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   BFH, 28.03.1996 - III R 208/94   

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https://dejure.org/1996,461
BFH, 28.03.1996 - III R 208/94 (https://dejure.org/1996,461)
BFH, Entscheidung vom 28.03.1996 - III R 208/94 (https://dejure.org/1996,461)
BFH, Entscheidung vom 28. März 1996 - III R 208/94 (https://dejure.org/1996,461)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 1a; AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Aufwendungen getrennt lebender Eltern für Pflege des Kontaktes zu ihren Kindern nicht absetzbar

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Früherer Freibetrag für Kontaktpflege mit Kindern aus geschiedener Ehe abgegolten durch Kinderfreibetrag und Kindergeld - Festsetzung besonderer Freibeträge statt Entlastung im Einzelfall verfassungsrechtlich zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Fahrtauslagen; Kontaktpflege

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 551
  • FamRZ 1997, 21
  • BB 1996, 2030
  • BB 1997, 187
  • DB 1996, 2008
  • BStBl II 1997, 54
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 07.02.1992 - III R 61/91

    Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheids bei Aussetzung des Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 28.03.1996 - III R 208/94
    Gleichwohl ist der Senat an die vom Kläger vorgenommene Beschränkung seiner materiell-rechtlichen Rügen nach den in dem Urteil des Senats vom 7. Februar 1992 III R 61/91 (BFHE 167, 279, BStBl II 1992, 592) dargestellten Überlegungen gebunden.

    Dieses Recht ist ihm auch dann einzuräumen, wenn wegen der Vereinbarkeit des in seinem Fall anzuwendenden Steuergesetzes mit höherrangigem Recht ein Verfahren beim BVerfG nicht anhängig ist, die in dem Urteil in BFHE 167, 279, BStBl II 1992, 592, aufgestellten Voraussetzungen also insoweit nicht vorliegen; denn auch dann kann der Kläger ein schutzwürdiges Interesse haben, auf die Klärung ihn vorrangig interessierender Streitfragen nicht verzichten zu müssen, bis eine regelmäßig nicht kurzfristig ergehende Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 GG eingeholt worden ist.

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BFH, 28.03.1996 - III R 208/94
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des Senats (vgl. z. B. Entscheidungen des BVerfG vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909, und des Senats vom 16. Juli 1993 III R 206/90, BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755) kommt den durchschnittlichen Sozialhilfeleistungen allerdings maßgebliche Bedeutung bei der Bestimmung des notwendigen Existenzminimums zu, weil sie als verbrauchsbezogen ermittelte Größe Aufschluß darüber geben, welche Mittel nach fachkundiger Einschätzung zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs erforderlich sind.

    Dadurch entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. u. a. BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 28.03.1996 - III R 208/94
    Er muß Unterhaltsaufwendungen für Kinder von der Besteuerung ausnehmen und darf bei der steuerlichen Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen nicht realitätsferne Grenzen ziehen (BVerfG-Entscheidungen vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, 87, BStBl II 1990, 653, und in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307).

    Auf solche typisierenden und generalisierenden Regelungen kann er bei der Ordnung von Massenerscheinungen umso weniger verzichten, als die Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls oder besonderer, nur bei einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen gegebener Verhältnisse aufgrund der Vielfalt der Lebensverhältnisse mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre (vgl. auch BVerfG-Beschluß in BVerfGE 82, 60, 91, BStBl II 1990, 653).

  • BFH, 14.01.1994 - III R 194/90

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kindern im

    Auszug aus BFH, 28.03.1996 - III R 208/94
    c) Der Gesetzgeber des StRG 1990 hat die Grenzen des ihm bei alledem zustehenden Regelungsermessens (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 14. Januar 1994 III R 194/90, BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429 mit Nachweisen) nicht überschritten.

    Die Beurteilung der diesbezüglich maßgeblichen Verhältnisse durch den Gesetzgeber und deren, der getroffenen Regelung zugrundeliegende Bewertung ist jedenfalls nicht evident fehlsam und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 14. Januar 1994 III R 194/90, BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429 mit Nachweisen).

