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   BFH, 14.01.1997 - VII R 47/96   

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BFH, 14.01.1997 - VII R 47/96 (https://dejure.org/1997,1265)
BFH, Entscheidung vom 14.01.1997 - VII R 47/96 (https://dejure.org/1997,1265)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 1997 - VII R 47/96 (https://dejure.org/1997,1265)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    KN Unterpos. 9021 1100 und 3090; DGebrZT Codenrn. 9021 1100 0001 und 0009; UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 26 Abs. 2, Anl. Nr. 52 Buchst. a; UStG 1980 Anl. Nr. 46 Buchst. a; ... UStDV 1980 § 27; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Künstliche Gelenke - Steuerliche Behandlung von Einzelkomponenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN 9021 1100, KN 9021 3090, UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 2
    Einreihung; Künstliche Gelenke; Prothetik; Tarifierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 466
  • BB 1997, 1246
  • BB 1997, 1728
  • BStBl II 1997, 481
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.06.1996 - II R 71/94

    Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze durch Ermessensnichtgebrauch bei der

    Auszug aus BFH, 14.01.1997 - VII R 47/96
    Hierzu war sie auch im Anschluß an ihren Verpflichtungsantrag berechtigt (vgl. §§ 67, 123, FGO; BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 II R 71/94, BFH/NV 1996, 873, mit Nachweisen).
  • BFH, 20.06.1995 - VII R 17/95

    Umsatzsteuer; keine verbindliche Zolltarifauskunft

    Auszug aus BFH, 14.01.1997 - VII R 47/96
    Für Einfuhrumsatzsteuerzwecke könnten - neue - vZTA über die zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtliche Tarifierung der Waren erteilt werden (vgl. Lux in Dorsch, Zollrecht, B. I/12 Rz. 10), unbeschadet dessen, daß Auskünfte nur für Zwecke der inneren Umsatzsteuer nicht in Betracht kämen (Senat, Urteil vom 20. Juni 1995 VII R 17/95, BFHE 178, 262; vgl. auch Anmerkung hierzu in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 23).
  • BFH, 16.04.1986 - I R 32/84

    Fortsetzungsfeststellungsantrag - Hilfsweiser Antrag - Vorlage von Bilanzen und

    Auszug aus BFH, 14.01.1997 - VII R 47/96
    Die Klägerin ist aber im Revisionsverfahren - hilfsweise - zum Feststellungsbegehren übergegangen (zur Zulässigkeit als Hilfsbegehren Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. April 1986 I R 92/84, BFHE 147, 14, 16, BStBl II 1986, 736).
  • BFH, 05.04.1990 - VII K 1/89

    - Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach Außerkrafttreten einer

    Auszug aus BFH, 14.01.1997 - VII R 47/96
    Das erforderliche berechtigte Interesse für die nunmehr begehrte Feststellung, daß die vZTA rechtswidrig waren, liegt vor; die Voraussetzungen dafür (zu ihnen Senat, Urteil vom 5. April 1990 VII K 1/89, BFHE 161, 217, 219, BStBl II 1990, 990) sind, auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin auf Anfrage des Senats eingereichten Erklärung, gegeben.
  • BFH, 25.05.1988 - I R 92/84

    Steuerrechtliche Zulässigkeit der stillen Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 14.01.1997 - VII R 47/96
    Die Klägerin ist aber im Revisionsverfahren - hilfsweise - zum Feststellungsbegehren übergegangen (zur Zulässigkeit als Hilfsbegehren Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. April 1986 I R 92/84, BFHE 147, 14, 16, BStBl II 1986, 736).
  • BFH, 20.02.1990 - VII R 172/84

    Keine Umsatzsteuerermäßigung für Lieferungen von tierischen oder pflanzlichen

    Auszug aus BFH, 14.01.1997 - VII R 47/96
    Zwar hat der Senat entschieden (u. a. Urteil vom 20. Februar 1990 VII R 172/84, BFHE 160, 342, BStBl II 1990, 760), daß es bei der Auslegung der Einzelregelungen der UStG-Anlage allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe ankommt.
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2006 - 11 K 87/02

    Einreihung von Bestandteilen einer Hüftgelenksprothese: Pfanneneinsätze und

    Die Klägerin verweist insoweit auf das BFH-Urteil vom 14. Januar 1997 VII R 47/96, ZfZ 1997, Seite 307 ff.

    Soweit sich der Beklagte ebenfalls auf das Urteil des BFH vom 14. Januar 1997 (a.a.O.) berufe, werde es vom Beklagten völlig verzerrt dargestellt.

