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   BFH, 02.04.1996 - VII R 119/94   

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https://dejure.org/1996,1183
BFH, 02.04.1996 - VII R 119/94 (https://dejure.org/1996,1183)
BFH, Entscheidung vom 02.04.1996 - VII R 119/94 (https://dejure.org/1996,1183)
BFH, Entscheidung vom 02. April 1996 - VII R 119/94 (https://dejure.org/1996,1183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorabentscheidungsersuchen von FG und BFH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorabentscheidung des EuGH - Entscheidungserhebliche Auslegungsfrage - Ermessen des FG - Vorlageberechtigung des FG - Vorlageverpflichtung des BFH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Keine Verpflichtung der Finanzgerichte zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 1 Nr 1
    Tarifierung; Zeitung

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 231
  • BB 1996, 1654
  • BB 1996, 1974
  • BB 1996, 793
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus BFH, 02.04.1996 - VII R 119/94
    Der EuGH habe in zwei Sachen (Urteile vom 16. Januar 1974 Rs. 166/73 - Rheinmühlen I -, EuGHE 1974, 33, und vom 12. Februar 1974 Rs. 146/73 - Rheinmühlen II -, EuGHE 1974, 139) bereits ausdrücklich entschieden, daß die Vorlagemöglichkeit nach Art. 177 Abs. 2 EWGV einer etwaigen Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO vorgehe.

    Die beiden entgegenstehenden Entscheidungen des EuGH in EuGHE 1974, 33 und 139, die einen Vorrang des Art. 177 Abs. 2 EGV gegenüber § 126 Abs. 5 FGO postulierten, hielten sich nicht im Rahmen der dem EuGH gezogenen Grenzen, die Entscheidungen zu nationalem Prozeßrecht nicht zuließen (ähnlich Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung , 3. Aufl., 1993, § 126 Rz. 17).

    Demgegenüber verweist der Senat - ohne abschließende Stellungnahme - auf das EuGH-Urteil vom 14. Dezember 1995 Rs. C-312/93 - Peterbroeck - (noch nicht veröffentlicht), in dem der Gerichtshof, obschon unter Hinweis auf seine Entscheidung in EuGHE 1974, 33, einen neuen Ansatz zur Frage des Verhältnisses nationaler Verfahrensvorschriften zu Art. 177 EGV erkennen läßt.

  • BFH, 17.08.1993 - VII R 34/93

    Zolltarif bei Kleinanzeigenblatt

    Auszug aus BFH, 02.04.1996 - VII R 119/94
    Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat mit Urteil vom 17. August 1993 VII R 34/93 (BFH/NV 1994, 433 ), auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, weil darin entgegen der Rechtsprechung des Senats auch Suchanzeigen von Privaten unzulässigerweise als zu Werbezwecken dienend angesehen worden sind, und die Sache an das FG zur Nachholung entsprechender Feststellungen nach Maßgabe folgender Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen: "Ob Werbezwecke überwiegen, ist nach der Beschaffenheit und der erkennbaren Zweckbestimmung der Druckschrift zu beurteilen ... Werbezwecke werden mit der Geschäftswerbung (einschließlich etwaiger Eigenwerbung) sowie mit privaten Kleinanzeigen, die Verkaufs- oder ähnliche Angebote enthalten, verfolgt, nicht aber mit Suchanzeigen.

    49.11 GZT einzureihen sind, weil auch die nichtgeschäftliche private Werbung von der zweiten Alternative der Vorschrift 4 zu Kap. 49 GZT ("Drucke, die überwiegend Werbezwecken dienen") erfaßt wird ( Senatsurteile vom 20. Februar 1990 VII R 121/86 , BFHE 160, 79, 81, BStBl 1990 II S. 761 ; vom 26. Februar 1991 VII R 127/89 , BFH/NV 1991, 779 ; sowie das zurückverweisende Urteil im ersten Rechtsgang in BFH/NV 1994, 433 ).

  • BFH, 11.10.1994 - V R 139/93

    Ohne Zulassung revisibles Urteil in Zolltarifsache - Bindung der Finanzbehörden

    Auszug aus BFH, 02.04.1996 - VII R 119/94
    Dabei ist ohne Bedeutung, daß der Senat in seinem zurückverweisenden Urteil die entscheidungserheblichen zolltariflichen Fragen bereits grundsätzlich geklärt hat und das FG im zweiten Rechtsgang, ausgehend von diesen Grundsätzen, aufgrund seiner Feststellungen und Würdigungen erneut eine Einordnung in das Zolltarifschema vorgenommen hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Oktober 1994 V R 139/93 , BFH/NV 1995, 933 ).

    Inzwischen hat sich der V. Senat des BFH unter ausdrücklicher Hervorhebung der Offenkundigkeit der richtigen Rechtsanwendung hierbei dieser Rechtsprechung angeschlossen (BFH/NV 1995, 933 ).

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.11.1994 - 5 K 2813/93

    Finanzgerichtsordnung; Vorlage nach Art. 177 EWG-Vertrag durch Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 02.04.1996 - VII R 119/94
    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das insoweit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 378 abgedruckte Urteil der Vorinstanz verwiesen.

    Die Vorentscheidung hat im Schrifttum, soweit ersichtlich, ausnahmslos Kritik gefunden (vgl. Reiche, Kompetenzwidrige EuGH-Rechtsprechung zu Art. 177 II EGV ?, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1995, 569 ; Dautzenberg, RIW 1995, 519 ; s. auch Meilicke, Zum Verhältnis zwischen Selbstbindung des Revisionsgerichts und gemeinschaftsrechtlicher Vorlagepflicht, RIW 1994, 477 ).