  • BFH, 22.04.1988 - III B 73/87

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Verfassungsmäßigkeit - Kindergeld -

    Auszug aus BFH, 28.03.1996 - III R 208/94
    Der Senat hat dementsprechend schon bei dem Freibetrag nach § 33a Abs. 1 a EStG darauf hingewiesen, daß dieser kein Unterhaltsfreibetrag sei und nicht an dem verfassungsrechtlichen Gebot der realitätsgerechten Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen gemessen werden könne (vgl. Beschlüsse vom 22. April 1988 III B 73/87, BFHE 153, 143, BStBl II 1988, 612, und vom 4. Februar 1987 III B 151/86, BFHE 148, 530, BStBl II 19897, 339).

    Im übrigen ist der Gesetzgeber nicht gehindert in Rechnung zu stellen, daß Eltern mit Kontaktpflegeaufwendungen mittelbar dadurch entlastet werden, daß solche Aufwendungen bei der Bemessung ihrer Unterhaltsleistungen nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Karlsruhe, Urteil vom 25. März 1982 16 VF 131/81, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1982, 1111; Hinz, MünchKomm, § 1634, Rdnr. 34 mit Nachweisen); der von seinen Kindern getrennt lebende Elternteil ist daher - von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmefällen abgesehen, in denen die Höhe des Nettoeinkommens für die Bemessung der Unterhaltsleistungen keine entscheidende Rolle spielt - im Ergebnis ähnlich gestellt, als wenn seine Kontaktpflegeaufwendungen steuerlich begünstigt würden, er dafür aber höheren Unterhalt leisten müßte (vgl. dazu auch den Senatsbeschluß in BFHE 153, 143, BStBl II 1988, 612).

  • BFH, 23.05.1990 - III R 145/85

    Strafverteidigung - Besuchsfahrten - Eltern

    Auszug aus BFH, 28.03.1996 - III R 208/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (vgl. z. B. die Urteile des Senats vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895, und III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, sowie vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172).

    Zu diesen nicht außergewöhnlichen, sondern bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen rechnen nach der Rechtsprechung des BFH im allgemeinen die Kosten für Besuchsfahrten zwischen nahen Angehörigen (BFH-Urteile in BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, und in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895, sowie Urteil des Senats vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96).

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

    Auszug aus BFH, 28.03.1996 - III R 208/94
    a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt zwar nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. z. B. Entscheidung vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86 BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307) für das Gebiet des Steuerrechts, daß die Besteuerung insbesondere im Einkommensteuerrecht an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet werden muß.

    Er muß Unterhaltsaufwendungen für Kinder von der Besteuerung ausnehmen und darf bei der steuerlichen Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen nicht realitätsferne Grenzen ziehen (BVerfG-Entscheidungen vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, 87, BStBl II 1990, 653, und in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307).

  • BFH, 23.05.1990 - III R 63/85

    Aufwendungen für den Besuch des inhaftierten Ehegatten sind durch Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 28.03.1996 - III R 208/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (vgl. z. B. die Urteile des Senats vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895, und III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, sowie vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172).

    Zu diesen nicht außergewöhnlichen, sondern bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen rechnen nach der Rechtsprechung des BFH im allgemeinen die Kosten für Besuchsfahrten zwischen nahen Angehörigen (BFH-Urteile in BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, und in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895, sowie Urteil des Senats vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96).

  • BFH, 12.07.1991 - III R 23/88

    Außergewöhnlichen Belastung durch enstandene Fahrtkosten für die Erbringung einer

    Auszug aus BFH, 28.03.1996 - III R 208/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (vgl. z. B. die Urteile des Senats vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895, und III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, sowie vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172).

    Durch die Regelungen über den Kinderlastenausgleich abgegolten sind insbesondere auch die Kosten von Wochenendfahrten zu dem von einem Elternteil getrennten Kind, die in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge nach §§ 1601, 1603, 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unternommen werden (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 172, und vom 29. August 1986 III R 209/82, BFHE 148, 22, 25, BStBl II 1987, 167, m. w. N.).

