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   BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93   

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https://dejure.org/1996,331
BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93 (https://dejure.org/1996,331)
BFH, Entscheidung vom 09.05.1996 - IV R 64/93 (https://dejure.org/1996,331)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 1996 - IV R 64/93 (https://dejure.org/1996,331)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einbringung privater Wirtschaftsgüter in Gesamthandsvermögen
    Die steuerliche Folgebeurteilung
    Beispiele

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 183 Abs 2 S 1, FGO § 74, EStG § 5, EStG § 6
    Ausgleichsanspruch; Darlehen; Feststellungsbescheid; Mitunternehmer; Wirksamkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 380
  • NJW 1996, 3367 (Ls.)
  • BB 1996, 1926
  • BB 1996, 2021
  • DB 1996, 1955
  • BStBl II 1996, 642
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.07.1984 - IV R 207/83

    Teilwertabschreibung - Darlehnsforderung - Vermögenseinbuße - Geltendmachung

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93
    a) Bei Anwendung der Gewinnermittlungsvorschriften, vornehmlich des § 4 EStG, ergibt sich, daß die Zahlung von Geldbeträgen durch die Gesellschaft an den Gesellschafter bei gleichzeitiger Begründung einer Rückzahlungsverpflichtung des Gesellschafters nur dann als Darlehensgeschäft gewertet werden kann, wenn der Vorgang durch den Betrieb der Personengesellschaft und nicht durch die gesellschaftliche Beteiligung des Gesellschafters veranlaßt ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 1984 IV R 207/83, BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6).

    Der Senat hat dies im Urteil in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6 für den Fall ausgesprochen, daß die Personengesellschaft ein Darlehen an eine andere Personengesellschaft vergibt, an der einer ihrer Gesellschafter beteiligt ist.

    Solche Wirtschaftsgüter können grundsätzlich nicht Betriebsvermögen sein, auch dann nicht, wenn sie zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehören (Urteil in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6).

    Steuerlich indessen darf die Darlehensforderung nicht mehr als Betriebsvermögen erfaßt werden (Senatsurteil in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6).

  • BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung am OHG-Anteil des Vaters

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93
    Verträge zwischen nahen Angehörigen, vornehmlich solche zwischen Eltern und Kindern, werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und so auch durchgeführt werden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180).
  • BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauches nach unentgeltlicher Grundstücksübertragung

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93
    Auch die fehlende verkehrsübliche Sicherung des Darlehensanspruchs wird bei langfristigen Darlehen als Indiz für die außerbetriebliche Veranlassung des Darlehens gewertet, wobei als langfristig jedenfalls Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590; vom 4. März 1993 X R 70/91, BFH/NV 1994, 156; vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).
  • BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91

    Schuldzinsen und Beurkundungsgebühren als Betriebsausgaben - Betriebliche

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93
    Auch die fehlende verkehrsübliche Sicherung des Darlehensanspruchs wird bei langfristigen Darlehen als Indiz für die außerbetriebliche Veranlassung des Darlehens gewertet, wobei als langfristig jedenfalls Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590; vom 4. März 1993 X R 70/91, BFH/NV 1994, 156; vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).
  • BFH, 14.11.1979 - I R 143/76

    Negatives Kapital - Auscheiden des Vaters aus dem Unternehmen - Umwandlung einer

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93
    In seinem Urteil vom 14. November 1979 I R 143/76 (BFHE 129, 146, BStBl II 1980, 96) hat der BFH entschieden, daß die Umwandlung eines negativen Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters in eine nicht betrieblich veranlaßte Darlehensforderung des verbleibenden Gesellschafters dazu führt, daß die Forderung dem notwendigen Privatvermögen des Verbleibenden zuzurechnen ist.
  • BFH, 20.09.1990 - IV R 17/89

    Abtretung der Darlehnsforderungen von Gesellschaftern gegen ihre

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93
    Entsprechendes gilt für Verträge mit einer Personengesellschaft, die von nahen Angehörigen des anderen Vertragspartners beherrscht wird (vgl. z. B. Senatsurteil vom 20. September 1990 IV R 17/89, BFHE 162, 90, BStBl II 1991, 18, m. w. N.).
  • BFH, 04.03.1993 - X R 70/91

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen (§ 12 EStG )

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93
    Auch die fehlende verkehrsübliche Sicherung des Darlehensanspruchs wird bei langfristigen Darlehen als Indiz für die außerbetriebliche Veranlassung des Darlehens gewertet, wobei als langfristig jedenfalls Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590; vom 4. März 1993 X R 70/91, BFH/NV 1994, 156; vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).
  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84

    Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93
    Eine solche Möglichkeit besteht dann, wenn ein Gesellschafter mit einem negativen Kapitalkonto aus der Gesellschaft ausscheidet und etwa bestehende Ausgleichsforderungen der übrigen Gesellschafter uneinbringlich werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594).
  • BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Zusätzliche Einlage bei negativer

    Zudem ist nicht auszuschließen, dass auch ein auf dem aktivischen Gesellschafterverrechnungskonto ausgewiesenes zinsloses und ungesichertes Darlehen mangels betrieblicher Veranlassung dem Privatvermögen der Gesellschaft zuzurechnen und somit beispielsweise einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642).
  • FG Nürnberg, 28.01.2010 - 4 K 612/07

    Fremdunübliche Darlehensgewährung einer KG an ihre Kommanditisten aufgrund

    Ohne die endfällige Tilgung aus den Kapitallebensversicherungen wäre der Finanzierungsplan der Klägerin unvollständig und nicht darstellbar (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1996, IV R 64/93, BStBl. II 1996, 642 unter 4 b).

    Für Darlehen aufgrund einer besonderen schuldrechtlicher Vereinbarung verweist der BFH auf den Fremdvergleich (vgl. BFH-Urteile vom 16.10.2008 a.a.O. in BStBl II 2009, 272; und 09.05.1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642; Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 15 Rz. 63 "Darlehen der Personengesellschaft"; Wüllenkemper, BB 1991, 1904 (1906, 1912)).

    a) Gewährt die Gesellschaft dem Gesellschafter ein Darlehen, so bestimmen sich die steuerlichen Rechtsfolgen des Geschäfts nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG, da diese Bestimmung nur den umgekehrten Fall eines Darlehens des Gesellschafters an die Gesellschaft regelt, sodass hier die allgemeinen Vorschriften über die Gewinnermittlung nach den §§ 4 ff EStG gelten (BFH-Urteil vom 09.05.1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642; Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 15 Rz. 63 "Darlehen der Personengesellschaft"; Blümich/Stuhrmann, EStG, § 15 Rz. 510; Reiß in Kirchhof, EStG, § 15 Rz. 375).

    Eine gesellschaftliche statt einer betrieblichen Veranlassung ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn nach Lage der Dinge ausgeschlossen werden kann, dass die Gesellschaft einem fremden Dritten Geld zu den Bedingungen, wie sie mit dem Gesellschafter vereinbart sind, zur Verfügung gestellt haben würde (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1996, a.a.O. in BStBl. II 1996, 642; Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 15 Rz. 63; von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 a Rz. B 454).

    Verträge mit einer Personengesellschaft, die von nahen Angehörigen beherrscht wird, sind nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entsprechen und auch so durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 09.05.1996, a.a.O. in BStBl. II 1996, 642).

    48 Zudem hätte ein fremder Dritter zu den Bedingungen, wie sie mit der Gesellschaft vereinbart wurden, den Gesellschaftern kein Geld zur Verfügung gestellt (BFH-Urteil vom 09.05.1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642).

    Zwar kann ein nicht marktgerecht verzinstes und sogar ein zinsloses Darlehen fremdüblich sein, wenn es dem Betrieb anderweitige Vorteile verschafft, die den Nachteil der Ertragslosigkeit (oder geringeren Zinssatzes) ausgleichen oder den Verzicht auf eine ausreichende Sicherheit betrieblich veranlasst erscheinen lassen kann (BFH-Urteil vom 09.05.1996, BStBl. II 1996, 642, II. 4 a) der Entscheidungsgründe; ähnlich Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 15 Rz. 13 d und g).

  • FG Baden-Württemberg, 22.11.2005 - 8 K 400/97

    Darlehenszinsen eines in USA ansässigen Kommanditisten im Inland steuerpflichtig

    Was die Behandlung des auf die GbR ausgelagerten Kapitalvermögens angehe, habe der Bekl in Verkennung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 9. Mai 1996 IV R 64/93 (BStBl II 1996, 642) das Vorliegen einer Entnahme zu Unrecht verneint.

    Dagegen komme es auf die Endgültigkeit nicht mehr an, zumal - abweichend vom Fall des BFH-Urteils IV R 64/93 - ein fester Tilgungsmodus für die Rückzahlungsverpflichtung bei der Klin fehle.

