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   BFH, 06.08.1998 - IV R 75/97   

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https://dejure.org/1998,2188
BFH, 06.08.1998 - IV R 75/97 (https://dejure.org/1998,2188)
BFH, Entscheidung vom 06.08.1998 - IV R 75/97 (https://dejure.org/1998,2188)
BFH, Entscheidung vom 06. August 1998 - IV R 75/97 (https://dejure.org/1998,2188)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    Allg. Abk. über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates Art. 17, Art. 18 Buchst. b; EStG § 18, § 19

  • Wolters Kluwer

    Dolmetschertätigkeit - Europarat - Vergütung - Steuerbefreiung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einkünfte aus tageweiser Dolmetschertätigkeit beim Europarat nicht steuerbefreit

  • Judicialis

    Allg. Abk. über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates Art. 17; ; Allg. Abk. über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates Art. 18 Buchst. b; ; EStG § 18; ; EStG § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung von Dolmetschern, die für den Europarat tätig sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Europarat-Abkommen Art 18
    Beamter; Dolmetscher; Europarat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 410
  • BB 1998, 2302
  • DB 1998, 2503
  • BStBl II 1998, 732
  • BStBl II 1999, 732
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.05.1996 - V R 2/95

    Zur Frage der Selbständigkeit einer gastspielverpflichteten Opernsängerin

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 75/97
    Maßgeblich für die Beurteilung ist das Gesamtbild der Verhältnisse (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteile vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; vom 30. Mai 1996 V R 2/95, BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493).

    In der Entscheidung in BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493 findet sich eine Aufstellung der Merkmale, die für oder gegen die Selbständigkeit der Tätigkeit sprechen können.

  • BFH, 02.10.1968 - VI R 29/68

    Selbständigkeit oder Unselbständigkeit von Zeitungsausträgerinnen

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 75/97
    Die Gesamtwürdigung der Umstände obliegt in erster Linie dem FG (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1968 VI R 29/68, BFHE 94, 189, BStBl II 1969, 103).
  • BFH, 13.02.1980 - I R 17/78

    Beitragsübersicht - Kontenspiegel - Sozialversicherungsträger - Heimarbeit -

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 75/97
    Selbständig ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 I R 17/78, BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303).
  • EuGH, 11.07.1985 - 43/84

    Maag / Kommission

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 75/97
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat indessen --worauf das BMF zutreffend hinweist-- entschieden, daß tageweise beschäftigte Dolmetscher unter keine dieser Kategorien fallen (Urteil vom 11. Juli 1985 Rechtssache 43/84, Maag/Kommission, EuGHE 1985 IV S. 2581 ff.).
  • FG Baden-Württemberg, 06.08.1997 - 2 K 334/94

    Selbständige Dolmetschertätigkeit für den Europarat; Steuerfreiheit nach dem

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 75/97
    Der Gerichtsbescheid ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1440 veröffentlicht.
  • BFH, 14.06.1985 - VI R 150/82

    Abgrenzung selbständige und nichtselbständige Tätigkeit; gelegentlich

    Auszug aus BFH, 06.08.1998 - IV R 75/97
    Maßgeblich für die Beurteilung ist das Gesamtbild der Verhältnisse (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteile vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; vom 30. Mai 1996 V R 2/95, BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2019 - 12 K 12304/16

    Steuerfreiheit gegenüber "Beamten des Europarates" hinsichtlich ihrer vom

    Zwar habe der Bundesfinanzhof unter Auslegung der Vorschrift ausgeführt, Vergütungen, die ein in Deutschland ansässiger Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung beim Europarat erhalte, fielen nicht unter die genannte Steuerbefreiung, weil diese weder "officials" noch "agents" oder "agents temporaires" seien (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 06.08.1998 - IV R 75/97 -).

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 06.08.1998 ( IV R 75/97) stehe dem nicht entgegen; sie sei zu einem Zeitpunkt ergangen, als der Erlass Nr. 203 noch nicht durch den Erlass Nr. 1201 präzisiert worden sei.