  • BFH, 16.07.1993 - III R 206/90

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab

    Auszug aus BFH, 28.03.1996 - III R 208/94
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des Senats (vgl. z. B. Entscheidungen des BVerfG vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909, und des Senats vom 16. Juli 1993 III R 206/90, BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755) kommt den durchschnittlichen Sozialhilfeleistungen allerdings maßgebliche Bedeutung bei der Bestimmung des notwendigen Existenzminimums zu, weil sie als verbrauchsbezogen ermittelte Größe Aufschluß darüber geben, welche Mittel nach fachkundiger Einschätzung zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs erforderlich sind.
  • BFH, 26.10.1994 - III B 19/93

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs 1990 - Abzug sog

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1994 - 24 A 3424/93
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.1990 - 24 A 2758/86

    Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens; Ausübung des Besuchsrechts ;

  • BFH, 29.08.1986 - III R 209/82

    Fahrtkosten, die entstehen, um das Kind zur Betreuungsperson zu bringen, sind

  • BFH, 02.03.1984 - VI R 158/80

    Aufwendungen für Besuchsfahrten zum Ehegatten auch bei längerem

  • BFH, 04.02.1987 - III B 151/86

    Grundsätzliche Bedeutung - Abgeltung von Unterhaltungsleistungen - Freibetrag -

  • BFH, 06.04.1990 - III R 60/88

    Außergewöhnliche Belastungen - Arzneimittel - Fachliteratur - Schuldzinsen -

  • BFH, 24.05.1991 - III R 28/89

    Voraussetzung für die Anrechnung von Fahrtkosten bei Festsetzung der

  • BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 9/83

    Zusage der Nichtausübung des Umgangsrechts gegen Freistellung von der

  • BFH, 27.09.2007 - III R 28/05

    Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht als außergewöhnliche

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

    Familienbedingte Aufwendungen sind bis 1995 durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Kinderfreibetrag und Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz --BKGG--) und ab 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (im Streitjahr 1999 Kinderfreibetrag oder Kindergeld --§ 32 Abs. 6, § 31 EStG--) abgegolten (z.B. Senatsurteile vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54, und vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).

    Die Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchsrechts nach § 1634 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. hat der Senat --in einem den Veranlagungszeitraum 1990 betreffenden Fall-- ebenfalls als typische --nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigende-- Kosten der Lebensführung behandelt (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

    In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

  • BFH, 27.09.2007 - III R 30/06

    Aufwendungen für den Besuch getrenntlebender Kinder

    Es beruft sich für seine Auffassung, dass die Kosten für den Umgang mit den Kindern nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, auf das Senatsurteil vom 28. März 1996 III R 208/94 (BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

    Zur Sache trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54 sei vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 2942) ergangen und könne daher nicht auf die Streitjahre 2001 und 2002 übertragen werden.

    Familienbedingte Aufwendungen sind bis 1995 durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Kinderfreibetrag und Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz --BKGG--) und ab 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs in den Streitjahren 2001 und 2002 (Freibeträge für Kinder oder Kindergeld --§ 32 Abs. 6, § 31 EStG--) abgegolten (z.B. Senatsurteile in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54, und vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).

    Die Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchsrechts nach § 1634 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) a.F. hat der Senat --in einem den Veranlagungszeitraum 1990 betreffenden Fall-- ebenfalls als typische --nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigende-- Kosten der Lebensführung behandelt (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

    In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

  • BFH, 15.05.2012 - VI B 111/11

    Trennungsbedingte Umgangskosten des barunterhaltspflichtigen Elternteils sind

    Familienbedingte Aufwendungen sind bis 1995 durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Freibeträge und Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz) und ab 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (Freibeträge oder Kindergeld, vgl. § 31, § 32 Abs. 6 und X. Abschnitt EStG) abgegolten (z.B. BFH-Urteile vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54, und vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).

    Die Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchsrechts nach § 1634 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a.F. hat der III. Senat des BFH --in einem den Veranlagungszeitraum 1990 betreffenden Fall-- ebenfalls als typische nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigende Kosten der Lebensführung behandelt (Urteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

    Auf solche typisierenden und generalisierenden Regelungen kann er bei der Ordnung von Massenerscheinungen umso weniger verzichten, als die Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls oder besonderer, nur bei einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen gegebener Verhältnisse aufgrund der Vielfalt der Lebensverhältnisse mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist (BFH-Urteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54, m.w.N.).

