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   BFH, 27.08.1997 - X R 54/94   

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https://dejure.org/1997,184
BFH, 27.08.1997 - X R 54/94 (https://dejure.org/1997,184)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1997 - X R 54/94 (https://dejure.org/1997,184)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1997 - X R 54/94 (https://dejure.org/1997,184)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 7, 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1, 33 Nr. 1 S. 3 a
    Vorweggenommene Erbfolge und dauernde Last

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 7, § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ZPO § 323

  • Wolters Kluwer

    Grundstücksübertragung - Vorweggenommene Erbfolge - Unterhaltszahlungen - Sonderausgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 7, § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ZPO § 323
    Private Versorgungsrente oder Veräußerungsrente? - Begriff des Vermögensübergabevertrags - Erhaltung einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit für die Familie - Keine private Versorgungsrente bei Übergabe ertraglosen Vermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EStG §§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 7, 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1, 33 Nr. 1 S. 3 a
    Vorweggenommene Erbfolge und dauernde Last

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1 Buchst a, ZPO § 323
    Dauernde Last; Leibrente; Vermögensübergabe; Versorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 337
  • NJW 1998, 775
  • BB 1997, 2563
  • DB 1997, 2465
  • BStBl II 1997, 813
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 14.02.1996 - X R 106/91

    Gibt der Vorbehaltsnießbrauch sein Nutzungsrecht an einem Mietwohngrundstück auf,

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - X R 54/94
    Die setzt allerdings voraus, daß es sich um eine dem zivilrechtlichen Typus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" vergleichbare Vereinbarung handelt (z. B. Senatsurteile in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; BFH/NV 1994, 848; vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687; vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über die steuerrechtlich privilegierte private Versorgungsrente ist, daß eine ertragbringende Wirtschaftseinheit, die schon bisher vom Übergeber bewirtschaftet war und durch ihre Erträge ganz oder jedenfalls teilweise dessen Existenz sicherte, zur Weiterführung durch den Übernehmer überlassen wird (ausführlich BFH-Urteile in BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, und in BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Die Beteiligten lassen sich von dem Gedanken leiten, daß die übertragene existenzsichernde Wirtschaftseinheit der Familie erhalten bleibt (Beschluß des Großen Senats in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; BFH-Urteile vom 31. August 1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, und in BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, m. w. N.).

    Charakteristisch ist für die Hof- und Betriebsübergabe ferner, daß das "Bewirtschaften" von Hof und Betrieb einen Aufwand an Zeit und persönlicher Arbeitsleistung erfordert, der nur bis zum Erreichen einer selbstgewählten Altersgrenze erbracht werden soll (BFH-Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 unter 4. b) und nunmehr zum Zweck des weiteren Bewirtschaftens übergeben wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, m. w. N.).

    Soweit bisher auch Mietwohngrundstücke, Zwei- und Einfamilienhäuser (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1991 XI R 2/88, BFH/NV 1992, 382; vom 29. April 1992 XI R 7/85, BFH/NV 1992, 734) einbezogen worden sind, sprachen hierfür Gründe der Rechtstradition und des Vertrauensschutzes (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, unter 3. f, m. w. n.).

  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - X R 54/94
    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4 - 6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; zusammenfassend BFH-Urteile in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284).

    Die setzt allerdings voraus, daß es sich um eine dem zivilrechtlichen Typus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" vergleichbare Vereinbarung handelt (z. B. Senatsurteile in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; BFH/NV 1994, 848; vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687; vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Ob wiederkehrende Leistungen auf einer steuerrechtlich privilegierten Vermögensübergabe beruhen oder den kauf- und darlehensähnlichen Geschäften und deshalb als im Austausch mit einer Gegenleistung stehend zu beurteilen sind, bedarf eines wertenden Vergleichs am Modelltypus des Hof- und Betriebsübergabevertrages, bei dem grundsätzlich auch Rechtskontinuität und die Einfachheit der Rechtsanwendung zu berücksichtigen sind (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451, m. w. N.).

    Charakteristisch ist für die Hof- und Betriebsübergabe ferner, daß das "Bewirtschaften" von Hof und Betrieb einen Aufwand an Zeit und persönlicher Arbeitsleistung erfordert, der nur bis zum Erreichen einer selbstgewählten Altersgrenze erbracht werden soll (BFH-Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 unter 4. b) und nunmehr zum Zweck des weiteren Bewirtschaftens übergeben wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, m. w. N.).

  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - X R 54/94
    Mit der Revision rügt der Kläger Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1992 X R 141/88 (BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499).