    Wegen der unmittelbaren Geltung des Abkommens als nationalen Rechts bedurfte es keiner Aufnahme in die letztgenannte Vorschrift (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 06.08.1998 - IV R 75/97 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 1998, 732 ).

    Das folgt aus Art. 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (-WÜRV - BGBl II 1985, 926 ), dessen Bestimmungen auf Verträge, die vor seiner Ratifizierung abgeschlossen worden sind, jedenfalls als Völkergewohnheitsrecht anzuwenden sind (BFH, Urteil vom 06.08.1998 - IV R 75/97 - a.a.O.).

    Im öffentlichen Recht bezeichnet er jedoch durchweg einen Beamten oder öffentlichen Angestellten (BFH, Urteil vom 06.08.1998 - IV R 75/97 -, a.a.O., unter Berufung auf Doucet/Fleck, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, Französisch/ Deutsch, München 1997, und Potonier, Dictionnaire de l'economie, du droit et du commerce /Wörterbuch für Wirtschaft, Recht und Handel, Französisch/Deutsch, Wiesbaden 1990).

    Es gibt daher im hier maßgebenden Zusammenhang keinen Anhaltspunkt dafür, dass unter "agent" auch ein tageweise beschäftigter Dolmetscher zu verstehen wäre (vgl. BFH, Urteil vom 06.08.1998 - IV R 75/97 -, a.a.O.).

    Die mit "official" bezeichneten Personen haben daher begriffsnotwendigerweise ein öffentliches Amt inne, was eine gewisse Dauer der Beschäftigung voraussetzt (BFH, Urteil vom 06.08.1998 - IV R 75/97 -, a.a.O.).

    Daraus folgt, dass ein mehrdeutiger Begriff der einen Sprache im Sinne des eindeutigen Begriffes der anderen Sprache zu definieren ist (BFH, Urteil vom 06.08.1998 - IV R 75/97 - a.a.O, unter Berufung auf Seidl-Hohenveldern/Loibl, Das Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der Supranationalen Gemeinschaften, 6. Aufl. 1996, Rdnr. 1617).

    d) Soweit zur Auslegung internationaler Verträge auch die Bestimmungen anderer internationaler Verträge herangezogen werden können, hat der Bundesfinanzhof in der zitierten Entscheidung bei seiner Auslegung der Begriffsbestimmungen in Art. 18 Buchst, b) Allgemeines Abkommen unter 2. d) einen Vergleich mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft angestellt und ist auch auf diesem Weg zu dem Ergebnis gelangt, dass die tageweise beschäftigten Dolmetscher nicht unter die Begriffe "agent" und official" im Sinne von § 18 Buchst, b) Allgemeines Abkommen fallen (BFH, Urteil vom 06.08.199 - IV R 75/97 -, a.a.O.)- Die dortigen Ausführungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, macht sich der Senat vollinhaltlich zu Eigen.

    Dagegen, dass eine derartige Auslegung wenn nicht zwingend, so doch möglich wäre, spricht die Verwendung des englischen Begriffs "official" im Abkommenstext (BFH, Urteil vom 06.08.1998 - IV R 75/97 -, a.a.O.).

    Begründet hat es dies unter Berufung auf die Verwendung des englischen Begriffs "official" im Abkommenstext des Art. 18 Buchst, b) Allgemeines Abkommen, der gegen die Möglichkeit dieser Auslegung spräche (BFH, Urteil vom 06.08.1998 - IV R 75/97 -, a.a.O.).

    e) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen spricht die Verwendung des englischen Begriffs "official" dagegen, dass die tageweise beschäftigten Konferenzdolmetscher in den möglichen Geltungsbereich einbezogen sind (BFH, Urteil vom 06.08.1998 - IV R 75/97 -, a.a.O.).

    Zum anderen ist bei einer Person, die infolge ihrer nur tageweisen Beschäftigung nicht ständig mit den anderen Mitarbeitern der Organisation zusammenarbeitet, der Gesichtspunkt, dass eine unterschiedliche Besteuerung den sozialen Frieden zwischen den Beschäftigten stören könnte, zu vernachlässigen (BFH, Urteil vom 06.08.1998 - IV R 75/97-, a.a.O.).