  • BFH, 30.03.2004 - III S 16/03

    Aufwendungen zum Umgang mit den Kindern

    Die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 28. März 1996 III R 208/94 (BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54) zur Abgeltungswirkung bestehender steuerlicher Entlastungsvorschriften gälten dem Grunde nach auch für die Neuregelung des Familienleistungsausgleiches mit dem nach § 32 i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BStBl I 1995, 438) zu gewährenden Kinderfreibetrag bzw. dem Kindergeld nach den neu eingeführten §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG).

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54 entschieden, dass derartige Kosten nicht unter § 33 EStG fielen, da diese über den Kinderleistungsausgleich abgegolten seien.

    Diese Voraussetzung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der BFH sich in seinem Urteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54 bereits mit den Fragen des Streitfalles befasst hatte und das FG den Rechtsgrundsätzen dieses Urteils gefolgt ist.

    Das FG hat sich auf die Ausführungen im Senats-Urteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54 gestützt, die sich bereits mit den wesentlichen Einwendungen des Klägers befasst haben.

  • BFH, 27.09.2007 - III R 41/04

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

    Familienbedingte Aufwendungen sind bis 1995 durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Kinderfreibetrag und Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz --BKGG--) und ab 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (im Streitjahr 1998 Kinderfreibetrag oder Kindergeld --§ 32 Abs. 6, § 31 EStG--) abgegolten (z.B. Senatsurteile vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54, und vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).

    Die Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchsrechts nach § 1634 BGB a.F. hat der Senat --in einem den Veranlagungszeitraum 1990 betreffenden Fall-- ebenfalls als typische --nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigende-- Kosten der Lebensführung behandelt (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

    In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

  • BFH, 27.09.2007 - III R 71/06

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

    Familienbedingte Aufwendungen sind bis 1995 durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Kinderfreibetrag und Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz --BKGG--) und ab 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (in den Streitjahren 2000 bis 2002 Freibeträge für Kinder oder Kindergeld --§ 32 Abs. 6, § 31 EStG--) abgegolten (z.B. Senatsurteile vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54, und vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).

    Die Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchsrechts nach § 1634 BGB a.F. hat der Senat --in einem den Veranlagungszeitraum 1990 betreffenden Fall-- ebenfalls als typische --nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigende-- Kosten der Lebensführung behandelt (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

    In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

  • BFH, 27.09.2007 - III R 56/01

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuch seiner bei dem anderen Elternteil

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Berufung auf das Senatsurteil vom 28. März 1996 III R 208/94 (BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54) ab.

    Familienbedingte Aufwendungen waren in den Streitjahren 1991 bis 1995 durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Kinderfreibetrag und Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz --BKGG--) abgegolten (z.B. Senatsurteile in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54, und vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).

    Die Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchsrechts nach dem in den Streitjahren geltenden § 1634 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a.F. hat der Senat --in einem den Veranlagungszeitraum 1990 betreffenden Fall-- ebenfalls als typische --nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigende-- Kosten der Lebensführung behandelt (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

    In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

  • FG Köln, 18.12.2006 - 7 K 1426/06

    Berücksichtigung von Besuchsfahrten zu den bei einem geschiedenen Ehepartner

    In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf das Urteil des BFH vom 28. März 1996 (III R 208/94, BStBl II 1997, 54).

    Dies folgt aus der Begründung zum Entwurf des Steuerreformgesetzes 1990, wonach Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses ausdrücklich durch den Kinderfreibetrag und das Kindergeld abgegolten sind (BT-Drucksache 11/2157, S. 150; vgl. BFH, Urt. v. 28.03.1996, III R 208/94, BStBl II 1997, 54).

    Durch das Steuerreformgesetz 1990 (BGBl I 1988, 1093) war der durch § 33a Abs. 1 a EStG a.F. gewährte Freibetrag abgeschafft worden, der durch das Steueränderungsgesetz 1977 (BGBl I 1977, 1586) eingeführt worden war und Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses pauschal abgelten sollte, welche insbesondere einem geschiedenen Elternteil, dem ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind gemäß § 32 Abs. 7 EStG nicht zugeordnet ist, oftmals zum Beispiel durch Besuche bei seinem Kind oder sonstige Arten der "Kontaktpflege" entstehen (BFH, Urt. v. 28.03.1996, a.a.O.).

