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   BFH, 26.08.1993 - IV R 112/91   

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https://dejure.org/1993,1868
BFH, 26.08.1993 - IV R 112/91 (https://dejure.org/1993,1868)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1993 - IV R 112/91 (https://dejure.org/1993,1868)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1993 - IV R 112/91 (https://dejure.org/1993,1868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 a, § 52 Abs. 21 (Abs. 19)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbebetrieb - Verlustvortrag - Kommanditgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15a § 52 Abs. 21 (Abs. 19 )

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erweiterter Verlustausgleich bei Altbetrieben - Verluste vor 1985 - Bedeutung der überschießenden Außenhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 430
  • NJW-RR 1995, 92
  • BB 1994, 132
  • BB 1994, 700
  • DB 1994, 255
  • BStBl II 1994, 627
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.05.1991 - VIII R 111/86

    Vermutung für Wahrscheinlichkeit der Vermögensminderung nach § 15a EStG

    Auszug aus BFH, 26.08.1993 - IV R 112/91
    Die finanzielle Ausstattung der Klägerin war auch nicht so ungewöhnlich günstig, daß aus diesem Grunde (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526, BStBl II 1992, 164) eine finanzielle Inanspruchnahme der Beigeladenen nicht zu erwarten war.
  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 26.08.1993 - IV R 112/91
    Denn die Zurechnung ausgleichsfähiger Verluste vor 1985 erfolgte nicht mit Rücksicht auf die Außenhaftung der Beigeladenen, sondern auf der Grundlage der damals maßgebenden Rechtsauffassung zur Bedeutung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten; danach kam es für die Zurechnung ausgleichsfähiger Verluste nicht auf eine entsprechende Außenhaftung des Kommanditisten an (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164).
  • BFH, 10.06.1999 - IV B 126/98

    Erweiterter Verlustausgleich i.S.d. § 15 a EStG

    Ebenso sei beim erweiterten Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG auf die Haftungslage am Bilanzstichtag Ende 1995 abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1993 IV R 112/91, BFHE 172, 430, BStBl II 1994, 627).

    Denn mit dem erweiterten Verlustausgleich wird dieser Effekt des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe der Differenz zwischen Pflichteinlage und tatsächlich geleisteter Einlage vorweggenommen (Senatsurteil in BFHE 172, 430, BStBl II 1994, 627; R 138d Abs. 3 Satz 8 der Einkommensteuer-Richtlinien 1998; a.A. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 1998, § 15a Rz. 182).

    Denn für den erweiterten Verlustausgleich stellt das Gesetz nur auf die Haftungslage an den Bilanzstichtagen der Wirtschaftsjahre ab, in denen § 15a EStG anzuwenden ist (Senatsurteil in BFHE 172, 430, BStBl II 1994, 627).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06

    Verlustausgleich aufgrund vorgezogener Einlagen - Korrekturposten - gesetzliche

    Hierauf aufbauend hat der Senat mit Urteil vom 26. August 1993 IV R 112/91 (BFHE 172, 430, BStBl II 1994, 627) entschieden, dass der erweiterte Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG auch dann zu gewähren sei, wenn dessen Voraussetzung (überschießende Außenhaftung) bei erstmaliger Anwendung von § 15a EStG vorliege; demnach komme es auch nicht darauf an, ob das Kapitalkonto in den Vorjahren durch (ausgleichsfähige) Verluste negativ geworden sei.
  • FG Düsseldorf, 15.03.1994 - 16 K 184/89

    Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Kommandithaftung

    Dieser Rechtsprechung ist der 4. Senat des BFH gefolgt (vgl. Urteil vom 26.08.1993 IV R 112/91, Finanzrundschau 1994, 120, 121).

    In dem Fall IV R 112/91 ging es um eine Kommanditgesellschaft, die eine Bauunternehmung mit Hoch- und Stahlbetonbau betrieb, bei der jederzeit Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen entstehen konnten.

  • FG Hessen, 31.05.2007 - 3 V 2917/05

    Merkmale einer Einlagenleistung i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG

    Der BFH hat die vorgenannte Verwaltungsauffassung in seinem Urteil vom 26.08.1993 IV R 112/91 (BStBl II 1994, 627) dem Grunde nach bestätigt.
  • FG Düsseldorf, 23.04.1997 - 16 K 6061/92

    Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer;

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