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   BFH, 02.10.1992 - III R 63/91   

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https://dejure.org/1992,635
BFH, 02.10.1992 - III R 63/91 (https://dejure.org/1992,635)
BFH, Entscheidung vom 02.10.1992 - III R 63/91 (https://dejure.org/1992,635)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 1992 - III R 63/91 (https://dejure.org/1992,635)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    KfZ-Kosten bei stark Gehbehinderten sind außergewöhnliche Belastungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gehbehinderung - Minderung der Erwerbsfähigkeit zu 100% - Kfz erforderlich - Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung - Angemessenheit der jährlichen Fahrleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 427
  • BB 1993, 426
  • DB 1993, 1402
  • BStBl II 1993, 286
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 01.08.1975 - VI R 158/72

    Grundsätze über Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen bei Geh- und

    Auszug aus BFH, 02.10.1992 - III R 63/91
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß schwer Körperbehinderte, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beschränkt sind, Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung geltend machen können (BFH-Urteile vom 23. November 1961 IV 344/58 U, BFHE 74, 321, BStBl III 1962, 123; vom 1. August 1975 VI R 158/72, BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825).

    Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeugs fortbewegen können, sind grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (Urteil in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825; vgl. auch Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 1990 Abschn. 100 Abs. 7 Satz 11).

    Die hiernach nicht berücksichtigungsfähigen Kosten sind griffweise zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825; vom 16. Februar 1970 VI R 325/67, BFHE 98, 353, BStBl II 1970, 380, und VI R 317/67, BFHE 98, 251, BStBl II 1970, 452).

    Im Urteil in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825 hat der BFH in dieser Hinsicht noch angemerkt, daß je nach den Umständen des Falles, insbesondere wenn der Körperbehinderte das Kfz nicht selbst fährt, ein größerer Abschlag als in dem erstgenannten BFH-Urteil erforderlich sein könne.

  • BFH, 15.11.1991 - III R 30/88

    Berücksichtigung von Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei

    Auszug aus BFH, 02.10.1992 - III R 63/91
    Soweit die Fahrleistung derartiger Steuerpflichtiger für Privatfahrten 15.000 km im Jahr übersteigt, ist die Grenze des Angemessenen in aller Regel überschritten (Anschluß an BFH-Urteil in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179).

    In seinem Urteil vom 15. November 1991 III R 30/88 (BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179) hat der Senat die bisherige Rechtsprechung bestätigt und dahingehend weiter konkretisiert, daß sich die Angemessenheitsprüfung u. a. auf die Höhe der Fahrleistung unter Berücksichtigung von Art und Charakter der durchgeführten Fahrten sowie auf die vom Steuerpflichtigen benutzte Wagenklasse zu erstrecken hat (vgl. auch Anm. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1992, 178 f.).

  • BFH, 16.02.1970 - VI R 325/67

    Körperbehinderte - Private Kraftfahrzeugkosten - Außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 02.10.1992 - III R 63/91
    Die hiernach nicht berücksichtigungsfähigen Kosten sind griffweise zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825; vom 16. Februar 1970 VI R 325/67, BFHE 98, 353, BStBl II 1970, 380, und VI R 317/67, BFHE 98, 251, BStBl II 1970, 452).
  • BFH, 28.01.1966 - VI 66/65

    Kraftfahrzeug als Arbeitsmittel - Ein um 100% in seiner Erwerbsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 02.10.1992 - III R 63/91
    Allerdings hat der BFH im Urteil vom 28. Januar 1966 VI 66/65 (BFHE 85, 224, BStBl III 1966, 291) von der geltend gemachten Fahrleistung von 15.000 km einen Abschlag von 200 DM für angemessen erachtet, was unter Zugrundelegung des in jenem Fall konkret berechneten Kilometersatzes von 0, 20 DM einem Abschlag von 1.000 km entsprach.
  • BFH, 23.11.1961 - IV 344/58 U

    Aufwendungen zur Beseitigung eines Unfallschadens an einem Kraftfahrzeug als

    Auszug aus BFH, 02.10.1992 - III R 63/91
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß schwer Körperbehinderte, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beschränkt sind, Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung geltend machen können (BFH-Urteile vom 23. November 1961 IV 344/58 U, BFHE 74, 321, BStBl III 1962, 123; vom 1. August 1975 VI R 158/72, BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825).
  • BFH, 16.02.1970 - VI R 317/67

    Kraftfahrzeugbeihilfe - Kriegsopferfürsorge - Kraftfahrzeugaufwendungen -

    Auszug aus BFH, 02.10.1992 - III R 63/91
    Die hiernach nicht berücksichtigungsfähigen Kosten sind griffweise zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825; vom 16. Februar 1970 VI R 325/67, BFHE 98, 353, BStBl II 1970, 380, und VI R 317/67, BFHE 98, 251, BStBl II 1970, 452).
  • BFH, 22.10.1996 - III R 203/94

    Kfz-Kosten Schwerbehinderter als außergewöhnliche Belastung; Angemessenheit der

    Auch der BFH habe in seinem Urteil vom 2. Oktober 1992 III R 63/91 (BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286) Durchschnittswerte zur Obergrenze der Angemessenheit in bezug auf die jährliche Fahrleistung bestimmt; seine Überlegungen seien auf den Bereich der Kilometersätze übertragbar.

    Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, hat der BFH dabei seit dem Urteil vom 1. August 1975 VI R 158/72 (BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825) grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anerkannt, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten (vgl. zuletzt u. a. die Senatsurteile in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286, und vom 26. März 1993 III R 9/92, BFHE 171, 428, BStBl II 1993, 749, 751).

    Die Angemessenheitsprüfung erstreckt sich nach der eben angeführten Rechtsprechung des BFH u. a. auf die Höhe der Fahrleistung unter Berücksichtigung von Art und Charakter der durchgeführten Fahrten sowie auf die vom Steuerpflichtigen benutzte Wagenklasse (Urteile des Senats vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179, und in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286).

    Der Senat ist dabei davon ausgegangen, daß jedenfalls eine jährliche Fahrleistung von mehr als 15.000 km angesichts der Fahrgewohnheiten der Mehrheit der Autobesitzer in aller Regel nicht mehr als angemessen angesehen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286).

    Es besteht daher in besonderem Maße die Gefahr ungerechtfertigter, mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarender Vorteile, die dadurch entstehen können, daß einzelne Steuerpflichtige Aufwendungen - ohne auch im Hinblick auf deren Höhe einen hinreichenden, aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung nach Recht und Billigkeit anzuerkennenden Grund zu haben - steuermindernd geltend machen können, während andere diese aus ihrem versteuerten Einkommen aufbringen müssen (vgl. auch Senatsurteil vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286).

    Der erkennende Senat hat deshalb in dem Urteil in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286 Bedenken erhoben, die nachgewiesenen tatsächlichen Kfz-Kosten pro Kilometer ohne weiteres als außergewöhnliche Belastung anzusetzen, weil eine solche Vorgehensweise nicht geeignet ist, eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten.

    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286 als nicht mehr im Rahmen des Angemessenen liegend bezeichnet.

  • BFH, 04.07.2002 - III R 58/98

    Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Urlaubsbegleitung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286, und vom 26. März 1993 III R 9/92, BFHE 171, 428, BStBl II 1993, 749, jeweils m.w.N.) sind neben dem Körperbehinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG, der als Vereinfachungsregelung laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgelten soll, unter bestimmten Voraussetzungen gewisse mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen nach § 33 EStG zum Abzug zuzulassen.
  • FG Hessen, 23.06.2016 - 6 K 2397/12

    § 33 EStG, § 11 EStG

    Außergewöhnliche Umstände rechtfertigen hier eine steuerliche Behandlung abweichend von der wohl überwiegenden Zahl der durch eine Behinderung eingeschränkten Personen, bei der es mit der Rechtsprechung des BFH an einem überzeugenden Grund fehlt, warum die zwangsläufigen Aufwendungen für die Benutzung eines PKW höher sein sollen als die der großen Mehrzahl der Steuerpflichtigen im Durchschnitt tatsächlich entstehenden Kosten und warum der Rahmen des (steuerlich) Angemessenen ihr einen höheren Aufwand gestattet als er von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen bei Kfz-Kosten betrieben wird, die sich in steuerlicher Hinsicht aber mit den Pauschsätzen zufrieden geben (vgl. Urteile des BFH vom 02.10.1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286 [BFH 02.10.1992 - III R 63/91] ; vom 22.10.1996 III R 203/94 in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384 [BFH 22.10.1996 - III R 203/94] und vom 13.12.2001 III R 40/99, BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224 [BFH 13.12.2001 - III R 40/99] ).
  • BFH, 21.12.2007 - III B 154/06

    Behinderungsbedingte Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe aber nicht nur die unvermeidbaren Fahrten, sondern auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten als zwangsläufig angesehen (Senatsurteil vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286); dem folge die Verwaltung.

    Das FG-Urteil weiche auch von dem Senatsurteil in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286 ab, da es nur die unvermeidbaren Fahrten berücksichtige, obwohl nach dem BFH-Urteil alle Fahrten anzuerkennen seien.

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286 entschieden, dass bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Kfz fortbewegen können, in einem angemessenem Rahmen alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

    Das FG-Urteil berücksichtigt nicht, wie die Kläger meinen, nur die unvermeidbaren Fahrten, obwohl nach dem Senatsurteil in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286 alle Fahrten anzuerkennen sind.

