Rechtsprechung
   BFH, 25.03.1992 - I R 159/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1583
BFH, 25.03.1992 - I R 159/90 (https://dejure.org/1992,1583)
BFH, Entscheidung vom 25.03.1992 - I R 159/90 (https://dejure.org/1992,1583)
BFH, Entscheidung vom 25. März 1992 - I R 159/90 (https://dejure.org/1992,1583)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1583) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 3 Abs. 3, § 164 Abs. 1, § 175 Abs. 1, §§ 233, 237 Abs. 1 Satz 1, § 238 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung - Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens - Herabsetzung des Steuerbetrags - Aussetzungszinsen - Erlaß des Zinsbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Auswirkungen der Steuerbetrags-Herabsetzung auf Zinsbescheid

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 13
  • BB 1992, 1786
  • DB 1992, 2280
  • BStBl II 1992, 997
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.05.1987 - II R 44/84

    Steuerbescheid - Vorbehalt der Nachprüfung - Anfechtung - Zinsbescheid -

    Auszug aus BFH, 25.03.1992 - I R 159/90
    Steuerbescheid im Sinn dieser Vorschrift ist auch ein Bescheid, mit dem eine Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO 1977 festgesetzt worden ist (s. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Mai 1987 II R 44/84, BFHE 150, 4, BStBl II 1988, 229).

    Diese Akzessorietät führt dazu, daß nicht nur die Herabsetzung der Steuerschuld während des Rechtsbehelfsverfahrens, sondern auch Herabsetzungen nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens - ausgenommen möglicherweise solche aus Billigkeitsgründen - die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen mindern (s. Urteil in BFHE 150, 4, BStBl II 1988, 229, und Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juli 1990 I R 165/86, BFH/NV 1991, 212 - betreffend Stundungszinsen -).

    Ob der Zinsbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern ist (so das Urteil in BFHE 150, 4, BStBl II 1988, 229) oder gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, hat der erkennende Senat im Urteil in BFH/NV 1991, 212 offengelassen.

  • BFH, 18.07.1990 - I R 165/86

    Auswirkungen einer gestundeten Steuer auf Bescheid über Stundungszinsen

    Auszug aus BFH, 25.03.1992 - I R 159/90
    Diese Akzessorietät führt dazu, daß nicht nur die Herabsetzung der Steuerschuld während des Rechtsbehelfsverfahrens, sondern auch Herabsetzungen nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens - ausgenommen möglicherweise solche aus Billigkeitsgründen - die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen mindern (s. Urteil in BFHE 150, 4, BStBl II 1988, 229, und Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juli 1990 I R 165/86, BFH/NV 1991, 212 - betreffend Stundungszinsen -).

    Ob der Zinsbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern ist (so das Urteil in BFHE 150, 4, BStBl II 1988, 229) oder gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, hat der erkennende Senat im Urteil in BFH/NV 1991, 212 offengelassen.

  • BFH, 11.02.1987 - II R 176/84

    Keine Vollziehungsaussetzung und keine Aussetzungszinsen während anhängiger

    Auszug aus BFH, 25.03.1992 - I R 159/90
    Wurde ein Rechtsbehelfsverfahren durch Erlaß eines Änderungsbescheids abgeschlossen, dann ergibt sich aus dem bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid, inwieweit der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hatte (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1987 II R 176/84, BFHE 148, 491, BStBl II 1987, 320).
  • BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

    Sie sind allerdings grundsätzlich akzessorisch im Verhältnis zu dem zugrundeliegenden Steueranspruch und teilen dessen steuerrechtliches Schicksal (vgl. BFH. BStBl II 1992, 997; BFH/NV 1993, 644; 1994, 687); etwas anderes gilt nach § 240 AO nur für Säumniszuschläge (vgl. aber BFH. BStBl II 1991, 906).
  • FG Münster, 04.08.2009 - 9 K 1268/07

    Aufhebung eines Zinsbescheids nach Aufhebung, Änderung oder Berichtigung eines

    aa) Vor Einführung von § 237 Abs. 5 AO durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) ging der BFH in seiner Rechtsprechung davon aus, dass auch bei Aussetzungszinsen der Zinsanspruch vom Bestehen des Steueranspruchs abhängig ist (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 25.3.1992 I R 159/90, BStBl II 1992, 997; BFH-Urteil vom 11.12.1996 X R 123/95, BFH/NV 1997, 275; ähnlich auch bereits BFH-Urteil vom 20.5.1987 II R 44/84, BStBl II 1988, 229; für Stundungszinsen nach § 234 AO und dort ausdrücklich auch zum Fall des Verlustrücktrags BFH-Urteil vom 18.7.1990 I R 165/86, BFH/NV 1991, 212).

