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   BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90   

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https://dejure.org/1992,722
BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90 (https://dejure.org/1992,722)
BFH, Entscheidung vom 14.02.1992 - VI R 26/90 (https://dejure.org/1992,722)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 1992 - VI R 26/90 (https://dejure.org/1992,722)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

  • Wolters Kluwer

    Lehramt der Sekundarstufe I - Vorhandene Befähigung - Aufwendungen für Hochschulstudium - Lehramt der Sekundarstufe II - Werbungskosten - Fortbildungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
    Werbungskosten durch Fortbildung von Sekundarstufe I zu II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 127
  • BB 1992, 985
  • DB 1992, 1273
  • BStBl II 1992, 556
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.10.1982 - VI R 115/79
    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    Das Finanzgericht (FG) gab der auf Anerkennung von Werbungskosten gerichteten Klage statt und führte aus: Die Kosten des Zweitstudiums seien abzugsfähige Fortbildungskosten, weil es entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 22. Oktober 1982 VI R 115/79, JurisDok. -Nr. 59920) für die Abgrenzung zu den Ausbildungskosten nicht auf die beamtenrechtliche Einordnung in die Kategorien gehobener (Lehramt der Sekundarstufe I) und höherer (Lehramt der Sekundarstufe II) Dienst ankomme.

    Das FA stützt seine vom FG wegen Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 22. Oktober 1982 VI R 115/79 zugelassene Revision auf diese Abweichung von der Rechtsprechung des BFH und beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen.

    Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist mit dem nicht veröffentlichten Urteil vom 22. Oktober 1982 VI R 115/79 entschieden worden, daß ein vier Semester dauerndes Hochschulstudium der Fächer Musik und Musikwissenschaft eines Gymnasialrats als Beamter des gehobenen Dienstes mit dem Ziel, Studienrat und damit Beamter des höheren Dienstes zu werden, als Ausbildung und nicht als Fortbildung zu werten ist.

    Auch wenn hiermit die Erlangung eines höheren Eingangsbesoldungsamtes erstrebt wird, ist - unter Abkehr von der in dem Urteil VI R 115/79 vertretenen Rechtsansicht - dem Umstand vorrangiges Gewicht beizumessen, daß sich durch ein entsprechendes Aufbaustudium, das die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I voraussetzt, die Berufsart jedenfalls dann nicht ändert, wenn die bisherigen Unterrichtsfächer beibehalten werden.

  • BFH, 13.03.1981 - VI R 26/79

    Aufwendung - Volksschullehrer - Hochschulstudium - Pädagogische Hochschule -

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    (Änderung der Rechtsprechung; Aufgabe der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 13. März 1981 VI R 26/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439.).

    Dies ergebe sich sowohl aus den unterschiedlichen besoldungsrechtlichen Eingangsämtern als auch daraus, daß für beide Berufe unterschiedliche Ausbildungs- und Prüfungsvoraussetzungen verlangt würden (BFH-Urteil vom 13. März 1981 VI R 26/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439).

  • BFH, 18.04.1990 - III R 5/88

    Abzug eines schwarzen Anzugs als Betriebsaufwendung eines Leichenbestatters

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    Hier werden von der Rechtsprechung die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung als Fortbildungskosten angesehen, obwohl sich durch die Prüfung die berufliche und wirtschaftliche Stellung nicht unwesentlich verbessern kann (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1989 VI R 44/86, BFHE 160, 145, BStBl II 1990, 692; vom 18. April 1990 III R 5/88, BFH/NV 1991, 25, m. w. N.).
  • BFH, 15.12.1989 - VI R 44/86

    Berufsfortbildungskosten - Nichtselbständige Tätigkeit - Handwerksgeselle -

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    Hier werden von der Rechtsprechung die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung als Fortbildungskosten angesehen, obwohl sich durch die Prüfung die berufliche und wirtschaftliche Stellung nicht unwesentlich verbessern kann (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1989 VI R 44/86, BFHE 160, 145, BStBl II 1990, 692; vom 18. April 1990 III R 5/88, BFH/NV 1991, 25, m. w. N.).
  • BFH, 26.04.1989 - VI R 95/85

