Rechtsprechung
   BFH, 15.05.1997 - III R 4/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,781
BFH, 15.05.1997 - III R 4/96 (https://dejure.org/1997,781)
BFH, Entscheidung vom 15.05.1997 - III R 4/96 (https://dejure.org/1997,781)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - III R 4/96 (https://dejure.org/1997,781)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,781) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33a Abs 2 S 1 Nr 2, AO 1977 § 351
    Ausbildungsfreibetrag; Einspruch; Verfassung

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 165
  • BB 1997, 1834
  • DB 1997, 2259
  • BStBl II 1997, 720
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)

  • BFH, 31.01.2005 - III B 59/04

    Grundsätzliche Bedeutung: Verfassungswidrigkeit - ausgelaufenes Recht

    Werde die Hälfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen, so sei diese Grenze jedenfalls nicht unterschritten (BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; BFH-Urteile vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; vom 17. Oktober 2001 III R 3/01, BFHE 197, 85, BStBl II 2002, 793, 794).

    Der Senat hat (im Urteil in BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720) in Fortführung der Rechtsprechung des BVerfG klargestellt, dass derartige Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes jedoch nicht der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dienen, sondern dem Kind besondere, über die Existenzsicherung hinausgehende Chancen einer beruflichen und damit auch wirtschaftlichen Entfaltung verschaffen.

    So wenig ein Heranwachsender aber einen verfassungsunmittelbaren Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung habe, wenn seine Eltern eine qualifizierte Ausbildung nicht finanzieren könnten, so wenig hätten die Eltern von Verfassungs wegen einen Anspruch auf die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine solche Ausbildung (Senatsurteil in BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. b dd).

    Dass Steuerpflichtige dies nicht in Anspruch nähmen, sondern ihre Kinder im Ausland studieren ließen, müsse der Gesetzgeber nicht eigens berücksichtigen, zumal es für Auslandsstudien besondere Fördermaßnahmen gebe (Senatsurteil in BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. b ee).

    Dies gilt erst recht für Ausbildungsaufwendungen, die nicht der Sicherung des Existenzminimums dienen (BFH-Urteil in BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, dazu Anm. o.V. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 830; BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1998 III B 89/97, BFH/NV 1999, 462; Stöcker in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Rz. 645).

  • BFH, 24.06.2004 - III R 3/03

    Kein Ausbildungsfreibetrag bei freiwilligem sozialen Jahr

    Außerdem wird durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag das sächliche Existenzminimum des Kindes gesichert (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2004 - 10 K 210/02

    Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren für den freiwilligen Besuch

    Solche Aufwendungen in vollem Umfang bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen, ist auch nicht deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil der Steuerpflichtige nach bürgerlichem Unterhaltsrecht (§ 1610 BGB) verpflichtet ist, seinen Kindern eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende, möglicherweise besonders qualifizierte Ausbildung zu einem Beruf zu verschaffen und weil er ihnen deshalb unter Umständen eine auswärtige Unterbringung oder sogar ein Auslandsstudium ermöglichen muss (BFH, Urteil v. 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; BFH, Beschluss vom 23. Mai 2000 III B 98/99, BFH/NV 2000, 1340).

    Es besteht also von Verfassungs wegen keine Verpflichtung des Steuergesetzgebers, die für Unterhaltszahlungen der Eltern an ihre Kinder benötigten Mittel auch insofern steuerfrei zu lassen, als sie über deren Existenzminimum hinausgehen (vgl. hierzu eingehend BFH, Urteil v. 15. Mai 1997, a.a.O.).

    Daraus folgt jedoch nicht, dass der Staat verpflichtet wäre, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1968 1 BvR 133/67, BVerfGE 23, 258, 264, und vom 20. Mai 1987 1 BvR 762/85, BVerfGE 75, 348, 360; BFH, Urteil v. 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; Beschluss v. 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336).

    Denn sie entstehen nicht mit der gleichen Zwangsläufigkeit wie diese und sind für die Eltern auch nicht verloren; vielmehr stellen sie - zumindest auf längere Sicht - Investitionen der Eltern in die wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft ihrer Kinder dar (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; BFH, Urt. v. 7. März 2002, Az: III R 22/01, BFHE 198, 493, BStBl II 2002, 802; Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96 BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720).

    Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die Berufsausbildung von - auswärts untergebrachten - Kindern werden jedenfalls dann nicht überschritten, wenn die Hälfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen wird (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; BFH, Urt. vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; Urt. v. 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195, BFH/NV 2002, 435; Urteil v. 17. Oktober 2001 III R 3/01, BFHE 197, 85, BStBl II 2002, 793, BFH/NV 2002, 258).

    Denn die Kläger haben nicht dargelegt, dass ihrer Tochter in den angrenzenden Bundesländern oder gar in der gesamten Bundesrepublik Deutschland kein Studienplatz an einer öffentlichen Fachhochschule zur Verfügung gestanden hat (siehe hierzu BFH, Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720).

    Dass die Kläger für die Ausbildung ihrer Tochter die vom Staat vorgehaltenen kostenlosen Bildungsangebote nicht ausgeschöpft haben, muss der Steuergesetzgeber nicht (noch) dadurch haben, muss der Steuergesetzgeber nicht (noch) dadurch berücksichtigen, dass er zusätzlich Steuerverzicht mit Rücksicht auf diese privaten Ausbildungsinvestitionen übt (BFH, Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720).

  • BFH, 05.12.1997 - VI R 94/96

    Zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung - Kinderbetreuungskosten bei

    Zu diesen unabweisbaren Sonderbelastungen, die bereits durch den Kinderlastenausgleich abgegolten sind (BFHE 164, 65, BStBl II 1991, 578, 579, m.w.N., sowie BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, 722), gehören Aufwendungen für die Kinderfremdbetreuung nicht.

    Zumindest in Fällen der vorliegenden Art, in denen die beiderseitige Erwerbstätigkeit der Ehegatten nicht durch deren niedriges Einkommen bedingt ist, entstehen solche Aufwendungen deshalb nicht mit derselben Zwangsläufigkeit wie Ausgaben zur Sicherung des Familienexistenzminimums (zur insoweit vergleichbaren Abgrenzung von den Kosten für die Berufsausbildung auswärtig untergebrachter Kinder vgl. BVerfGE 89, 346, 354, und BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, 721).

  • BFH, 14.08.1997 - III R 68/96

    Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten

    Der Steuergesetzgeber ist jedenfalls grundsätzlich zu einer gegenüber dem bürgerlichen Recht vereinfachenden Regelung mit Rücksicht auf verfahrensökonomische Belange und Einfachheit in der Bestimmung des steuerlichen Belastungsgrundes berechtigt; denn er ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei der Ausgestaltung der Regelungen über die steuerliche Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen das bürgerliche Unterhaltsrecht gleichsam abzubilden oder auf dieses zu verweisen (Urteil des Senats vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720) und damit allen Besonderheiten der Belastungssituation im Einzelfall gerecht zu werden.
  • BFH, 22.12.2005 - III B 137/05

    Kosten für Auslandsstudium eine volljährigen Kindes

    Werde die Hälfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen, so sei diese Grenze jedenfalls nicht unterschritten (BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; Senats-Urteile vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; vom 17. Oktober 2001 III R 3/01, BFHE 197, 85, BStBl II 2002, 793, 794).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720 in Fortführung der Rechtsprechung des BVerfG klargestellt, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes nicht der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dienen, sondern dem Kind besondere, über die Existenzsicherung hinausgehende Chancen einer beruflichen und damit auch wirtschaftlichen Entfaltung verschaffen.

    So wenig ein Heranwachsender aber einen verfassungsunmittelbaren Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung habe, wenn seine Eltern eine qualifizierte Ausbildung nicht finanzieren könnten, so wenig hätten die Eltern von Verfassungs wegen einen Anspruch auf die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine solche Ausbildung (Senatsurteil in BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. b dd).

    Dass Steuerpflichtige dies nicht in Anspruch nähmen, sondern ihre Kinder im Ausland studieren ließen, müsse der Gesetzgeber nicht eigens berücksichtigen, zumal es für Auslandsstudien besondere Fördermaßnahmen gebe (Senatsurteil in BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. b ee).

