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   BFH, 06.03.1992 - III R 47/91   

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https://dejure.org/1992,615
BFH, 06.03.1992 - III R 47/91 (https://dejure.org/1992,615)
BFH, Entscheidung vom 06.03.1992 - III R 47/91 (https://dejure.org/1992,615)
BFH, Entscheidung vom 06. März 1992 - III R 47/91 (https://dejure.org/1992,615)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 165 Abs. 1 und 2, § 351 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Besteuerungsgrundlage - Vorläufiger Einkommensteuerbescheid - Eintritt der Bestandskraft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 165 Abs. 1, 2, § 351 Abs. 1
    Änderungen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids (§ 165 Abs. 2 S. 1 AO (1977))

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorläufiger Einkommensteuer-Bescheid hinsichtlich selbständiger Einkünfte - Bestandskraft - Keine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 290
  • BB 1992, 1203
  • DB 1992, 1460
  • BStBl II 1992, 588
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.12.1987 - IV B 174/86

    Erstreckung der Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung auf nachrangige

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - III R 47/91
    § 165 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 verlangt allerdings, daß Umfang und Grund der Vorläufigkeit für den Steuerpflichtigen ausreichend erkennbar gemacht worden sind (BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86, BFHE 152, 43, 47, BStBl II 1988, 234).

    Der Beschluß in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234 betrifft lediglich eine Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich einer für vorläufig erklärten Besteuerungsgrundlage.

    Die Auffassung des IV. Senats im Beschluß in BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234 beruht insoweit auf der Annahme, daß die Veranlagung nicht nur wegen der Frage offengehalten werden sollte, ob es sich bei der Erfindertätigkeit um Liebhaberei handelte, sondern auch wegen anderer mit der Erfindertätigkeit zusammenhängenden Fragen, die sich erst stellten, wenn Liebhaberei endgültig verneint wurde (nachrangige Fragen).

  • BFH, 26.10.1988 - I R 189/84

    Steuerbescheid - Erklärung für vorläufig - Bemessungsgrundlage - Umfang der

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - III R 47/91
    Ist die entsprechende Formulierung objektiv unklar, so ist der Umfang der Vorläufigkeit durch Auslegung zu ermitteln (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1988 I R 189/84, BFHE 155, 8, BStBl II 1989, 130).

    Betraf aber der Vorbehaltsvermerk nur die Einkünfte des Ehemannes aus selbständiger Arbeit, so bezog er sich - wie im Urteil in BFHE 155, 8, BStBl II 1989, 130 - unmittelbar nur auf eine Besteuerungsgrundlage und nicht, wie § 165 Abs. 1 AO 1977 dies an sich vorschreibt, auf die festzusetzende Steuer.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - III R 47/91
    Nach Zurückweisung des Einspruchs begehrte der Kläger mit der Klage, die Einkommensteuer für 1987 unter Verminderung des zu versteuernden Einkommens um 5.235 DM niedriger festzusetzen, und in verfahrensmäßiger Hinsicht, 1. das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) i. S. 2 BvR 1493/89 anzuordnen, 2. das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 einzuholen.
  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Im Übrigen wird eine im Hinblick auf eine (oder mehrere) Besteuerungsgrundlage(n) vorläufige Steuerfestsetzung nur für solche Einwendungen offen gehalten, die sich auf die betreffende(n) Besteuerungsgrundlage(n) beziehen; in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Klageverfahren können Einwendungen hinsichtlich anderer Besteuerungsgrundlagen wegen der materiellen Bestandskraft der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht mehr berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 6. März 1992 III R 47/91, BFHE 167, 290, BStBl II 1992, 588).
  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Es reicht deshalb aus, wenn durch den Vermerk jedenfalls mittelbar auch der Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen die Steuerfestsetzung abänderbar sein soll (BFH-Entscheidungen in BFHE 155, 8, BStBl II 1989, 130; vom 6. März 1992 III R 47/91, BFHE 167, 290, BStBl II 1992, 588; und vom 16. August 1995 VIII B 156/94, BFH/NV 1996, 125).

    Nach diesen Grundsätzen ist auch ein Vorläufigkeitsvermerk auszulegen (BFH-Urteile in BFHE 155, 8, BStBl II 1989, 130; in BFHE 167, 290, BStBl II 1992, 588).

    Steht der Umfang der Vorläufigkeit - gegebenenfalls aufgrund einer Auslegung der dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmung - fest, ist eine sachlich weitergehende Durchbrechung der Bestandskraft des Steuerbescheids hinsichtlich solcher Besteuerungsgrundlagen abzulehnen, die einem anderen Besteuerungsmerkmal zuzuordnen sind, das keinen sachlichen Bezug zum Gegenstand der Ungewißheit hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 290, 295 f., BStBl II 1992, 588).

    Das FA hatte daher auch im Streitfall keine Veranlassung, die diesbezügliche Sachprüfung bis zu einer Entscheidung über die Höchstbetragsgrenzen zurückzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 290, 297, BStBl II 1992, 588, a. E.).

  • BFH, 12.07.2007 - X R 22/05

    Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk

    Das FA hat in allen Fällen der vorläufigen Festsetzung bzw. Feststellung nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO Grund und Umfang der Vorläufigkeit für den Steuerpflichtigen ausreichend erkennbar anzugeben (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 1992 III R 47/91, BFHE 167, 290, BStBl II 1992, 588).
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