Rechtsprechung
   BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,841
BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97 (https://dejure.org/1998,841)
BFH, Entscheidung vom 11.08.1998 - VII R 72/97 (https://dejure.org/1998,841)
BFH, Entscheidung vom 11. August 1998 - VII R 72/97 (https://dejure.org/1998,841)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,841) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; StBerG § 57 Abs. 3 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Zulässigkeit - Vergleichbarkeit von Berufen - Wissenschaftlicher Assistent - Steuerberater

  • Judicialis

    FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ; StBerG § 57 Abs. 3 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 100 Abs. 1 S. 4; StBerG § 57 Abs. 3 Nr. 4
    Wissenschaftlicher Assistent als Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 57 Abs 3 Nr 4
    Lehrtätigkeit; wissenschaftlicher Assistent

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 159
  • BB 1998, 2302
  • BStBl II 1998, 750
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (36)

  • BFH, 28.07.1992 - VII R 100/91

    Bestellung als Steuerberater unter Befreiung von der Steuerberaterprüfung -

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97
    Er betraf nur eine --freilich vom Grundrecht der Freiheit der Berufswahl des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) umfaßte (BVerfG, Beschluß vom 4. November 1992 1 BvR 79/85 u.a., BVerfGE 87, 287, 316; Senat, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 100/91, BFH/NV 1992, 840, 841)-- Nebentätigkeit und auch nur einen an der voraussichtlichen Berufstätigkeit des Klägers insgesamt gemessen relativ kurzen Zeitraum; er errichtete zudem, wie erwähnt, eine leicht übersteigbare Hürde bei der Aufnahme einer Berufstätigkeit als Steuerberater (vgl. BVerfG in BVerfGE 87, 287, 317, m.w.N.).

    Dem hat auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats schon bisher Rechnung getragen und die durch ein Arbeitsverhältnis veranlaßte zeitliche und örtliche Bindung eines Arbeitnehmers als in der Regel mit der vom Gesetz geforderten Unabhängigkeit der Berufsausübung des Steuerberaters unvereinbar angesehen (Urteile des Senats vom 5. September 1978 VII R 50/77, BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202, und vom 4. August 1987 VII R 169/85, BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790, sowie in BFH/NV 1992, 840).

    Diese letztlich nicht auf dem Gebiete der Gesetzesauslegung, sondern auf dem Gebiet der Rechtsfortbildung liegende Aufgabe zu erfüllen, wurde dem FinMin weder durch die Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFH/NV 1992, 840, und vom 4. November 1986 VII R 40/84, BFH/NV 1987, 125), daß der Sinn und Zweck des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG auch darin liege, dem Interesse von Forschung und Lehre an einer Bereicherung durch praktische Erfahrungen auf dem Gebiete des Steuerwesens Rechnung zu tragen, noch durch das geltende Hochschulrecht abgenommen; das Hochschulrecht beantwortet die vorgenannte Frage schon deshalb nicht, weil es den Begriff des "Lehrers" oder einen dem gleichzusetzenden Begriff nicht mehr verwendet, sondern, wie die Revision selbst darstellt, eine differenzierte Lehrkörperstruktur vorschreibt, deren einzelnen Gruppen in unterschiedlichem Umfang Befugnisse zur selbständigen oder zur unselbständigen Lehre eingeräumt sind.

    Daß einer anderen Auslegung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG als sie das FinMin bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag des Klägers zugrunde gelegt hat nicht deshalb nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG der Vorzug gegeben werden mußte, weil die Vorschrift angeblich von anderen Landesfinanzverwaltungen anders ausgelegt wird, versteht sich im übrigen ebenso von selbst, wie daß die Rechtsansicht des FinMin nicht schon deshalb handgreiflich falsch ist, weil sie aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Frage, ob Lehrer an der Bundesfinanzakademie bzw. an einer verwaltungsinternen Fachhochschule nebenberuflich Steuerberater sein dürfen (Urteile in BFH/NV 1992, 840, und in BFH/NV 1987, 125), nicht die Folgerungen zieht, die der Kläger für richtig hält.

  • BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90

    Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch Besetzung der Senate des

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97
    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (Urteil des Senats vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46).

    Der erkennende Senat hat dies z.B. in Erwägung gezogen, wenn einem Kläger Genugtuung gewährt werden muß, weil er von dem erledigten Verwaltungsakt oder seiner Begründung objektiv in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist (Urteil in BFH/NV 1993, 46).

