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   BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98   

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https://dejure.org/1998,345
BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98 (https://dejure.org/1998,345)
BFH, Entscheidung vom 14.07.1998 - VIII B 38/98 (https://dejure.org/1998,345)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 1998 - VIII B 38/98 (https://dejure.org/1998,345)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzansprüche einer Kapitalgesellschaft - Zuwendung eins Vermögensvorteils

  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 69

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadenersatz und vGA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 379
  • NJW 1999, 239
  • BB 1998, 1982
  • DB 1998, 1994
  • DB 1998, 1997
  • NZG 1998, 916
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 14.09.1994 - I R 6/94

    Behandlung des "Verzichts" auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs

    Auszug aus BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98
    die Zuwendung eines Vorteils an eine dem Gesellschafter nahestehende Person); seit der Entscheidung des BFH vom 14. September 1994 I R 6/94 (BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89) schließt vielmehr auch eine Forderung gegen den Gesellschafter --z.B. auf Schadensersatz--, die in der Bilanz der Kapitalgesellschaft nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erfolgswirksam zu aktivieren ist, eine bilanzielle Vermögensminderung i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG aus.

    Allerdings begründen die Urteile des I. Senats in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89 sowie in BFHE 184, 297, BStBl II 1998, 402 ernstliche Zweifel an der vom FA in den angefochtenen Steuerbescheiden vertretenen Rechtsauffassung.

    ff) Der Senat vermag der Vorinstanz weiterhin nicht darin zuzustimmen, daß nach den Grundsätzen der Entscheidung des I. Senats in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89 eine erfolgswirksame Aktivierung dieses Schadensersatzanspruchs nicht in Betracht komme (vgl. hierzu allgemein Blümich/Schreiber, a.a.O., § 5 EStG Rz. 481 f.).

    Der erkennende Senat sieht sich in dieser Beurteilung auch im Einklang mit den Ausführungen des Urteils in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89, in dem der I. Senat für die unter Abschn. II 2 b) der Gründe erörterte Sachverhaltskonstellation --Vornahme von Risikogeschäften durch den geschäftsführenden Minderheitsgesellschafter (Sohn) ohne Zustimmung der Mehrheitsgesellschafterin (Mutter)-- die an den erfolgswirksamen Ausweis der Schadensersatzforderung zu stellenden Anforderungen dahin präzisierte, daß deren Aktivierung auch davon abhänge, ob der Geschäftsführer (Gesellschafter) seine Verpflichtung "mutmaßlich anerkannt oder bestritten hätte".

    Auch insoweit ist der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt mit demjenigen vergleichbar, über den der I. Senat in seinem Urteil in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89 (unter Abschn. II 2 b der Gründe) zu befinden hatte.

    Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den Umstand der nachträglichen Kenntniserlangung (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 13. August 1957 I 161/56, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961, 230), sondern auch mit Rücksicht darauf, daß auch in dem der Entscheidung in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89 zugrundeliegenden Fall die Höhe des aus den Risikogeschäften bis zum Bilanzstichtag entstandenen Schadens erst im finanzgerichtlichen Verfahren endgültig bestimmt werden konnte (vgl. Abschn. I der Gründe dieses Urteils).

  • BFH, 30.07.1997 - I R 65/96

    Gebäudeerrichtung auf Gesellschaftergrundstück

    Auszug aus BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98
    Demgemäß kann bei Sachverhalten dieser Art auch eine vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erst zu dem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem die Kapitalgesellschaft aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen, für den zunächst zu aktivierenden Schadensersatzanspruch einen "Forderungsverzicht" ausspricht (ebenso BFH-Urteil vom 30. Juli 1997 I R 65/96, BFHE 184, 297, BStBl II 1998, 402, m.w.N.).

    Allerdings begründen die Urteile des I. Senats in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89 sowie in BFHE 184, 297, BStBl II 1998, 402 ernstliche Zweifel an der vom FA in den angefochtenen Steuerbescheiden vertretenen Rechtsauffassung.

    Denn abgesehen davon, daß --wie zu Abschn. 2 b) bb) dargelegt-- der Begriff der vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht den Zufluß eines Vermögensvorteils beim Gesellschafter voraussetzt, ist nach den gegenwärtig vorliegenden Entscheidungen des I. Senats eine erfolgswirksame Aktivierung nicht nur im Hinblick auf eine Nutzungsbefugnis --einschließlich dem nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses gegebenen Ausgleichsanspruch (§§ 951, 946, 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--)-- geboten, die der Kapitalgesellschaft aufgrund der Errichtung eines für eigene Zwecke benötigten Gebäudes auf dem Grundstück des Gesellschafters eingeräumt wird (BFH-Urteil in BFHE 184, 297, BStBl II 1998, 402); gleiches gilt vielmehr auch im Hinblick auf Schadensersatzansprüche einer Kapitalgesellschaft, die darauf gerichtet sind, den vom Gesellschafter unter Verstoß gegen ein bestehendes Wettbewerbsverbot erlangten Vermögensvorteil auszugleichen (BFH-Urteil in BFHE 182, 190; vgl. hierzu auch Gosch, DStR 1997, 442).

  • BFH, 26.04.1989 - I R 147/84

    Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw.

    Auszug aus BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98
    Schließlich sei das Vorliegen einer vGA auch nicht durch die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche der V-GmbH gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer --den Antragsteller-- ausgeschlossen, da ein solcher Anspruch nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. April 1989 I R 147/84 (BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213) und unter Beachtung des Vorsichtsprinzips in den Streitjahren nicht angesetzt werden könne.

    Zwar nimmt der I. Senat in dieser Entscheidung auf das Urteil in BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213 Bezug, nach dem es unter Umständen geboten sein kann, auch nicht bestrittene Forderungen aufgrund einer Vertragsverletzung, einer unerlaubten Handlung oder einer ungerechtfertigten Bereicherung in der Bilanz erst dann anzusetzen, wenn sie anerkannt werden oder über sie rechtskräftig entschieden worden ist, da "normalerweise mit Widerstand des in Anspruch Genommenen zu rechnen (sei)".

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 26/92

    Ansetzungszeitpunkt bei bestrittene Forderungen aufgrund einer

    Auszug aus BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98
    Der erkennende Senat braucht nicht darauf einzugehen, ob hiermit ein allgemeiner Erfahrungssatz und damit eine tatsächliche Vermutung zum Ausdruck gebracht werden sollte (vgl. auch Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 26/92, BFH/NV 1994, 366).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 26/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98
    Denn abgesehen davon, daß --wie zu Abschn. 2 b) bb) dargelegt-- der Begriff der vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht den Zufluß eines Vermögensvorteils beim Gesellschafter voraussetzt, ist nach den gegenwärtig vorliegenden Entscheidungen des I. Senats eine erfolgswirksame Aktivierung nicht nur im Hinblick auf eine Nutzungsbefugnis --einschließlich dem nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses gegebenen Ausgleichsanspruch (§§ 951, 946, 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--)-- geboten, die der Kapitalgesellschaft aufgrund der Errichtung eines für eigene Zwecke benötigten Gebäudes auf dem Grundstück des Gesellschafters eingeräumt wird (BFH-Urteil in BFHE 184, 297, BStBl II 1998, 402); gleiches gilt vielmehr auch im Hinblick auf Schadensersatzansprüche einer Kapitalgesellschaft, die darauf gerichtet sind, den vom Gesellschafter unter Verstoß gegen ein bestehendes Wettbewerbsverbot erlangten Vermögensvorteil auszugleichen (BFH-Urteil in BFHE 182, 190; vgl. hierzu auch Gosch, DStR 1997, 442).
  • BFH, 13.08.1957 - I 161/56
    Auszug aus BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98
    Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den Umstand der nachträglichen Kenntniserlangung (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 13. August 1957 I 161/56, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961, 230), sondern auch mit Rücksicht darauf, daß auch in dem der Entscheidung in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89 zugrundeliegenden Fall die Höhe des aus den Risikogeschäften bis zum Bilanzstichtag entstandenen Schadens erst im finanzgerichtlichen Verfahren endgültig bestimmt werden konnte (vgl. Abschn. I der Gründe dieses Urteils).
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98
    Geht man nämlich davon aus, daß die Finanzbehörde zu Recht eine vGA erfaßt hat und hätte der Antragsteller die Waren selbst bezogen, so wäre im Falle einer sich hieran anschließenden Veräußerung der Waren in einem eigenen Betrieb des Antragstellers diesem --auch in Höhe des verbilligten Warenbezugs (vGA)-- ein Betriebsausgabenabzug zu gewähren gewesen (BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter Abschn. C. II. 2. c bis f der Gründe; Blümich/Rengers, a.a.O., § 8 KStG Rz. 435).
  • BFH, 05.04.1995 - I B 126/94

