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   BFH, 26.02.1997 - X R 31/95   

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https://dejure.org/1997,178
BFH, 26.02.1997 - X R 31/95 (https://dejure.org/1997,178)
BFH, Entscheidung vom 26.02.1997 - X R 31/95 (https://dejure.org/1997,178)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - X R 31/95 (https://dejure.org/1997,178)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3; BewG § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs als Einkunft aus Gewerbebetrieb - Einstellung der werbenden gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmens als Betriebsaufgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3; BewG § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 2
    Aufgabegewinn - Betriebsunterbrechung keine Aufgabe - Möglichkeit jederzeitiger Betriebswiederaufnahme entscheidend - Bei umgestalteten wesentlichen Betriebsgrundlagen keine Wiederaufnahme möglich - Gemeiner Wert maßgebend bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 3, EStG § 11 Abs 2, EStG § 17 Abs 1, BewG § 9 Abs 2
    Anteil; Betriebsaufgabe; gemeiner Wert; Gesellschaft mbH; Veräußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 65
  • NJW-RR 1997, 1319
  • BB 1997, 1350
  • BB 1997, 1621
  • DB 1997, 1444
  • BStBl II 1997, 561
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Eine Betriebsunterbrechung und damit ein Aufschub der nach § 16 Abs. 3 EStG für den Fall der Betriebsaufgabe vorgeschriebenen Aufdeckung stiller Reserven kommt nicht in Betracht, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

    Die Einstellung kann sich auch als Betriebsunterbrechung darstellen, die den Fortbestand des Betriebs unberührt läßt (BFH-Urteile in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

    Die Rechtsprechung lehnt es indes ab, dem Steuerpflichtigen "ewiges Betriebsvermögen" zu belassen (Urteile in BFH/NV 1996, 877, und in BFHE 179, 75, 79, BStBl II 1996, 276, unter 1.).

    Hierzu hat der IV. Senat in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 klargestellt, daß den bislang höchstrichterlich entschiedenen Fällen Sachverhalte zugrundegelegen haben, bei denen wesentliche Betriebsgrundlagen zerstört, veräußert oder aufgegeben worden waren.

    Die Möglichkeit einer Fortführung ist im Regelfall gegeben, wenn "steuerverhaftetes" und jederzeit verwertbares Vermögen eines gewerblichen Grundstückshandels vorhanden ist; so lag es in dem vom IV. Senat in seinem Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 entschiedenen Fall.

  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Er müsse sich an seinen diesbezüglichen Erklärungen in seinen Schreiben vom 17. Februar 1988 und vom 5. April 1988 sowie in seiner Einkommensteuererklärung 1987 festhalten lassen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, 438, BStBl II 1985, 456, 457).

    Die Einstellung kann sich auch als Betriebsunterbrechung darstellen, die den Fortbestand des Betriebs unberührt läßt (BFH-Urteile in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

    Das "Ruhen des Betriebs" - die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne - setzt voraus, daß bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so daß der stillgelegte und der (wieder-) eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH-Urteile in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II. 2., m. w. N.).

    Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG wird auch für Zwecke der ertragsteuerrechtlichen Bewertung (§ 1 Abs. 2 BewG; vgl. Urteil in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456) der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Das "Ruhen des Betriebs" - die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne - setzt voraus, daß bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so daß der stillgelegte und der (wieder-) eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH-Urteile in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II. 2., m. w. N.).

    Auch das sog. Verpächterwahlrecht (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) setzt voraus, daß der Verpächter die objektive Möglichkeit hat, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen und fortzuführen (BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 26. März 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227, 228).

    Werden diese so umgestaltet, daß sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, entfällt die Möglichkeit der Betriebsfortführung; der Verpächter stellt die unternehmerische Tätigkeit endgültig ein (Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 1.); der Pächter eröffnet dann einen neuen Betrieb (BFH-Urteil vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412).

  • BFH, 17.04.1996 - X R 128/94

    Betriebsveräußerung unter Zurückbehaltung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Die Aufgabe eines Betriebs (§ 16 Abs. 3 EStG) führt notwendigerweise dazu, daß eine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer GmbH entnommen wird (Senatsurteil vom 17. April 1996 X R 128/94, BFH/NV 1996, 877).

    Die Rechtsprechung lehnt es indes ab, dem Steuerpflichtigen "ewiges Betriebsvermögen" zu belassen (Urteile in BFH/NV 1996, 877, und in BFHE 179, 75, 79, BStBl II 1996, 276, unter 1.).

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Das FG hat unter zutreffender Anwendung der in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 1990 III R 31/87 (BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383) und vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) enthaltenen Rechtsgrundsätze angenommen, daß das Einzelunternehmen des Klägers bis Mitte des Jahres 1988 als ruhender Gewerbebetrieb fortbestanden hat.

    Das "Ruhen des Betriebs" - die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne - setzt voraus, daß bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so daß der stillgelegte und der (wieder-) eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH-Urteile in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II. 2., m. w. N.).

