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   BFH, 15.03.1995 - I R 56/93   

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https://dejure.org/1995,556
BFH, 15.03.1995 - I R 56/93 (https://dejure.org/1995,556)
BFH, Entscheidung vom 15.03.1995 - I R 56/93 (https://dejure.org/1995,556)
BFH, Entscheidung vom 15. März 1995 - I R 56/93 (https://dejure.org/1995,556)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 204
  • NJW 1995, 2248 (Ls.)
  • BB 1995, 1178
  • BB 1995, 1680
  • DB 1995, 1263
  • BStBl II 1995, 490
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.09.1994 - VIII B 21/94

    Rückwirkende Steuerschuld

    Auszug aus BFH, 15.03.1995 - I R 56/93
    Mit seiner Entscheidung weicht der Senat nicht von den BFH-Beschlüssen vom 9. Mai 1994 VI B 97/93 (BFHE 174, 214, BStBl II 1994, 556) und vom 27. September 1994 VIII B 21/94 (BFHE 175, 516) ab.

    Der Beschluß in BFHE 175, 516 betrifft nur eine Aussetzung der Vollziehung.

  • BFH, 09.05.1994 - VI B 97/93

    Bei einer Zinsfestsetzung nach § 233a AO vor dem 1. Januar 1994 endete der

    Auszug aus BFH, 15.03.1995 - I R 56/93
    Mit seiner Entscheidung weicht der Senat nicht von den BFH-Beschlüssen vom 9. Mai 1994 VI B 97/93 (BFHE 174, 214, BStBl II 1994, 556) und vom 27. September 1994 VIII B 21/94 (BFHE 175, 516) ab.

    Der Beschluß in BFHE 174, 214, BStBl II 1994, 556 betrifft eine Steuerzahlung, die nach Festsetzung der Steuer und vor Fälligkeit des Steuerzahlungsanspruchs geleistet wurde.

  • BFH, 12.01.1989 - IV R 87/87

    Keine Billigkeitsmaßnahme bei Änderung der Rechtsprechung, wenn diese vom

    Auszug aus BFH, 15.03.1995 - I R 56/93
    Hierbei handelt es sich um eine Billigkeitsentscheidung, die auf § 163 Abs. 1 AO 1977 gestützt wurde und sich wegen der Zweispurigkeit des Festsetzungs- und Erlaßverfahrens auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zinsen nicht auswirkt (vgl. BFH-Entscheidung vom 12. Januar 1989 IV R 87/87, BFHE 155, 487, BStBl II 1990, 261 m. w. N.).
  • FG München, 02.03.1993 - 7 K 2475/92
    Auszug aus BFH, 15.03.1995 - I R 56/93
    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG München vom 2. März 1993 7 K 2475/92 und die Zinsbescheide vom 22. November 1991 und vom 3. Juni 1994 aufzuheben.
  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Eine Steuerfestsetzung führt nicht zu einer Steuernachforderung i. S. des § 233a AO 1977, wenn der sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steueranspruch des FA durch Aufrechnung oder Verrechnung getilgt wird und die Aufrechnung oder Verrechnung auf den Zeitpunkt dieser Steuerfestsetzung zurückwirkt (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490, und vom 28. Februar 1996 XI R 44/94, juris).
  • FG Düsseldorf, 22.08.2000 - 6 K 1916/97

    Begriff des Unterschiedsbetrags; Schutzwürdigkeit des Steuerpflichtigen bei

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil des 15.03.1995 I R 56/93, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 490) vertrat die Klägerin die Ansicht, der in der seinerzeit gültigen Fassung des § 233a Abs. 1 Abgabenordnung ( AO) verwendete Ausdruck "Steuernachforderung" beziehe sich auf die Steuerschuld, die im Zeitpunkt der Festsetzung der Körperschaftsteuer noch fällig sei.

    Sie ist der Ansicht, der Bundesfinanzhof habe auch in weiteren Urteilen nach dem zuerst genannten, Urteil vom 15.03.1995 (a.a.O.) entschieden, dass die Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a AO das Bestehen einer Steuernachforderung im Zeitpunkt der Erteilung des Änderungsbescheids voraussetze.

    Soweit der Bundesfinanzhof zu § 233a Abs. 1 AO a.F. die Auffassung vertreten hatte, der dort verwendete Ausdruck "Steuernachforderung" beziehe sich (im Gegensatz zu dem Ausdruck "Unterschiedsbetrag", der bereits in § 233a Abs. 3 AO a.F. enthalten war), auf eine Steuerzahlungsschuld, der zumindest im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Eignung zukomme, noch fällig werden zu können (erstmals mit Urteil vom 15.03.1995, a.a.O.), hat der Gesetzgeber dem durch die Verwendung des Begriffs "Unterschiedsbetrag" in § 233a Abs. 1 AO n.F. Rechnung getragen.

    Das Vertrauen auf eine bestimmte Gesetzeslage ist dann nicht schutzwürdig, wenn diese Gesetzeslage unklar ist und unterschiedlich ausgelegt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.1960 1 BvL 17/57, BVerfGE 11, 64); zur Unklarheit bei der Auslegung des § 233a Abs. 1 AO n.F. vergl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 15.03.1995 a.a.O.).

    Die Klägerin hat danach zwar auf der Grundlage der bekannt gewordenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 15.03.1995 a.a.O.) zugleich aber auch in Kenntnis der abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Hinweise in BFH-Urteil vom 15.03.1995 a.a.O.) eine freiwillige Zahlung geleistet.

    Soweit die Klägerin diese Leistung erbracht hat, bevor die Finanzverwaltung ausdrücklich einen Nichtanwendungserlass vom 24.07.1995 (BStBl I 1995, 370) bezüglich des BFH-Urteils vom 15.03.1995 (a.a.O.) veröffentlichte, ist dies für einen Vertrauenstatbestand bei der Klägerin ohne Bedeutung, da mit dem Nichtanwendungserlass (bestätigt durch weiteren Erlass vom 04.04.1996 - BStBl I 1996, 371) lediglich die bereits bisher dargestellte Auffassung der Verwaltung bestätigt wurde.

    Darüber hinaus wird auch darauf hingewiesen, dass es dem die Zahlung empfangenden Finanzamt ohne weiteres möglich gewesen wäre, die ohne Rechtsgrund geleistete "freiwillige" Zahlung der Klägerin zurückzuweisen und damit eine Verzinsung der "Nachforderung" in Übereinstimmung mit der Auslegung des § 233a Abs. 1 AO a.F. durch den Bundesfinanzhof (Urteil vom 15.03.1995 a.a.O.) herbeizuführen.

  • BFH, 13.11.1996 - XI R 56/96

    Festsetzung von Nachzahlungszinsen - Tilgung der Steuerschuld

    »Das FA ist nicht berechtigt, Nachzahlungszinsen festzusetzen, wenn die gesamte Steuerschuld im Zeitpunkt der Festsetzung der Steuer bereits getilgt ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490).«.

    Der erkennende Senat des FG folge dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 1995 I R 56/93 (BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490) nicht.

    Das FG habe zu Unrecht nicht die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490 angewendet.

    Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 4. April 1996 IV A 4 -S 0460a- 19/96 (BStBl 1 1996, 371) sei das Urteil des 1. Senats in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

    Nach der Entscheidung des 1. Senats des BFH in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490 bezieht sich der Ausdruck Steuernachforderung auf eine Steuerzahlungsschuld, der zumindest im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Eignung zukommt, noch fällig werden zu können.

    Der Senat verweist im übrigen auf die Ausführungen des 1. Senats im Urteil in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490 unter 5.

  • BFH, 07.11.2013 - X R 23/11

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Eventuell festgesetzte Nachzahlungszinsen waren zu erlassen (BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490).

    Diese Grundsätze gelten jedoch nicht mehr, seit in § 233a Abs. 1 AO --wie im Streitfall-- auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 AO abgestellt wird, da nunmehr eine Bemessungsgrundlage für die Zinsfestsetzung auch nach Zahlung der noch festzusetzenden Steuer weiter existiert (so auch BFH-Urteil in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490, unter II.5.).

  • BFH, 05.06.1996 - X R 234/93

    Erhebung von Nachforderungszinsen - Sachliche Unbilligkeit - Erlaß eines

    f) Offenbleiben kann, wie eine freiwillige, den festgesetzten Vorauszahlungsbetrag übersteigende Zahlung nach Entstehung des Steueranspruchs, aber vor dessen Fälligkeit (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1996 VII R 50/95, zur Veröffentlichung bestimmt) oder die Aufrechnung einer fälligen Steuererstattungsforderung mit einer Steuerschuld vor Festsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490; Nichtanwendungserlaß des Bundesministers der Finanzen vom 24. Juli 1995, BStBl I 1995, 370) bei der Festsetzung oder Erhebung von Nachforderungszinsen zu berücksichtigen wäre, denn diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
  • BFH, 07.11.2013 - X R 22/11

    Erlass von Nachzahlungszinsen - Tatbestandsberichtigung durch das

    Eventuell festgesetzte Nachzahlungszinsen waren zu erlassen (BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490).

    Diese Grundsätze gelten jedoch nicht mehr, seit in § 233a Abs. 1 AO --wie im Streitfall-- auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 AO abgestellt wird, da nunmehr eine Bemessungsgrundlage für die Zinsfestsetzung auch nach Zahlung der noch festzusetzenden Steuer weiter existiert (so auch BFH-Urteil in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490, unter II.5.).

  • BFH, 27.08.1998 - III R 243/94

    Nachzahlungszinsen nach § 233 a AO; ESt-Vorauszahlungen

    Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist der Auffassung, daß die vom I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 15. März 1995 I R 56/93 (BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490) vorgenommene Auslegung des § 233a Abs. 1 AO 1977, wonach Steuernachforderung eine Steuerzahlungsschuld sei, der zumindest im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Eignung zukomme, noch fällig werden zu können, zwar nach dem Gesetzeswortlaut möglich sei.

    Sie scheidet folglich aus, wenn im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Steuer durch eine vorherige freiwillige Zahlung des Steuerpflichtigen bereits vollständig getilgt war (Urteile des BFH in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490; vom 28. Februar 1996 XI R 44/94, BFH/NV 1996, 658; vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; vom 13. November 1996 XI R 56/96, BFHE 181, 405).

    Die Berechnung der Höhe der Nachzahlungszinsen richtet sich dann gemäß § 233a Abs. 3 Satz 1 AO 1977 nicht nach der Höhe der noch offenen Steuerschuld, sondern zwingend nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und den anzurechnenden Vorauszahlungen (BFH-Urteile in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490, und in BFH/NV 1996, 658).

    Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat zur näheren Begründung auf die genannte Rechtsprechung, insbesondere auf das Urteil in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490.

  • BFH, 06.02.1996 - VII R 50/95

    Steuerschuld - Tilgungswirkung - Entscheidungszeitpunkt

    c) Die vorstehend dargestellte Rechtsauffassung des Senats entspricht im Ergebnis dem Urteil des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 1995 I R 56/93 (BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490, 491, 492).
  • BFH, 31.05.2001 - IV B 141/00

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache;

    Hiergegen legten die Kläger am 6. Oktober 1995 Einspruch ein, den sie damit begründeten, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 1995 I R 56/93 (BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490) keine Zinsen anfallen dürften, wenn es zu keiner Steuernachforderung komme.

    a) Auch die Beschwerdebegründung geht davon aus, dass nach einhelliger Auffassung im Schrifttum die durch das Urteil in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490 begründete Rechtsprechung des BFH zu § 233a Abs. 1 AO 1977 a.F. durch die Neufassung dieser Vorschrift obsolet geworden ist (Suhrbier-Hahn, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 389; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 233a AO 1977 Tz. 10; Schwarz, Abgabenordnung, § 233a Rdnr. 22 b; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 233a AO 1977 Rz. 18).

    Die Rechtsunsicherheit war dadurch entstanden, dass der BFH meinte, die auch von ihm erkannte Absicht, die Verzinsung nach dem Sollprinzip auszustatten, sei in der ursprünglichen Fassung des § 233a Abs. 1 AO 1977 nicht genügend zum Ausdruck gekommen (insbesondere BFH-Urteil in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490).

  • BFH, 26.01.2000 - IX R 11/96

    § 233 a AO; Verzinsung von Steuernachforderungen

    Eine Steuernachforderung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Steuerzahlungsschuld, der zumindest im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Eignung zukommt, noch fällig werden zu können (BFH-Urteile vom 15. März 1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490; vom 27. August 1998 III R 243/94, BFH/NV 1999, 288; vom 13. November 1996 XI R 56/96, BFHE 181, 405; vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).

    Führt die Steuerfestsetzung jedoch zu einer noch so geringen Steuernachforderung, dann richtet sich die Berechnung der Höhe der Nachzahlungszinsen nicht nach der Höhe der noch offenen Steuerschuld, sondern --bei Änderung der Steuerfestsetzung-- gemäß § 233a Abs. 5 Satz 2 AO 1977 zwingend nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und die anzurechnende Körperschaftsteuer (s. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 288, und in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490, unter II. 5.).

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 12/04

    Erstattungszinsen bei Aufhebung der Vollziehung

  • FG Hessen, 09.09.2008 - 6 K 3177/03

    Zum sachlichen Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen bei einem

  • BFH, 24.07.1996 - X R 119/92

    Beginnt der Zinslauf am 1. April und endet er (mit Fälligkeit der

  • BFH, 28.02.1996 - XI R 44/94

    Verzinsung einer Steuernachforderung

  • BFH, 06.11.2002 - V R 75/01

    Nachzahlungszinsen bei freiwilligen Zahlungen

  • FG Hessen, 23.10.2003 - 6 K 843/03

    Erlass von Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit

  • FG Niedersachsen, 26.07.2001 - 5 K 202/01

    Umsatzsteuerähnlicher Charakter von Nachzahlungszinsen; Entgegenstehen von

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.05.2023 - 3 V 646/22

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.01.1996 - 2 K 1105/95
  • FG Baden-Württemberg, 25.03.2003 - 1 K 330/02

    Erlass von Nachforderungszinsen bei Verlagerung der Besteuerung stiller Reserven

  • BFH, 10.12.2004 - XI B 39/03

    Berücksichtigung von freiwilligen Zahlungen auf die Steuerschuld vor deren

  • FG Niedersachsen, 28.02.2001 - 12 K 773/00

    Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zahlungen auf einen noch nicht festgesetzten

  • BFH, 07.02.2001 - I B 151/00

    NZB - rückwirkende Gesetzesänderungen

  • FG München, 05.06.1996 - 1 K 2516/95
  • FG Hessen, 27.03.1996 - 6 K 4660/92

    Verzinsung von Steuernachforderungen oder Steuererstattungen; Möglichkeit des

  • FG Münster, 06.07.2004 - 8 K 4314/02

    Sachliche Unbilligkeit bei Festsetzung von Zinsen auf Steuernachzahlungen

  • FG Schleswig-Holstein, 19.03.1998 - I 1115/95

    Erlaß von Nachzahlungszinsen bei Gewinnverlagerungen

  • FG Baden-Württemberg, 07.09.1995 - 3 K 66/94

    Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen; Finanzgerichtliche

  • FG Hamburg, 13.10.2000 - II 547/99

    Übergangsvorschriften für begonnene

  • BFH, 14.05.1998 - V R 47/95
  • FG Niedersachsen, 03.09.1997 - II 397/94

    Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen; Berücksichtigung von

  • FG Baden-Württemberg, 12.10.2000 - 6 K 218/97

    Rückwirkende Neuregelung von § 233a Abs.1 AO 1977 durch das JStG 1997

  • FG Hamburg, 21.10.1998 - VI 112/98

    Anforderungen an die Festsetzung von Zinsen zur Körperschaftsteuer ;

  • FG Niedersachsen, 26.11.1996 - VIII 209/93

    Pflicht zur Entrichtung von Nachzahlungszinsen; Erlass wegen Vornahme der

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