    Im Hinblick auf die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH im Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93 (a.a.O.) bleibe auch für die Anwendung des § 42 AO kein Raum.

    Es könne kein Missbrauch vorliegen, wenn der vom Bekl angestellte Fremd vergleich - was das BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93 (a.a.O.) deutlich mache - nicht zu einer Versagung der Entnahme, sondern ganz im Gegenteil - zur Bejahung des Vorliegens einer Entnahme führe.

    Dass die Gesellschafter ausdrücklich in Nr. 1 des Beschlusses vom 28. September 1989 diesen Vorgang als Privatentnahme gesehen haben ("... entnehmen ..." "... steuerliches Privatvermögen der Gesellschafter ...") vermochte daran nichts zu ändern, da es bei Zahlungsvorgängen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern nicht auf die von diesen gewählte Bezeichnung ankommt, sondern - worauf der Bekl zutreffend hingewiesen hat - auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts (BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 643).

    Nach alldem kann es auch auf die Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Gesellschaftsdarlehen an einen Gesellschafter als Privatentnahme für die Beurteilung der Wirtschaftsgüter der GbR als Sonderbetriebsvermögen I nicht mehr an (vgl. BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642).

  • BFH, 16.10.2014 - IV R 15/11

    Betriebliche Veranlassung von Darlehen einer KG an ihre Kommanditisten

    Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören daher nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist (z.B. BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542; vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642; vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552; vom 26. Juni 2007 IV R 29/06, BFHE 218, 291, BStBl II 2008, 103; BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009 IV B 25/08, BFH/NV 2009, 754).

    Da das Darlehen steuerlich jedoch nicht zum Betriebsvermögen gehört, ist es als Entnahme zu behandeln, die allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen ist (BFH-Urteil in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1542, unter II.3.c).

    Zudem kann selbst ein unverzinsliches und nicht verkehrsüblich gesichertes Darlehen betrieblich veranlasst sein, wenn es dem Betrieb anderweitige Vorteile bringt, die den Nachteil der Ertragslosigkeit ausgleichen und den Verzicht auf ausreichende Sicherheiten als betrieblich veranlasst erscheinen lassen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642).

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01

    PersG; Darlehen der Gesellschaft an teilweise beteiligungsidentische KapG

    Wird die Darlehensforderung später ganz oder teilweise uneinbringlich, so ist dem durch gewinnmindernden Ansatz der Forderung mit dem niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642).

    Ebenso ist die betriebliche Veranlassung in den Fällen verneint worden, in denen eine Personengesellschaft einem Gesellschafter (BFH-Urteil in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642), oder einer anderen Personengesellschaft, an der ihr Hauptgesellschafter zu 40 % beteiligt war (BFH-Urteil in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6), ein Darlehen unter Bedingungen eingeräumt hatte, die es als ausgeschlossen erscheinen ließen, dass die Gesellschaft einem fremden Dritten Geld unter diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt haben würde.

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall erheblich von den vom BFH entschiedenen Sachverhalten in den Urteilen in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6, und in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, in denen die Darlehen nicht nur ohne Sicherheiten, sondern auch unverzinslich bzw. ohne entsprechende Zinsabrede gewährt worden sind.

    Das FG wird die fehlende Würdigung nachzuholen haben, denn es ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt (BFH-Urteile in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, und in BFH/NV 2001, 152).

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 74/96

    Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

    Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen könne nur auf diese Weise sichergestellt werden, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im betrieblichen und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, 162 f., unter C. II. 1. und III. 1.; BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391, 394; vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, 644).

    b) Der BFH hat wiederholt darauf verwiesen, dass die gebotene Würdigung der Umstände des Einzelfalles dem FG als der Tatsacheninstanz obliege (vgl. Urteile in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, 644; in BFH/NV 1997, 182, 183; in BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573; in BFH/NV 1999, 616; Beschluss vom 20. Januar 1999 I B 23/98, BFH/NV 1999, 1214).