  • FG Niedersachsen, 11.03.1998 - II 459/96

    Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und

    Diese unabweisbaren Sonderbelastungen sind bereits durch den Kinderlastenausgleich (Kinderfreibeträge, Kindergeld) abgegolten (BFH-Urteil vom 15.05.1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, 722).
  • BFH, 04.12.2001 - III R 47/00

    EStG § 33a Abs. 1

    Allerdings muss der Gesetzgeber die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen, deren Kinder sich in Berufsausbildung befinden, wenigstens teilweise steuermindernd berücksichtigen, sofern der Staat diese Kosten nicht unmittelbar übernimmt, wobei diese Grenze jedenfalls dann nicht unterschritten ist, wenn die Hälfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen wird (BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; Senatsurteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. c).
  • BFH, 17.10.2001 - III R 3/01

    Ausbildungsfreibetrag maximal

    Werde die Hälfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen, sei diese Grenze jedenfalls nicht unterschritten (ebenso Senatsurteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720).
  • FG Bremen, 16.07.2008 - 4 K 205/06

    Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren an einer privaten Hochschule im

    Nehmen Steuerpflichtige diese Angebote nicht in Anspruch, etwa indem sie ihre Kinder trotz dieser Ausbildungsmöglichkeiten kostenaufwendig im Ausland studieren lassen, so muss der Gesetzgeber den dadurch im Einzelfall entstehenden höheren Aufwand nicht zusätzlich steuermindernd berücksichtigen (so zutr. Steinhauff, a.a.O. im Anschluss an BFH Urteil v. 15.05.1997 III R 4/96).

    Der Abzug von Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind ist auch nicht allein deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil der Steuerpflichtige ggf. nach bürgerlichem Unterhaltsrecht (§ 1610 BGB) verpflichtet ist, seinen Kindern eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende, möglicherweise besonders qualifizierte Ausbildung zu einem Beruf zu verschaffen, und er ihnen deshalb unter Umständen eine auswärtige Unterbringung oder sogar ein Auslandsstudium ermöglichen muss (BFH Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165).

  • BFH, 07.03.2002 - III R 22/01

    Ausbildungshilfe - Öffentliche Kasse - Ausbildungsfreibetrag - Grundsatz der

  • BFH, 21.02.2008 - III B 56/07

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Auslandsstudium - Vereinbarkeit der

  • FG Sachsen, 15.11.2007 - 4 K 17/05

    Versagung des Freibetrags für den Betreuungsbedarf und Erziehungsbedarf oder

  • BFH, 21.11.2003 - III B 67/03

    Grundsätzliche Bedeutung: auslaufendes Recht; Berücksichtigung

  • BFH, 17.10.2001 - III B 97/01

    Beschwerde - Darlegungserfordernis - Zulassungsgrund - Begründung - Gewerbesteuer

  • BFH, 19.09.2001 - III R 1/00

    EStG § 33a Abs. 2 Satz 2

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2009 - 2 K 1797/05

    Der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG begegnet keinen

  • BFH, 22.12.2004 - III B 169/03

    Internatskosten für Hochbegabte keine außergewöhnlichen Belastungen

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 8 K 57/03

    Zulässigkeit einer primär auf die Beseitigung einer grundsätzlichen

  • BFH, 19.03.2001 - VI B 37/01

    Unterhaltszahlungen an nicht eheliche Kinder

  • BFH, 04.05.2001 - III B 147/00

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderleistungsausgleichs im VA 1992; Splittingverfahren

  • BFH, 10.11.1998 - III B 69/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufwendungen für die

  • BFH, 06.10.1998 - III B 89/97

    Ausbildungsfreibetrag: Unterhaltsleistungen des Ehegatten

  • FG Thüringen, 23.02.2005 - III 108/03

    Kindergeld: Umrechnung der in Britischen Pfund vereinnahmten Einkünfte eines in

  • FG München, 04.02.2000 - 13 K 2739/98

    "Nutzungsentschädigung" an Gemeinde als dauernde Last; Verfassungsmäßigkeit der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht