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   BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94   

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BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94 (https://dejure.org/1994,736)
BFH, Entscheidung vom 21.10.1994 - VI R 15/94 (https://dejure.org/1994,736)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 1994 - VI R 15/94 (https://dejure.org/1994,736)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 12, § 4 Abs. 4, § 9, § 9a, § 12

  • Wolters Kluwer

    Beschäftigte im Bundesdienst - Beschäftigte im Landesdienst - Steuerfreie Bezüge - Verstoß gegen GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 368
  • NJW 1995, 352 (Ls.)
  • BB 1994, 2329
  • BStBl II 1995, 142
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

    Auszug aus BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluß vom 8. Juni 1993 1 BvL 20/85, BVerfGE 89, 15, BStBl II 1994, 59) je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.

    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG-Beschluß vom 26. Januar 1993 1 BvL 38, 40, 43/92, BVerfGE 88, 87, 96; BVerfGE 89, 15, 22 f.).

    Bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, prüft das BVerfG im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87, 97; 89, 15, 23).

    Das BVerfG hat in seinem Beschluß in BVerfGE 89, 15, BStBl II 1994, 59 § 3 b Abs. 2 Nr. 4 EStG nur insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar gehalten, als es die Steuerfreiheit von Zuschlägen für regelmäßige Nachtarbeit in den Jahren 1975 bis 1977 auf höchstens 15 v. H. des Grundlohns begrenzte.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten

    Auszug aus BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94
    Für die Entscheidung des Streitfalles kommt es nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvL 3/89, BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652, 653 f.) auf die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nur dann an, wenn diese Vorschrift mit dem Grundgesetz in dem Sinne unvereinbar wäre, daß dem Gesetzgeber eine Heilung des Gleichheitsverstoßes durch Einbeziehung des Klägers in die Begünstigung möglich wäre; auf die Gültigkeit der Vorschrift käme es dann nicht an, wenn sie nichtig in dem Sinne wäre, daß allein ihr ersatzloser Wegfall verfassungskonform wäre und mithin ausschließlich eine Nichtigerklärung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) in Betracht käme.

    Aus dem sog. Diäten-Urteil (BVerfGE 40, 296) könnten sich unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Belastungsgleichheit (vgl. dazu auch BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 652) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Steuerbefreiung für solche Zulagen wegen einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet ergeben, die keinen steuerlich anzuerkennenden Aufwand abgelten sollen.

    Wegen der unterschiedlichen Heilungsmöglichkeiten des Gleichheitsverstoßes im Falle der sachlichen Begründetheit der Vorlage wäre das vorliegende Verfahren weiterhin bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers auszusetzen (vgl. BVerfGE 84, 233, 237).

    Für den Fall, daß sich die Vorlage aus den vorgenannten Gründen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit von Richtervorlagen (vgl. z. B. Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 652; Beschluß vom 11. Oktober 1983 1 BvL 73/78, BVerfGE 65, 160, BStBl II 1984, 20) als unzulässig erweisen sollte, gibt der Senat zu bedenken, daß diese Rechtsprechung nicht zu befriedigen vermag.

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94
    Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfG-Beschluß vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88).

    Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung vor allem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72, 89).

    Diesen Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 1 GG hat das BVerfG namentlich im Zusammenhang mit Versuchen hervorgehoben, aus einem Gesetzeswerk eine den Gesetzgeber bindende Sachgesetzlichkeit herzuleiten und eine Systemwidrigkeit als Verletzung des Gleichheitssatzes zu beanstanden (vgl. BVerfG-Beschluß vom 7. November 1972 1 BvR 338/68, BVerfGE 34, 103, 115; 55, 72, 88).

    Liegt keine der vorgenannten Voraussetzungen vor und kommt deshalb als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72, 90).

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94
    Derartigen Gedankengängen hat sich das BVerfG in seinem sog. Diäten-Urteil aus dem Jahre 1975 (vom 5. November 1975 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296, 328) mit überzeugender Begründung nicht angeschlossen.

    Es komme nicht darauf an, ob eine Einnahme nach dem Steuergesetz formal als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzusehen sei; die einkommensteuerrechtliche Regelung wäre ihrerseits verfassungswidrig, wenn sie Abgeordneten in größerem Umfang als dargelegt steuerfreie Entschädigungen einräumte (BVerfGE 40, 296, 328).

    Aus dem sog. Diäten-Urteil (BVerfGE 40, 296) könnten sich unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Belastungsgleichheit (vgl. dazu auch BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 652) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Steuerbefreiung für solche Zulagen wegen einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet ergeben, die keinen steuerlich anzuerkennenden Aufwand abgelten sollen.

