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   BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91   

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BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91 (https://dejure.org/1993,740)
BFH, Entscheidung vom 07.05.1993 - VI R 38/91 (https://dejure.org/1993,740)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 1993 - VI R 38/91 (https://dejure.org/1993,740)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 275
  • BB 1993, 1511
  • BB 1993, 1855
  • DB 1993, 1554
  • BStBl II 1993, 663
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.10.1982 - VIII R 97/79

    Darlehn - Arbeitgeber - Zinsen - Kapitalforderung - Sicherung des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91
    Berufliche Gründe können dann angenommen werden, wenn ein Außenstehender - insbesondere eine Bank - mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 19. Oktober 1982 VIII R 97/79, BFHE 137, 418, BStBl II 1983, 295).

    Es verletze ferner § 20 EStG, weil es den Gegenstand der Einkunftserzielung, das Darlehenskapital, nicht dieser Vorschrift zuweise (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Oktober 1982 VIII R 97/79, BFHE 137, 418, BStBl II 1983, 295).

    Für den Fall, daß ein dem Arbeitgeber gewährtes Darlehen angemessen zu verzinsen ist, hat demgegenüber der VIII. Senat des BFH in dem Urteil in BFHE 137, 418, BStBl II 1983, 295 einen Werbungskostenabzug sowohl bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als auch aus nichtselbständiger Arbeit selbst dann abgelehnt, wenn der Arbeitnehmer mit dem Darlehen seinen Arbeitsplatz sichern wollte.

    Der VIII. Senat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner in dem Urteil in BFHE 137, 418, BStBl II 1983, 295 vertretenen Auffassung nicht mehr festhält und der Berücksichtigung des (wirtschaftlichen) Verlustes einer Arbeitnehmer-Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter den vorstehenden Voraussetzungen zustimmt.

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus Werbungskosten alle durch den Beruf veranlaßten Aufwendungen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91
    Unter Aufwendungen sind alle Vermögensabflüsse nicht nur in Geld, sondern auch in Geldeswert zu verstehen, die im Rahmen einer gesetzlichen Einkunftsart eintreten (vgl. z. B. Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, 836).
  • BFH, 13.01.1989 - VI R 51/85

    Der Verlust einer dem Arbeitgeber zur Erlangung des Arbeitsplatzes geleisteten

    Auszug aus BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91
    Dementsprechend hat der Senat Werbungskosten bei den Einkünften eines Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt, wenn ein Arbeitgeber ein unverzinsliches oder ein niedrig verzinsliches Darlehen, das der Arbeitnehmer ihm zur Sicherung seines Arbeitsplatzes gewährt hat, oder eine Kaution des Arbeitnehmers endgültig nicht zurückgezahlt hat (Urteil vom 13. Januar 1989 VI R 51/85, BFHE 156, 95, BStBl II 1989, 382).
  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 90/89

    Erleiden eines Veräusserungsverlustes durch die Übertragung eines

    Auszug aus BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91
    Bei der Abwägung, ob dies der Fall ist, kann analog auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die der VIII. Senat für die Entscheidung entwickelt hat, ob die Übernahme einer Bürgschaft (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83, BFHE 143, 228, BStBl II 1985, 320) oder die Hingabe eines Darlehens (vgl. zuletzt Urteil vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist.
  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 36/83

    Zahlung für die Freistellung von einer Bürgschaftsverpflichtung kann zu den

    Auszug aus BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91
    Bei der Abwägung, ob dies der Fall ist, kann analog auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die der VIII. Senat für die Entscheidung entwickelt hat, ob die Übernahme einer Bürgschaft (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83, BFHE 143, 228, BStBl II 1985, 320) oder die Hingabe eines Darlehens (vgl. zuletzt Urteil vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist.
  • BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88

    Aufwendungen eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Inanspruchnahme aus einer

    Auszug aus BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Bürgschaft, die er aus beruflichen Gründen übernommen hat, Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. Urteil vom 14. Mai 1991 VI R 48/88, BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758, m. w. N.).
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus Werbungskosten alle durch den Beruf veranlaßten Aufwendungen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).
  • BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06

    Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust

    c) Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist der Verlust einer Darlehensforderung nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663, und vom 7. Februar 1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400; BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 VI B 155/99, BFH/NV 2002, 1572).

    Indiz für die Annahme beruflicher Gründe ist, dass ein Außenstehender --insbesondere eine Bank-- mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte (BFH-Urteile in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663; vom 3. Dezember 1993 VI R 36/93, juris; klarstellend hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 400).

    Andererseits steht nach ständiger Senatsrechtsprechung (erstmals im BFH-Urteil in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663) der Annahme einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen, dass im Rahmen der Darlehensgewährung eine normale Zinshöhe vereinbart war.

