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   BFH, 23.06.1992 - VI R 102/90   

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https://dejure.org/1992,1620
BFH, 23.06.1992 - VI R 102/90 (https://dejure.org/1992,1620)
BFH, Entscheidung vom 23.06.1992 - VI R 102/90 (https://dejure.org/1992,1620)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 1992 - VI R 102/90 (https://dejure.org/1992,1620)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Bewertung einer als Sachbezug gewährten Wohnung

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 544
  • BB 1992, 2137
  • DB 1993, 359
  • BStBl II 1993, 47
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.11.1985 - VI R 238/80

    Anrechnung nicht angemeldeter Lohnsteuer bei behaupteter Nettolohnvereinbarung

    Auszug aus BFH, 23.06.1992 - VI R 102/90
    Bei der getroffenen Nettolohnvereinbarung habe der Arbeitgeber aus der Sicht des Arbeitnehmers die Lohnsteuer vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten, wenn er den vereinbarten Nettolohn auszahle (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 1985 VI R 238/80, BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 186).

    Aus der Sicht der Hauswartin hatte der Kläger durch Auszahlung des vereinbarten Nettolohnes von 700 DM die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten, so daß ihre Inanspruchnahme nach § 42 d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG ausschied (vgl. BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 186, 187).

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BFH, 23.06.1992 - VI R 102/90
    Denn der Gesetzgeber darf bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden und dabei von dem Gesamtbild ausgehen, das sich aus den vorliegenden Erfahrungen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227).

    Deshalb ist die Festsetzung pauschaler Beträge für die Mietwerte derartiger Unterkünfte durch die SachBezV an Stelle des individuellen Mietwerts sowohl durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch durch das Interesse an einem raschen und vorhersehbaren Gesetzesvollzug gerechtfertigt (vgl. dazu BVerfGE 78, 214, 228 f.).

  • BVerfG, 03.03.1982 - 1 BvL 15/80

    Verfassungsmäßigkeit der Berechnung der Schlechtwettergeldumlage nach dem

    Auszug aus BFH, 23.06.1992 - VI R 102/90
    Eine Regelung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur dann mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, wenn also die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß (vgl. z. B. Beschluß vom 3. März 1982 1 BvL 15/80, BVerfGE 60, 101, 108).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BFH, 23.06.1992 - VI R 102/90
    Unbedenklich ist die Typisierung so lange, wie eine verhältnismäßig kleine Gruppe benachteiligt wird und der Gleichheitsverstoß nicht sehr intensiv ist (Beschluß des BVerfG vom 30. Mai 1990 1 BvL 2/83, 9, 10/84, 3/85, 11, 12, 13/89, 4/90 und 1 BvR 764/86, BVerfGE 82, 126, 152).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvR 764/86
    Auszug aus BFH, 23.06.1992 - VI R 102/90
    Unbedenklich ist die Typisierung so lange, wie eine verhältnismäßig kleine Gruppe benachteiligt wird und der Gleichheitsverstoß nicht sehr intensiv ist (Beschluß des BVerfG vom 30. Mai 1990 1 BvL 2/83, 9, 10/84, 3/85, 11, 12, 13/89, 4/90 und 1 BvR 764/86, BVerfGE 82, 126, 152).
  • BFH, 17.08.2005 - IX R 10/05

    Ortsübliche Miete - Mietspiegel - geldwerter Vorteil

    Die danach maßgebliche ortsübliche Miete (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1992 VI R 102/90, BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47) ist grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel zu entnehmen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1999 II R 48/97, BFH/NV 1999, 1452, und vom 4. März 1999 II R 69/97, BFH/NV 1999, 1454).

    Entgegen der Auffassung des FG entspricht nämlich der im BFH-Urteil in BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47 verwendete "Mittelpreis des Verbrauchsortes" im Zusammenhang mit Wohnungsüberlassungen lediglich dem Begriff der ortsüblichen Miete; Ausführungen zur Bestimmung der ortsüblichen Miete bei einer Mietpreisspanne für vergleichbare Wohnungen waren in jener Entscheidung ersichtlich nicht veranlasst.

    Nur diese Betrachtungsweise berücksichtigt hinreichend, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung des konkreten Endpreises wegen des damit verbundenen Aufwands durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt ist (BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 8 EStG Anm. 61) und deshalb seine Ermittlungspflicht im Zusammenhang mit der Bewertung von Wohnraumüberlassungen nach der Rechtsprechung regelmäßig bereits durch Rückgriff auf den örtlichen Mietspiegel als erfüllt angesehen wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47; in BFH/NV 1999, 1452, und in BFH/NV 1999, 1454).