    Ausdehnung des Prüfungszeitraums einer Außenprüfung zur Überprüfung

    Auszug aus BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98
    Zwar kann die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für einen Verlustvortrag entfalten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496; vom 4. Februar 1998 VIII B 53/97, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

    Auszug aus BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98
    Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Prozeßstoffs ist das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO wegen dessen Eilbedürftigkeit auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Finanzbehörde und auf präsente Beweismittel beschränkt (BFH-Beschluß vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116, m.w.N.).
  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

    Auszug aus BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98
    Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des I. Senats des BFH ist eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden (offenen) Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 9/85, BFHE 156, 428, BStBl II 1989, 631; vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549, m.w.N.).
  • BFH, 29.05.1996 - I R 118/93

    Zum Anspruch auf Rückgewähr von verdeckter Gewinnausschüttung

  • BFH, 29.06.1994 - I R 137/93

    Die Rechtsfolgen der Korrektur einer verdeckten Gewinnausschüttung sind außerhalb

  • BFH, 21.12.1993 - VIII B 107/93

    1. Zur Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines

  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 304/84

    Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung - Ausüben einer reinen

  • BFH, 04.02.1998 - VIII B 53/97
  • BFH, 24.01.1989 - VIII R 74/84

    Verdeckte Gewinnausschüttung möglich, wenn Leistung in engem zeitlichen

  • BFH, 03.08.1993 - VIII R 82/91

    Zur Abgrenzung zwischen Einlagen und negativen Einnahmen sowie Werbungskosten bei

  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 2/85

    Zugehörigkeit der sonstigen Bezüge zu den verdeckten Gewinnausschüttungen

  • BFH, 22.02.1989 - I R 44/85

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt in der bei der Gesellschaft eingetretenen

  • BFH, 29.04.1982 - IV R 95/79

    Vorschußweise geleistete Honorare sind auch zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der

  • BFH, 29.09.1994 - VIII S 5/94

    Aussetzung der Vollziehung wegen drohender Vollstreckung

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 4/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines

    Der erkennende Senat hat die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheide ausgesetzt (Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, BFHE 186, 379).

    a) Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFHE 186, 379, m.w.N.).

    Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFHE 186, 379, und zum Zufluss bei mittelbarer Zuwendung u.a. BFH-Urteil vom 19. März 1991 VIII R 2/85, BFH/NV 1992, 19).

    aaa) Der erkennende Senat hat es in seinen Beschluss in BFHE 186, 379 als ernstlich zweifelhaft angesehen, ob und unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche einer Kapitalgesellschaft gegen ihren Gesellschafter die Zuwendung eines Vermögensvorteils und damit die Annahme einer vGA i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausschließen.

