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   BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97   

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BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97 (https://dejure.org/1997,1677)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1997 - VII B 146/97 (https://dejure.org/1997,1677)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1997 - VII B 146/97 (https://dejure.org/1997,1677)
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Aufrechnungserklärung des Finanzamts

§ 155 FGO, § 322 Abs. 2 ZPO, zur Frage der Zulässigkeit einer Prozeßaufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen nach der Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG: weiterhin Aussetzung nach § 74 FGO jedenfalls dann, wenn im "richtigen" Rechtsweg ein Verfahren bereits anhängig ist

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 242
  • NVwZ-RR 1998, 790
  • BB 1998, 577
  • BStBl II 1998, 200
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97
    Dem angerufenen Gericht wird hiermit die Pflicht auferlegt, in den Fällen, in denen die Klageforderung auf mehrere, an sich verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, über sämtliche Klagegründe zu entscheiden, sofern der beschrittene Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55 Aufl., § 17 GVG Rdnr. 5; Zöller/Gummer, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 17 GVG Rdnrn. 5 ff.; BGH-Urteil vom 28. Februar 1991 III ZR 53/90, NJW 1991, 1686).

    Teilweise wird angenommen, daß es sich insoweit nicht um einen "rechtlichen Gesichtspunkt" im Sinne dieser Bestimmung handele, sondern um ein selbständiges Gegenrecht, für das ebenso wie in den Fällen der objektiven Klagehäufung (vgl. BGH in NJW 1991, 1686) und der Widerklage keine Entscheidungsbefugnis bestehe (Zöller/Gummer, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 10; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 20. Aufl., § 145 Rdnr. 24, § 17 GVG Rdnr. 7; Rupp, NJW 1992, 3274; Musielak, Juristische Schulung --JuS-- 1994, 817, 823).

  • BFH, 23.02.1988 - VII R 52/85

    Notwendigkeit der Fristsetzung für Klageerhebung auf zuständigem Rechtsweg bei

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97
    a) Der beschließende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 6. August 1985 VII B 3/85 (BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672) und vom 23. Februar 1988 VII R 52/85 (BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500) unter Berücksichtigung der von den anderen obersten Bundesgerichten zu dieser Rechtsfrage vertretenen Auffassungen entschieden, daß das FG im Falle der Aufrechnung mit einer bürgerlich-rechtlichen Forderung, die klageweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann, gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung nach § 155 FGO, § 322 Abs. 2 ZPO und die Vorgreiflichkeit der in den Bereich der Zivilgerichte fallenden Entscheidung jedenfalls befugt ist, das Verfahren nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung auszusetzen und dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden Beteiligten --soweit noch nicht erfolgt-- eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen Rechtswege zu setzen.

    Der Senat hat für derartige Aufrechnungsfälle entschieden, es liege im Ermessen des angerufenen FG, ob es im Interesse der Prozeßökonomie und der Vermeidung widerstreitender Entscheidungen das Klageverfahren nach § 74 FGO unter Setzung einer Frist, den Rechtsstreit bei dem anderen Gericht anhängig zu machen, aussetzt oder ob es das Verfahren in der Weise fortführt, daß es selbst über das Bestehen der Gegenforderung entscheidet (vgl. BFH in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, 674; in BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500, und Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1992 VII B 229/91, BFH/NV 1994, 479, 480).

  • VGH Hessen, 28.01.1994 - 3 TG 2026/93

    Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung im Verwaltungsgerichtsverfahren

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97
    Im Interesse der Prozeßökonomie und der Rechtschutzeffektivität sei daher die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung mit der rechtlichen Kumulation rechtswegunterschiedlicher Klagegründe prozeßrechtlich gleich zu behandeln (so: Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 76, § 17 Rdnr. 40; Schenke/Ruthig, NJW 1992, 2505, 2510 ff., und NJW 1993, 1374; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 6; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., § 40 Rdnr. 45; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Anhang § 33 Rz. 10; Hessischer VGH, Beschluß vom 28. Januar 1994 3 TG 2026/93, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1994, 806).

