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BFH, 18.02.1992 - VII R 22/90 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
§ 15 Abs. 2 Nr. 2 MinöStG als Ermächtigungsgrundlage
Papierfundstellen
- BFHE 167, 251
- BB 1992, 1057
Wird zitiert von ... (8)
- BFH, 30.04.2019 - VII R 14/18
Stromsteuerentlastung für Abwasserunternehmen; im Wesentlichen durch …
Das BVerfG lässt es genügen, wenn das Gesetz "hinreichend bestimmt" ist, und nimmt eine hinreichende Bestimmtheit an, wenn die dem Verordnungsgeber delegierten Kompetenzen "nach Tendenz und Programm so genau umrissen" sind, "daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll" (Senatsurteil vom 18.02.1992 - VII R 22/90, BFHE 167, 251). - FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23
Steuerentstehung durch Inbesitzhalten von Tabakwaren: Erwerb von Substituten für …
Mangels näherer gesetzlicher Bestimmung des "Besitzers" im unionsrechtlichen Sinne ist als Steuerschuldner derjenige bzw. dasjenige Steuerrechtssubjekt anzusehen, dem die Verwirklichung des gesetzlichen Steuerentstehungstatbestands zugerechnet werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 18. Februar 1992 - VII R 22/90, BFHE 167, 251; BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469). - BFH, 14.11.1995 - VII R 22/95
Tabaksteuer; Begriff der ,,Steckzigaretten'' im Tabaksteuerrecht
Aus ihnen kann für eine gegenteilige Auslegung nichts hergeleitet werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch Senatsurteil vom 18. Februar 1992 VII R 22/90, BFHE 167, 251, 256).
- FG München, 13.01.2011 - 14 K 3837/08
Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff
Mangels näherer Festlegung im Einzelsteuergesetz greift deshalb der allgemeine Grundsatz, dass Steuerschuldner derjenige bzw. dasjenige Steuerrechtssubjekt ist, dem die Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen der für die Entstehung der Steuerschuld maßgebenden Norm zugerechnet werden muss (BFH vom 18. Februar 1992 VII R 22/90, BFHE 167, 251). - BFH, 29.11.1994 - VII R 97/93 Dabei genügt es im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG , wenn --neben dem hier klar festgelegten Inhalt der Ermächtigung: nähere Begriffsbestimmung-- Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsvorschrift nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen aus ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften des Gesetzes und aus dem von der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgten Ziel ermittelt werden können, wobei auch die Entstehungsgeschichte zur Klärung herangezogen werden darf (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 VII R 22/90, BFHE 167, 251).
- FG München, 07.07.2011 - 14 K 3565/08
Energiesteuer für Kraftstoff im Zusatztank eines Lkw: Steuerschuldnerschaft des …
Mangels näherer Festlegung in den Steuergesetzen greift deshalb der allgemeine Grundsatz, dass Steuerschuldner derjenige bzw. dasjenige Steuerrechtssubjekt ist, dem die Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen der für die Entstehung der Steuerschuld maßgebenden Norm zugerechnet werden muss (BFH-Urteil vom 18. Februar 1992 VII R 22/90, BFHE 167, 251). - FG München, 12.06.2012 - 14 V 592/12
Steuerschuldnerschaft bei im Lkw versteckten Zigaretten
Mangels näherer Festlegung in den Steuergesetzen ist deshalb der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass Steuerschuldner derjenige bzw. dasjenige Steuerrechtssubjekt ist, dem die Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen der für die Entstehung der Steuerschuld maßgebenden Norm zugerechnet werden muss (BFH-Urteil vom 18. Februar 1992 VII R 22/90, BFHE 167, 251). - FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 183/10
Energiesteuerrecht: LKW-Zusatztank, Steuerschuldnerschaft des Fahrers bzw. …
b) Nach dem mangels näherer Festlegung in den Steuergesetzen zur Auslegung in Betracht zu nehmenden Grundsatz, dass Steuerschuldner derjenige bzw. dasjenige Steuerrechtssubjekt ist, dem die Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen der für die Entstehung der Steuerschuld maßgebenden Norm zugerechnet werden muss (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1992 zu § 15 MinöStG, VII R 22/90, BFHE 167, 251), ist ein Fuhrunternehmer Steuerschuldner, soweit der Kraftstoff - wie hier - für den in seinem Betrieb eingesetzten LKW verwendet worden ist.