    Denn auch der wirtschaftliche Verlust einer Darlehensforderung, die normalverzinslich ist, ist ausnahmsweise dann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu würdigen, sondern bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn mit der Darlehensgewährung der Verlust des Kapitals bewusst aus solchen Gründen riskiert wird, die in der beruflichen Sphäre des Arbeitnehmers liegen (BFH-Urteil in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663).

    d) Ist ein Darlehen aus beruflichem Anlass hingegeben worden, so fällt bei wirtschaftlichem Verlust der Darlehensforderung ein Aufwand in Höhe dieser Forderung an, wenn das Darlehen endgültig nicht zurückgezahlt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663); der Darlehensgeber kann den Abzug nur in dem Jahr geltend machen, in dem für ihn die Wertlosigkeit der Forderung erkennbar war (BFH-Urteil in BFHE 156, 95, BStBl II 1989, 382).

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.1997 - 5 K 2052/96

    Werbungskosten bei partiarischem Arbeitnehmerdarlehen

    Die stille Beteiligung habe danach mit ursprünglich 8 %, später 12 % verzinst werden sollen, was ebenfalls den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 07. Mai 1993 (BStBl II 1993, 663) entspreche.

    Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 07. Mai 1993 - VI R 38191 - (BStBl II 1993, 663) mit Zustimmung des VIII. Senats des BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Verlust eines seinem Arbeitgeber gewährten, normalverzinslichen Darlehens dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ) absetzen kann, wenn er das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat.

    Der VI. Senat des BFH hat im Urteil vom 07. Mai 1993 - VI R 38/91 - (BStBl II 1993, 663) unter Zustimmung des VIII. Senats insoweit eine Änderung der Rechtsprechung eingeleitet, als es für die Entscheidung, ob der wirtschaftliche Verlust einer Darlehensforderung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber zu einem Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit berechtigt, nicht ausschlaggebend sein kann, ob das Darlehen angemessen zu verzinsen ist.

    In diesem Fall liegt auch im Sinne des BFH-Urteils vom 07. Mai 1993 - VI R 38/91 - (BGBl II 1993, 663; BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 - VI R 33/96 -, BFH/NV 1997, 400; zum Ganzen vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG , 16. Aufl., § 19 Rdn. 60, Stichwort "Darlehen") .

    Bei der Abwägung, ob dies der Fall ist, kann analog auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die der VIII. Senat des BFH für die Entscheidung entwickelt hat, ob die Übernahme einer Bürgschaft oder die Hingabe eines Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (BFH-Urteil vom 07. Mai 1993 - VI R 38/91 -, BStBl II 1993, 663) .

  • BFH, 09.11.1993 - IX R 81/90

    Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Der VI. Senat des BFH hat entschieden, daß der wirtschaftliche Verlust einer Darlehensforderung, die ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber hat, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) abziehbar ist (BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663).
  • BFH, 07.02.1997 - VI R 33/96

    Ausschluß von Werbungskostenberücksichtigung bei nicht erwerbsbezogenen

    Der BFH begründete seine Entscheidung damit, daß er mit Urteil vom 7. Mai 1993 VI R 38/91 (BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663) die frühere Rechtsprechung aufgegeben und nunmehr entschieden habe, daß der Verlust eines Darlehens, welches der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gewährt habe, auch dann zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen könne, wenn eine normale Zinshöhe vereinbart worden sei.

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663 ist der (wirtschaftliche) Verlust der Forderung aus einem Darlehen, das ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gewährt hat, auch bei der Vereinbarung einer normalen Zinshöhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Darlehens nehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewußt auf sich genommen hat.

  • BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94

    Gehaltsverzicht durch Arbeitnehmer

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats der (wirtschaftliche) Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen seinem Arbeitgeber zur Sicherung des Arbeitsplatzes gewährt hat (vgl. zu den Einzelheiten Urteil vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663).

    Soweit der Senat in diesem Urteil die Absicht der Arbeitsplatzsicherung als mögliches Indiz für eine berufliche Veranlassung der Bürgschaftsübernahme angesehen hat, sind die dafür im Fall der Darlehensgewährung erforderlichen Voraussetzungen durch das Urteil in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663 konkretisiert worden.

  • FG Köln, 22.05.2013 - 7 K 187/10

    Abgrenzung zwischen PKW und LKW

    Der Verlust der Darlehensforderung kann allerdings zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.2010 VI R 34/08, BStBl II 2012, 24; vom 7.5.1993 VI R 38/91, BStBl II 1993, 663, und vom 7.2.1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400; BFH-Beschluss vom 24.7.2002 VI B 155/99, BFH/NV 2002, 1572; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.2.2011 9 K 45/08, EFG 2011, 1148).

    Ist ein Darlehen aus beruflichem Anlass hingegeben worden, so fällt bei wirtschaftlichem Verlust der Darlehensforderung ein Aufwand in Höhe dieser Forderung an, wenn das Darlehen endgültig nicht zurückgezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 7.5. 1993 VI R 38/91, BStBl. II 1993, 663); der Darlehensgeber kann den Abzug nur in dem Jahr geltend machen, in dem für ihn die Wertlosigkeit der Forderung erkennbar war (vgl. BFH-Urteil vom 13.1.1989 VI R 51/85, BStBl. II 1989, 382).