    Die wesentlichen Gründe, die von der neueren Auffassung für eine Ausdehnung der Sachkompetenz des angerufenen Gerichts auch auf rechtswegfremde Gegenforderungen nach dieser Vorschrift angeführt werden --Prozeßökonomie, Verfahrensbeschleunigung, Rechtsschutzeffektivität (vgl. insbesondere: Schenke/Ruthig, NJW 1992, 2505, 2511; Hessischer VGH, DVBL 1994, 806, 808)--, verlieren in den Fällen, in denen --wie im Streitfall-- der Rechtsstreit über das Bestehen der Gegenforderung bei dem zuständigen Gericht bereits anhängig ist, ihre Bedeutung.

  • BFH, 01.12.1992 - VII B 229/91

    Verfahren bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97
    Der Senat hat für derartige Aufrechnungsfälle entschieden, es liege im Ermessen des angerufenen FG, ob es im Interesse der Prozeßökonomie und der Vermeidung widerstreitender Entscheidungen das Klageverfahren nach § 74 FGO unter Setzung einer Frist, den Rechtsstreit bei dem anderen Gericht anhängig zu machen, aussetzt oder ob es das Verfahren in der Weise fortführt, daß es selbst über das Bestehen der Gegenforderung entscheidet (vgl. BFH in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, 674; in BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500, und Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1992 VII B 229/91, BFH/NV 1994, 479, 480).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, da durch die Beschwerdeentscheidung nicht ein Verfahren i.S. des § 143 Abs. 1 FGO beendet worden ist (vgl. Beschluß des Senats in BFH/NV 1994, 479, 480).

  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 106/53

    Aufrechnung mit öffentlichrechtlicher Gegenforderung

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97
    Erhebt der Aufrechnende die Klage vor dem anderen Gericht nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so kann das Gericht in dem anhängigen Verfahren das Bestehen der Gegenforderung als nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast nicht erwiesen behandeln (ebenso: Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Januar 1955 I ZR 106/53, BGHZ 16, 124) und ohne Berücksichtigung der Aufrechnung entscheiden.

    Durch eine Entscheidung dieses Inhalts, die keine Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO hat, wäre der aufrechnende Beklagte auch im Falle des Prozesses mit dem ursprünglichen Gläubiger der Klageforderung nicht gehindert, die behauptete Gegenforderung später noch auf dem zuständigen Rechtsweg einzuklagen (BGH-Urteil in BGHZ 16, 124, 140; Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 1963 I RA 21/60, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1963, 1844; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 40 Rdnr. 40, § 94 Rdnr. 4).

  • BFH, 06.08.1985 - VII B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Aufrechnung - Aussetzung

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97
    a) Der beschließende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 6. August 1985 VII B 3/85 (BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672) und vom 23. Februar 1988 VII R 52/85 (BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500) unter Berücksichtigung der von den anderen obersten Bundesgerichten zu dieser Rechtsfrage vertretenen Auffassungen entschieden, daß das FG im Falle der Aufrechnung mit einer bürgerlich-rechtlichen Forderung, die klageweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann, gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung nach § 155 FGO, § 322 Abs. 2 ZPO und die Vorgreiflichkeit der in den Bereich der Zivilgerichte fallenden Entscheidung jedenfalls befugt ist, das Verfahren nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung auszusetzen und dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden Beteiligten --soweit noch nicht erfolgt-- eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen Rechtswege zu setzen.

    Der Senat hat für derartige Aufrechnungsfälle entschieden, es liege im Ermessen des angerufenen FG, ob es im Interesse der Prozeßökonomie und der Vermeidung widerstreitender Entscheidungen das Klageverfahren nach § 74 FGO unter Setzung einer Frist, den Rechtsstreit bei dem anderen Gericht anhängig zu machen, aussetzt oder ob es das Verfahren in der Weise fortführt, daß es selbst über das Bestehen der Gegenforderung entscheidet (vgl. BFH in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, 674; in BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500, und Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1992 VII B 229/91, BFH/NV 1994, 479, 480).

  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97
    Daraus folge, daß die von diesen Bestimmungen erfaßten Forderungen (Entschädigung für Enteignung, Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung) weiterhin allein vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden könnten; dies gelte auch für die Erklärung der Aufrechnung (BVerwG-Beschluß vom 31. März 1993 7 B 5/93, NJW 1993, 2255; ebenso Beschluß des Senats vom 22. August 1995 VII B 107/95, BFHE 178, 532, 538, BStBl II 1995, 916; vgl. auch BVerwG-Urteil vom 19. Mai 1994 5 C 33/91, NJW 1994, 2968, 2969).
  • VGH Hessen, 07.10.1993 - 5 UE 1398/91

    Aufrechnungsverbot in den Eurocontrol-Zahlungsbedingungen; Aufrechnung mit einer

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97
    Die Aussetzung des Verfahrens mit der Auflage, die zur Aufrechnung gestellte streitige Gegenforderung in dem ihr gemäßen Rechtsweg auszutragen, erscheine aus dieser Sicht immer noch sachgerechter (Rupp, NJW 1992, 3274; Musielak, JuS 1994, 823; Hessischer Verwaltungsgerichtshof --VGH--, Urteil vom 7. Oktober 1993 5 UE 1398/91, NJW 1994, 1488, 1490).
  • BFH, 22.08.1995 - VII B 107/95

    Kostenerstattungsanspruch - Kostenfestsetzungsverfahren - Aufrechnung -

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97
    Daraus folge, daß die von diesen Bestimmungen erfaßten Forderungen (Entschädigung für Enteignung, Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung) weiterhin allein vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden könnten; dies gelte auch für die Erklärung der Aufrechnung (BVerwG-Beschluß vom 31. März 1993 7 B 5/93, NJW 1993, 2255; ebenso Beschluß des Senats vom 22. August 1995 VII B 107/95, BFHE 178, 532, 538, BStBl II 1995, 916; vgl. auch BVerwG-Urteil vom 19. Mai 1994 5 C 33/91, NJW 1994, 2968, 2969).
  • BVerwG, 31.03.1993 - 7 B 5.93

    Rechtsweg - Aufrechnung - Amtspflichtverletzung

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97
    Daraus folge, daß die von diesen Bestimmungen erfaßten Forderungen (Entschädigung für Enteignung, Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung) weiterhin allein vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden könnten; dies gelte auch für die Erklärung der Aufrechnung (BVerwG-Beschluß vom 31. März 1993 7 B 5/93, NJW 1993, 2255; ebenso Beschluß des Senats vom 22. August 1995 VII B 107/95, BFHE 178, 532, 538, BStBl II 1995, 916; vgl. auch BVerwG-Urteil vom 19. Mai 1994 5 C 33/91, NJW 1994, 2968, 2969).
  • BFH, 01.08.2017 - VII R 12/16

    Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung

    Es besteht somit die Gefahr, dass ein an sich nicht zuständiges Gericht mit Bindungswirkung gegenüber den nach der Rechtswegzuweisung entscheidungsbefugten Gerichten über das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheidet (Senatsbeschluss vom 25. November 1997 VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200).

    Denn die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nur auf die Beteiligten des Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 FGO, § 325 Abs. 1 ZPO), nicht aber auf den Zedenten als den Rechtsvorgänger des an dem Prozess beteiligten Zessionars (Senatsbeschluss in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672; Senatsurteil in BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500; Senatsbeschluss in BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200).

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Denn die in einem solchen Verfahren erreichbare Feststellung kann in gleicher Weise inzident in dem Abrechnungsverfahren getroffen werden, weshalb es die Durchsetzung des Rechtsschutzanspruches des (angeblichen) Steuerschuldners willkürlich erschweren würde, wenn dieser gleichsam aus dem Abrechnungsverfahren verwiesen würde, damit er sich Rechtsschutz (zunächst) in einem völlig gleichartigen, jedoch gesonderten Rechtsschutzverfahren suche (vgl. auch den Beschluß des Senats vom 25. November 1997 VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200, zur Entscheidungskompetenz sogar bei rechtswegfremden Anspruchsgrundlagen).
  • BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 3/01

    Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung

    Eine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wirkung einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung wird damit nicht begründet (BVerwG 7. Oktober 1998 - 3 B 68/97 - NJW 1999, 160; OLG Dresden 12. April 2000 - 6 U 3646/99 - VIZ 2001, 54; Musielak ZPO 2. Aufl. § 322 Rn. 87; Rupp NJW 1992, 3274; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. GVG § 17 Rn. 10; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 145 Rn. 24; MünchKommZPO/Gottwald § 322 Rn. 186; GMP ArbGG 3. Aufl. § 2 Rn. 150; aA Gaa NJW 1997, 3343; Kissel GVG 3. Aufl. § 17 Rn. 52; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 58. Aufl. GVG § 17 Rn. 6; offen gelassen von BFH 25. November 1997 - VII B 146/97 - BFHE 184, 242).
  • BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20

    Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht

    Insoweit kommt es nicht zu der Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) für den Zedenten, da sich die Rechtskraft eines Urteils nur auf die Beteiligten des Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 FGO, § 325 Abs. 1 ZPO) erstreckt, nicht aber auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte wie im Falle der Abtretung der Zedent als Rechtsvorgänger des an dem Prozess beteiligten Zessionars (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.08.1985 - VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, unter I.3.d; vom 01.12.1992 - VII B 229/91, BFH/NV 1994, 479, unter II. a.E.; vom 25.11.1997 - VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200, unter 2.b; BFH-Urteile vom 23.02.1988 - VII R 52/85, BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500, unter 4.; vom 01.08.2017 - VII R 12/16, BFHE 259, 207, BStBl II 2018, 737, Rz 15: Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 74 FGO Rz 74).
  • BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01

    Keine Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (Entscheidung unter allen in Betracht

    Durch eine Entscheidung dieses Inhalts, die keine Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO hat, wäre der aufrechnende Beklagte auch im Falle des Prozesses mit dem ursprünglichen Gläubiger der Klageforderung nicht gehindert, die behauptete Gegenforderung später noch auf dem zuständigen Rechtsweg einzuklagen (Senatsbeschluss vom 25. November 1997 VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200, unter Hinweis auf BGH-Urteil in BGHZ 16, 124, 140, und Urteil des BSG in BSGE 19, 207).
  • BFH, 31.05.2005 - VII R 56/04

    Aufrechnung: rechtswegfremde Gegenforderung

    Erhebt der Aufrechnende die Klage vor dem anderen Gericht nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, kann das FG in dem anhängigen Verfahren das Bestehen der Gegenforderung als nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast nicht erwiesen behandeln und ohne Berücksichtigung der Aufrechnung entscheiden (so schon Senatsbeschluss vom 25. November 1997 VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200).
  • BFH, 01.12.2004 - VII B 245/04

    Beschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens

    Da das FG über die Berechtigung einer Aufrechnung gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit einer bürgerlich-rechtlichen Forderung des FA, die nur vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann, hinsichtlich des Bestandes dieser Forderung nicht selbst entscheiden kann, ist nach dem Beschluss des Senats in BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509 im Falle einer diesbezüglichen Aufrechnungserklärung des FA das Verfahren nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung auszusetzen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 25. November 1997 VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200).
  • BFH, 20.08.1999 - V B 95/99

    Aussetzung des Verfahrens; Beschwerde

    Es nahm zwar eigene Entscheidungskompetenz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an, hielt die Aussetzung aber für sachgerecht (Bezugnahme auf Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 25. November 1997 VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200).
  • FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19

    Wirksame Aufrechnung einer zivilrechtlichen Forderung mit einem

    Denn die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nur auf die Beteiligten des Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 FGO, § 325 Abs. 1 ZPO), nicht aber auf den Zedenten als den Rechtsvorgänger des an dem Prozess beteiligten Zessionars (BFH-Beschluss vom 25.11.1997 VII B 146/97, BStBl. II 1998, 200).
  • VG Oldenburg, 04.07.2003 - 6 B 1872/03

    Eilverfahren - Aufrechnung mit (unstreitiger) rechtswegfremder Forderung

    Die bislang vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassene (BVerwG 96, 71 (73) sowie DVBl. 1993, S. 885 (886)) und auch in der Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen weiterhin nur dann als beachtlich anzusehen ist, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind (so noch BVerwG 77, 19 (24 ff.), oder ob die durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) erfolgte Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes seit dem zu einer anderen prozessualen Behandlung zwingt (vgl. differenzierend Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2001, § 17 Rdn. 52; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2002, § 40 Rn. 45) bejaht das beschließende Gericht in Übereinstimmung mit Literatur (vgl. Palandt, a.a.O., § 388 Rn. 5) und höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH, NJW 2002, S. 3126 (3127 f.), sowie BFH, NVwZ-RR 1998, S. 790 f; BAG, NJW 2002, S. 317; vgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 6 B 84/99 - (V.n.b.)) im bisherigen Sinne.
  • FG Düsseldorf, 15.12.1999 - 9 K 5749/98

    Kindergeld; Rechtsweg; Erstattungsanspruch; Abzweigung; Jugendhilfe -

  • FG Nürnberg, 05.12.2000 - II 183/00

    Aussetzung des Verfahrens gegen einen Abrechnungsbescheid wegen

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