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   BFH, 18.12.1992 - VI R 36/92   

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https://dejure.org/1992,2121
BFH, 18.12.1992 - VI R 36/92 (https://dejure.org/1992,2121)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1992 - VI R 36/92 (https://dejure.org/1992,2121)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1992 - VI R 36/92 (https://dejure.org/1992,2121)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 12 Nr. 1 S. 2
    Fahrt von Arbeitsstätte zu Kantine nicht als Werbungskosten absetzbar

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 375
  • BB 1993, 2216
  • BB 1993, 999
  • DB 1993, 1169
  • BStBl II 1993, 505
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.12.1981 - VI R 201/78

    Kfz-Unfallkosten, die auf der Fahrt zur Esseneinnahme während der Arbeitszeit

    Auszug aus BFH, 18.12.1992 - VI R 36/92
    Fährt ein Steuerpflichtiger arbeitstäglich von seiner gleichbleibenden Arbeitsstätte zu einer nahegelegenen Kantine, um dort sein Mittagessen einzunehmen, so sind die Fahrtkosten auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn am Arbeitsort selbst keine entsprechende Verpflegungsmöglichkeit vorhanden ist (teilweise Aufgabe der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 18. Dezember 1981 VI R 201/78, BFHE 135, 70, BStBl II 1982, 261).

    In einem derartigen Fall stehe nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 1981 VI R 201/78 (BFHE 135, 70, BStBl II 1982, 261) der Weg zur Nahrungsaufnahme noch in einem notwendigen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, auch wenn die Nahrungsaufnahme als solche privat veranlaßt bleibe.

    c) Der Senat hat zwar in seinem Urteil in BFHE 135, 70, BStBl II 1982, 261 ausgeführt, der Weg zur Essenseinnahme sei dann beruflich veranlaßt, wenn der Steuerpflichtige während einer beruflich veranlaßten Abwesenheit von seiner Wohnung eine nahegelegene und zumutbare Gaststätte aufsucht, um, da eine Betriebskantine nicht zur Verfügung steht, dort sein Essen zu sich zu nehmen.

  • BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85

    Abholfahrten des Ehegatten mit eigenem PKW (Leerfahrten) sind auch dann nicht als

    Auszug aus BFH, 18.12.1992 - VI R 36/92
    Mit Wirkung zum 1. Januar 1990 hat der Gesetzgeber durch das Steuerreformgesetz 1990 in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die Abziehbarkeit von Kosten für zusätzliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf bestimmte - von der Rechtsprechung bisher anerkannte - Ausnahmefälle beschränkt und damit auch die vorstehend zitierte Rechtsprechung bestätigt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 7. April 1989 VI R 176/85, BFHE 157, 360, BStBl II 1989, 925, unter 3. b am Ende).
  • BFH, 20.12.1982 - VI R 64/81

    Doppelte Haushaltsführung - Zeitpunkt der Eheschließung - Mittelpunkt des

    Auszug aus BFH, 18.12.1992 - VI R 36/92
    Der Senat braucht nicht abschließend zu erörtern, ob - wie im Senatsurteil vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81 (BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306, unter 2. b bb) angenommen - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne der genannten Vorschrift als Ausnahmetatbestand zum Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu werten sind.
  • BFH, 02.04.1976 - VI B 85/75