    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4 - 6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; zusammenfassend BFH-Urteile in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284).

    Die setzt allerdings voraus, daß es sich um eine dem zivilrechtlichen Typus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" vergleichbare Vereinbarung handelt (z. B. Senatsurteile in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; BFH/NV 1994, 848; vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687; vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Für diesen ist charakteristisch, daß infolge der Übertragung von existenzsicherndem Vermögen zur Weiterführung durch die nachfolgende Generation die Lebensverhältnisse von Übergeber und Übernehmer in besonderer Weise miteinander verknüpft sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; vom 13. Oktober 1993 X R 86/89, BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451).

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - X R 54/94
    a) Handelt es sich bei der Übertragung des Grundstücks um ein Veräußerungsgeschäft oder zumindest einen "veräußerungsähnlichen Vorgang", sind die Aufwendungen grundsätzlich Anschaffungskosten, die, sofern ein sachlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart besteht, über die Absetzung für Abnutzung (AfA) sowie mit dem in den laufenden Zahlungen enthaltenen Zinsanteil (ausführlich hierzu BFH-Urteile vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47; vom 14. Dezember 1994 X R 1 - 2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680) als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

    Insoweit ist der Erwägung des FG zuzustimmen, daß für die Annahme einer Abänderbarkeit eine Bezugnahme auf § 323 ZPO nicht ausreicht, wenn die Vertragspartner die Höhe der Leistungen nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (BFH-Urteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848; vgl. auch BFH in BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47).

    Ob gleichbleibende oder abänderbare wiederkehrende Leistungen vereinbart sind, kann nur die Berücksichtigung aller Umstände bei der Auslegung der Vereinbarung ergeben (zur Behandlung wiederkehrender Leistungen beim Erwerb eines vermieteten Grundstücks grundlegend BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - X R 54/94
    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4 - 6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; zusammenfassend BFH-Urteile in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284).

    Diese steuerrechtliche Zuordnung von Versorgungsleistungen aufgrund eines "Vermögensübergabevertrages" (private Versorgungsrente) zu den wiederkehrenden Bezügen und den Sonderausgaben beruht darauf, daß sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vorbehält, die nunmehr allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, 264, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1993, 315; zuletzt BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458).

    Die Beteiligten lassen sich von dem Gedanken leiten, daß die übertragene existenzsichernde Wirtschaftseinheit der Familie erhalten bleibt (Beschluß des Großen Senats in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; BFH-Urteile vom 31. August 1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, und in BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, m. w. N.).

  • BFH, 31.08.1994 - X R 44/93

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern entgeltliches

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - X R 54/94
    Die Beteiligten lassen sich von dem Gedanken leiten, daß die übertragene existenzsichernde Wirtschaftseinheit der Familie erhalten bleibt (Beschluß des Großen Senats in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; BFH-Urteile vom 31. August 1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, und in BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, m. w. N.).

    Außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe führt eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich - ungeachtet dessen, ob diese als gleichbleibend oder als abänderbar vereinbart sind - mit ihrem Barwert zu Anschaffungskosten i. S. von § 7 EStG; der in den einzelnen Zahlungen enthaltene Zinsanteil ist - ebenso wie die Anschaffungskosten - nur zu berücksichtigen, wenn er entweder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben oder sonst ausdrücklich gesetzlich (z. B. § 10e Abs. 1 bzw. 6 a EStG) zum Abzug zugelassen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676; vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).

  • BFH, 13.10.1993 - X R 86/89

    Ablösung eines Wohnungsrechts durch Kombination von Miete und dauernder Last

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - X R 54/94
    Für diesen ist charakteristisch, daß infolge der Übertragung von existenzsicherndem Vermögen zur Weiterführung durch die nachfolgende Generation die Lebensverhältnisse von Übergeber und Übernehmer in besonderer Weise miteinander verknüpft sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; vom 13. Oktober 1993 X R 86/89, BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451).

    Ob wiederkehrende Leistungen auf einer steuerrechtlich privilegierten Vermögensübergabe beruhen oder den kauf- und darlehensähnlichen Geschäften und deshalb als im Austausch mit einer Gegenleistung stehend zu beurteilen sind, bedarf eines wertenden Vergleichs am Modelltypus des Hof- und Betriebsübergabevertrages, bei dem grundsätzlich auch Rechtskontinuität und die Einfachheit der Rechtsanwendung zu berücksichtigen sind (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451, m. w. N.).