    Ebensowenig wie ein Eingriff in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit, welcher nach seiner Aufhebung (Urteil des Senats in BFH/NV 1993, 46) oder nach seiner Erledigung durch Zeitablauf regelmäßig kein Feststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auslöst, ist deshalb dieses Interesse im Streitfall anzuerkennen.

  • BFH, 23.03.1976 - VII R 106/73

    Übergang zum Feststellungsbegehren - Zulässigkeit im Revisionsverfahren - Kläger

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97
    Nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, der auf eine --hier vorliegende-- Verpflichtungsklage entsprechend anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 2. Juli 1986 I R 39/83, BFH/NV 1987, 696; Urteil des Senats vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459), ist auf Antrag auszusprechen, daß ein vor Ergehen der Sachentscheidung des Gerichts erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

    Der Kläger beruft sich insoweit zu Unrecht auf die seiner Meinung nach auf den Fall einer Nichtzulassung zur Ausübung des Berufs eines Steuerberaters zu übertragende Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß eine ungerechtfertigte Nichtzulassung zur Steuerberaterprüfung ein so erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Bewerbers sei, daß dieser stets ein berechtigtes Interesse an seiner Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Zulassung ablehnenden Bescheides habe (Urteile vom 17. Januar 1995 VII R 47/94, BFH/NV 1995, 737; in BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459; vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622, und vom 27. Mai 1975 VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860).

    Ferner hat der Senat in dem Urteil in BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459 ein berechtigtes Interesse in einem Fall anerkannt, in dem streitig war, ob der Prüfungsbewerber aufgrund seiner verfassungsmäßigen Rechte die Vorlage des von § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften geforderten Lebenslaufes vor der Zulassung zur Prüfung verweigern darf.

  • BFH, 04.11.1986 - VII R 40/84

    Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Befreiung von

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97
    Diese letztlich nicht auf dem Gebiete der Gesetzesauslegung, sondern auf dem Gebiet der Rechtsfortbildung liegende Aufgabe zu erfüllen, wurde dem FinMin weder durch die Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFH/NV 1992, 840, und vom 4. November 1986 VII R 40/84, BFH/NV 1987, 125), daß der Sinn und Zweck des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG auch darin liege, dem Interesse von Forschung und Lehre an einer Bereicherung durch praktische Erfahrungen auf dem Gebiete des Steuerwesens Rechnung zu tragen, noch durch das geltende Hochschulrecht abgenommen; das Hochschulrecht beantwortet die vorgenannte Frage schon deshalb nicht, weil es den Begriff des "Lehrers" oder einen dem gleichzusetzenden Begriff nicht mehr verwendet, sondern, wie die Revision selbst darstellt, eine differenzierte Lehrkörperstruktur vorschreibt, deren einzelnen Gruppen in unterschiedlichem Umfang Befugnisse zur selbständigen oder zur unselbständigen Lehre eingeräumt sind.

    Daß einer anderen Auslegung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG als sie das FinMin bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag des Klägers zugrunde gelegt hat nicht deshalb nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG der Vorzug gegeben werden mußte, weil die Vorschrift angeblich von anderen Landesfinanzverwaltungen anders ausgelegt wird, versteht sich im übrigen ebenso von selbst, wie daß die Rechtsansicht des FinMin nicht schon deshalb handgreiflich falsch ist, weil sie aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Frage, ob Lehrer an der Bundesfinanzakademie bzw. an einer verwaltungsinternen Fachhochschule nebenberuflich Steuerberater sein dürfen (Urteile in BFH/NV 1992, 840, und in BFH/NV 1987, 125), nicht die Folgerungen zieht, die der Kläger für richtig hält.

  • BVerwG, 04.05.1984 - 8 C 93.82

    Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage; Vorbereitung einer

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG, der sich der erkennende Senat anschließt, sind zwar an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen zu stellen; die bloße Wahrscheinlichkeit eines Mißerfolges genügt nicht, um einem Beteiligten das berechtigte Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage abzusprechen (vgl. BVerwG-Urteile vom 14. Januar 1980 7 C 106.79, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 113 VwGO Nr. 95; vom 4. Mai 1984 8 C 93.82, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1985, 876).

    Trotz der Bejahung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme seitens eines Kollegialgerichts kommt ein Verschuldensvorwurf dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Gerichts offenkundig falsch ist (vgl. BVerwG-Beschluß vom 9. August 1990 1 B 94.90, Buchholz, a.a.O., 310, § 113 VwGO Nr. 220 = NVwZ 1991, 270 für den Fall eines gerichtlichen Irrtums über den entscheidungserheblichen Sachverhalt), das Gericht insbesondere eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (BGH-Urteil vom 29. Mai 1958 III ZR 38/57, BGHZ 27, 338, 343), oder wenn von der Verwaltungsbehörde ausnahmsweise bessere Rechtseinsicht als von dem Gericht erwartet werden kann, weil diese genausogut in der Lage war wie das Gericht, das Für und Wider in Ruhe abzuwägen, sie alles einschlägige Material benutzen konnte und sie möglicherweise sogar größere Sachnähe als das Gericht und besondere Erfahrung in der Anwendung der einschlägigen Vorschriften besaß, wie es insbesondere bei einer ihr besonders anvertrauten Spezialmaterie und einer grundsätzlichen Entscheidung einer zentralen Dienststelle der Fall sein kann (vgl. BGH-Urteil vom 21. Dezember 1961 III ZR 174/60, NJW 1962, 793; BVerwG-Urteil vom 4. Mai 1984 8 C 93.82, NJW 1985, 876).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97
    Er betraf nur eine --freilich vom Grundrecht der Freiheit der Berufswahl des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) umfaßte (BVerfG, Beschluß vom 4. November 1992 1 BvR 79/85 u.a., BVerfGE 87, 287, 316; Senat, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 100/91, BFH/NV 1992, 840, 841)-- Nebentätigkeit und auch nur einen an der voraussichtlichen Berufstätigkeit des Klägers insgesamt gemessen relativ kurzen Zeitraum; er errichtete zudem, wie erwähnt, eine leicht übersteigbare Hürde bei der Aufnahme einer Berufstätigkeit als Steuerberater (vgl. BVerfG in BVerfGE 87, 287, 317, m.w.N.).

    Dies entspricht dem auch vergleichbare Berufsrechte, insbesondere das Berufsrecht der mit ähnlichen Aufgaben der Rechtspflege wie Steuerberater betrauten Rechtsanwälte herkömmlich prägenden Gedanken, daß Rechtsberatung im allgemeinen nicht von "Feierabend-Anwälten" (vgl. BVerfG-Beschluß in BVerfGE 87, 287, 323; vgl. auch BGH-Beschluß vom 25. Juni 1984 AnwZ (B) 3/84, BGHZ 92, 1) bzw. von nur gleichsam nebenbei freiberuflich tätigen Steuerberatern ausgeübt werden soll.

  • BFH, 27.07.1994 - II R 109/91

    Erledigung eines Arrestverfahrens - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97
    Zwar kann ein solches nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO anerkennungswürdiges Interesse begründen, daß ein Beteiligter wegen der erledigten Ablehnung seines Begehrens durch die Behörde einen Schadensersatzprozeß, wenn schon nicht anhängig gemacht hat, so doch mit hinreichender Sicherheit anhängig machen will, sofern die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für diesen Schadensersatzprozeß nicht ohne Bedeutung wäre und der Schadensersatzprozeß nicht offensichtlich aussichtslos ist (BFH-Urteile vom 27. Juli 1994 II R 109/91, BFH/NV 1995, 322, und vom 18. Mai 1976 VII R 108/73, BFHE 119, 26, BStBl II 1976, 566; vgl. bereits Urteil des Senats vom 3. November 1970 VII R 43/69, BFHE 100, 436, BStBl II 1971, 114, und den Beschluß vom 10. Juli 1981 VII S 8/81, BFHE 133, 350, BStBl II 1981, 677).

    Für das besondere Feststellungsinteresse nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO muß dabei substantiiert dargelegt werden, daß ein Schadensersatzprozeß bevorsteht (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 322); der bloße Hinweis auf einen möglichen Schadensersatzprozeß genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1975 I R 153/73, BFHE 116, 459, BStBl II 1975, 857), wenn auch das Feststellungsinteresse nicht davon abhängig ist, daß der Schadensersatzprozeß mit Sicherheit zu erwarten ist.

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), auf das sich der Kläger in diesem Zusammenhang bezieht, hat zwar trotz eingetretener Erledigung Verfassungsbeschwerden als (weiterhin) zulässig behandelt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Dezember 1962 1 BvR 163/56, BVerfGE 15, 226, 230; vom 28. Juni 1972 1 BvR 105/63 und 275/68, BVerfGE 33, 247, 257), weil sich die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht im individuellen Grundrechtsschutz erschöpfe, sondern die Verfassungsbeschwerde ein spezifisches Rechtsschutzmittel des objektiven Verfassungsrechts sei; deshalb könne trotz Fortfalls des individuellen Rechtsschutzbedürfnisses wegen des besonderen Charakters des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des allgemeinen Zwecks dieses Rechtsbehelfs nach den Umständen des Einzelfalls das Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung zu bejahen sein (BVerfG-Beschluß in BVerfGE 33, 247, 257 ff.).

    Dem entspricht im übrigen auch die Rechtsprechung des BVerfG, nach der trotz weggefallener Beschwer ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde (nur) fortbesteht, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung unterbliebe, etwa weil eine Sachentscheidung wegen der Art der Maßnahme oder des Geschehensablaufs nicht rechtzeitig ergehen kann, oder wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt (BVerfG-Beschlüsse vom 14. Juli 1994 1 BvR 1595, 1606/92, BVerfGE 91, 125, 133, und in BVerfGE 33, 247, 257).

  • BFH, 04.03.1986 - VII R 78/84

    Inhaltliche Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Interesse an der

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97
    Der Kläger beruft sich insoweit zu Unrecht auf die seiner Meinung nach auf den Fall einer Nichtzulassung zur Ausübung des Berufs eines Steuerberaters zu übertragende Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß eine ungerechtfertigte Nichtzulassung zur Steuerberaterprüfung ein so erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Bewerbers sei, daß dieser stets ein berechtigtes Interesse an seiner Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Zulassung ablehnenden Bescheides habe (Urteile vom 17. Januar 1995 VII R 47/94, BFH/NV 1995, 737; in BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459; vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622, und vom 27. Mai 1975 VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860).

    Auch auf das Urteil des Senats in BFH/NV 1986, 622 kann sich der Kläger für sein angebliches Feststellungsinteresse nicht mit Erfolg berufen.

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

    Auszug aus BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97
    Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat einen Anspruch auf eine solche Genugtuung in dem Urteil vom 21. November 1980 7 C 18.79 (BVerwGE 61, 164) als Ausgleich für eine irreparable rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich für möglich gehalten, dabei jedoch --einschränkend-- auf die Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs abgehoben.

    Die dem Kläger (angeblich) widerfahrene Rechtsverletzung hat auch --anders als in dem vom BVerwG (BVerwGE 61, 164) entschiedenen Streitfall-- keine wesentliche Bedeutung für die zukünftige Berufsausübung des Klägers.

  • BFH, 17.01.1995 - VII R 47/94

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung

  • BFH, 27.05.1975 - VII R 80/74

    Berechtigtes Interesse - Feststellung der Rechtswidrigkeit - Zurücknahme eines

  • BGH, 21.12.1961 - III ZR 174/60
  • BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 3/84

    Professor als Rechtsanwalt

  • BVerwG, 14.01.1980 - 7 C 106.79

    Voraussetzungen für eine Beschränkung der Einfuhr von Rindfleisch und

  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 29.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellunginteresse bei offensichtlicher

  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren;

  • BVerwG, 09.08.1990 - 1 B 94.90

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

  • BGH, 28.06.1971 - III ZR 111/68
  • BVerwG, 17.12.1991 - 1 C 42.90

    Amtshaftungsanspruch - Versagung einer Spielhallenerlaubnis - Enteignungsgleicher

  • BGH, 29.05.1958 - III ZR 38/57

    Staatsanwaltschaftliche Pressemitteilungen und Amtspflichten bei Haftbefehl

  • BFH, 05.09.1978 - VII R 50/77

    Bekanntmachung - Bestellung eines Steuerberaters - Arbeitnehmertätigkeit -

  • BFH, 04.08.1987 - VII R 169/85

    Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ist mit dem Beruf des Steuerberaters nur in den

  • BVerwG, 07.06.1962 - II C 15.60

    Anspruch auf nachträgliche Auszahlung von Dienstbezügen - Verpflichtung des

  • BVerwG, 16.10.1970 - II C 50.68

    Anforderungen an den Begriff "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" -

  • BFH, 10.07.1981 - VII S 8/81

    Einlegung der Revision - Prozeßkostenhilfe - Revisionsverfahren

  • BFH, 18.05.1976 - VII R 108/73

    Berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung - Begründung - Hinweis