  • BFH, 19.01.1983 - I R 84/79

    Verpachtung - Gewerbebetrieb - Aufgabe des Gewerbebetriebs - Stille Reserve

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Werden diese so umgestaltet, daß sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, entfällt die Möglichkeit der Betriebsfortführung; der Verpächter stellt die unternehmerische Tätigkeit endgültig ein (Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 1.); der Pächter eröffnet dann einen neuen Betrieb (BFH-Urteil vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412).
  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 73/87

    Einbeziehung des Gewinns aus Aufgabe eines Gewerbebetriebes zu den Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Auch das sog. Verpächterwahlrecht (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) setzt voraus, daß der Verpächter die objektive Möglichkeit hat, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen und fortzuführen (BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 26. März 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227, 228).
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 200/72

    Zur Abgrenzung zwischen tarifbegünstigter Betriebsaufgabe und Betriebsverlegung

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Denn dem Kläger sei es möglich gewesen, seine bisherigen Aktivitäten wieder aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 200/72, BFHE 119, 430, BStBl II 1976, 672).
  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Auch das sog. Verpächterwahlrecht (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) setzt voraus, daß der Verpächter die objektive Möglichkeit hat, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen und fortzuführen (BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 26. März 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227, 228).
  • BFH, 19.01.1990 - III R 31/87

    Vermietung einer Ferienwohnung als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 26.02.1997 - X R 31/95
    Das FG hat unter zutreffender Anwendung der in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 1990 III R 31/87 (BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383) und vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) enthaltenen Rechtsgrundsätze angenommen, daß das Einzelunternehmen des Klägers bis Mitte des Jahres 1988 als ruhender Gewerbebetrieb fortbestanden hat.
  • BFH, 05.02.1992 - II R 185/87

    Ausgabe neuer GmbH-Anteile als Verkauf i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG

  • BFH, 25.01.2017 - X R 59/14

    Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines

    Auch die Einstellung jedweder Tätigkeit, selbst einer Verpachtungstätigkeit, lasse die Betriebseigenschaft des verbliebenen Betriebsvermögens unberührt, wenn nach den erkennbaren Umständen die Wirtschaftsgüter jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebs gestatteten und wahrscheinlich sei, dass die werbende Tätigkeit innerhalb einer überschaubaren Zeit wieder aufgenommen werde (Senatsurteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561).
  • FG Hamburg, 12.01.2007 - 1 V 216/06

    Finanzgerichtsordnung/Einkommensteuer: Betriebsunterbrechung durch Verkauf und

    Auch das vom Ast zugunsten der A GmbH eingegangene Wettbewerbsverbot allein trägt eine endgültige Aufgabe nicht, da nach dessen Ablauf eine Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit des Ast grundsätzlich denkbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1997 - X R 31/95 - BStBl II 1997, 561).

    Eine Betriebsunterbrechung und damit ein Aufschub der nach § 16 Abs. 3 EStG für den Fall der Betriebsaufgabe vorgeschriebenen Aufdeckung stiller Reserven kommt dann nicht in Betracht, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten (BFH-Urteil vom 26.02.1997 - X R 31/95 - BStBl II 1997, 561).

    Mit dieser Veräußerung sämtlicher (wesentlichen) Wirtschaftsgüter des Betriebes an mehrere Abnehmer ist dann aber - ungeachtet subjektiver Einschätzungen des Ast - von einer endgültigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1997 - X R 31/95 - BStBl II 1997, 561).

    Es kommt hinzu, dass das Reinvestitionsvolumen für das neue, der A GmbH als Betriebsfläche überlassene Grundstück, Z-Straße 1, mit DM 2.900.000 nicht einmal 50 vom Hundert des für das ausgeschiedene Betriebsgrundstück X-Weg 1 und 2 erzielten Wertes (Kaufpreis DM 7.900.000) bzw. nur etwa die Hälfte der zum 31.12.1997 gebildeten Rücklage von DM 5.506.847,70 ausmachte (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1997 - X R 31/95 - BStBl II 1997, 561).

    Die Gerichte sind auch nicht befugt, die spezialgesetzlichen Vorschriften des Umwandlungssteuerrechts oder die zum Strukturwandel eines Betriebs und zu Einbringungsvorgängen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (siehe BFH-Urteil vom 26.02.1997 - X R 31/95 - BStBl II 1997, 561).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 28/00

    Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

    dd) Das FG hat übersehen, dass die vom Kläger im Jahr 1990 vorgenommene Umgestaltung der zuvor auf die spezifischen Bedürfnisse des Gasstätten- und Saunabetriebs zugeschnittenen Erdgeschossräume in zwei Wohnungen nach den von der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Betriebsverpachtung im Ganzen entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, unter 1. der Gründe, m.w.N.; Senatsurteile vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, unter 3. a und b der Gründe, m.w.N., und vom 21. August 1996 X R 78/93, BFH/NV 1997, 226, unter III. 2. b der Gründe; vgl. ferner auch Senatsbeschluss vom 8. Mai 2000 X B 142/99, BFH/NV 2001, 16, unter 2. c der Gründe, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 700, m.w.N.) zwangsläufig zu einer "Betriebsaufgabe" geführt hat.
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