  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - X R 54/94
    Diese steuerrechtliche Zuordnung von Versorgungsleistungen aufgrund eines "Vermögensübergabevertrages" (private Versorgungsrente) zu den wiederkehrenden Bezügen und den Sonderausgaben beruht darauf, daß sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vorbehält, die nunmehr allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, 264, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1993, 315; zuletzt BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458).

    Das BVerfG hat im Beschluß in DStR 1993, 315, HFR 1993, 264 hervorgehoben, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei die Sonderstellung der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" - d. h. der Ausschluß der ansonsten gebotenen Wertverrechnung mit einer Gegenleistung - allein durch den Gesichtspunkt, daß es den Beteiligten typischerweise darauf ankomme, daß die Kinder nur aus dem Ertrag, den die übergebene Ertragsgrundlage abwerfe, die Versorgungsleistungen erbringen sollten; auch die Besteuerung beim Bezieher als wiederkehrende Bezüge sei allein deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sich der Sache nach die Eltern einen bestimmten Ertrag des bereits übergebenen Vermögens vorbehalten.

  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - X R 54/94
    a) Handelt es sich bei der Übertragung des Grundstücks um ein Veräußerungsgeschäft oder zumindest einen "veräußerungsähnlichen Vorgang", sind die Aufwendungen grundsätzlich Anschaffungskosten, die, sofern ein sachlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart besteht, über die Absetzung für Abnutzung (AfA) sowie mit dem in den laufenden Zahlungen enthaltenen Zinsanteil (ausführlich hierzu BFH-Urteile vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47; vom 14. Dezember 1994 X R 1 - 2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680) als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

    Außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe führt eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich - ungeachtet dessen, ob diese als gleichbleibend oder als abänderbar vereinbart sind - mit ihrem Barwert zu Anschaffungskosten i. S. von § 7 EStG; der in den einzelnen Zahlungen enthaltene Zinsanteil ist - ebenso wie die Anschaffungskosten - nur zu berücksichtigen, wenn er entweder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben oder sonst ausdrücklich gesetzlich (z. B. § 10e Abs. 1 bzw. 6 a EStG) zum Abzug zugelassen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676; vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).

  • BFH, 24.07.1996 - X R 167/95

    Unterhaltszahlungen an den Übergeber eines Einfamilienhauses, das der Übernehmer

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - X R 54/94
    Die setzt allerdings voraus, daß es sich um eine dem zivilrechtlichen Typus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" vergleichbare Vereinbarung handelt (z. B. Senatsurteile in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; BFH/NV 1994, 848; vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687; vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über die steuerrechtlich privilegierte private Versorgungsrente ist, daß eine ertragbringende Wirtschaftseinheit, die schon bisher vom Übergeber bewirtschaftet war und durch ihre Erträge ganz oder jedenfalls teilweise dessen Existenz sicherte, zur Weiterführung durch den Übernehmer überlassen wird (ausführlich BFH-Urteile in BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, und in BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

  • BFH, 15.03.1994 - X R 93/90

    Rente oder dauernde Last bei Ablösung eines Nießbrauchs

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

  • BFH, 25.11.1992 - X R 34/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als unentgeltliche Vermögensübergabe

  • BFH, 29.04.1992 - XI R 7/85

    Zahlung von Gleichstellungsgeldern nach der Übertragung eines Grundstücks im Wege

  • BFH, 17.12.1991 - VIII R 80/87

    Ob bei einer Vermögensübertragung als Entgelt vereinbarte wiederkehrende

  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

  • FG Brandenburg, 16.04.1997 - 2 K 616/96

    Steuerliche Behandlung der Übertragung eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

  • BFH, 18.12.1991 - XI R 2/88

    Annahme einer Veräußerungsrente anlässlich der Übergabe eines Betriebes an

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen gegenüber Großeltern, die Kinder im

  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

  • BFH, 07.03.1989 - IX R 308/87

    Vermögenserwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Leibrentenzahlung an

  • BFH, 16.12.1993 - X R 67/92

    Die Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

  • BFH, 29.01.1992 - X R 193/87

    Unterscheidung von betrieblicher Veräußerungsrente und privater Ersorgungsrente

  • BFH, 23.11.2016 - X R 8/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Auch im Senatsurteil vom 27. August 1997 X R 54/94 (BFHE 184, 337, BStBl I 1997, 813), wonach die Bezugnahme auf § 323 ZPO nicht ausreiche, wenn die Höhe der Leistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig sei, die einer Wertsicherungsklausel entsprächen, sei ein ertragloses Grundstück übertragen worden.