    Er hat sich dabei von der Vorstellung leiten lassen, dass dem Begriff der vGA in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG jedenfalls insoweit ein einheitlicher Begriffskern zu Grunde liege, als dem Vermögensvorteil beim Gesellschafter ein damit korrespondierender Vermögensnachteil bei der Kapitalgesellschaft entsprechen müsse (vgl. BFHE 186, 379, unter 2.b cc der Gründe).

    Der Senat kann im Streitfall offen lassen, wie weit unter diesen unterschiedlichen Voraussetzungen --und ohne Berücksichtigung des nach § 11 Abs. 1 EStG erforderlichen Zuflusses des Beteiligungsertrags beim Gesellschafter (vgl. dazu unten)-- die Wechselbeziehung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene geht (vgl. etwa Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 20 Rdnr. C 56, und in DB 1998, 1997: Beteiligungsertrag stets nur bei vorausgehender oder gleichzeitiger Einkommensminderung der Kapitalgesellschaft; Gosch, DStR 1998, 1550, 1551: Korrespondenz jedenfalls nicht zwingend; Ahmann, DStZ 1999, 233, 236: grundsätzlich keine Korrespondenz); die überhöhte Rabattgewährung bei der Gesellschaft führte zu einer Vermögensminderung und bei der Klägerin zu einem entsprechenden Vermögensvorteil, so dass sich hier nur die Frage stellt, ob hinsichtlich der durch diese Vermögensverlagerung begründeten Schadensersatzansprüche bzw. -verpflichtungen eine Korrespondenz besteht.

    Die Bedeutung dieser Ausführungen und ihre Abgrenzung zu den erfolgsneutral zu behandelnden Einlageforderungen wird unterschiedlich beurteilt (vgl. dazu Gosch, DStR 1998, 1550, 1551; Wassermeyer, GmbHR 1999, 18; Ahmann, DStZ 1999, 233 f., 235: "Zirkelschluss"; Rodewald, GmbHR 1999, 807, 809; Schwedhelm in Streck, a.a.O., 6. Aufl., § 8 Rz. 111 f.; Wichmann, Betriebs-Berater --BB-- 1997, 2033; ders. GmbHR 1997, 991, 995).

    Dagegen ist er --mangels einer vGA-- gewinnwirksam zu aktivieren, wenn aus der den Anspruch begründenden Handlung kein Vermögensvorteil für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder eine diesem nahe stehende Person erwachsen kann (Wassermeyer, Finanz-Rundschau --FR-- 1997, 563, und DB 1998, 1997; ähnlich Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., Anhang zu § 8 KStG Rz. 302 "Schadensersatzanspruch") oder soweit der Anspruch einen weiter gehenden Schaden erfasst.

    Beides ist nicht Bestandteil der Definition der vGA (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 135, 31, BStBl II 1982, 248; in BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481; vom 24. Januar 1989 VIII R 74/84, BFHE 156, 126, BStBl II 1989, 419; in BFH/NV 1991, 90; in BFHE 186, 379).

  • BFH, 13.03.2012 - I B 111/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG

    In ständiger Rechtsprechung verneint der BFH das schutzwürdige Interesse an einer AdV, wenn die Aussetzung eines Folgebescheides begehrt wird, obwohl ein Grundlagenbescheid bereits ergangen ist und deshalb mit Rücksicht auf die gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO vorzunehmende Folgeaussetzung nur die Aussetzung des Grundlagenbescheides beantragt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 1993 VIII B 107/93, BFHE 173, 158, BStBl II 1994, 300; vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, BFHE 186, 379).
  • BFH, 22.09.2004 - III R 9/03

    Betriebsaufgabeerklärung - Betriebsunterbrechung - Feststellungslast für vGA -

    Eine vGA im Sinne dieser Vorschrift liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (z.B. BFH-Urteile vom 24. Juli 1990 VIII R 304/84, BFH/NV 1991, 90, und vom 13. September 2000 I R 10/00, BFH/NV 2001, 584; BFH-Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, BFHE 186, 379, BFH/NV BFH/R 1998, 1582).
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