    Der vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Meinung, dass grundsätzlich, wenn Teile zu den Hüftprothesen eingeführt würden, diese der gleichen Unterposition wie die Hüftprothesen selbst zuzuweisen seien, da es sich um funktionelle Einheiten handele, widerspreche das Urteil des BFH vom 14. Januar 1997 (a.a.O.), wonach zwar Einzelkomponenten derselben Unterposition wie das Hüftgelenk zuzuweisen seien, jedoch die hier strittigen Pfanneneinsätze und Deckel als Teile anzusehen und somit nicht derselben Unterposition zuzuweisen seien.

    Dem stehe letztlich auch das BFH-Urteil vom 14. Januar 1997 (a.a.O.) nicht entgegen, da dort nicht darauf eingegangen werde, ob die hier betroffenen Waren umsatzsteuerrechtlich begünstigt seien oder nicht.

    Die Beurteilung, ob es sich bei den eingeführten Waren um künstliche Gelenke oder um Teile und Zubehör handelt, ist daher ausschließlich nach umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (so auch das dieselbe Unterposition der KN betreffende Urteil des BFH vom 14. Januar 1997, a.a.O.).

    Der 6. Senat des BFH verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des 7. Senates vom 20. Februar 1990 VII R 172/84 (BFHE 160, 342, BStBl. II 1990, 760), das oben bereits erwähnte Urteil des 7. Senates des BFH vom 14. Januar 1997 (a.a.O.) sowie auf das Urteil des 5. Senates des BFH vom 28. Januar 1999 (V R 88/97, HFR 1999, 665 und BFH/NV 1999, 1252).

    Bei der Abgrenzung, ob es sich bei einem Hüftgelenksbestandteil um eine einzelne Komponente oder um ein Teil handelt, ist daher von einem engen Teile-Begriff auszugehen (so auch der BFH in seinem Urteil vom 14. Januar 1997, a.a.O.).

    Auf Grund des BFH-Urteils vom 14. Januar 1997 VII R 47/96 sind "Einzelkomponenten" im Sinne der Unterposition 9021 3100 001: der Oberschenkelschaft (sog. Fermurschaft), der Hüftgelenkkopf (sog. Fermurkopf) und die Hüftgelenkpfanne (sog. Acetabulum) eines künstlichen Hüftgelenks sowie das Schienbeinteil (sog. Tibiateil) und das Oberschenkelknochenteil (sog. Fermurteil) eines künstlichen Kniegelenks.

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2006 - 11 K 222/02

    Ermäßigter Steuersatz auf Bestandteile von als Hüftimplantaten verwendeten

    Die Klägerin verweist insoweit auf das BFH-Urteil vom 14. Januar 1997 VII R 47/96, ZfZ 1997, Seite 307 ff.

    Soweit sich der Beklagte ebenfalls auf das Urteil des BFH vom 14. Januar 1997 (a.a.O.) berufe, werde es vom Beklagten völlig verzerrt dargestellt.

    Der vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Meinung, dass grundsätzlich, wenn Teile zu den Hüftprothesen eingeführt würden, diese der gleichen Unterposition wie die Hüftprothesen selbst zuzuweisen seien, da es sich um funktionelle Einheiten handele, widerspreche das Urteil des BFH vom 14. Januar 1997 (a.a.O.), wonach zwar Einzelkomponenten derselben Unterposition wie das Hüftgelenk zuzuweisen seien, jedoch die hier strittigen Pfanneneinsätze und Deckel als Teile anzusehen und somit nicht derselben Unterposition zuzuweisen seien.

    Dem stehe letztlich auch das BFH-Urteil vom 14. Januar 1997 (a.a.O.) nicht entgegen, da dort nicht darauf eingegangen werde, ob die hier betroffenen Waren umsatzsteuerrechtlich begünstigt seien oder nicht.

    Die Beurteilung, ob es sich bei den eingeführten Waren um künstliche Gelenke oder um Teile und Zubehör handelt, ist daher ausschließlich nach umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (so auch das dieselbe Unterposition der KN betreffende Urteil des BFH vom 14. Januar 1997, a.a.O.).

    Der 6. Senat des BFH verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des 7. Senates vom 20. Februar 1990 VII R 172/84 (BFHE 160, 342, BStBl. II 1990, 760), das oben bereits erwähnte Urteil des 7. Senates des BFH vom 14. Januar 1997 (a.a.O.) sowie auf das Urteil des 5. Senates des BFH vom 28. Januar 1999 ( V R 88/97, HFR 1999, 665 und BFH/NV 1999, 1252 ).

