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   BFH, 27.05.1993 - IV R 65/91   

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BFH, 27.05.1993 - IV R 65/91 (https://dejure.org/1993,511)
BFH, Entscheidung vom 27.05.1993 - IV R 65/91 (https://dejure.org/1993,511)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 1993 - IV R 65/91 (https://dejure.org/1993,511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 5
  • BB 1993, 2370
  • BB 1994, 348
  • DB 1993, 2573
  • BStBl II 1994, 76
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.08.1990 - I R 42/88

    Bestimmter Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO bei der

    Auszug aus BFH, 27.05.1993 - IV R 65/91
    Die Vorschrift kommt einmal zur Anwendung, wenn das FA angenommen hat, ein bestimmter Sachverhalt, d. h. ein steuererheblicher Lebensvorgang (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. August 1990 I R 42/88, BFHE 162, 470, BStBl II 1991, 387, m. w. N.), habe sich in einem bestimmten Veranlagungszeitraum zugetragen, während er sich tatsächlich in einem anderen Veranlagungszeitraum ereignet hat.
  • BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04

    Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

    Die rechtliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung habe sich auf die Frage beschränkt, ob das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 1993 IV R 65/91 (BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76) auf den Streitfall anzuwenden und daher der Gewinnfeststellungsbescheid 1996 zu ändern sei.

    Die Rüge des Klägers, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) dadurch verletzt, dass es sich bis auf die Frage einer Anwendbarkeit des Senatsurteils in BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76 damit begnügt habe, die Streitsache mit den Beteiligten nur tatsächlich zu erörtern, ist nicht schlüssig dargelegt.

    Der erkennende Senat ist bereits früher von der Notwendigkeit einer Korrektur fehlerhafter Rücklagenbildung im Fall der Reinvestitionsvergünstigung der §§ 6b, 6c EStG ausgegangen; er hat dort die erfolgswirksame Auflösung eines Teilbetrags einer zu Unrecht gebildeten Reinvestitionsrücklage nach Ablauf der Reinvestitionsfrist gebilligt, soweit die Auflösung ihren Niederschlag in einem bereits bestandskräftigen Bescheid gefunden hatte, und hinsichtlich des übrigen Rücklagebetrags eine Korrektur des Steuerbescheids zugelassen, der auf der rechtswidrigen Rücklagenbildung beruhte (Senatsurteil in BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76).

    b) Der Senat wendet die Grundsätze seiner Entscheidung in BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76 auch auf den Streitfall an, in dem der Kläger unter Berufung auf § 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG eine Ansparabschreibung in Höhe von 700 000 DM beansprucht und die entsprechende Betriebsausgabe bei seiner Gewinnermittlung für das Jahr 1996 abgesetzt hatte, sich danach aber auf die Unzulässigkeit einer den Höchstbetrag von 300 000 DM übersteigenden Ansparabschreibung beruft.

  • FG Baden-Württemberg, 01.12.2003 - 10 K 144/03

    Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides bei Entnahme von

    Die Vorschrift soll daher verhindern, dass ein steuererhöhender oder steuermindernder Vorgang bei der Besteuerung überhaupt nicht berücksichtigt wird (vgl. BFH, Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 65/91, BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76).

    Ein "bestimmter Sachverhalt" darf in keinem von mehreren in Betracht zu ziehenden Steuer- und Feststellungsbescheiden berücksichtigt worden sein, obwohl er in einem dieser Bescheide hätte berücksichtigt werden müssen (BFH, Urteil vom 27. Mai 1993 a.a.O.; Urteil vom 9. April 2003 X R 38/00 n.v.; Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 19/00, BFHE 195, 23 , BStBl II 2001, 743).

    Dieser andere Bescheid muss nicht notwendigerweise schon erlassen worden sein oder später erlassen werden (BFH, Urteil vom 27. Mai 1993, a.a.O., Rüsken in Klein AO , 8. Aufl., 2003, § 174, Nr. 40).

    Erweist sich im nachhinein die Annahme als irrig, ist nach dem Gesetzeswortlaut unerheblich, worauf die Fehlbeurteilung beruhte; es kann sich um eine sachliche, aber auch um eine rechtliche Fehlbeurteilung des Finanzamts gehandelt haben (BFH, Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 65/91, BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76; Rüsken, in Klein, AO , 2003, § 174 Rdnr. 40).

    Dies soll aber nach dem Sinn des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO vermieden werden (BFH, Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 65/91, BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 75).

    Unter Sachverhalt im Sinne des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO ist jeder einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (Kruse/Loose, in Tipke/Kruse AO/FGO, 2001, § 174 AO Rdnr. 6; Frotscher, in Schwarz, AO , 2002 , § 174 Rdnr. 12; BFH, Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 65/91, BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76).

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 33/07

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach

    Die für Feststellungsbescheide gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß geltende Vorschrift soll verhindern, dass ein steuererhöhender oder steuermindernder Vorgang bei der Besteuerung überhaupt nicht berücksichtigt wird (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 2009 III R 81/07, BFH/NV 2009, 1073; Senatsurteil vom 27. Mai 1993 IV R 65/91, BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76), und erfordert deshalb einen "negativen Widerstreit".

    Dabei ist jedoch unerheblich, ob diese Annahme auf einer sachlichen oder auf einer rechtlichen Fehlbeurteilung beruht (z.B. Senatsurteile in BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76, und vom 23. Mai 1996 IV R 49/95, BFH/NV 1997, 89).

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