    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet (Senatsurteil in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (Senatsurteile in BFH/NV 1994, 848, m.w.N. der älteren Rechtsprechung, und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa).

    In den Urteilen in BFH/NV 1994, 848 und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 hat der erkennende Senat diese Entscheidungen bestätigt und im Beschluss in BFH/NV 2007, 1501 dahingehend konkretisiert, dass die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird.

    Infolge der Übertragung von existenzsicherndem Vermögen zur Weiterführung durch die nachfolgende Generation sind die Lebensverhältnisse von Übergeber und Übernehmer in besonderer Weise miteinander verknüpft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, m.w.N.).

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    In der Neufassung des BMF-Schreibens in BStBl I 2002, 893 wird der jüngeren Rechtsprechung des X. Senats insoweit Rechnung getragen, als dem ertraglosen Vermögen auch ein Grundstück mit aufstehendem Rohbau (BFH-Urteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813) sowie eine vom Übernehmer zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung (BFH-Urteil vom 10. November 1999 X R 10/99, BFHE 190, 413, BStBl II 2002, 653) zugerechnet werden (Tz. 10).
  • BFH, 03.05.2017 - X R 9/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet (Senatsurteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (Senatsurteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848, m.w.N. der älteren Rechtsprechung, und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa).

    In den Urteilen in BFH/NV 1994, 848 und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 hat der erkennende Senat diese Entscheidungen bestätigt und im Beschluss vom 9. Mai 2007 X B 162/06 (BFH/NV 2007, 1501) sowie im Urteil vom 23. November 2016 X R 8/14 (BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512) dahingehend konkretisiert, dass die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird.

    Infolge der Übertragung von existenzsicherndem Vermögen zur Weiterführung durch die nachfolgende Generation sind die Lebensverhältnisse von Übergeber und Übernehmer in besonderer Weise miteinander verknüpft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, m.w.N.).

  • BFH, 15.11.2023 - X R 3/21

    Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum 31.12.2007

    Die Gegenleistung wird nicht nach dem Wert des übergebenen Vermögens, sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers einerseits und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Übernehmers andererseits bemessen (vgl. Senatsurteil vom 27.08.1997 - X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.2.b).

    Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (Senatsurteile vom 15.03.1994 - X R 93/90, BFH/NV 1994, 848, unter 3.b und vom 27.08.1997 - X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa).

    aa) Soweit die Kläger vortragen, es habe sich bei der in Rede stehenden Ausschlussklausel seinerzeit um eine übliche --nach damaligem Kenntnisstand steuerlich unproblematische-- Formulierung gehandelt, hat bereits das FA in der Einspruchsentscheidung vom 30.08.2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass auch nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (30.12.2003) bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag trotz Bezugnahme auf § 323 ZPO als Leibrente beurteilt wurde, wenn die Abänderbarkeit bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen war (vgl. Senatsurteil vom 27.08.1997 - X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.5.a; darauf bezugnehmend Senatsbeschluss vom 09.05.2007 - X B 162/06, BFH/NV 2007, 1501, unter 1.c).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 16/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet (Senatsurteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (Senatsurteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848, m.w.N. der älteren Rechtsprechung, und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa).

    In den Urteilen in BFH/NV 1994, 848 und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 hat der erkennende Senat diese Entscheidungen bestätigt und im Beschluss in BFH/NV 2007, 1501 dahingehend konkretisiert, dass die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird.

    Infolge der Übertragung von existenzsicherndem Vermögen zur Weiterführung durch die nachfolgende Generation sind die Lebensverhältnisse von Übergeber und Übernehmer in besonderer Weise miteinander verknüpft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, m.w.N.).

  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Anhaltspunkte dafür, daß der "Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO" lediglich den Charakter einer Wertsicherungsklausel hat (Senatsurteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813), sind hier nicht ersichtlich;.

    a) Gegenleistungen in der Form abänderbarer wiederkehrender Leistungen gehören nicht zum Anwendungsbereich der in vollem Umfang steuerbaren und abziehbaren wiederkehrenden Leistungen ("dauernde Last"); auch hier gibt es keine Steuerbarkeit/Abziehbarkeit "nach der äußeren Form der Wiederkehr", schon gar nicht wegen eines formelhaften "Vorbehalts der Rechte aus § 323 ZPO" (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1991 VIII R 80/87, BFHE 167, 344, BStBl II 1993, 15; in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813).

