer einer GmbH auszugehen, der mit der GmbH nicht gesellschaftsrechtlich, sondern durch private --etwa wie im Streitfall familiäre-- Beziehungen verbunden ist (Senatsurteil in BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758).

    Eine feste Grenze im Hinblick auf ein maximales Verlustrisiko, etwa ein Jahresgehalt, deren Überschreiten einen beruflichen Veranlassungszusammenhang per se ausschließen könnte, ist der Senatsrechtsprechung fremd (z.B. Senatsurteil in BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758, offensichtliches Missverhältnis bei einem Haftungsvolumen des 2-4fachen eines Jahresgehalts; Senatsurteil vom 29. Februar 1980 VI R 165/78, BFHE 130, 282, BStBl II 1980, 395, kein Missverhältnis bei einer Haftungssumme von mehr als dem 10fachen eines Jahresgehalts).

    In einem solchen Fall vermag weder ein gesellschaftsrechtliches noch ein privates Näheverhältnis den vorhandenen beruflichen Veranlassungszusammenhang zu verdrängen oder zu überlagern (vgl. Senatsurteil in BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758).

  • FG Düsseldorf, 08.11.1996 - 18 K 3837/93

    Aufwendungen aufgrund der Inanspruchnahme aus einer übernommenen Rückbürgschaft ;

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  • BFH, 26.11.1993 - VI R 3/92

    Verlorener Zuschuß eines Gesellschafter-Geschäftsführers an die GmbH regelmäßig

    Ist der Geschäftsführer einer GmbH allerdings in einem nicht nur unbedeutenden Umfang an der Gesellschaft beteiligt, ist regelmäßig davon auszugehen, daß eine Stützungsmaßnahme zugunsten der Gesellschaft wie die Übernahme einer Bürgschaft, der Verzicht auf eine Forderung oder - wie im Streitfall - die Gewährung eines verlorenen Zuschusses durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist (BFH-Urteile vom 14. Mai 1991 VI R 48/88, BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758; vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23, und vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654).

    Bei einem nicht nur unwesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer kann von einer durch das Arbeitsverhältnis veranlaßten Stützungsmaßnahme nur ausgegangen werden, wenn besondere Umstände dafür sprechen (BFH-Urteile in BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758, und BFH/NV 1990, 23).

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