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   BFH, 21.09.1993 - III R 53/89   

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https://dejure.org/1993,2311
BFH, 21.09.1993 - III R 53/89 (https://dejure.org/1993,2311)
BFH, Entscheidung vom 21.09.1993 - III R 53/89 (https://dejure.org/1993,2311)
BFH, Entscheidung vom 21. September 1993 - III R 53/89 (https://dejure.org/1993,2311)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifbegünstigung - Veräußerungsrechte - Ablösung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 16, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 349
  • BB 1994, 58
  • BB 1994, 701
  • DB 1994, 610
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.07.1991 - X R 79/90

    Einkommensteuer; Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsrente durch

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - III R 53/89
    Ein später gezahlter Einmalbetrag, mit dem eine zunächst vereinbarte betriebliche Veräußerungsrente abgelöst wird, kann ermäßigt zu besteuern sein (Anschluß an BFH-Urteil vom 10.7.1991 X R 79/90, BFHE 165 S. 75 = DB 1991 S. 2368).
  • BFH, 11.06.2019 - X R 7/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    Die Kapitalisierung eines Anspruchs auf laufende Zahlungen stellt grundsätzlich keine Entschädigung dar (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1993 - III R 53/89, BFHE 172, 349, unter II.1., und vom 14. Januar 2004 - X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.1.c).
  • BFH, 06.11.2019 - X R 39/17

    Einkommensteuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus

    Die Kapitalisierung eines Anspruchs auf laufende Zahlungen stellt grundsätzlich keine Entschädigung dar (vgl. BFH-Urteile vom 21.09.1993 - III R 53/89, BFHE 172, 349, unter II.1., und vom 14.01.2004 - X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.1.c).
  • BFH, 14.01.2004 - X R 37/02

    Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung

    Denn nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 10. Juli 1991 X R 79/90 (BFHE 165, 75 unter I.; ebenso BFH-Urteil vom 21. September 1993 III R 53/89, BFHE 172, 349 unter II. 1.) fehlt es in derartigen Fällen an der erforderlichen (dazu noch unten 2. d aa) neuen Rechtsgrundlage.

    aa) In seinem Urteil in BFHE 165, 75 (unter II.; ebenso BFHE 172, 349 unter II. 2.) hat der erkennende Senat ausgeführt, dass es für die Anwendung der Tarifbegünstigung von Veräußerungsgewinnen keinen Unterschied macht, ob als Veräußerungspreis zuerst ein größerer Einmalbetrag und im Anschluss daran wiederkehrende Leistungen vereinbart werden, oder ob zunächst die wiederkehrenden Leistungen gezahlt werden und später die Ablösung dieser Verpflichtung durch eine einmalige Leistung stattfindet.

    bb) In den angeführten Entscheidungen (BFHE 165, 75 unter II. 3. und BFHE 172, 349 unter II. 2. a) ist die Begünstigung der späteren Ablösezahlung an die Einschränkung geknüpft worden, dass nicht bereits im Jahr der Veräußerung eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden ist.

    So gehen die bereits erwähnten Entscheidungen zur Tarifbegünstigung der nachträglichen Ablösung wiederkehrender Kaufpreiszahlungen davon aus, dass die Tarifbegünstigung für denjenigen Teil des Ablösebetrags entfallen muss, der dem Gesamtvolumen des mit den wiederkehrenden Bezügen verrechneten Buchwerts des veräußerten Betriebsvermögens entspricht, sofern dieser Buchwert nicht schon vollständig durch eine erste Einmalzahlung "verbraucht", sondern teilweise auch mit den zum Normaltarif zu versteuernden wiederkehrenden Bezügen verrechnet worden ist (Urteile in BFHE 165, 75 unter II. 2. b cc; BFHE 172, 349 unter II. 2. a).

    Damit dürfte die Rechtsprechung zu den nachträglichen Kapitalisierungen einer Veräußerungsrente (BFH-Urteile in BFHE 165, 75 unter II. und in BFHE 172, 349 unter II. 2.) hier nicht anwendbar sein.

  • BFH, 29.06.2022 - X R 6/20

    Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Veräußerung von

    Eine Aufteilung des Buchwerts des Betriebsvermögens, der dem Kapitalkonto des Betriebs entspricht, erfolgt ebenso wenig wie im Fall der Betriebsveräußerung in Form einer Rente neben einem bestimmten Kaufpreisteil (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.1993 - III R 53/89, BFHE 172, 349, unter II.2.b cc, sowie --wenn auch zur Frage der Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG-- Senatsurteil vom 10.07.1991 - X R 79/90, BFHE 165, 75, unter II.1.).

