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   BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94   

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https://dejure.org/1995,763
BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94 (https://dejure.org/1995,763)
BFH, Entscheidung vom 12.05.1995 - VI R 64/94 (https://dejure.org/1995,763)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 1995 - VI R 64/94 (https://dejure.org/1995,763)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 472
  • NJW-RR 1996, 25
  • BB 1995, 1462
  • BB 1995, 1623
  • DB 1995, 1491
  • BStBl II 1995, 644
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

    Auszug aus BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94
    Denn Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen gehören nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934 m. w. N.).
  • BFH, 09.11.1993 - IX R 81/90

    Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94
    Ist aber ein möglicher Gewinn aus einer Wertsteigerung grundsätzlich nicht steuererhöhend zu erfassen, dann spricht dies dafür, auch umgekehrt einen eingetretenen Verlust nicht steuermindernd zu berücksichtigen (vgl. Grube in Steuerrecht, Verfassungsrecht, Finanzpolitik, Festschrift für Franz Klein, 913, 923; vgl. auch BFH-Urteil vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289).
  • BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91

    Der Verlust einer normalverzinslichen Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber

    Auszug aus BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 1993 VI R 38/91 (BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663) mit Zustimmung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, daß ein Arbeitnehmer den (wirtschaftlichen) Verlust eines seinem Arbeitgeber gewährten, normalverzinslichen Darlehens dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) absetzen kann, wenn er das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewußt auf sich genommen hat.
  • BFH, 17.05.2017 - VI R 1/16

    Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum

    Vielmehr spricht eine Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht nur die Sicherung seines Arbeitsplatzes beabsichtigt, sondern auch die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte erstrebt (Senatsurteil vom 12. Mai 1995 VI R 64/94, BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644; BFH-Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BFHE 255, 442).

    Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb der Beteiligung (arbeitsvertragliche) Voraussetzung für die Erlangung der angestrebten Position ist (Senatsurteile in BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431; in BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644; BFH-Urteile in BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, und vom 5. April 2006 IX R 80/01, BFH/NV 2006, 1817) oder wenn der Steuerpflichtige sich beteiligt, um durch die Zuführung von Kapital den Fortbestand der Gesellschaft und damit gleichzeitig seinen eigenen Arbeitsplatz zu erhalten (BFH-Urteil in BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654).

    bb) Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Vermögensverlusten in Form eines Darlehens oder einer Bürgschaftsinanspruchnahme einerseits und einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft andererseits hat der erkennende Senat insbesondere deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil der Arbeitnehmer bei der Darlehens- oder Bürgschaftsgewährung ausschließlich das einseitige Risiko eines wirtschaftlichen Verlustes des Darlehens oder der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft auf sich nimmt (Senatsurteil in BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644, für Darlehensgewährung durch den Arbeitnehmer).

    cc) Nur ausnahmsweise kann auf dieser Grundlage die Annahme in Betracht kommen, dass der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer Beteiligung nicht die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431, und in BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644, sowie BFH-Urteil in BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, m.w.N.), sondern nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes erstrebt.

  • BFH, 05.04.2006 - IX R 111/00

    Darlehenszinsen zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch deren

    c) Nur ausnahmsweise kann auf dieser Grundlage die Annahme in Betracht kommen, dass der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer Beteiligung nicht die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431, und vom 12. Mai 1995 VI R 64/94, BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644; ebenso FG Köln, Urteil vom 22. November 2001 10 K 5735/96, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 337; FG Hamburg, Urteil vom 8. März 2002 II 424/00, EFG 2002, 962), sondern nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes erstrebt.

    Dementsprechend erfasst die Rechtsprechung auch Wertveränderungen einer Beteiligung an der Arbeitgeberin nur unter den Voraussetzungen des § 23 EStG oder des § 17 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08

    Steuerliche Behandlung des Verlustes eines an den Arbeitgeber geleisteten

    39 (2) Geht es allerdings um den Verlust der Beteiligung an einer Arbeitgeber-GmbH , kommt nach der Rechtsprechung des BFH ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich nicht in Betracht; eine Ausnahme sei auch nicht unter der Voraussetzung zuzulassen, dass die Beteiligung am Stammkapital unbedeutend ist und der Steuerpflichtige geltend mache, im konkreten Fall habe die Möglichkeit einer Wertsteigerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft von vornherein nicht bestanden (BFH-Urteil vom 12. Mai 1995 - VI R 64/94, BStBl. II 1995, 644).

    Zur Begründung hat sich das FG an die Rechtsprechung des BFH zum Abzugsverbot eines Vermögensschadens aus der Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) angelehnt (vgl. BFH- Urteil vom 12. Mai 1995 - VI R 64/94, BStBl. II 1995, 644).

    Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 12. Mai 1995 (a.a.O.) verbleibe für die erstrebte werbungskostenmäßige Berücksichtigung des hier streitbefangenen Einlageverlusts aus stiller Beteiligung kein Raum.

    (1) Eine (entsprechende) Anwendung der Grundsätze des BFH zum Werbungskostenabzug eines Verlustes einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1995, a.a.O.) kommt nach Überzeugung des Senats nicht in Betracht.

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