  • BFH, 16.03.1994 - I R 42/93

    Ermittlung ausländischer Einkünfte

    Zwar hat der VI. Senat des BFH durch Urteil vom 7. Mai 1993 VI R 38/91 (BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663) entschieden, daß der Verlust einer Darlehensforderung unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein kann.
  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 64/02

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Darlehen; Refinanzierungszinsen

    Ist der Arbeitnehmer einer GmbH in nicht nur unbedeutendem Umfang an der Gesellschaft beteiligt, so ist die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten zu Gunsten der GmbH regelmäßig nicht durch die berufliche Tätigkeit, sondern durch die Gesellschafterstellung des Arbeitnehmers veranlasst (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23; zur Zuordnung von Darlehen und Bürgschaften zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einerseits, den Einkünften aus Kapitalvermögen andererseits, vgl. auch BFH-Urteile vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663, und vom 12. Mai 1995 VI R 64/94, BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644).
  • FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08

    Steuerliche Behandlung des Verlustes eines an den Arbeitgeber geleisteten

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze hat der BFH den Verlust einer Darlehensforderung aus einem dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Darlehen dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663, und vom 7. Februar 1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400; BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 VI B 155/99, BFH/NV 2002, 1572).

    35 Ist ein Darlehen aus beruflichem Anlass hingegeben worden, so fällt bei wirtschaftlichem Verlust der Darlehensforderung ein Aufwand in Höhe dieser Forderung an, wenn das Darlehen endgültig nicht zurückgezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 - VI R 38/91, BStBl. II 1993, 663); der Darlehensgeber kann den Abzug nur in dem Jahr geltend machen, in dem für ihn die Wertlosigkeit der Forderung erkennbar war (BFH-Urteil vom 13. Januar 1989 - VI R 51/85, BStBl. II 1989, 382).

  • BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94

    Der Verlust einer GmbH-Beteiligung führt auch dann nicht zu Werbungskosten aus

    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 1993 VI R 38/91 (BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663) mit Zustimmung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, daß ein Arbeitnehmer den (wirtschaftlichen) Verlust eines seinem Arbeitgeber gewährten, normalverzinslichen Darlehens dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) absetzen kann, wenn er das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewußt auf sich genommen hat.
  • BFH, 20.01.2004 - IV B 203/03

    Vermietung und Verpachtung: Veräußerungsverluste als Werbungskosten

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 99/07

    Einkommensteuer: Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem

  • FG Düsseldorf, 08.11.1996 - 18 K 3837/93

    Aufwendungen aufgrund der Inanspruchnahme aus einer übernommenen Rückbürgschaft ;

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.11.1997 - 1 K 1005/97

    Lohnsteuer; Verlust einer Einlage als stiller Gesellschafter

  • FG Düsseldorf, 25.01.2008 - 1 K 3685/06

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen;

  • BFH, 22.09.2004 - III R 38/03

    KG-Beteiligung: Darlehensverluste vorab entstandene Betriebsausgaben oder

  • FG Nürnberg, 29.06.2006 - VI 220/03

    Berufliche Veranlassung einer Darlehensgewährung an Gesellschafter der

  • BFH, 05.01.2001 - VIII B 118/00

    Beschwerdebegründung - Rechtsfortbildung - Rechtseinheit - Stammkapital -

  • BFH, 24.07.2002 - VI B 155/99

    Verlust einer Darlehensforderung als WK

  • BFH, 01.09.1997 - VIII B 105/96
  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 281/04

    Zur Frage des Betriebsausgabenabzugs, wenn ein Rechtsanwalt aus einer zugunsten

  • FG Berlin, 07.04.2003 - 9 K 9437/00

    Darlehensverlust und Anwaltskosten als negative, vorweggenommene Einkünfte aus

  • FG Schleswig-Holstein, 19.04.2005 - 3 K 50163/03

    Ausfall eines vom Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten

  • FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 252/99

    Zur Entstehung einer wesentlichen Beteiligung

  • FG Hessen, 12.12.2007 - 4 K 1094/07

    Darlehenszinsen für den Kauf von Gesellschaftsanteilen als Werbungskosten bei den

  • FG München, 07.07.2005 - 15 K 4120/03

    Arbeitnehmerdarlehen; Novation

  • FG Münster, 19.10.1999 - 2 K 6754/97

    Bürgschaftsaufwendungen eines GmbH-Gesellschafters

  • FG Niedersachsen, 15.01.1998 - XIV 185/93

    Berücksichtigung des Verzichts eines Arbeitnehmers auf Tantiemeforderung als

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.05.1995 - 6 K 1097/94

    Geltendmachung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger

  • BFH, 08.07.1993 - VI R 28/93
  • FG Düsseldorf, 22.08.1995 - 8 K 3172/91

    Abzugsfähigkeit des Verlustes einer uneinbringlich gewordenen Darlehensforderung

  • FG Berlin, 01.09.1999 - 7 K 7092/97
  • FG Saarland, 13.12.1994 - 1 K 171/94

    Einkommensteuer; Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

  • BFH, 08.07.1993 - VI R 44/91
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