  • BFH, 08.11.1983 - VII R 141/82

    Auslegung von Gemeinschaftsrecht - Änderung der Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 02.04.1996 - VII R 119/94
    c) Als nicht entscheidungserheblich erweist sich demnach die Frage, ob die Bindungsregelung nach § 126 Abs. 5 FGO - ein allgemeiner Grundsatz des deutschen Verfahrensrechts (Senatsurteil vom 8. November 1983 VII R 141/82 , BFHE 140, 11 , BStBl 1984 II S. 317 ) - der Vorlageberechtigung des FG nach Art. 177 Abs. 2 EGV zu weichen hat.

    In BFHE 140, 11 , BStBl 1984 II S. 317 hat der Senat für den Fall, daß er selbst im ersten Rechtsgang über den Inhalt des Gemeinschaftsrechts entschieden hat, befunden, daß das FG im zweiten Rechtsgang nach § 126 Abs. 5 FGO an diese Auffassung gebunden sei, auch wenn es Gründe gehabt hätte, sie für unzutreffend zu halten.

  • BFH, 26.02.1991 - VII R 127/89

    Möglichkeit des Dienen von Suchanzeigen zu Werbezwecken nach dem zolltariflichen

    Auszug aus BFH, 02.04.1996 - VII R 119/94
    49.11 GZT einzureihen sind, weil auch die nichtgeschäftliche private Werbung von der zweiten Alternative der Vorschrift 4 zu Kap. 49 GZT ("Drucke, die überwiegend Werbezwecken dienen") erfaßt wird ( Senatsurteile vom 20. Februar 1990 VII R 121/86 , BFHE 160, 79, 81, BStBl 1990 II S. 761 ; vom 26. Februar 1991 VII R 127/89 , BFH/NV 1991, 779 ; sowie das zurückverweisende Urteil im ersten Rechtsgang in BFH/NV 1994, 433 ).
  • BFH, 06.07.1993 - VII K 17/92

    Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für kubisches Bornitrid

    Auszug aus BFH, 02.04.1996 - VII R 119/94
    So wie es der besondere Charakter des ZT verbietet, aus einer für andere Waren getroffenen Regelung Analogie- oder Gegenschlüsse zu ziehen ( BFH-Urteil vom 6. Juli 1993 VII K 17/92 , BFH/NV 1994, 426 ), so verbietet es sich erst recht, die Auslegung der zolltariflichen Vorschriften maßgebend an der Auslegung außerzolltariflichen Rechts zu orientieren.
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BFH, 02.04.1996 - VII R 119/94
    Zweck des § 126 Abs. 5 FGO ist es zu verhindern, daß die endgültige Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar verhindert wird, daß sie zwischen Vorinstanz und Revisionsgericht hin- und hergeschoben wird (BGHZ 60, 392, 396).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-393/93

    Stanner / Hauptzollamt Bochum

    Auszug aus BFH, 02.04.1996 - VII R 119/94
    Das gilt in besonderem Maße für das gemeinschaftliche Zolltarifrecht, das eigenen Regeln und Gesetzen unterliegt (vgl. etwa Abs. 14 und 15 des EuGH-Urteils vom 9. August 1994 Rs. C-393/93 - Stanner -, EuGHE 1994, I-4011).
  • BFH, 20.02.1990 - VII R 121/86

    Keine Umsatzsteuerermäßigung für die Umsätze von Druckschriften mit überwiegendem

    Auszug aus BFH, 02.04.1996 - VII R 119/94
    49.11 GZT einzureihen sind, weil auch die nichtgeschäftliche private Werbung von der zweiten Alternative der Vorschrift 4 zu Kap. 49 GZT ("Drucke, die überwiegend Werbezwecken dienen") erfaßt wird ( Senatsurteile vom 20. Februar 1990 VII R 121/86 , BFHE 160, 79, 81, BStBl 1990 II S. 761 ; vom 26. Februar 1991 VII R 127/89 , BFH/NV 1991, 779 ; sowie das zurückverweisende Urteil im ersten Rechtsgang in BFH/NV 1994, 433 ).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 05.05.1983 - 238/81

    Van der Bunt-Craig

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 17.11.1993 - C-68/92

    Kommission / Frankreich

  • BVerfG, 19.02.1993 - 2 BvR 1753/89

    Rechtliches Gehör bei geänderter Verwaltungspraxis - Gesetzlicher Richter und

  • BFH, 25.06.1991 - VII B 33/91

    Unterlassene Zuteilung einer Milchquote nach der Teilnahme des Steuerschuldners

  • BFH, 02.06.1992 - VII R 63/91

    Revisionsrechtliche Anforderungen an die Geltendmachung mangelnder Sachaufklärung

  • BFH, 21.09.1993 - V B 37/93

    Anforderungen an die Darlegung einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

  • BFH, 15.02.1995 - VII B 100/94

    Schaumwein - Revision - Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 25.07.1995 - VII B 96/95

    Beschwerde gegen ein Vorabentscheidungsersuch des Finanzgerichts

  • BFH, 27.01.1981 - VII B 56/80

    Vorabentscheidungsersuchen - Beschwerde - Aussetzung des Verfahrens

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BFH, 03.02.1987 - VII B 129/86

    Keine Verpflichtung des Finanzgerichts zur Vorlage an den Europäischen

  • EuGH, 12.02.1974 - 146/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

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