    Nach der mehrmaligen Anhebung des Kinderfreibetrages sei es berechtigt, Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses als durch Kinderfreibetrag und Kindergeld abgegolten zu betrachten (BT-Drucks 11/2157, S.150, vgl. BFH, Urt. v. 28.03.1996, a.a.O.).

    Die vom Gesetzgeber vorgesehene Abgeltungswirkung des Kinderlastenausgleichs ist mit Blick auf seinen Beurteilungsspielraum bei typisierenden Regelungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zur Begründung im Einzelnen s. BFH, Urt. v. 28.03.1996, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09

    Vollumfänglicher Werbungskostenabzug von Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz

    Eigenem Vorbringen zufolge hat der Kläger seine beiden in Zypern bei der Kindsmutter lebenden minderjährigen Söhne nicht etwa aus besonderen, den Umständen nach notwendigen Gründen (wie beispielsweise zur Linderung oder Heilung einer Erkrankung des Kindes, vergl. BFH-Urteil vom 28. März 1996 III R 208/94, BStBl II 1997, 54, m.w.N.) besucht, sondern, um sich vor Ort vom physischen und psychischen Wohl der Kinder sowie deren gedeihlichen Entwicklung zu überzeugen.
  • BFH, 27.09.2007 - III R 55/05

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

    Familienbedingte Aufwendungen sind bis 1995 durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Freibeträge und Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz --BKGG--) und ab 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (Freibeträge oder Kindergeld --§ 32 Abs. 6, § 31 EStG--) abgegolten (z.B. Senatsurteile vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54, und vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).

    Die Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchsrechts nach § 1634 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. hat der Senat --in einem den Veranlagungszeitraum 1990 betreffenden Fall-- ebenfalls als typische --nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigende-- Kosten der Lebensführung behandelt (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

    In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 60/07

    Aufwendungen der Großeltern für Besuche ihres Enkelkinds als außergewöhnliche

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 10 K 2352/10

    Verfassungsmäßigkeit des Nichtabzugs der Kosten für Besuchsfahrten eines beim

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10

    Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind führen nicht zu außergewöhnlichen

  • FG Schleswig-Holstein, 13.09.2007 - 1 K 201/05

    Außergewöhnliche Belastung: Reisekosten der Großeltern zur Pflege des Kontakts zu

  • BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10

    Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung -

  • FG Hessen, 20.02.2006 - 2 K 3058/04

    Außergewöhnliche Belastung: Kontaktpflegeaufwendungen für Kinder, Besuch einer

  • FG München, 19.11.1997 - 13 K 1979/97

    Aufwendungen zur Ausübung des Besuchsrechts des nichtsorgeberechtigten

  • BFH, 24.06.2004 - III R 141/95

    Betreuungs- und Erziehungsbedarf für VZ vor dem 1.1.2000

  • BFH, 25.02.2009 - VI B 147/08

    Kosten für Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung

  • FG München, 22.03.2005 - 12 K 826/04

    Abzug von Aufwendungen für Schulgeld in den USA als außergewöhnliche Belastungen;

  • BFH, 11.06.1997 - X R 117/95
  • FG Bremen, 15.06.2005 - 2 K 214/03

    Berücksichtigung von Besuchsfahrten zu den bei dem geschiedenen Ehepartner

  • BFH, 01.12.2005 - XI B 120/04

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei ArbN

  • FG München, 06.06.2005 - 1 K 3659/04

    Besuchsfahrten zum geschiedenen Vater sind mit Freibeträgen abgegolten

  • BFH, 17.11.1997 - III B 80/97
  • FG Berlin, 09.12.2003 - 7 K 7067/01

    Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeleistungen verfassungsgemäß - Ausschluss von

  • FG München, 25.07.2001 - 6 K 1677/01

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen und von Aufwendungen für Besuchsfahrten;

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.01.1998 - 1 K 1315/97

    Einkommensteuer; Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung

  • FG München, 16.02.1998 - 13 K 4295/96
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