    Diese Akzessorietät folgerte er aus der allgemeinen und damit auch für § 237 AO geltenden Regelung des § 233 Satz 1 AO (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 1992, 997, unter II.2; in BFH/NV 1997, 275, unter II.2.b cc).

    Er bezog sich zudem auf den Charakter von Zinsen als ein laufzeitabhängiges Entgelt für einen auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldbetrag (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1992, 997, unter II.2).

    Nach dem BFH führte die Akzessorietät dazu, dass eine Herabsetzung der Steuerfestsetzung sowohl während des Rechtsbehelfsverfahrens als auch nach dessen Abschluss den "geschuldeten Betrag" i.S.v. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO als Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen minderte, und zwar unabhängig davon, ob die Herabsetzung einen Bezug zum Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahren aufwies (vgl. etwa die vom BFH in BStBl II 1992, 997 zu beurteilenden Änderungen der Steuerfestsetzung).

    Erfolgte die Herabsetzung der Steuerfestsetzung erst danach, war der Zinsbescheid nachträglich aufzuheben oder zu ändern (BFH-Urteile in BStBl II 1992, 997, unter II.2.; in BFH/NV 1997, 275, unter II.2.b cc).

    Der BFH hat offen gelassen, ob im letztgenannten Fall § 175 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 AO heranzuziehen war (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 997, unter II.2.).

    Dies gilt um so mehr, als auch der BFH die beiden Fälle in seiner Rechtsprechung herausgestellt und die unterschiedlichen Rechtsfolgen (Berücksichtigung der verminderten Bemessungsgrundlage bereits beim Erlass des Zinsbescheids zum einen und Änderung des Zinsbescheids zum anderen) aufgezeigt hat (vgl. BFH in BStBl II 1992, 997 unter II.2.; so auch Schwarz, § 237 AO Rz 15a, der allerdings dennoch von einer analogen Anwendung des § 237 Abs. 5 AO ausgeht).

  • BFH, 12.12.2007 - XI R 25/07

    Rechtliches Gehör - Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist bei Aussetzungszinsen

    Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Frage, wie nach Ergehen eines Änderungsbescheides Aussetzungszinsen zu berechnen seien, sei entgegen der Auffassung des FG bereits durch das Urteil des BFH vom 25. März 1992 I R 159/90 (BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997) entschieden worden.

    Da das FG in seinem Urteil im Übrigen auf den Rechtsvortrag der Kläger zum BFH-Urteil in BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997 an keiner Stelle eingegangen sei, sei anzunehmen, dass es diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe.

    Soweit die Kläger beanstanden, das FG habe offenbar ihre ausdrücklichen Hinweise auf das BFH-Urteil in BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997 nicht zur Kenntnis genommen, weil in den Entscheidungsgründen des FG-Urteils keinerlei Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen stattgefunden habe, liegt darin keine Gehörsverletzung.

    Auch das von den Klägern genannte BFH-Urteil in BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997 ist entgegen ihrer Rechtsansicht nicht einschlägig.

    Dies hatte zur Folge, dass das unter dem Az. V 155/90 geführte Verfahren im Streitfall nicht --wie das in BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997 zugrunde liegende Einspruchsverfahren-- durch den Änderungsbescheid, sondern vielmehr durch Rücknahme der Klage beendet wurde.

  • BGH, 24.01.2013 - IX ZR 108/12

    Haftung des Steuerberaters: Beginn der Verjährungsfrist für den Anspruch auf

    aa) Soweit ein Rechtsbehelf keinen Erfolg hat, soll nach dem Normzweck des § 237 AO der geschuldete und von der Vollziehung ausgesetzte Betrag verzinst werden; in dieser Höhe hat der Steuerpflichtige einen Zinsvorteil erlangt, der ihm nach dem materiellen Recht nicht zusteht und der durch die Aussetzungszinsen ausgeglichen werden soll (vgl. BFHE 168, 13, 15; BFHE 178, 555, 557 f; BFH, NJW 1999, 1575).
  • BFH, 31.08.2011 - X R 49/09

    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des

    b) Soweit der BFH mehrfach entschieden hat, dass die Zinsfestsetzung nicht von der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen AdV-Entscheidung, sondern von dem tatsächlich ausgesetzten Betrag abhängt (vgl. Urteile in BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319; vom 25. März 1992 I R 159/90, BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997; vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4; vom 9. November 1998 XI R 24/98, BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201, und vom 12. Dezember 2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339), beziehen sich diese Entscheidungen auf Konstellationen, in denen die jeweils eingelegten Rechtsbehelfe wenigstens teilweise ohne Erfolg geblieben waren.
  • BFH, 30.08.2023 - X R 2/22

    Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

    Ebenfalls zu Recht beziehen sich die Kläger auf die BFH-Rechtsprechung, wonach (jedenfalls) Aussetzungszinsen --wie Zinsen aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche-- laufzeitabhängiges Entgelt für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldbetrags sind (BFH-Urteil vom 25.03.1992 - I R 159/90, BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997, unter II.2.).