  • BFH, 22.08.1985 - IV R 118/83

    Zuzlässigkeit einer Klage gegen Buchführungspflicht und Erstellung einer

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers

  • BFH, 30.07.1975 - I R 153/73

    Berechtigtes Interesse - Feststellung der Rechtswidrigkeit - Finanzgerichtliches

  • BFH, 04.02.1997 - VII B 216/96

    Ausübung des Berufs eines Steuerberaters durch wissenschaftliche Assistenten an

  • BFH, 28.11.1989 - VII R 48/89

    Zulassung eines Rechtsanwalts zur Steuerberaterprüfung nach dreijähriger

  • BFH, 02.07.1986 - I R 39/83

    Anspruch auf Stundung von Steuerschulden - Abweichende Festsetzung des

  • BFH, 07.03.1995 - VII R 84/94

    Die Verschärfung der berufspraktischen Zulassungsvoraussetzung gilt auch für

  • BFH, 03.11.1970 - VII R 43/69

    Aussetzung der Vollziehung - Rechtsschutzbedürfnis - Ablehnung der einstweiligen

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Nur wenn ein entsprechender Schadensersatzprozess offensichtlich aussichtslos wäre, ließe dies das Feststellungsinteresse entfallen (vgl BVerwG NVwZ 1992, 1092; BFHE 187, 159, 165 f).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21

    Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei

    So kann etwa ein Feststellungsinteresse an der Fortsetzung eines erledigten Verfahrens durch einen bereits anhängigen oder mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Schadensersatzprozess (Amtshaftung) begründet werden (vgl. BFH, Urteil vom 11.08.1998 - VII R 72/97 -, BStBl II 1998, 750).

    Das gilt nicht nur bei Maßnahmen mit diskriminierendem oder ehrverletzendem Charakter, sondern ist vom BFH auch bei solchen Rechtsverletzungen anerkannt worden, die sonst eine besondere Beziehung zu dem Recht des Betroffenen haben, als Persönlichkeit mit einem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt zu werden (vgl. BFH, Urteil vom 11.08.1998 - VII R 72/97 -, BFHE 187, 159).

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Auch an einer Wiederholungsgefahr, aus welcher sich ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung des ungerechtfertigten Bruches des Steuergeheimnisses herleiten ließe, wird es im Allgemeinen fehlen, ebenso an einem liquidierbaren wirtschaftlichen Folgeschaden (vgl. zur Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Wiederholungsgefahr und Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens Urteil des Senats vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750, und Urteil des BVerwG vom 21. November 1980 7 C 18.79, BVerwGE 61, 164).

    Das gilt nicht nur bei Maßnahmen mit diskriminierendem oder ehrverletzendem Charakter, sondern ist vom Senat auch bei solchen Rechtsverletzungen anerkannt worden, die sonst eine besondere Beziehung zu dem Recht des Betroffenen haben, als Persönlichkeit mit einem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt zu werden (vgl. Urteil des Senats in BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750).

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    b) Das in einem solchen Fall für den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, der auch für die Verpflichtungsklage eröffnet ist (BFH-Urteile vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, und vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFH/NV 1999, 423, 424; Gräber, a.a.O., Rz. 55, jeweils m.w.N.), erforderliche berechtigte Interesse der Kläger an der Feststellung, die Ablehnung der begehrten Fristverlängerung sei rechtswidrig gewesen, hat das FG jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht.
  • BFH, 17.05.2001 - I S 2/01

    Einkommensteuer - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten -

    Die Vorentscheidung weicht nicht von dem BFH-Urteil vom 11. August 1998 VII R 72/97 (BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750) ab.

    Dazu folgt aus dem ebenfalls in BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750 zitierten Urteil vom 27. Juli 1994 II R 109/91 (BFH/NV 1995, 322) als weitere Voraussetzung für die Annahme eines berechtigten Interesses, dass die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für den Schadensersatzprozess nicht unerheblich und der Schadensersatzprozess nicht offensichtlich aussichtslos sein dürfen.

    Es hat sich auf den Boden der höchstrichterlich seit langem gefestigten Rechtsprechung gestellt, zu der auch das BFH-Urteil in BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750 gehört.

    Auch diese Aussage steht in keinem Widerspruch zu dem BFH-Urteil in BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750.

  • BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00

    Steuerberaterprüfung: Anrechnung von Erziehungsurlaub

    Weiter bestehen keine Bedenken dagegen, dass ein Übergang zum Feststellungsbegehren auch im Revisionsverfahren noch zulässig ist, weil es sich insoweit nicht um eine Klageänderung, sondern nur um eine Einschränkung des ursprünglichen Begehrens handelt (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, und vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 100 Anm. 54 ff.).