  • BFH, 23.08.1991 - VI B 44/91

    Auf gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluß gestützte

    Auszug aus BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94
    Das Finanzgericht (FG) wies sie unter Hinweis auf einen BFH-Beschluß vom 23. August 1991 VI B 44/91 (BFHE 165, 172, BStBl II 1991, 885) als unbegründet ab.

    Es trägt vor: Hätte der BFH die vom Kläger angeregte steuermildernde Analogie für möglich gehalten, hätte er wohl bereits in dem Beschluß in BFHE 165, 172, BStBl II 1991, 885 die Revision zugelassen.

    Es sind - soweit ersichtlich - seit dem BFH-Beschluß in BFHE 165, 172, BStBl II 1991, 885 keine Entscheidungen des BVerfG ergangen, die auf eine Änderung seiner Rechtsprechung in dieser Frage hindeuten könnten.

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94
    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG-Beschluß vom 26. Januar 1993 1 BvL 38, 40, 43/92, BVerfGE 88, 87, 96; BVerfGE 89, 15, 22 f.).

    Bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, prüft das BVerfG im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87, 97; 89, 15, 23).

  • BFH, 09.07.1992 - IV R 7/91

    Definition von "Aufwand" (§ 3 Nr. 12 S. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94
    Angesichts der eindeutigen Fassung und des erkennbaren Zwecks des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG, der durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, besteht - anders als bei § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, der die Bezüge aus den übrigen öffentlichen Kassen betrifft (vgl. dazu BFH-Urteile vom 9. Juli 1992 IV R 7/91, BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50; vom 8. Oktober 1993 VI R 9/93, BFH/NV 1994, 312) - keine Möglichkeit, die Vorschrift einschränkend und verfassungskonform dahin auszulegen, daß nur als Werbungskosten- oder Betriebsausgabenersatz gezahlte pauschalierte "Aufwandsentschädigungen" steuerfrei sind.

    Zum anderen ist § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG verfassungskonform dahin ausgelegt worden, daß nur als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50; BFH/NV 1994, 312).

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85

    Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

    Auszug aus BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94
    Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1991 1 BvR 1231/85, BVerfGE 83, 395, 402) unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entscheidend auf die finanzielle Endbelastung, d. h. den Belastungserfolg, an.

    Anders als im Fall des § 3 Nr. 11 EStG, den das BVerfG für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten hat (BVerfGE 83, 395), ist die Ungleichbehandlung durch § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht allein darin zu sehen, daß Zuwendungen aus einer Bundes- oder Landeskasse von vornherein steuerfrei sind, während es bei vergleichbaren Leistungen privater Arbeitgeber der Überprüfung im Einzelfall im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bedarf.

  • BFH, 08.10.1993 - VI R 9/93

    Qualifizierung der Polizeizulage als steuerpflichtigen Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94
    Angesichts der eindeutigen Fassung und des erkennbaren Zwecks des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG, der durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, besteht - anders als bei § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, der die Bezüge aus den übrigen öffentlichen Kassen betrifft (vgl. dazu BFH-Urteile vom 9. Juli 1992 IV R 7/91, BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50; vom 8. Oktober 1993 VI R 9/93, BFH/NV 1994, 312) - keine Möglichkeit, die Vorschrift einschränkend und verfassungskonform dahin auszulegen, daß nur als Werbungskosten- oder Betriebsausgabenersatz gezahlte pauschalierte "Aufwandsentschädigungen" steuerfrei sind.

    Zum anderen ist § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG verfassungskonform dahin ausgelegt worden, daß nur als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50; BFH/NV 1994, 312).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94
    Aus dem sog. Diäten-Urteil (BVerfGE 40, 296) könnten sich unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Belastungsgleichheit (vgl. dazu auch BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 652) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Steuerbefreiung für solche Zulagen wegen einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet ergeben, die keinen steuerlich anzuerkennenden Aufwand abgelten sollen.

    Für den Fall, daß sich die Vorlage aus den vorgenannten Gründen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit von Richtervorlagen (vgl. z. B. Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 652; Beschluß vom 11. Oktober 1983 1 BvL 73/78, BVerfGE 65, 160, BStBl II 1984, 20) als unzulässig erweisen sollte, gibt der Senat zu bedenken, daß diese Rechtsprechung nicht zu befriedigen vermag.