    Der Zinsanspruch ist grundsätzlich vom Bestehen eines Steueranspruchs abhängig und daher akzessorisch (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 3 AO Rz 478; Drüen in Tipke/Kruse, § 3 AO Rz 93; Neumann in Gosch, AO § 3 Rz 64; zu Aussetzungszinsen auch BFH-Urteile vom 22.01.1992 - X R 155/90, BFH/NV 1992, 458, unter 1.b, und vom 25.03.1992 - I R 159/90, BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997, unter II.2.).

  • BFH, 09.01.1997 - IV R 5/96

    Billigkeitsmaßnahme trotz Rücknahme der wegen Verfassungswidrigkeit erhobenen

    Was den Erlaß der Aussetzungszinsen angeht, ist auf folgendes hinzuweisen: Wie im BFH-Urteil vom 25. März 1992 I R 159/90 (BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997), so kann auch im Streitfall offenbleiben, ob die Akzessorietät der Ausssetzungszinsen eo ipso dazu führt, daß solche Zinsen auch dann herabzusetzen sind, wenn die Steuerschuld während oder nach Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens (nur) aus Billigkeitsgründen herabgesetzt wird.

    In diesem Fall wären die Aussetzungszinsen nach Maßgabe des Umfangs, in dem die Geldbußen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, herabgesetzt worden (BFH-Urteil in BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997).

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/02 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - vorläufiger Jahresausgleich für

    Als akzessorische Nebenforderung setzen Zinsen stets Ansprüche auf Geldleistungen voraus, auf die sie sich beziehen (vgl BSG in SozR 1200 § 44 Nr. 18 und SozR 2100 § 76 Nr. 1; ebenso in st Rspr der BFH: vgl exemplarisch etwa BFH/NV 1991, 212; BFHE 150, 4; BFHE 168, 13; BFH/NV 1994, 687; s im Übrigen die umfangreichen Nachweise bei Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung, 10. Aufl, Stand: März 1999, § 233 RdNr 2).
  • BFH, 09.12.1998 - XI R 24/98

    Berechnung von Aussetzungszinsen

    Soweit nicht ein Rechtsbehelf erfolgreich ist, soll der geschuldete und von der Vollziehung ausgesetzte Betrag verzinst werden; in dieser Höhe hat der Steuerpflichtige einen Zinsvorteil erlangt, der ihm nach dem materiellen Recht nicht zusteht und der durch die Aussetzungszinsen ausgeglichen werden soll (vgl. BFH-Urteile vom 25. März 1992 I R 159/90, BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997; vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53).
  • VGH Hessen, 07.10.2004 - 5 UZ 1523/04

    Verzinsung einer Steuerschuld

    Wird ein Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Grundsteuerbescheid durch einen Änderungsbescheid abgeschlossen, so ergibt sich erst aus dem bestands- bzw. rechtskräftigen Änderungsbescheid, inwieweit der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg i. S. d. § 237 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO - gehabt hat (im Anschluss an BFH, Urteil vom 25. März 1992 - I R 159/90 -, juris).

    Wird ein solches Rechtsbehelfsverfahren durch den Erlass eines Änderungsbescheids abgeschlossen, dann ergibt sich aus dem bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid, inwieweit der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hatte (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 25. März 1992 - I R 159/90 -, Juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2014 - 3 K 3079/13

    Höhe der Aussetzungszinsen ist verfassungsgemäß

  • FG Münster, 28.06.2005 - 2 K 3890/01

    Höhe der Zinsen gem. § 237 AO bei Aussetzung der Vollziehung

  • BSG, 23.01.2003 - B 12 KR 18/02 R
  • BFH, 25.07.1995 - IX R 38/93

    Aussetzungszinsen für Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • FG Niedersachsen, 28.11.2014 - 7 K 168/13

    Verjährung der Aussetzungszinsen bei Bestandskraft der nach tatsächlicher

  • BFH, 11.12.1996 - X R 123/95

    Festsetzung von Aussetzungszinsen trotz eingetretener Festsetzungsverjährung

  • FG München, 09.05.2006 - 13 K 4451/01

    Festsetzung von AdV-Zinsen und Hinterziehungszinsen, wenn die streitigen

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2011 - 2 S 2759/11

    Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

  • VGH Bayern, 21.02.2006 - 6 B 01.2541

    Erschließungsbeitragsrecht, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

  • FG Düsseldorf, 20.03.2002 - 4 K 3636/98

    Erfordernisse der sachlichen Unbilligkeit; Voraussetzungen des Erlasses;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht