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   BFH, 05.04.1995 - I R 156/93   

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BFH, 05.04.1995 - I R 156/93 (https://dejure.org/1995,2039)
BFH, Entscheidung vom 05.04.1995 - I R 156/93 (https://dejure.org/1995,2039)
BFH, Entscheidung vom 05. April 1995 - I R 156/93 (https://dejure.org/1995,2039)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 429
  • BB 1995, 1462
  • BB 1995, 1626
  • DB 1995, 1593
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.06.1989 - II ZR 172/88

    Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten; Ausgleich eines

    Auszug aus BFH, 05.04.1995 - I R 156/93
    Mit Beendigung des EAV gehen allerdings Ansprüche des Organträgers auf Gewinnabführung und Ansprüche der Organgesellschaft auf Verlustübernahme für die Dauer der Geltung des EAV nicht unter (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juni 1989 II ZR 172/88, Betriebs-Berater --BB-- 1989, 1518).

    Der BGH hat für den Fall einer Verlustübernahme eine Änderung der Handelsbilanz nicht für geboten gehalten (vgl. BGH in BB 1989, 1518).

    Da nach dem EAV der Gewinn abzuführen ist, der unter Außerachtlassung der Ergebnisabführungsverpflichtung nach Handelsrecht in der Handelsbilanz der Organgesellschaft auszuweisen ist (vgl. Scholz, GmbH-Gesetz , 8.Aufl., Anhang Konzern, Rdnr. 331; Würdinger in Großkommentar zum Aktiengesetz , § 291 Anm. 35; BFH-Urteil vom 18. Oktober 1967 I 262/63, BFHE 90, 370, BStBl II 1968, 105; vgl. auch Sachverhalt BGH in BB 1989, 1518), setzt die Aktivierung einer Forderung auf EAV voraus, daß das Betriebsprüfungsmehrergebnis auf den steuerlich gleichermaßen gemäß § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verbindlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung beruht.

  • BFH, 05.07.1990 - I B 38/90

    Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides -

    Auszug aus BFH, 05.04.1995 - I R 156/93
    Insoweit gehen die §§ 14 ff., §§ 36, 37 KStG als lex specialis den §§ 27 ff. KStG vor (vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks 7/1470 S. 347; ebenso im Verhältnis zu § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG : Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 1980 I B 38/90, BFH/NV 1991, 121 m.w.N.).

    Die für die verunglückte Ergebnisabführung aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540 , BStBl II 1990, 91; BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 121 m.w.N.) gelten für die Abwicklung des EAV nach dessen Beendigung grundsätzlich nicht.

  • BFH, 18.10.1967 - I 262/63

    Ergebnisabführungsvertrag - Organschaftsverhältnis - Abwicklungsgewinn -

    Auszug aus BFH, 05.04.1995 - I R 156/93
    Da nach dem EAV der Gewinn abzuführen ist, der unter Außerachtlassung der Ergebnisabführungsverpflichtung nach Handelsrecht in der Handelsbilanz der Organgesellschaft auszuweisen ist (vgl. Scholz, GmbH-Gesetz , 8.Aufl., Anhang Konzern, Rdnr. 331; Würdinger in Großkommentar zum Aktiengesetz , § 291 Anm. 35; BFH-Urteil vom 18. Oktober 1967 I 262/63, BFHE 90, 370, BStBl II 1968, 105; vgl. auch Sachverhalt BGH in BB 1989, 1518), setzt die Aktivierung einer Forderung auf EAV voraus, daß das Betriebsprüfungsmehrergebnis auf den steuerlich gleichermaßen gemäß § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verbindlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung beruht.
  • BFH, 08.11.1989 - I R 174/86

    "Vorgründungsgesellschaft" und "Vorgesellschaft" im Körperschaftsteuerrecht

    Auszug aus BFH, 05.04.1995 - I R 156/93
    Die für die verunglückte Ergebnisabführung aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540 , BStBl II 1990, 91; BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 121 m.w.N.) gelten für die Abwicklung des EAV nach dessen Beendigung grundsätzlich nicht.
  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13

    Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend

    aa) So hat der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 1995 entschieden, dass § 27 KStG a.F. bei einer Organschaft für die Dauer des Bestehens eines Ergebnisabführungsvertrags nicht eingreife, da insoweit die §§ 14 ff., 36, 37 KStG a.F. den §§ 27 ff. KStG a.F. als leges speciales vorgingen (BFHE 177, 429 ).
  • BFH, 26.04.2016 - I B 77/15

    Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages

    a) Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdebegründung aus, das Senatsurteil vom 5. April 1995 I R 156/93 (BFHE 177, 429) stelle bezogen auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages darauf ab, ob die vertraglichen Vereinbarungen vollzogen und der Gewinn tatsächlich durch "Zahlung oder Verrechnung an den Organträger" abgeführt werde, weshalb im Streitfall, in dem nur die Übernahme des Jahresüberschusses der Klägerin vereinbart worden und nicht gegen vertragliche Vereinbarungen verstoßen worden sei, die Einbuchung einer Verpflichtung in Höhe des abzuführenden Gewinns bei der Organgesellschaft und einer gleich hohen Forderung beim Organträger ausreichend sein müsse, um die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages anzuerkennen (Hinweis auf Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 447).

    aa) Dem Senatsurteil in BFHE 177, 429 lässt sich zwar nicht unmittelbar entnehmen, was der Senat unter dem dort verwendeten Begriff der "Verrechnung" versteht, dies ergibt sich aber mittelbar aus dem Urteil.

    Die Einlassung der Klägerin, der Senat habe seine im Urteil in BFHE 177, 429 vertretene Rechtsauffassung "nicht hinreichend begründet", stellt insoweit bereits keine ausreichende Darlegung dazu dar, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird.

  • BFH, 10.05.2017 - I R 19/15

    Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher

    Auch wenn das FG insoweit aus § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG schließt, es liege ein "auf tatsächliche Umstände abstellendes Tatbestandsmerkmal" vor, erweist sich die Vertragsdurchführung in ihrem Hauptinhalt darin, dass es im Streitfall zum Stichtag 31. Dezember 2005 tatsächlich zur Gewinnabführung der B GmbH gegenüber ihrer Organträgerin gekommen ist (s. allgemein Senatsurteil vom 5. April 1995 I R 156/93, BFHE 177, 429; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 I B 77/15, BFH/NV 2016, 1177; Kolbe in Prinz/Witt, a.a.O., Rz 13.4).
  • BFH, 21.10.2010 - IV R 21/07

    Kein ordnungsgemäß durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag bei "vergessener"

    Tatsächlich durchgeführt wird ein EAV i.S. des § 14 Nr. 4 Satz 2 KStG 1998, wenn er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird, also die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich vertragsgemäß an den Organträger abgeführt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. April 1995 I R 156/93, BFHE 177, 429).

    Der tatsächlichen Durchführung steht dabei nicht entgegen, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzverwaltung und dem Unternehmen über den Ansatz oder die Bewertung von Bilanzposten entstehen und es später zu Mehrergebnissen aufgrund einer Betriebsprüfung kommt (BFH-Urteil in BFHE 177, 429).

  • FG Köln, 21.06.2022 - 10 K 1406/18

    Streit über die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

    Im Übrigen habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 5. April 1995 I R 156/93, BFHE 177, 429 zur tatsächlichen Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages ausgeführt, dass Durchführung daher u.a. bedeute, dass die nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden müssten.

    Der BFH habe im Beschluss vom 26. April 2016 I B 77/15, BFH/NV 2016, 1177 klargestellt, was er unter dem im Urteil in BFHE 177, 429 verwendeten Begriff der Verrechnung verstehe.

    Wird der GAV nicht durchgeführt, so wird die körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt (BFH Urteile vom 5. April 1995 I R 156/93, BFHE 177, 429, und vom 21. Oktober 2010 IV R 21/07, BFHE 231, 198, BStBl II 2014, 481; FG Hamburg Urteil vom 19. Mai 2015, 6 K 236/122, Der Konzern 2015, 558, nachgehend BFH-Beschluss vom 26. April 2016 I B 77/15, BFH/NV 2016, 1177).

  • BFH, 02.11.2022 - I R 29/19

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Fall der Insolvenz

    Dies bedeutet u.a., dass die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden (Senatsurteil vom 05.04.1995 - I R 156/93, BFHE 177, 429).
  • FG Nürnberg, 11.12.2018 - 1 K 483/17

    Körperschaftsteuer 2006 und 2007 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2006 und 2007 -

    Durchführung bedeutet daher u.a., dass die nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden (BFH-Urteil vom 05.04.1995 I R 156/93, BFHE 177, 429).