    Somit kann der Senat die Frage unbeantwortet lassen, ob an der älteren BFH-Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach auch in Fällen der Zuflussbesteuerung die Begünstigung nach § 34 EStG ungeachtet dessen gewährt werden kann, dass der Gewinn aus der Betriebsveräußerung bzw. der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter über viele Jahre verteilt wird (vgl. Urteile vom 28.09.1967 - IV 288/62, BFHE 90, 324, BStBl II 1968, 76, unter 5.; in BFHE 165, 75, unter II.1., und in BFHE 172, 349, unter II.2.a), obwohl es damit an der von der neueren Rechtsprechung geforderten "Außerordentlichkeit" der Einkünfte (vgl. nur Senatsurteil vom 06.05.2020 - X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 17, und vom 25.02.2014 - X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33) fehlen könnte.

  • BFH, 11.06.2019 - X R 24/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    Die Kapitalisierung eines Anspruchs auf laufende Zahlungen stellt grundsätzlich keine Entschädigung dar (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1993 - III R 53/89, BFHE 172, 349, unter II.1., und vom 14. Januar 2004 - X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.1.c).
  • BFH, 06.03.2002 - XI R 51/00

    Entlassungsentschädigung und Pensionsanspruch

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, sondern eine nicht tarifbegünstigt zu besteuernde Erfüllungsleistung vor, wenn vertragliche Ansprüche bestehen bleiben und sich nur die Zahlungsmodalität für diese Ansprüche ändert (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 25. August 1993 XI R 8/93, BFHE 172, 338, BStBl II 1994, 167; vom 21. September 1993 III R 53/89, BFHE 172, 349; vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308, BFH-Beschluss vom 12. Januar 2000 XI B 99/98, BFH/NV 2000, 712, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.01.1996 - X R 14/94

    Dem Erben nachträglich zugeflossene Rentenzahlungen auch bei Verwendung zur

    Hat sich der Veräußerer, der seinen Betrieb gegen Leibrente veräußert, für die Zuflußbesteuerung entschieden, bezieht er nachträgliche nicht tarifbegünstigte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1, § 24 Nr. 2 EStG), die mit ihrem vollen Betrag steuerbar sind, sobald und soweit die Summe der einzelnen wiederkehrenden Bezüge den Buchwert i. S. von § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG zuzüglich der Veräußerungskosten übersteigt (vgl. zu den Rechtsfolgen der Ausübung des sog. Veräußererwahlrechts BFH-Urteil vom 21. September 1993 III R 53/89, BFHE 172, 349, 352, unter 2. a; R 139 Abs. 11 der Einkommensteuer-Richtlinien 1993 - EStR -).
  • BFH, 24.10.2007 - XI R 33/06

    Abgrenzung Tantieme-Entschädigung

    Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich noch in Erfüllung des Arbeitsvertrages geleistet werden, sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Ersatzleistungen und damit keine Entschädigung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 24/04, BFH/NV 2006, 928; vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BFHE 203, 490, BStBl II 2004, 264; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21; vom 21. September 1993 III R 53/89, BFHE 172, 349).
  • BFH, 25.08.1999 - X R 95/98

    Rechtsbehelfsbelehrung; Zulassung der Revision

    Die gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte Revision wird auch nicht dadurch statthaft, daß die Beschwerde Erfolg hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638; vom 21. September 1993 III R 53/89, BFHE 172, 349, 351; Senats-Beschluß vom 23. Januar 1995 X R 126/94, BFH/NV 1995, 808, und BFH-Beschluß vom 24. Juni 1998 II R 80/97, BFH/NV 1998, 1514; jeweils m.W.N.).
  • BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01

    Vorruhestandsleistungen - Tarifvertrag - Abfindung - Außerordentliche Einkünfte -

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung sämtlicher Senate des BFH, für die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG eine "neue", Rechts- oder Billigkeitsgrundlage zu verlangen (vgl. z.B. auch BFH-Urteile vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455; vom 21. September 1993 III R 53/89, BFHE 172, 349).
  • BFH, 23.01.1995 - X R 126/94

    Zulässigkeit einer gleichzeitig mit einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde

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