  • BFH, 18.12.1964 - VI 298/60 U

    Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Ministerialzulagen - Einbeziehung von

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

  • BVerfG, 26.11.1982 - 1 BvR 989/82

    Steuerpflicht der Aufwandsentschädigungen für Stadtverordnete verfassungsgemäß

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BFH, 22.08.1990 - I R 67/88

    Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb i. S. des

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BFH, 24.07.1956 - IV 382/55 S

    Lohnsteuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen,

  • BFH, 22.09.1955 - IV 47/54 S

    Anforderungen an Nachweise zu Werbungskosten - Einkommensteuerliche Beurteilung

  • BFH, 15.11.2016 - VI R 4/15

    Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale

    Die gleichheitswidrige Privilegierung einer Gruppe stellt sich zwar als Benachteiligung der übrigen Steuerpflichtigen dar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94, BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142, unter VI.; vom 24. Februar 1999 X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, unter C.II.2.; vom 14. November 2001 X R 32-33/01, BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, unter C.II.3.; Senatsurteil vom 11. September 2008 VI R 13/06, BFHE 223, 39, BStBl II 2008, 928, unter C.II.5.; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. III, 1395, 1400 f.).
  • FG Brandenburg, 27.07.1995 - 2 K 178/95

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG); Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr.

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  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auch eine verfassungskonforme Auslegung der als verfassungswidrig angesehenen Norm hat das vorlegende Gericht durch den Hinweis auf den Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs vom 21. Oktober 1994 (BStBl II 1995 S. 142) ausreichend geprüft.
  • BFH, 11.09.2008 - VI R 13/06

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

    Die gleichheitswidrige Privilegierung einer Gruppe stellt sich zwar als Benachteiligung der übrigen Steuerpflichtigen dar (BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94, BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142, unter VI.; vom 24. Februar 1999 X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, unter C.II.2.
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 3/04

    Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen

    Er sieht sich darin durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. November 1998 2 BvL 10/95 (BStBl II 1999, 502) zu § 12 Satz 1 EStG bestärkt (vgl. dazu auch Senatsentscheidung vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94, BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142).
  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Für den Fall, dass sich die Vorlage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit von Richtervorlagen als unzulässig erweisen sollte, hält der Senat die vom VI. Senat des BFH in dessen Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94 (BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142, unter VI.) geäußerten Bedenken für zutreffend (vgl. ferner Völlmeke, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 1345; Wernsmann, FR 1999, 242, 244 ff.): Die gleichheitswidrige Privilegierung einer Gruppe stellt sich als Benachteiligung der übrigen Steuerzahler dar.
  • FG Baden-Württemberg, 06.03.2019 - 2 K 317/17

    Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG für ehrenamtliche Tätigkeit als

    § 3 Nr. 13 EStG 1934 wurde unverändert als § 3 Nr. 11 in das EStG 1950 (BGBl I 1950, 95) übernommen (vgl. zu alledem: von Beckerath in: Kirchhof/Söhn/Mellinghof, aaO, § 3 Nr. 12, Rn. B 12/2 ff.; BFH-Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94, BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142).

    Auf Grund der nunmehr auf formale Kriterien abstellenden Tatbestandsmerkmale "als Aufwandsentschädigung festgesetzt" und zusätzlich "als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan festgesetzt" hat sich der Gesetzgeber die Entscheidung darüber, was als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, vorbehalten und damit behördlicher und gerichtlicher Kontrolle entzogen (so: BFH-Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94, aaO).

    Zudem galt § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG seither unverändert bis einschließlich 2013 und hatte auch der Bundesfinanzhof bis zu seiner Entscheidung im Jahr 2012 -freilich ohne dies zu problematisieren- angenommen, dass das Erfordernis der Ausweisung im Haushaltsplan auch für auf gesetzlicher Grundlage beruhende Zahlungen aus einer Bundes- oder Landeskasse galt (vgl. z.B. BFH-Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94, aaO; BFH-Urteile vom 15. Oktober 1982 VI R 229/77, BFHE 136, 542, BStBl II 1983, 75; vom 11. September 2008 VI R 13/06, BFHE 223, 39, BStBl II 2008, 928; VI R 63/04, BFH/NV 2008, 2018; VI R 81/04, veröffentlicht in Juris), eine Auslegung, die durch Gesetz zu korrigieren der Gesetzgeber offensichtlich keinen Anlass sah.

  • BFH, 26.03.2002 - VI R 26/00

    Revision - Bindungswirkung - Landesbeamter - Einkommensteuer - Beitrittsgebiet -

    Im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 und die darin enthaltene Anordnung der weiteren Anwendung des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG, hält der Senat nicht mehr an seiner im Beschluss vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94 (BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142 unter V. 3.) vertretenen Rechtsauffassung fest, die steuerfrei gewährte Aufwandsentschädigung sei auf die aufgrund der Tätigkeit im Beitrittsgebiet entstandenen Werbungskosten anzurechnen.

    Selbst wenn es sich bei der landesrechtlichen Aufwandsentschädigung nicht nur jedenfalls überwiegend, sondern ausschließlich um eine Stellenzulage gehandelt haben sollte, wie dies das FG Niedersachsen im Urteil vom 21. Dezember 1999 9 K 444/92 (EFG 2000, 345) in Bezug auf die vergleichbare niedersächsische Regelung angenommen hat, wäre § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG in seiner Anwendung auf die landesrechtliche Aufwandsentschädigung aus denselben Gründen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, aus denen das BVerfG die Unvereinbarkeit in Bezug auf § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG in seiner Anwendung auf die bundesrechtliche Aufwandsentschädigung festgestellt hat (vgl. auch den Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142).

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 53/04

    Im Rahmen von Auslandseinsätzen gezahlte Beiträge zur Beschaffung klimabedingter

    Er sieht sich in dieser Auffassung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. November 1998 2 BvL 10/95 (BStBl II 1999, 502) zu § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG bestätigt (vgl. dazu auch BFH-Entscheidungen vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94, BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142; vom 21. September 2006 VI R 81/04, BStBl II 2007, 114; in BFH/NV 2007, 340; gl.A. von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 13 Rz B 13/26).
  • BFH, 15.11.2016 - VI R 48/15

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. November 2016 VI R 4/15 -

    Die gleichheitswidrige Privilegierung einer Gruppe stellt sich zwar als Benachteiligung der übrigen Steuerpflichtigen dar (BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94, BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142, unter VI.; vom 24. Februar 1999 X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, unter C.II.2.; vom 14. November 2001 X R 32-33/01, BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, unter C.II.3.; Senatsurteil vom 11. September 2008 VI R 13/06, BFHE 223, 39, BStBl II 2008, 928, unter C.II.5.; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. III, 1395, 1400 f.).
  • BFH, 24.08.1995 - IV R 27/94

    Bei einem beruflich veranlaßten Umzug in ein erworbenes Einfamilienhaus sind die

  • FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 62/93

    Übertragung von Bankguthaben und Wertpapiere nach dem Tode; Abgrenzung zwischen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.1995 - 2 V 7/94
  • BFH, 05.03.2009 - VI R 78/06

    Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bei der Ermittlung des besonderen

  • FG Niedersachsen, 21.12.1999 - 9 K 444/92

    Aufwandsentschädigung für Tätigkeit im Beitrittsgebiet, Werbungskosten

  • FG Saarland, 24.09.1996 - 1 K 45/95

    Einkommensteuer; keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG für die Entschädigung

  • VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21

    Kinderbezogener Familienzuschlag; Verfassungswidrigkeit

  • BFH, 05.03.2002 - VII R 18/01

    Staffelung der Kraftfahrzeugsteuer für Diesel-Pkw nach Schadstoffemissionen und

  • FG Niedersachsen, 16.01.2002 - 4 K 570/97

    Kein Anspruch auf Gleichbehandlung bei befristeter Fortgeltung

  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2019 - 3 K 1507/18

    Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für eine

  • BFH, 19.09.1997 - VI R 32/97

    Geschäftsjubiläum einer Gewerkschaft

  • FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 211/90

    Anforderungen an eine Richtervorlage; Darstellung der Problematik sowie Ausmaß

  • FG Nürnberg, 23.04.2009 - 7 K 1954/07

    Aufwandsentschädigung für das Vorhalten eines häuslichen Arbeitszimmers eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1996 - 6 A 3526/94

    Gewährung einer besoldungsrechtlichen Aufwandsentschädigung während der Teilnahme

  • VG Köln, 11.05.2022 - 3 K 2465/21
  • VG Münster, 09.05.2019 - 5 K 1939/17
  • FG Münster, 20.04.1999 - 6 K 971/97
  • FG Saarland, 30.04.1997 - 1 V 103/97

    Lohnsteuer; Anrechnung einer Aufwandsentschädigung auf Werbungskosten

  • FG Baden-Württemberg, 22.08.1996 - 9 Ko 7/95

    Voraussetzungen für die Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ;

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.1996 - 1 K 1640/95

    Einkommensteuer; Aufwandsentschädigung und Werbungskostenabzug für Aufbauhelfer

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