    Bei der Abgrenzung, ob es sich bei einem Hüftgelenksbestandteil um eine einzelne Komponente oder um ein Teil handelt, ist daher von einem engen Teile-Begriff auszugehen (so auch der BFH in seinem Urteil vom 14. Januar 1997, a.a.O.).

    Auf Grund des BFH-Urteils vom 14. Januar 1997 VII R 47/96 sind "Einzelkomponenten" im Sinne der Unterposition 9021 3100 001: der Oberschenkelschaft (sog. Fermurschaft), der Hüftgelenkkopf (sog. Fermurkopf) und die Hüftgelenkpfanne (sog. Acetabulum) eines künstlichen Hüftgelenks sowie das Schienbeinteil (sog. Tibiateil) und das Oberschenkelknochenteil (sog. Fermurteil) eines künstlichen Kniegelenks.

  • BFH, 01.04.2008 - VII R 8/07

    Einfuhrumsatzsteuer: ermäßigter Steuersatz für künstliche Gelenke

    Auch die streitigen Einzelbestandteile, Schraubpfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel, sind zolltariflich nach der Anm. 2 b zu Kap. 90 KN dieser Unterposition zuzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1997 VII R 47/96, BFHE 182, 466, BStBl II 1997, 481).

    Der Senat hält an seiner mit Urteil in BFHE 182, 466, BStBl II 1997, 481 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung, ob es sich bei zu Gelenkprothesen gehörenden Bestandteilen (schon) um künstliche Gelenke oder (nur) um Teile davon handelt, die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Zolltarifsystems am 1. Januar 1988 mit einzubeziehen ist, weil die mit der Verordnung zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) vom 7. März 1988 (BGBl I 1988, 204) vorgenommene Änderung der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, mit der die Anlage dem ab dem 1. Januar 1988 geltenden Gemeinsamen Zolltarif angepasst wurde, keine materiell-rechtlichen Auswirkungen haben sollte, insbesondere keine Veränderung der Steuerermäßigung nach Inhalt und Umfang oder durch die Übernahme neuer zolltariflicher Warenbegriffe beabsichtigt war (vgl. amtliche Begründung der Verordnung, BRDrucks 28/88, S. 16).

    Aus diesem Grund hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 182, 466, BStBl II 1997, 481 Femurschaft und -kopf einerseits sowie Acetabulum andererseits nicht als "Teile", sondern als "Komponenten" einer Hüftgelenkprothese bezeichnet.

    Der Auffassung des FG, dass der Schraubpfanneneinsatz eine "Einzelkomponente" des künstlichen Gelenks i.S. des Senatsurteils in BFHE 182, 466, BStBl II 1997, 481, nicht aber ein "Teil" sei, weil ihm eine eigenständige Funktion zukomme, ist nicht zu folgen.

  • BFH, 09.02.2006 - V R 49/04

    Umsatzsteuersatz für sog. Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs

    Werden in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz bestimmte Gegenstände einer Position der KN von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommen und ist streitig, ob eine solche Ausnahme vorliegt, handelt es sich nicht nur um eine Frage der Auslegung der KN, sondern auch des Umsatzsteuergesetzes (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 1999 V R 88/97, BFH/NV 1999, 1252, unter II.1.; vom 14. Januar 1997 VII R 47/96, BFHE 182, 466, BStBl II 1997, 481, unter II.2.

    Dies gilt allerdings nur, soweit eine Exposition eigenständige Begriffe verwendet, die zolltariflich ohne Belang sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 466, BStBl II 1997, 481, unter II.2. b); verwendet die Exposition hingegen Begriffe der KN, sind diese nach den Regeln der KN auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1990 VII R 172/84, BFHE 160, 342, BStBl II 1990, 760, unter II. zur Exposition in Nr. 45 der Anlage; Weymüller in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 12 Rz. 21; a.A. Friedrich, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2002, 12).

  • BFH, 28.03.2006 - VII R 50/04

    Biersteuer/Branntweinsteuer: Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholischen

    Ebenso wenig wie eine vZTA für reine Umsatzsteuerzwecke erteilt werden kann (vgl. Senatsentscheidungen vom 6. Mai 1997 VII R 99/96, BFH/NV 1997, 727, und vom 14. Januar 1997 VII R 47/96, BFHE 182, 466, BStBl II 1997, 481), kann sie für reine Verbrauchsteuerzwecke erteilt werden.
  • BFH, 27.02.2019 - VII R 1/18