  • BFH, 18.12.2003 - III R 31/03

    Fahrtkosten bei Behinderten als außergewöhnliche Belastung

    Denn mit der Berücksichtigung privater Fahrkosten nach § 33 Abs. 1 EStG neben dem Behinderten-Pauschbetrag und ggf. weiterer wegen der Behinderung gewährter Zuschüsse (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) ohne jede Begrenzung auf die allein behinderungsbedingten Mehraufwendungen (Senatsurteil in BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224) verfährt die Rechtsprechung im Grundsatz großzügig (Senatsurteil vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.08.1999 - 3 K 1389/96

    Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten für Körperbehinderte als

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  • BFH, 15.06.2010 - VI B 11/10

    Fahrtkosten bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen

    Entgegen der Auffassung der Kläger weicht die angefochtene Entscheidung nicht von den BFH-Urteilen vom 13. Dezember 2001 III R 6/99 (BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198) und vom 2. Oktober 1992 III R 63/91 (BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286) ab.
  • FG Hessen, 28.02.2005 - 1 V 3898/04

    Fahrtkosten mit behindertem Kind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

    Hinsichtlich der Kilometerleistung erkennen die Finanzbehörden unter Anwendung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BFH vom 2. Oktober 1992 III R 63/91 in BStBl II 1993, 286 und vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 in BStBl II 1997, 384) Kosten für bis zu 15.000 Kilometer unter Anwendung des Kilometer- Pauschbetrages von 0, 30 EUE (geltender Pauschbetrag für das Streitjahr) als noch angemessen und somit als außergewöhnliche Belastung an.
  • BFH, 13.12.2001 - III R 6/99

    Berücksichtigung einer Fahrleistung von mehr als 15 000 km als außergewöhnliche

    Für die Festlegung dieser Grenze war ausschlaggebend, dass eine Fahrleistung von mehr als 15 000 km für reine Privatfahrten nicht den Fahrgewohnheiten der Mehrheit der Autobenutzer entspricht und damit außerhalb des Rahmens des Angemessenen liegt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286).
  • BFH, 21.05.2004 - III B 171/03

    Außergewöhnliche Belastungen: Kfz-Kosten Behinderter

    Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) leitet aus den von ihm angegebenen Entscheidungen des BFH (Urteile vom 13. Dezember 2001 III R 6/99, BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198, und vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286) ab, die Begrenzung der als angemessen anzusehenden und im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigenden Fahrleistung behinderter Steuerpflichtiger auf 15 000 km jährlich beziehe sich auf rein private, im Wesentlichen dem persönlichen Vergnügen dienende Fahrten, nicht aber auf Fahrten, die überwiegend durch zwingende sachliche Gründe veranlasst seien, wie z.B. Einkaufsfahrten.
  • BFH, 17.09.1999 - III B 38/99

    Verwaltungsprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Sachsen, 26.09.2001 - 5 K 1366/00

    Kindergeld für ein seit dem 22. Lebensjahr behindertes Kind; Ermittlung des

  • BFH, 26.03.1993 - III R 9/92

    Führerscheinkosten für ein schwer steh- und gehbehindertes Kind sind neben dem

  • BFH, 21.12.2001 - III B 130/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgründe - Grundsätzliche Bedeutung -

  • FG Düsseldorf, 18.01.2001 - 16 K 3182/97

    Architekturbüro als Liebhaberei bei objektiver Unmöglichkeit, Totalgewinn zu

  • FG Düsseldorf, 18.01.2001 - 16 K 3576/97

    Architekturbüro als Liebhaberei bei objektiver Unmöglichkeit, Totalgewinn zu

  • FG Baden-Württemberg, 02.11.1998 - 2 K 249/98

    Höhe der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Fahrtkosten eines stark

  • FG Düsseldorf, 18.01.2001 - 16 K 3577/97

    Architekturbüro als Liebhaberei bei objektiver Unmöglichkeit, Totalgewinn zu

  • BFH, 26.03.1997 - III R 71/96

    Kfz-Kosten einer außergewöhnlich gehbehinderten Person als außergewöhnliche

  • FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 1496/13

    § 32 Abs.4 S.1 Nr.3 EStG

  • FG Bremen, 25.04.1996 - 495163K 3
  • FG Schleswig-Holstein, 03.12.2009 - 1 K 46/07

    Fahrtkosten bei erheblicher Steh- und Gehbehinderung als außergewöhnliche

  • FG Hessen, 28.10.1999 - 13 K 851/99

    Streit i.R.d. Anspruches auf eine Steuerbegünstigung und steuerliche

  • BFH, 21.09.1999 - III B 50/99

    Fahrtkosten bei außergewöhnlich Gehbehinderten

  • FG Münster, 22.10.1998 - 14 K 5340/95

    Höhe der berücksichtigungsfähigen Kfz-Kosten neben dem

  • BFH, 25.03.1999 - III B 125/98

    Divergenz

  • FG München, 26.11.1997 - 1 K 4037/96

    Aufwendungen für Kfz-Umrüstung eines Schwerbehinderten

  • FG München, 23.03.2009 - 1 K 2854/08

    Aufwendungen Behinderter als außergewöhnliche Belastung

  • FG Hessen, 12.09.2000 - 5 K 2784/00

    Außergewöhnliche Belastungen; Kraftfahrzeugkosten; Behinderung; geh- und

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.03.1996 - 6 K 1395/95

    Aufwendungen für eine Begleitperson bei Kuraufenthalt

  • FG München, 26.07.2010 - 10 K 3114/09

    Kein Kindergeldanspruch für behindertes Kind bei ausreichenden Sozialleistungen

  • FG Köln, 14.05.1997 - 10 K 4270/96

    Einkünftedienliche Nutzung eines Arbeitszimmers, Fahrtkosten Behinderter als

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