    Mittagsheimfahrten sind auch bei Körperbehinderten Kosten der Lebenshaltung

    Auszug aus BFH, 18.12.1992 - VI R 36/92
    Ebenso wie das Mittagessen selbst gehören nach der Rechtsprechung des BFH zum Bereich der Lebensführung auch die Fahrten zur Wohnung um dort das Mittagessen einzunehmen (vgl. z. B. Urteil vom 13. Dezember 1962 IV 10/61 S, BFHE 76, 255, BStBl III 1963, 91; Beschluß vom 2. April 1976 VI B 85/75, BFHE 118, 465, BStBl II 1976, 452).
  • BFH, 13.12.1962 - IV 10/61 S
    Auszug aus BFH, 18.12.1992 - VI R 36/92
    Ebenso wie das Mittagessen selbst gehören nach der Rechtsprechung des BFH zum Bereich der Lebensführung auch die Fahrten zur Wohnung um dort das Mittagessen einzunehmen (vgl. z. B. Urteil vom 13. Dezember 1962 IV 10/61 S, BFHE 76, 255, BStBl III 1963, 91; Beschluß vom 2. April 1976 VI B 85/75, BFHE 118, 465, BStBl II 1976, 452).
  • FG Baden-Württemberg, 08.04.1992 - 2 K 176/88
    Auszug aus BFH, 18.12.1992 - VI R 36/92
    Damit stimmt er im Ergebnis mit der Auffassung verschiedener FG überein, nach der Aufwendungen für Fahrten von der gleichbleibenden Arbeitsstätte zu einer Kantine bzw. einer Gaststätte nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind (vgl. Urteil des FG Bremen vom 20. Dezember 1990 I 217/87 K, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 469; Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 8. April 1992 2 K 176/88, EFG 1992, 444; zustimmend: Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 9 Anm. 7 d; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stand Juni 1992, "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" Rz. 27).
  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 1 K 3014/09

    Ansatz der 1%-Regelung bei Privatnutzung eines Dienstwagens für

    (1) Ebenso wie das Mittagessen selbst gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Bereich der privaten Lebensführung auch die Fahrten zur Wohnung, um dort das Mittagessen einzunehmen (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 13. Dezember 1962 - IV 10/61 S, BFHE 76, 255, BStBl III 1963, 91, vom 2. April 1976 - VI B 85/75, BFHE 118, 465, BStBl II 1976, 452, und vom 18. Dezember 1992 - VI R 36/92, BFHE 170, 375, BStBl II 1993, 505); der dafür anfallende Aufwand wäre daher beim Kläger - wenn er ihn denn, etwa durch Verwendung seines eigenen Privatwagens, selbst zu tragen gehabt hätte - gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten steuerlich abziehbar gewesen.

    Dadurch würden Steuerpflichtige, die mit dem Dienstwagen zum Mittagessen nach Hause fahren, statt hierfür (steuerpflichtig nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) eine Kantine oder eine Gaststätte aufzusuchen, ohne jeden sachlichen Differenzierungsgrund bevorteilt, obwohl in beiden Fällen maßgeblich die private Lebensführung betroffen ist und bei einer mittäglichen Heimfahrt zur eigenen Wohnung sogar noch weitere persönliche Beweggründe hinzukommen mögen (so ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 170, 375, BStBl II 1993, 505, unter II. a.).

  • BFH, 21.01.1994 - VI R 112/92

    Ab 1990 kein pauschaler Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwand allein

    Dieser Gedanke liegt auch dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1992 VI R 36/92 (BFHE 170, 375, BStBl II 1993, 505) zugrunde, in welchem die Kosten für Fahrten eines Arbeitnehmers von dessen gleichbleibender Arbeitsstätte zu einer nahegelegenen Kantine auch dann nicht zum Werbungskostenabzug anerkannt worden sind, wenn am Arbeitsort selbst keine entsprechenden Verpflegungsmöglichkeiten vorhanden sind.
  • FG München, 26.10.2005 - 1 K 3540/05

    Zum inhaltlich-qualitativen Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen

    Da Gemälde zur Ausschmückung des Arbeitszimmers bestimmt sind, unterliegen sie dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (vgl. Zwischenurteil des Finanzgerichts Köln vom 4. Dezember 2002 10 K 5858/98, EFG 2003, 518 ; Urteil des BFH vom 12. März 1993 VI R 92,/92, BStBl II 1993, 505 ).
  • FG München, 10.05.2002 - 1 K 5700/00

    Architekturstudium als Fortbildung; Einkommensteuer 1999

    Die Aufwendungen sind somit nicht abzugsfähig (vgl. Urteil des BFH vom 18.12.1992 VI R 36/92, BStBl II 1993, 505 ).
  • FG München, 26.08.1997 - 11 K 2431/97

    Kosten aus Verkehrsunfall als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastung;

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