    Ausbildungskosten - Berufsoffizier - Hochschulstudium -

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium, das nicht Gegenstand eines Ausbildungsdienstverhältnisses ist, keine als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für die Fortbildung in dem ausgeübten Beruf, sondern Aufwendungen für die Berufsausbildung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (BFH-Urteil vom 26. April 1989 VI R 95/85, BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616, m. w. N.).
  • BFH, 18.03.1977 - VI R 2/76

    Aufwendungen einer Diplom-Psychologin - Teilnahme an Veranstaltungen eines

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    Auf diese Rechtsprechung hinweisend, hat der Senat mit Urteil vom 18. März 1977 VI R 2/76 (BFHE 122, 77, BStBl II 1977, 547) die Aufwendungen einer Dipl. -Psychologin für die Teilnahme an Veranstaltungen eines Instituts für Psychotherapie mit dem Ziel, Psychotherapeutin zu werden, als Berufsfortbildungskosten angesehen.
  • BFH, 10.12.1971 - VI R 160/70

    Kosten eines Hochschulstudiums - Abschlußprüfungen - Ausbildungskosten -

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    Die Kosten eines Zweitstudiums (im damaligen Streitfall der Volkswirtschaft), das ein Steuerpflichtiger mit dem Ziel durchgeführt hat, die entsprechenden Abschlußprüfungen abzulegen, hat der Senat selbst dann dem Ausbildungsbereich zugeordnet, wenn es sich um ein dem bereits abgeschlossenen Erststudium (dort Betriebswirtschaft) verwandtes Zweitstudium handelt (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1971 VI R 160/70, BFHE 104, 231, BStBl II 1972, 255).
  • BFH, 03.12.1974 - VI R 189/73

    Volksschullehrer - Aufwendungen für Studium - Heilpädagogik - Lehrbefähigung für

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    Der Senat hat jedoch in dem Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 189/73 (BFHE 114, 361, BStBl II 1975, 280) Aufwendungen eines Volksschullehrers für das Studium am heilpädagogischen Institut einer Universität, um die Lehrbefähigung an Sonderschulen zu erwerben, als Fortbildungskosten angesehen; der Senat sah als entscheidend an, daß das Studium spezielle pädagogische und psychologische Kenntnisse vermittelt, die auf dem ausgeübten Lehrerberuf aufbauen, und daß eine neue gesellschaftliche Stellung mit der Tätigkeit als Sonderschullehrer nicht verbunden ist.
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Bei einem Zweitstudium nahm er (als Werbungskosten anzuerkennende) Fortbildungskosten an, wenn es auf das Erststudium als Zusatzstudium aufbaute, also die im Erststudium erworbenen Erkenntnisse ergänzt beziehungsweise vertieft wurden und kein Wechsel in eine andere Berufsart eröffnet wurde (BFHE 167, 127).

    Unter die weiteren Ausbildungen fallen Fort- und Weiterbildungen für den bereits ausgeübten Beruf (vgl. etwa BFHE 167, 127 , Aufbaustudium eines Lehrers mit der Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe I zur Erlangung der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II) oder für eine Spezialisierung in der bisherigen Berufstätigkeit (vgl. BFHE 167, 538 , Zahnmedizinstudium eines Humanmediziners mit dem Ziel, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg zu werden; BFHE 184, 283 , Betriebswirtschaftsstudium eines Diplom-Bauingenieurs (FH) mit dem Ziel, Projektleiter einer Baufirma zu werden oder ein Bauunternehmen zu gründen) ebenso wie Umschulungen oder eine völlige berufliche Neuorientierung.

  • BFH, 19.04.1996 - VI R 24/95

    Aufwendungen für ein auf ein abgeschlossenes Erststudium der

    Durch Grundsatzurteile vom 14. Februar 1992 VI R 26/90 (BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556), VI R 106/90 (BFHE 167, 505, BStBl II 1992, 962), und VI R 69/90 (BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961) hat der erkennende Senat unter Aufgabe früherer anderslautender Rechtsprechung entschieden, daß die Kosten für ein Zweitstudium als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind, wenn bereits das Erststudium zu einem Berufsabschluß geführt hat und es sich bei dem Zweitstudium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelt, durch das die im Rahmen des Erststudiums erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden und das nicht den Wechsel zu einem anders gearteten Beruf ermöglicht.
  • FG Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 14 K 187/92

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Diplom-Pädagogin für eine Aus- bzw.

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