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   BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96   

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https://dejure.org/1998,507
BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96 (https://dejure.org/1998,507)
BFH, Entscheidung vom 28.04.1998 - VIII R 46/96 (https://dejure.org/1998,507)
BFH, Entscheidung vom 28. April 1998 - VIII R 46/96 (https://dejure.org/1998,507)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 1
    Formeller Bilanzenzusammenhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1 S 1, EStG § 5 Abs 1, AO 1977 § 169 Abs 1
    Bilanzenzusammenhang; Festsetzungsverjährung; Gewinnberichtigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 492
  • NJW 1998, 3798
  • BB 1998, 1412
  • DB 1998, 1377
  • DB 1998, 1931
  • BStBl II 1998, 443
  • NZG 1998, 611
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 30.03.1994 - I B 81/93

    Verfahrensrecht; Berichtigung von Finanzierungsfehlern nach Verjährung

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96
    Diese, aus dem Prinzip des formellen Bilanzenzusammenhangs abzuleitenden Folgerungen gelten indes nicht ausnahmslos; vielmehr erfahren sie Durchbrechungen sowohl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben als auch dann, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz in den (bestandskräftigen) Vorjahren ohne Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuern geblieben ist (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512, 516; vom 29. August 1996 VIII R 24/95, BFHE 182, 307; BFH-Beschluß vom 30. März 1994 I B 81/93, BFH/NV 1995, 192, jeweils m.w.N.; zur Frage der Änderbarkeit eines Veranlagungs- oder Gewinnfeststellungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO 1977 vgl. BFH-Beschluß vom 10. November 1997 GrS 1/96, BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83).

    Gründe dieser Art vermag der Senat nicht zu erkennen; insbesondere sind die angesprochenen Einwände in der Rechtsprechung des BFH mehrfach ausführlich erörtert und gewürdigt worden (vgl. auch BFH in BFH/NV 1995, 192).

  • BFH, 27.03.1962 - I 136/60 S

    Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs, der Bilanzkontinuität und der

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96
    Hierzu hat bereits das BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S (BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273) eingehend Stellung genommen, und ausgeführt, daß unter dem Tatbestandsmerkmal "Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres" i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht nur das für die (materiell richtige) Ermittlung des Gewinns anzusetzende Vermögen, sondern --nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung (oder des Feststellungsbescheids)-- auch das der Veranlagung tatsächlich zugrundeliegende und unter Umständen fehlerhaft ermittelte Betriebsverögen zu verstehen sei.

    b) Kommt somit --im Einklang mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG-- dem Betriebsvermögen, das einem nicht mehr änderbaren Veranlagungs- oder Feststellungsbescheid (tatsächlich) zugrunde liegt, vorbehaltlich der zu Abschn. 1 der Gründe dargestellten Ausnahmen die rechtliche Qualität eines Tatbestandsmerkmals für die Gewinnermittlung des Folgejahres zu, so werden durch dieses Verständnis --entgegen der Kritik in der Literatur-- weder die Geltungsgrenzen der Bestandskraft (vgl. §§ 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 AO 1977) verletzt, noch bereits verjährte Steueransprüche festgesetzt (vgl. hierzu auch BFH in BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273).

  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 296/82

    1. Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung - 2.

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96
    Denn gerade aufgrund des Umstands, daß auch fehlerhafte Bilanzansätze Teil des Betriebsvermögens des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) sind und somit Eingang in die Anfangsbilanz des Folgejahres finden (formeller Bilanzenzusammenhang), entsteht der durch die Korrektur in der Schlußbilanz des Folgejahres ausgelöste Steueranspruch nicht im Vorjahr, sondern im Jahr des Fehlerausgleichs nach Maßgabe des in diesem (Folge-)Jahr aufgrund der berichtigten (Schluß-)Bilanz ausgewiesenen Gewinns (Senatsurteil vom 7. Juni 1988 VIII R 296/82, BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886, 888; vgl. auch Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtordnung, Vor § 169 AO 1977 Rz. 5).

    c) Die hiermit verbundene periodenübergreifende "Verlagerung" des durch die Fehlerkorrektur bedingten Einflusses auf die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts ist --wie das Bundesverfassungsgericht in seinem zum Urteil des erkennenden Senats in BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886, 888 ergangenen Beschluß vom 18. Februar 1993 2 BvR 1196/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 408) entschieden hat-- verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96
    Gleichwohl geben diese Erwägungen keine Veranlassung, von der langjährigen Rechtsprechung des BFH zum formellen Bilanzenzusammenhang abzurücken; letzteres wäre nur dann gerechtfertigt, wenn hierfür schwerwiegende sachliche Gründe erkennbar wären, die es geboten erscheinen lassen, die Rechtswerte der Rechtssicherheit sowie des Vertrauensschutzes zurückzustellen (BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, 846; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, 83).
  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 51/84

    1. Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher und

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96
    Diese, aus dem Prinzip des formellen Bilanzenzusammenhangs abzuleitenden Folgerungen gelten indes nicht ausnahmslos; vielmehr erfahren sie Durchbrechungen sowohl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben als auch dann, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz in den (bestandskräftigen) Vorjahren ohne Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuern geblieben ist (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512, 516; vom 29. August 1996 VIII R 24/95, BFHE 182, 307; BFH-Beschluß vom 30. März 1994 I B 81/93, BFH/NV 1995, 192, jeweils m.w.N.; zur Frage der Änderbarkeit eines Veranlagungs- oder Gewinnfeststellungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO 1977 vgl. BFH-Beschluß vom 10. November 1997 GrS 1/96, BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83).
  • BFH, 29.08.1996 - VIII R 24/95

    Trägerunternehmen - Unterstützungskasse - Zuwendungen - Rückzahlung

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96
    Diese, aus dem Prinzip des formellen Bilanzenzusammenhangs abzuleitenden Folgerungen gelten indes nicht ausnahmslos; vielmehr erfahren sie Durchbrechungen sowohl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben als auch dann, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz in den (bestandskräftigen) Vorjahren ohne Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuern geblieben ist (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512, 516; vom 29. August 1996 VIII R 24/95, BFHE 182, 307; BFH-Beschluß vom 30. März 1994 I B 81/93, BFH/NV 1995, 192, jeweils m.w.N.; zur Frage der Änderbarkeit eines Veranlagungs- oder Gewinnfeststellungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO 1977 vgl. BFH-Beschluß vom 10. November 1997 GrS 1/96, BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83).
  • BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1196/88

    Grenzen des Rechtsstaatsgebots und des Vertrauensschutzes

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96
    c) Die hiermit verbundene periodenübergreifende "Verlagerung" des durch die Fehlerkorrektur bedingten Einflusses auf die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts ist --wie das Bundesverfassungsgericht in seinem zum Urteil des erkennenden Senats in BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886, 888 ergangenen Beschluß vom 18. Februar 1993 2 BvR 1196/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 408) entschieden hat-- verfassungsrechtlich unbedenklich.
  • BFH, 25.04.1990 - I R 78/85

    Steuerliche Behandlung einer Pensionszusage - Festsetzung von

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96
    Abgesehen davon, daß sie sich je Art des in Frage stehenden Bilanzierungsfehlers nicht nur zu Lasten, sondern auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann, verstößt eine auf dem formellen Bilanzenzusammenhang beruhende Fehlerberichtigung insbesondere auch mit Blick auf diejenigen Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch eine Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nicht gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung (Art. 3 des Grundgesetzes; vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1990 I R 78/85, BFH/NV 1990, 630, m.w.N.).
  • BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65

    Nachträgliche Berichtigung eines unrichtigen Bilanzsatzes in einer Anfangsbilanz

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96
    Diese Wortlautinterpretation ist nicht nur möglich und im Beschluß des Großen Senats des BFH vom 29. November 1965 GrS 1/65 S (BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142) ausdrücklich bestätigt worden; sie muß vielmehr --insbesondere unter Berücksichtigung der in diesen Entscheidungen dargelegten rechtspraktischen Erwägungen-- gegenüber dem Verständnis der genannten Literaturstimmen als zumindest gleichwertige Auslegung angesehen werden (gl.A. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 4 EStG Anm. 77 c; Blümich/Wacker, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 4 EStG Rz. 336).
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96
    Gleichwohl geben diese Erwägungen keine Veranlassung, von der langjährigen Rechtsprechung des BFH zum formellen Bilanzenzusammenhang abzurücken; letzteres wäre nur dann gerechtfertigt, wenn hierfür schwerwiegende sachliche Gründe erkennbar wären, die es geboten erscheinen lassen, die Rechtswerte der Rechtssicherheit sowie des Vertrauensschutzes zurückzustellen (BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, 846; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, 83).
  • BFH, 10.11.1997 - GrS 1/96

    Bilanzberichtigung und widerstreitende Steuerfestsetzung

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Wesentlicher Hintergrund für diese dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Regelung des § 52 Abs. 6 EStG a.F. war die Befürchtung, es werde ohne die Neuregelung infolge der Möglichkeit, Rückstellungen für in der Vergangenheit erteilte Zusagen im Anschluss an die neue Rechtsprechung nachzuholen (vgl. BFH BStBl II 1987, 845 = BFHE 149, 55; BStBl II 1998, 443 = BFHE 185, 492 ; Loose, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Bd. 4, § 5 Rn. 1832), zu erheblichen Steuerausfällen, möglicherweise bis zu 5 Milliarden DM, kommen (so Anders, INF 1987, S. 463 , zu entsprechenden Schätzungen des BMF; vgl. auch Mathiak, StuW 1987, S. 253 ).
  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 45/12

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten

    Wenn sich ein solcher Bilanzierungsfehler steuerlich bislang nicht ausgewirkt hat, ist der fehlerhafte Bilanzansatz unter Durchbrechung des formellen Bilanzenzusammenhangs jedoch in der Anfangsbilanz des ersten noch änderbaren Veranlagungszeitraumes gewinnneutral durch den richtigen zu ersetzen (BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443; BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162, unter 3.a; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, unter Rz 77, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.2006 - IV R 25/04

    Pensionsrückstellung zugunsten eines Kommanditisten und Geschäftsführers der

    Diese Regeln gelten nicht ausnahmslos, sondern erfahren Durchbrechungen sowohl unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben als auch dann, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz (bestandskräftig) in den Vorjahren ohne Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuern geblieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512, 516; vom 29. August 1996 VIII R 24/95, BFHE 182, 307; vom 28. April 1998, VIII R 46/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443, sowie BFH-Beschluss vom 30. März 1994 I B 81/93, BFH/NV 1995, 192, jeweils m.w.N.).

    b) Mit den Einwendungen, die in der Literatur gegen die früheren Entscheidungen erhoben werden, hat sich der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443 auseinander gesetzt.

    Denn gerade aufgrund des Umstands, dass auch fehlerhafte Bilanzansätze Teil des Betriebsvermögens des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) sind und somit Eingang in die Anfangsbilanz des Folgejahres finden (formeller Bilanzenzusammenhang), entsteht der durch die Korrektur in der Schlussbilanz des Folgejahres ausgelöste Steueranspruch nicht im Vorjahr, sondern im Jahr des Fehlerausgleichs nach Maßgabe des in diesem (Folge-)Jahr aufgrund der berichtigten (Schluss-) Bilanz ausgewiesenen Gewinns (BFH-Urteil in BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443).

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