    Die Höhe der Gewinnabführung an den Organträger wird nicht durch den festgestellten Jahresabschluss der Organgesellschaft, sondern durch den sich bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung zum Bilanzstichtag ergebenden (fiktiven) Jahresüberschuss bestimmt (BFH-Urteile vom 05.04.1995 I R 156/93, BFHE 177, 429 und vom 21.10.2010 IV R 21/07, BStBl II 2014, 481; Rosenberg in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 290. Lfg.

    Damit wäre der Anwendungsbereich des § 14 KStG in einem Umfang eingeschränkt, der dem Zweck der "tatsächlichen Durchführung" und der Einkommenszurechnung nicht mehr entspräche (BFH-Urteil vom 05.04.1995 I R 156/93, BFHE 177, 429; HFR 1995, 516).

  • FG Hamburg, 19.05.2015 - 6 K 236/12

    Körperschaftsteuer: Die steuerliche Berücksichtigung eines

    Wird der Gewinnabführungsvertrag nicht durchgeführt, so wird die körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt (vgl. BFH Urteile vom 05.04.1995 I R 156/93, BFHE 177, 429; vom 21.10.2010 IV R 21/07, BFHE 231, 198, BStBl II 2014, 481; Danelsing in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, § 14 KStG, Rn. 123, 38; Dötsch in Dötsch / Pung / Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, KStG § 14, Rn. 210; Neumann in Gosch, Körperschaftsteuergesetz: KStG, 2. Aufl., § 14, Rn. 317; Olbing in Streck, KStG § 14 , Rn. 114; a. A. Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, KStG § 14, Rn. 203: Einbuchung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten genügt für die tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrages).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 51/01

    Vororganschaftliche Mehrabführungen

    Die Gewinnabführung löst keine Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG aus; in diesem Sinne geht § 14 KStG 1996 den §§ 27 ff. KStG 1996 vor (vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks 7/1470, S. 347 ff.; BFH-Urteile vom 5. April 1995 I R 156/93, BFHE 177, 429, und vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BFH/NV 2001, 461; für § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auch BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 I B 38/90, BFH/NV 1991, 121, m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 4. Mai 2001 9 K 4668/98 K, F, EFG 2001, 1319; Winter in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 14 KStG Rz. 9; Schneck/ Hirsch, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1999, 898, 899; Preißer/ Seeliger, Betriebs-Berater --BB-- 1999, 393, 395).
  • FG Münster, 04.05.2001 - 9 K 4668/98

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführung

    Die gesetzliche Regelung der Organschaft verdränge zwar als lex specialis - bezogen auf das an den Organträger weitergeleitete Organeinkommen - während ihrer Anwendungszeit die Vorschriften des Anrechnungsverfahrens (BFH-Urteil vom 05.04.1995 I R 156/93, BFHE 177, 429 ; Bundestag-Drucksache 7/1470, Seite 347).

    Systematisch gehe die Organschaft dem Anrechnungsverfahren vor (BFH-Urteil vom 05.04.1995 I R 156/93, BFHE 177, 429 ).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 05.04.1995 I R 156/93, BFHE 177, 429 ; zustimmend Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG , § 14 KStG Rz. 9), der der Senat folgt, greift § 27 KStG bei einer Organschaft für die Dauer des Bestehens eines Ergebnisabführungsvertrages nicht ein; insoweit gehen die Regelungen der Organschaft (§§ 14 ff., §§ 36, 37 KStG ) als lex specialis den Regelungen des Anrechnungsverfahrens (§§ 27 ff. KStG ) vor.

  • BFH, 02.11.2022 - I R 37/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.11.2022 I R 29/19 - Tatsächliche

  • BFH, 18.12.2002 - I R 50/01

    Wie I R 68/01 (n. v.)

  • BFH, 18.12.2002 - I R 68/01

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführungen i. S. der §§

  • FG Hamburg, 30.06.2022 - 6 K 182/20

    Körperschaftsteuer: Durchführung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft;

  • FG Düsseldorf, 20.03.2001 - 6 K 5206/98

    Organschaft; Mehrabführung; Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Zeitpunkt der

  • FG Düsseldorf, 06.03.2001 - 6 K 332/98

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Buchwertaufstockung; Zuordnung von

  • FG Hamburg, 14.09.1999 - VI 103/98

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Gewinnausschüttung durch die Abführung

  • FG Düsseldorf, 12.03.1999 - 6 V 5207/98

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung für eine "Mehrabführung" im Rahmen eines

  • FG Hamburg, 19.06.2013 - 2 K 350/12

    Körperschaftsteuergesetz: Anforderungen an außerordentliche Beendigung einer

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