    Zur Einreihung von Einlegesohlen

    9021 10 KN nicht entgegensteht, stellt sich auch die Frage nicht, ob die Kommission mit der Verordnung ihre Kompetenzen überschritten hat (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1998 VII R 50/97, BFH/NV 1999, 688, m.w.N.) und ob die (nachträglich erlassene) Kommissionsverordnung Bestandteil der umsatzsteuerrechtlichen Bezugnahme auf die KN ist bzw. ob sie bei der Auslegung für Umsatzsteuerzwecke als Auslegungshilfe berücksichtigt werden kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 1. April 2008 VII R 8/07, BFHE 221, 321, BStBl II 2008, 898, unter II.3., und vom 14. Januar 1997 VII R 47/96, BFHE 182, 466, BStBl II 1997, 481, ZfZ 1997, 307).
  • FG Baden-Württemberg, 18.02.1999 - 3 K 68/98

    Umsatzsteuerermäßigung für Knochenplatten, Knochengittern und beigefügte Nägel

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  • FG Köln, 10.04.2003 - 7 V 582/03

    Ernstlicher Zweifel am Ausschluss pflanzlicher Milchersatzprodukte vom ermäßigten

    Soweit der Antragsgegner sich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.02.1990, BStBl II 1990, 760, stütze, wonach die ausdrückliche Verweisung auf den Zolltarif einer umsatzsteuerlichen Auslegung unter Berücksichtigung der für den Gesetzgeber bei Schaffung der Anlage maßgeblichen Gründe entgegenstehe, so sei demgegenüber auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14.01.1997, BStBl II 1997, 481 zu verweisen.

    Selbst wenn man insoweit mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erfolgte Verweisung auf die Anlage und damit auf die betreffenden Kapitel und Positionen bzw. Expositionen des Zolltarifs abschließend konzipiert ist und damit Milchersatzprodukte von der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Rahmen der gebotenen zolltariflichen Auslegung (vgl. hierzu BFH-Entscheidungen vom 28. September 1988 X R 49/81, BStBl II 1989, 208; vom 20. Februar 1990 VII R 172/84, BStBl II 1990, 760; vom 14. Januar 1997 VII R 47/96, BStBl 1997, 481) nicht erfasst werden, ist für den Streitfall jedoch die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität zu beachten.

  • FG Köln, 07.07.2004 - 7 K 3767/03

    Regelbesteuerung; Steuersatz, ermäßigter

    Denn bei denjenigen Warenbezeichnungen, die nicht insgesamt auf die zolltariflichen Begriffe verweisen, sondern nur einzelne Waren- und Produktgruppen in Bezug nehmen, was die Nr. 4 und 35 der Anlage 2 bei den Begriffen Milch, Milcherzeugnissen und Milchmischgetränken gerade tun, hat die umsatzsteuerliche Zielsetzung des Gesetzes grundsätzlich Vorrang (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1997 VII R 47/96, BStBl II 1997, 481).
  • BFH, 28.01.1999 - V R 88/97

    USt-Satz für Rindenhumus

    Werden in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz bestimmte Gegenstände einer Position des Zolltarifs von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausgenommen und ist streitig, ob eine solche Ausnahme vorliegt, so handelt es sich dabei nicht um eine Frage der Auslegung des Zolltarifs, sondern des Umsatzsteuergesetzes (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1997 VII R 47/96, BFHE 182, 466, BStBl II 1997, 481, unter II. 2. b; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, IV Rz. 13 und 17).
  • FG München, 25.01.2007 - 14 K 2944/06

    Antrag auf Tarifierung eines LCD-Graustufenmonitors und einer Grafikkarte als

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.04.2016 - 3 K 2373/14

    Umsatzsteuer: Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz bei einem tierischen

  • FG München, 12.10.2006 - 14 K 660/06

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Tarifierung einer Erektionshilfe

  • FG München, 26.07.2007 - 14 K 4464/06

    Zollrechtliche Tarifierung von LCD-Monitoren; Unterscheidung zwischen Video- und

  • BFH, 01.04.2008 - VII R 9/07
  • FG München, 24.05.2007 - 14 K 4390/06

    Zollrechtliche Tarifierung von LCD-Monitoren; Unterscheidung zwischen Video- und

  • FG München, 24.05.2007 - 14 K 3318/06

    Zollrechtliche Tarifierung von Video-Scalern; Geräte zur Umwandlung der

  • FG München, 03.05.2007 - 14 K 363/06

    Tarifierung eines Extendet Range Controller eines Koordinatensystems

  • FG München, 03.05.2007 - 14 K 3800/05

    Transmitter und Sensoren für ein Koordinatensystem

  • FG München, 03.05.2007 - 14 K 2494/06

    Externe Geräte zum Fernsehen an Computern

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