    An dessen Gesamtwürdigung sei er als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden (vgl. z.B. BFH in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, 644), es sei denn, das FG habe bei seiner Würdigung gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 182, 183).

    c) Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Verträge mit einer Personengesellschaft, die von nahen Angehörigen des anderen Vertragspartners beherrscht wird; hier ist ebenso wie bei unmittelbar zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Verträgen sicherzustellen, dass die vertraglichen Beziehungen tatsächlich im betrieblichen (§ 4 EStG) und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, 644, unter 3. b der Gründe, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 18.06.2012 - 15 K 417/10

    Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Kapitalerträge aus Darlehensverträgen

    Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, 162 f., unter C. II. 1. und III. 1.; BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391, 394; vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, 644; vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334).
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97

    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

    Hiervon ist der IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93 (BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, unter Abschn. II. 4. b der Gründe) bereits wegen der Ungewissheit ausgegangen, ob und in welcher Höhe Gewinne und Gewinnanteile entstehen.
  • BFH, 25.11.2004 - IV R 7/03

    Darlehen der Besitz-Personengesellschaft an Geschäftspartner der

    Wird die Darlehensforderung später ganz oder teilweise uneinbringlich, so ist dem durch gewinnmindernden Ansatz der Forderung mit dem niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642).

    Ebenso ist die betriebliche Veranlassung in den Fällen verneint worden, in denen eine Personengesellschaft einem Gesellschafter (BFH-Urteil in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642) oder einer anderen Personengesellschaft, an der ihr Hauptgesellschafter zu 40 v.H. beteiligt war (BFH-Urteil in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6), ein Darlehen unter Bedingungen eingeräumt hatte, die es als ausgeschlossen erscheinen ließen, dass die Gesellschaft einem fremden Dritten Geld unter diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt haben würde.

  • FG Nürnberg, 24.10.2008 - 7 K 318/07

    Beurteilung eines aktivisch geführten Gesellschafterkontos als Kapitalkonto oder

    Sie ist in der Handelsbilanz der Gesellschaft auszuweisen (§ 246 Abs. 1 HGB; vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1996 IV R 64/93, BStBl. II 1996, S. 642).

    Ist die Forderung privat veranlaßt, ist sie zwar weiterhin Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sie darf aber steuerlich nicht als Betriebsvermögen erfasst werden, der Forderungsbetrag ist als entnommen zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1996 a.a.O. m.w.N.).

    Die Zahlung von Geldbeträgen durch die Gesellschaft an einen Gesellschafter bei gleichzeitiger Begründung einer Rückzahlungsverpflichtung des Gesellschafters führt also nur dann zu einem betrieblichen Darlehensanspruch, wenn der Vorgang tatsächlich durch den Betrieb der Personengesellschaft und nicht durch die gesellschaftliche Beteiligung des Gesellschafters veranlaßt ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 09.05.1996 a.a.O. und vom 19.07.1984 IV R 207/83, BStBl. II 1985, S. 6).

    b) Für die Beurteilung eines Rechtsgeschäfts als betrieblich oder privat veranlaßt, kommt es auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts an (BFH-Urteil vom 09.05.1996 a.a.O.).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn nachteilige Regelungen eines Geschäfts durch vorteilhafte Aspekte wenigstens ausgeglichen werden (vgl. zum Abweichen von einer angemessenen Verzinsung auch BFH-Urteil vom 09.05.1996 a.a.O.).

  • BFH, 27.06.1996 - IV R 80/95

    Kein Darlehenskonto, sondern Kapitalkonto des Kommanditisten bei Erfassung von

  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99

    Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 42/98

    Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben

  • FG München, 29.04.2003 - 2 K 4309/01

    Kontokorrentverhältnisse zwischen verbundenen Unternehmen

  • BFH, 14.10.2009 - X R 45/06

    Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12

    Verdeckte Gewinnausschüttung infolge der Übernahme der Kaufpreiszahlung für ein

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 31/12

    Folgeänderungen nach § 32a KStG - nachträglich bekannt gewordene Tatsache -

  • FG Münster, 24.11.2023 - 4 K 2336/16

    Betriebsausgaben - Aufwendungen einer GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der

  • FG München, 11.12.2017 - 7 K 786/16

    Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehensverträge, Teilwertabschreibung,

  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 5/01

    Darlehensvertrag - Vertrag zwischen nahen Angehörigen - Einkommensteuerbescheid -

  • BFH, 11.12.1997 - IV R 92/96

    Refinanzierungskredit bei Darlehen an Schwestergesellschaft

  • FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz

  • BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12

    Fremdvergleich bei Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an

  • BFH, 09.01.2009 - IV B 25/08

    Darlehensforderung einer Personengesellschaft an eine GmbH als steuerliches

  • FG München, 07.07.2014 - 7 K 2688/11

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) durch die Teilnahme am

  • FG Niedersachsen, 03.06.2014 - 12 K 39/12

    Anforderungen an die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei Geldanlagen von

  • FG München, 28.02.1997 - 11 K 2607/96

    Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei Einkünften aus Landwirtschaft und

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10

    Schenkweise Zuwendung einer typisch stillen Unterbeteiligung - Zeitpunkt der

  • FG Köln, 22.02.2007 - 10 K 4950/03

    Gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Hingabe eines Darlehens an eine GmbH;

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 61/96

    Private oder betriebliche Spekulationsverluste?