    Denn der örtliche Mietspiegel gehört zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete ermöglichen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47, unter 1. b bb).

  • BFH, 11.05.2011 - VI R 65/09

    Sachbezug durch verbilligte Überlassung von Wohnungen

    Die danach maßgebliche ortsübliche Miete (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1992 VI R 102/90, BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47) ist grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel zu entnehmen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1999 II R 48/97, BFH/NV 1999, 1452, und vom 4. März 1999 II R 69/97, BFH/NV 1999, 1454).
  • BFH, 19.08.2004 - VI R 33/97

    Unentgeltliches Wohnrecht an einer Luxuswohnung

    Danach ist zu unterscheiden zwischen freier Kost und Wohnung (§ 1 Abs. 1 SachBezV a.F.) sowie sonstigen Sachbezügen, z.B. nur freier Wohnung, für die nach § 1 Abs. 5 SachBezV a.F. der ortsübliche Mietpreis anzusetzen ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23. Juni 1992 VI R 102/90, BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.08.2020 - 10 K 10303/19

    Einzelheiten zur Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete gemäß § 21 Abs. 2 EStG

    Nur diese Betrachtungsweise berücksichtigt hinreichend, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung des konkreten Endpreises wegen des damit verbundenen Aufwands durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt ist (BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 8 EStG Anm. 61) und deshalb seine Ermittlungspflicht im Zusammenhang mit der Bewertung von Wohnraumüberlassungen nach der Rechtsprechung regelmäßig bereits durch Rückgriff auf den örtlichen Mietspiegel als erfüllt angesehen wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47; in BFH/NV 1999, 1452, und in BFH/NV 1999, 1454).

    Denn der örtliche Mietspiegel gehört zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete ermöglichen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47, unter 1. b bb).".

  • BFH, 24.07.2008 - VI B 7/08

    Schätzung einer ortsübliche Vergleichsmiete zur Ermittlung des geldwerten

    Das ist die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1992 VI R 102/90, BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47).
  • FG Münster, 02.07.2013 - 11 K 4508/11

    Ungünstige Gesetzesänderung für Nutzer von Wohnrechten

    Bei einer unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung ist z.B. die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung heranzuziehen (BFH Urteile in BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629; vom 18. Januar 1985 VI R 188/79, BFH/NV 1985, 54; BFH Urteil vom 23. Juni 1992 VI R 102/90, BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47), die grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel zu entnehmen ist (vgl. BFH Urteile vom 17. Februar 1999 II R 48/97, BFH/NV 1999, 1452, und vom 4. März 1999 II R 69/97, BFH/NV 1999, 1454).
  • BAG, 30.07.2002 - 3 AZR 471/01

    Tarifauslegung - Ausgleichszulage

    Da sie fehlen, liegt es nahe, - wie ursprünglich von der Beklagten praktiziert - die Nettobesoldung bei der Umrechnung auf eine entsprechende Angestelltenvergütung als Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen und die durch Abtasten ermittelten Beträge der Lohnsteuer, der eventuell anfallenden Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu addieren (zum Abtastverfahren vgl. Abschnitt R 122 der Lohnsteuerrichtlinien 1995 bis 2002, § 14 Abs. 2 SGB IV, BSG 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R - BSGE 86, 262, 283; BFH 23. Juni 1992 - VI R 102/90 - BFHE 168, 544 ff.; BGH 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - NJW 1981, 1556, 1558).
  • FG Baden-Württemberg, 24.03.2003 - 12 K 321/02

    Mittelpreis als "ortsübliche Miete" bei Ableitung aus dem örtlichen

    Hierzu hat der Bundesfinanzhof -BFH- in seinem Urteil vom 23.06.1992 VI R 102/90, BStBl II 1993, 47 entschieden, dass es sich dabei um den üblichen Mittelpreis handelt.
  • FG Düsseldorf, 25.10.1996 - 18 K 2528/93

    Arbeitslohn; Sachbezug; Wohnungsüberlassung; Nießbrauch; Schenkung;

    Diese Unterscheidung verstieß nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Juni 1992 VI R 102/90 (BStBl. II 1993, 47) nicht gegen den Gleichheitssatz und gab seinerzeit offensichtlich auch keine Veranlassung, die Einhaltung der Grenzen der Ermächtigungsnorm in Frage zu stellen.
  • FG Hamburg, 17.06.1996 - II 40/96

    Voraussetzungen für eine Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt

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