  • BFH, 22.11.2006 - X R 29/05

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus

    aa) Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere enthält --anders als etwa Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl II 1961, 1190)-- keine Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht, sondern eine den Regelungen des § 3 EStG vergleichbare Steuerbefreiung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. August 1998 IV R 75/97, BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732).

    Diese Begriffe umfassen in der ihnen in dem hier maßgeblichen Zusammenhang zukommenden gewöhnlichen Bedeutung (BFH-Urteil in BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732, m.w.N.) nicht die Ruhegehaltszahlungen an ehemalige Bedienstete.

    cc) Zur Auslegung internationaler Verträge können auch die Bestimmungen anderer internationaler Verträge herangezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 186, 410, 414, BStBl II 1998, 732, 733, m.w.N.).

    Damit soll vermieden werden, dass dem steuerberechtigten Staat durch die Besteuerung ein Druckmittel gegen die betroffenen Personen und damit auch gegen die Organisation selbst in die Hand gegeben werden könnte (BFH-Urteil in BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732).

  • BFH, 16.03.2022 - VIII R 33/19

    Zur Steuerpflicht einer Vergütung für die Tätigkeit eines tageweise beim

    Eine Vergütung, die ein in Deutschland ansässiger Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung beim Europarat erhält, ist nicht nach dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 02.09.1949 (BGBl II 1954, 494) steuerbefreit (Anschluss an BFH-Urteil vom 06.08.1998 - IV R 75/97, BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732).

    Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) unter Auslegung der Vorschrift ausgeführt, Vergütungen, die ein in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ansässiger Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung beim Europarat erhalte, fielen nicht unter die genannte Steuerbefreiung, weil diese weder "officials" noch "agents" oder "agents temporaires" seien (BFH-Urteil vom 06.08.1998 - IV R 75/97, BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732).

    bb) Die in Art. 17 und Art. 18 Buchst. b des Allgemeinen Abkommens als Subjekte der Steuerbefreiung genannten "officials" und "agents" umfassen nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht die tageweise beschäftigten Dolmetscher (BFH-Urteil in BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732, unter 2.c; s.a. BFH-Beschluss vom 26.02.2008 - VIII B 194/06, BFH/NV 2008, 952).

    Gemäß Art. 33 Abs. 3 WÜRV, der eine Vermutungsregel enthält, wonach die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben, ist deshalb davon auszugehen, dass der mehrdeutige Begriff "agents" im Sinne des eindeutigen Begriffs "officials" zu definieren ist (BFH-Urteil in BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732, unter 2.a. am Ende und ff.; vgl. auch Seidl-Hohenveldern/Loibl, Das Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der Supranationalen Gemeinschaften, 6. Aufl. 1996, Rz 1617).

    Zum anderen ist bei einer Person, die infolge ihrer nur tageweisen Beschäftigung nicht ständig mit den anderen Mitarbeitern der Organisation zusammenarbeitet, der Gesichtspunkt, dass eine unterschiedliche Besteuerung den sozialen Frieden zwischen den Beschäftigten stören könnte, zu vernachlässigen (BFH-Urteil in BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732).

    Insbesondere handelt es sich nicht wie in Art. 17 des Allgemeinen Abkommens vorgesehen um eine abstrakt-generelle Regelung, durch die die Gruppen der betroffenen Beamten bestimmt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732).

  • BSG, 20.05.2014 - B 10 EG 9/13 R

    Elterngeld - Beamtin des Europäischen Patentamts - Anspruchsberechtigung -

    Zum einen ist die Steuerbefreiung in Art. 18 PPI funktionell den Regelungen von § 3 EStG vergleichbar (vgl BFHE 186, 410) .

    Zum anderen soll die Steuerbefreiung eine unterschiedliche Besteuerung der Gehälter je nach steuerberechtigtem Staat und damit unterschiedliche Nettolöhne der Bediensteten vermeiden (BFHE 186, 410 mwN) .

  • BFH, 26.02.2008 - VIII B 194/06

    Zur Steuerpflicht der Entgelte für Dolmetschertätigkeit beim Europarat - Vorlage

    bb) Außerdem ist die vom Kläger im Streitfall für bedeutsam erachtete Frage durch das BFH-Urteil vom 6. August 1998 IV R 75/97 (BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732) geklärt.

    Rechtsgrundlage der Steuerbefreiung für eine Tätigkeit beim Europarat kann nur das Allgemeine Abkommen sein, wie das Finanzgericht (FG) zutreffend erkannt hat (s. schon BFH-Urteil in BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732).

    Es trifft zwar zu, dass der BFH in seinem Urteil in BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732 bei seiner Auslegung der Begriffsbestimmungen in Art. 18 Buchst. b des Allgemeinen Abkommens unter 2. d auch einen Vergleich mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft angestellt hat und aus diesem Vergleich ein zusätzliches Argument für seine Entscheidung hergeleitet hat.

    Dabei bleibt schon im Unklaren, ob der Kläger eine Divergenz zu dem EuG-Urteil in EuGHE II 1998, 2785 rügen will oder eine zu dem BFH-Urteil in BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732.

  • FG Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 3 K 242/02

    Steuerfreiheit von Bezügen aus einer Dolmetschertätigkeit beim Europarat und der

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. August 1998 (Az. IV R 75/97, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 732), nach der Vergütungen, die ein in Deutschland ansässiger Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung beim Europarat erhält, nicht nach dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 2. September 1949 (BGBl II 1954, 494) steuerbefreit seien, bedürfe der Überprüfung.

    Wie der BFH bereits in seinem Urteil vom 6. August 1998 IV R 75/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 186, 410; BStBl II 1998, 732 klar stellte, enthält diese Vorschrift, die die vom Europarat gezahlten Gehälter der in der englischen Fassung "officials", in der französischen Fassung "agents" und in der deutschen Übersetzung "Beamten" dem nationalen Steuerzugriff entzieht, keine Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht, sondern eine den Regelungen des § 3 EStG vergleichbare Steuerbefreiung.

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 6. August 1998, a. a. O. entschieden hat, folgt aus der Verfügung des Generalsekretärs Nr. 203 vom 18. Januar 1954 jedoch nicht, dass auch tageweise beschäftigte Konferenzdolmetscher unter die Befreiungen des Europarates gemäß Art. 18 Buchst. a und b des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 2. September 1949 fallen.

    Nach Auffassung des Senats ist die vom BFH in seinem Urteil vom 6. August 1998 IV R 75/97 unter der Ziff. 2 a) - c) vorgenommene Auslegung des Wortes "official" auch hier maßgebend: Danach fallen unter diesen Begriff nur Personen, die ein öffentliches Amt innehaben, was eine gewisse Dauer der Beschäftigung voraussetzt.

  • BFH, 11.11.2015 - I R 28/14

    Besteuerung sog. Invaliditätszulagen an Bedienstete des Europäischen Patentamts

    Einer ausdrücklichen Aufnahme der Regelung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 PPI in den Katalog der steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG 2002 bedurfte es von daher nicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. August 1998 IV R 75/97, BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732).

    Zur Auslegung internationaler Verträge können zwar Bestimmungen anderer internationaler Verträge herangezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732, m.w.N.), dabei sind jedoch auch die Regelungszusammenhänge dieser internationalen Verträge zu beachten.

  • FG München, 13.11.2006 - 13 K 1664/04

    Vorrangige Verrechnung eines Verlustrücktrags mit laufenden positiven Einkünften

    Entsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH; Urteil vom 11.07.1985 Rechtssache 43/84, Maag/Kommission, EuGHE 1985 IV, 2581) entschieden, dass tageweise beschäftigte Dolmetscher unter keine der Kategorien der "sonstigen Bediensteten" ("autres agents", "other servants") des Statuts - Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften (1978; EG-Statut) - fallen (Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte, örtliche Bedienstete und Sonderberater; vgl. auch BFH Urteil vom 06.08.1998 IV R 75/97, BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732 zu Vergütungen, die ein in Deutschland ansässiger Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung beim Europarat erhält).
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