  • FG Düsseldorf, 10.04.2018 - 10 K 3782/14

    Änderung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren

  • FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12

    Vornahme einer Teilwertabschreibung auf ein Betriebsgrundstück; Bildung einer

  • FG Niedersachsen, 02.03.2010 - 8 K 254/07

    Anwendbarkeit des Abzugsverbots aus § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf

  • FG Hamburg, 23.02.2000 - VII 170/97

    Aufwendungen einer Personengesellschaft für ein

  • FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06

    Einkommensteuer: Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen eines geschlossenen

  • BFH, 30.11.2000 - IV B 47/00

    Einbringung in eine Personengesellschaft

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 1/98

    Nebenleistungen bei Arbeitsverhältnis zwischen Angehörigen

  • BFH, 20.02.2001 - IV B 75/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Grundsätzliche Bedeutung -

  • BFH, 14.06.2007 - IV B 4/06

    Übernahme eines negativen Kapitalkontos

  • BFH, 29.07.2003 - X B 32/03

    Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG; Fremdvergleich

  • FG Hamburg, 04.12.2008 - 5 K 81/07

    Forderungen als Betriebsvermögen i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG

  • FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10

    Darlehensgewährung unter Schwestergesellschaften; Abgrenzung der betrieblichen

  • FG Münster, 08.06.1999 - 6 K 4017/97

    Darlehensgewährung durch Kinder der Gesellschafter

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.09.2023 - 6 K 1796/21

    Rechtsnatur eines (Darlehns-) Gesellschafterkontos bei zulässigen Überentnahmen

  • FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22

    Einkommensteuer: Zur Unentgeltlichkeit i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG -

  • FG Münster, 23.08.2022 - 15 K 52/19

    Einkommensteuer/Gewerbesteuer - Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

  • FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 327/04

    Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen; Fremdvergleich bei

  • FG Düsseldorf, 15.07.1999 - 3 V 3741/98

    Vollziehungsaussetzung; Benennung des Zahlungsempfängers; Zahlungsempfänger;

  • FG München, 01.08.2023 - 12 K 1177/23

    Gewinnfeststellungsbescheid, Feststellungsverjährung, Bilanzzusammenhang,

  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2004 - 13 K 75/04

    Anerkennung eines zwischen Ehegatten geschlossenen Darlehensvertrags

  • FG Köln, 14.12.2000 - 15 K 6451/93

    Anwendung des Fremdvergleichs auf Darlehensverträge zwischen teilweise

  • BFH, 21.04.1999 - VIII B 70/98

    Berufsausbildungskosten/BA; grundsätzliche Bedeutung

  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 260/08

    Einkommensteuer: Angehörigendarlehen

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03

    Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenz der fehlerhaft notwendig beigeladenen

  • FG Thüringen, 16.10.2003 - II 620/00

    Novation eines Grundstückskaufpreises in ein steuerrechtlich nicht

  • FG Hamburg, 10.07.2015 - 6 K 121/14

    Einkommensteuergesetz: Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften

  • FG Hamburg, 23.02.2000 - VII 197/97

    Zugehörigkeit einer Darlehensforderung zum Betriebsvermögen

  • FG München, 10.12.2002 - 2 K 2802/01

    Darlehen zwischen Angehörigen

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.1998 - 2 K 2653/97

    Einkommensteuer; zur steuerlichen Anerkennung eines Ehegattendarlehens

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.04.1998 - 2 K 2151/96

    Einkommensteuer; zur steuerlichen Anerkennung eines Ehegattendarlehens

  • FG München, 13.04.2000 - 11 K 3792/98

    Betriebliche Veranlassung einer Darlehensvergabe durch eine Personengesellschaft;

  • FG Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 14 K 164/94

    Anerkennung eines Darlehensverhältnisses; Erfordernis eines Fremdvergleichs;

  • FG München, 22.11.1999 - 7 K 1806/98

    Vermögensmehreung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) durch

  • FG Münster, 02.10.1997 - 11 K 6078/96

    Darlehensforderungen einer KG als Betriebsvermögen

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