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   BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93   

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https://dejure.org/1997,156
BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93 (https://dejure.org/1997,156)
BFH, Entscheidung vom 23.06.1997 - GrS 2/93 (https://dejure.org/1997,156)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 1997 - GrS 2/93 (https://dejure.org/1997,156)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5, EStG § 6 Abs 1 Nr 3
    Abzinsung; Rückstellung; Schwebendes Geschäft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 199
  • NJW 1998, 704 (Ls.)
  • BB 1997, 1939
  • DB 1997, 1881
  • DB 1997, 1897
  • DB 1997, 2233
  • DB 1997, 2441
  • DB 1997, 2447
  • BStBl II 1997, 735
 
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Wird zitiert von ... (111)

  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 1/03

    Verlustfreie Bewertung halbfertiger Bauten

    Ein solches "schwebendes Geschäft" (vgl. dazu Beschluss des Großen Senatsdes BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.2.

    der Gründe, m.w.N.) ist regelmäßig nicht zu bilanzieren, weil davon auszugehen ist, dass sich Leistungsverpflichtung und Gegenleistungsanspruch gleichwertig gegenüberstehen (Gleichwertigkeitsvermutung, vgl. BFH-Beschluss in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, und BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 I R 11/00, BFHE 195, 567, BStBl II 2001, 758).

    Diese wird --gegenüber dem Auftraggeber-- als Anspruch auf den Werklohn erst mit der Abnahme fällig und erst in diesem Zeitpunkt --mit der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung des Bauunternehmers-- als bilanzierbares Wirtschaftsgut realisiert (zur bilanzrechtlichen Beendigung des schwebenden Geschäfts vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.2. der Gründe).

    Die Verlustrückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB war nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch in der Steuerbilanz anzusetzen (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.1. der Gründe).

    (1) Nach der Begründung des StRG 1998 wollte der Gesetzgeber mit dem Verbot der Verlustrückstellung in erster Linie die Dauerschuldverhältnisse treffen, für die der Große Senat des BFH die Möglichkeit zur Verlustrückstellung ausdrücklich bestätigt hat (Beschluss in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735).

    Schwebende Dauerschuldverhältnisse (z.B. die entgeltliche Überlassung von Räumen zur Nutzung oder Dienstleistungen) sind dadurch gekennzeichnet, dass Sach- und Dienstleistungsansprüche und -verpflichtungen zu bewerten sind, deren Wert entweder gar nicht oder nur schwer und dann regelmäßig nur im Wege einer unsicheren Schätzung zu ermitteln ist (vgl. --zu Absatz- und Beschaffungsgeschäften bei Nutzungsüberlassungen-- Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.4.

    Das ist bereits dann anzunehmen, wenn konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass der Wert der eigenen Verpflichtung aus dem Geschäft den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung übersteigt (BFH-Beschluss in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.4. der Gründe, m.w.N.).

    Eine solche Obergrenze besteht für die Verlustrückstellung nicht; sie ist --wie bei der Teilwertabschreibung unter Einbeziehung möglicher Vorteile (vgl. zur Teilwertabschreibung BFH-Urteil in BFHE 189, 51, BStBl II 1999, 681, und zur Verlustrückstellung BFH-Beschluss in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735)-- stets in voller Höhe des zu erwartenden Aufwandsüberhangs, also zu Vollkosten, zu passivieren (vgl. u.a. Berger/M. Ring, a.a.O., § 253 HGB Rz. 158, 159, m.w.N.; Mayer-Wegelin/Kessler/Höfer in Küting/ Weber, a.a.O., § 249 HGB Rz. 309, 312 bis 314, 350).

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 52/04

    Verpflichtung von Autohändlern zum Rückkauf von Leasing- und

    Schwebende Geschäfte sind gegenseitige, auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge i.S. der §§ 320 ff. BGB, die von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei --abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten-- noch nicht voll erfüllt sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, und BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866).

    Diese Leistung war bei der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.2. der Gründe, und BFH-Urteil vom 3. Dezember 1991 VIII R 88/87, BFHE 167, 322, BStBl II 1993, 89, unter 3.b.aa der Gründe) teilweise auch Entgelt für die Übernahme der Rückkaufverpflichtung.

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Ein Bilanzausweis ist u.a. aber dann geboten, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist (vgl. BFH-Beschluss des Großen Senats vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, m.w.N.).

    Schwebende Geschäfte sind gegenseitige Verträge i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei --abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten-- noch nicht voll erfüllt sind (BFH, Großer Senat in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, m.w.N.).

    Wann eine vertragliche Verpflichtung erfüllt ist, bestimmt sich seither auch bei Dauerschuldverhältnissen nicht mehr entscheidend nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sondern nach dem wirtschaftlichen Gehalt der geschuldeten (Sach-)Leistung (BFH, Großer Senat in BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.2., m.w.N.).

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