    - Wird ein ertragloses Wirtschaftsgut, z.B. ein Grundstück mit aufstehendem Rohbau, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, sind im Zusammenhang hiermit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar (Senatsurteil in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813).

  • BFH, 06.05.2010 - IV R 52/08

    Keine Buchwertfortführung bei bloßer Übertragung von KG-Anteilen - keine

    Zu beachten ist insoweit weiterhin, dass über die Geltung dieser sondergesetzlichen Rechtsfolgen nicht nach Maßgabe abschließender und abstrakt umrissener Tatbestandsmerkmale, sondern nur aufgrund der wertenden Beurteilung der jeweiligen Einzelabrede entschieden werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813).
  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 unter II. 1. b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Auch die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugsverbots des § 12 Nr. 1, 2 EStG ist durch das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen, weil die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen auf dem Umstand beruht, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (BFH-Entscheidungen vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C. II. 1. c; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 unter C. II. 3. a, 4. a; vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 2. a; in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 unter II. 2. a; vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 unter III. 6. a; vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 unter C. II. 2. c).

    Das Vorhandensein oder Fehlen einer Wertsicherungsklausel ist für sich genommen für die Frage der Abänderbarkeit von untergeordneter Bedeutung: Auf der einen Seite führt allein die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel nicht dazu, dass die wiederkehrenden Leistungen als abänderbar anzusehen sind (BFH-Urteile vom 28. Januar 1986 IX R 5/80, BFH/NV 1986, 526 unter 2., und vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284 unter 3. c); auf der anderen Seite genügt selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO nicht für die Annahme der Abänderbarkeit der Leistungen, wenn die Vertragspartner die Höhe der Leistungen nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (BFH-Urteile in BFH/NV 1986, 526 unter 3.; vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848 unter 3. b; in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 unter II. 1. b aa, m.w.N.).

  • FG Thüringen, 02.04.1998 - II 420/96

    Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben; Mit einem dinglichen Wohnrecht belasteter

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  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

    a) Handelt es sich steuerrechtlich um eine dem Vertragstypus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" vergleichbare Vereinbarung, sind die --grundsätzlich schon aufgrund der Rechtsnatur des Vertrages abänderbaren-- wiederkehrenden Leistungen in der Regel als "dauernde Last" abziehbar (ausführlich hierzu Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847; zusammenfassend z.B. Senatsurteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Mit dem den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abgrenzenden steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmal der Vermögensübergabe ist jedoch ein Vertragstypus umschrieben, der sich grundsätzlich an dem zivilrechtlichen Typus der Hof- und Betriebsübergabe orientiert (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 31. August 1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676; vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687; in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, m.w.N.).

    Insoweit gelten § 12 EStG und die allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts uneingeschränkt; d.h. Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben oder sonst ausdrücklich gesetzlich zum Abzug zugelassen sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, jeweils m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 14.02.2001 - 14 K 1424/98

    Zurechnung von Versorgungsleistungen im Rahmen eines Vermögensübergabevertrages

  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

  • FG Baden-Württemberg, 14.05.1999 - 9 K 27/94

    Wiederkehrende Leistungen als Gegenleistung für den Erwerb eines

  • BFH, 20.10.1999 - X R 132/95

    Verzicht auf Erb- und Pflichtteil

  • FG Thüringen, 12.11.1998 - II 118/95

    Mietvertrag unter nahen Angehörigen bei vorweggenommener Erbfolge; zum

  • BFH, 16.03.1999 - X R 87/95

    Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

  • BFH, 16.06.2021 - X R 31/20

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.07.2019 - 5 K 2332/17

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, allerdings ohne Kostenübernahme

  • BFH, 20.06.2007 - X R 2/06

    Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 1756/13

    Dauernde Last oder Rente

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2020 - 3 K 1959/18

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 64/93

    Ermittlung des Rentenbarwerts - Rentenverpflichtungen - Vorsichtsgebot -

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.06.2010 - 5 K 2353/08

    Dauernde Last bei Ausschluss der Abänderung des Versorgungsvertrags wegen

  • BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94

    Vermögensübertragung unter Fremden

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 2355/13

    Dauernde Last oder Rente

  • BFH, 21.07.2004 - X R 44/01

    Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags bei Übertragung einer wesentlichen

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 1829/12

    Dauernde Last oder Rente

  • BFH, 20.07.2004 - XI B 189/03

    Versorgungsleistungen als Sonderausgaben; Ehegatten-Arbeitsverhältnis

  • BFH, 19.01.2005 - X R 23/04

    Anforderungen an die Vertragsdurchführung bei Vermögensübergabe gegen

  • BFH, 16.05.2001 - X R 53/99

    Einkommensteuer - Revisionsbegründung - Landwirtschaftlicher Betrieb -

  • BFH, 25.08.1999 - X R 94/98

    Dauernde Last nur bei klaren und eindeutigen Vereinbarungen

  • BFH, 19.12.2000 - IX R 13/97

    Aufwendungen bei Schenkungsrückforderungsanspruch

  • BFH, 03.03.2004 - X R 135/98

    Versorgungsvertrag - Von der Leibrente zu einer dauernden Last

  • BFH, 13.04.2011 - X B 69/10

    Umwandlung einer dauernden Last in eine Leibrente - Anforderungen an die

  • FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99

    Vorweggenommene Erbfolge und Wertsicherungsklausel

  • BFH, 31.03.2004 - X R 11/03

    Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen

  • BFH, 16.06.2021 - X R 29/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.06.2021 X R 31/20 -

  • BFH, 03.03.2004 - X R 38/01

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 10.11.1999 - X R 10/99

    Vermögensübertragung bei Selbstnutzung durch Übernehmer

  • BFH, 03.03.2004 - X R 3/02

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 09.05.2007 - X B 162/06

    Vorweggenommene Erbfolge: Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

  • BFH, 15.07.2003 - X B 173/01

    Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel bei Vermögensübergabe gegen

  • FG Köln, 18.01.2012 - 7 K 921/07

    Wiederkehrende Leistungen bei vorweggenommener Erbfolge

  • BFH, 16.09.2004 - X R 7/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Nebenerwerbslandwirt

  • FG Bremen, 13.07.2000 - 298136K 5

    Zahlungen aufgrund einer privaten Versorgungsrente als Leibrente oder als

  • FG München, 29.10.2002 - 2 K 782/98

    Keine Anerkennung einer dauernden Last bei Übergabe eines Zweifamilienhauses,

  • BFH, 09.03.2011 - X B 193/10

    Abänderbarkeit der in einer Verfügung von Todes wegen begründeten wiederkehrenden

  • FG Düsseldorf, 27.06.2001 - 16 K 5074/98

    Abgrenzung von abzugsfähiger Versorungsrente und nicht abzugsfähigen

  • BFH, 18.07.2013 - X B 75/12

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Vereinbarung vor dem

  • BFH, 03.03.2004 - X R 17/98

    Vermögensübergabe gegen private Versorgungsrente

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 36/99

    Erbauseinandersetzung; Betriebsfortführung durch Miterben; Änderung langjähriger

  • BFH, 31.03.2004 - X R 3/01

    Dauernde Last - Versorgungsleistungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

  • FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18

    Abzug von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben

  • FG Niedersachsen, 10.06.2008 - 8 K 437/07

    Steuerliche Berücksichtigung von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden

  • FG Münster, 22.06.2001 - 11 K 3677/00

    Abgrenzung von dauernder Last und Leibrente

  • FG Köln, 17.10.2013 - 1 K 2457/11

    Abgrenzung von Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und wiederkehrenden

  • FG Münster, 05.02.2003 - 7 K 6934/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen - Abgrenzung zwischen Leibrente

  • FG Münster, 20.03.2002 - 7 K 1725/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

  • FG Münster, 26.03.2001 - 4 K 6429/99

    Sonderausgabenabzug - Wiederkehrende Leistungen gegen Erb- und

  • FG Münster, 29.07.2003 - 6 K 5809/00

    Aufwendungen als dauernde Last

  • FG Köln, 19.09.2002 - 10 K 8907/97

    Kein Abzug einer dauernden Last, wenn der zwischen nahen Angehörigen geschlossene

  • FG Münster, 15.02.2003 - 7 K 6934/00
  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 289/04

    Zur Annahme dauernder Lasten bei zeitlich befristeten Zahlungen

  • FG Hamburg, 22.02.2006 - II 366/04

    Zu den Anforderungen an eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Baden-Württemberg, 30.05.2001 - 2 K 106/99

    Aufwendungen für Erneuerung der Zufahrt zum Wohnhaus keine dauernde Last

  • FG Baden-Württemberg, 04.09.2003 - 10 K 194/00

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Heizungsanlage als

  • FG Münster, 20.03.2002 - 12 LB 68/03
  • LG Traunstein, 04.12.1996 - 1 T 1480/96

    Geschäftswert bei "Einheimischenmodell"

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