    Dem stehen die Ausführungen in dem Urteil des Senats in BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750 nicht entgegen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 12 K 2439/04

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG: praktische

    § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO gilt für Verpflichtungsklagen entsprechend (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 11.08.1998 - VII R 72/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFHE] 187/159, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 1998, 750 [751] mit weiteren Nachweisen [m.w.N.]).

    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (ebenso: BFH, Urteil vom 11.08.1998 - VII R 72/97, BFHE 187/159, BStBl. II 1998, 750 [751]).

  • FG Düsseldorf, 13.06.2007 - 4 K 1215/06

    Bezug von Feinschnittsteuerzeichen für Tabakstränge; Tabak; EuGH-Entscheidung;

    Diese Bestimmung ist auf eine Verpflichtungsklage, die sich erledigt hat, entsprechend anzuwenden (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile 11. August 1998 VII R 72/97, BStBl II 1998, 750; vom 29. Januar 2003 XI R 82/00, BStBl II 2003, 550).

    Für ein berechtigtes Interesse genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (BFH-Urteil in BStBl II 1998, 750).

    Ein berechtigtes Interesse kann gegeben sein, wenn ein Beteiligter wegen der erledigten Ablehnung seines Begehrens durch die Behörde einen Schadensersatzprozess wenn nicht schon anhängig gemacht hat, so doch mit hinreichender Sicherheit anhängig machen will, sofern die Entscheidung des Finanzgerichts für diesen Schadenersatzprozess von Bedeutung ist und der Schadensersatzprozess nicht offensichtlich aussichtslos ist (BFH-Urteil in BStBl II 1998, 750).

  • BFH, 14.04.2008 - VII B 226/07

    Keine einstweilige Anordnung zum Schutz des Steuergeheimnisses, wenn die

    Denn sofern dem Antragsteller nicht der Rechtsbehelf einer Fortsetzungsfeststellungsklage offenstehen sollte, weil er ein rechtsschutzwürdiges konkretes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der strittigen Pressemitteilung nicht geltend machen kann, müsste in Betracht gezogen werden, ihm auf diesem Wege gleichwohl Rechtsschutz zu gewähren, weil sich Maßnahmen wie die hier streitige naturgemäß zu erledigen pflegen, bevor abwehrender Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. dazu näher Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 1972 1 BvR 105/63 und 1 BvR 275/68, BVerfGE 33, 247, 257, sowie Urteil des Senats vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750).
  • FG Hamburg, 24.04.2003 - V 15/03

    Vollstreckung:

    Als berechtigtes Interesse genügt jedes konkrete, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (vgl. BFH, Urteile vom 23.7.1998 V R 40/96, BFH/NV 1998, 1457 ; vom 11.8.1998 VII R 72/97, BFHE 187, 159 , BStBl II 1998, 750).
  • BFH, 15.05.2002 - I B 8/02

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BFH, 22.12.2003 - VII B 35/03

    Recht auf Gehör - Akteneinsicht

  • BFH, 02.04.2003 - V B 172/02

    NZB: Feststellungsinteresse für Schadensersatzprozess

  • BFH, 30.06.2003 - V B 86/02

    Verfahrensmangel der Überraschungsentscheidung; Antrag auf

  • BFH, 15.12.2004 - X B 56/04

    Fortsetzungsfeststellungsklage; berechtigtes Interesse

  • FG Köln, 12.12.2002 - 15 K 755/99

    Gewahrsamsverhältnisse an einem Kraftfahrzeug

  • FG Münster, 20.08.2003 - 1 K 6057/02

    Konkretes Fortsetzungsfeststellungsinteresse/Amtspflichtverletzung

  • BFH, 15.05.2002 - I S 13/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Schattenveranlagung -

  • FG Köln, 23.04.2015 - 11 K 3742/14

    Abgabenordnung: Kein Anspruch auf Fristverlängerung zur Abgabe der

  • FG Münster, 18.07.2012 - 12 K 553/12

    Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags für die Einkommensteuererklärung über

  • BFH, 09.09.1999 - VII B 266/98
  • FG Brandenburg, 13.04.2005 - 2 K 1719/04

    Keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung aufgrund Physikstudiums mit

  • BFH, 30.06.2003 - V B 87/02
  • FG Bremen, 01.06.1999 - 299017K 2

    Vorliegen oder Nichtvorliegen des Finanzrechtswegs im Falle einer Klage auf

  • FG Sachsen, 23.03.2010 - 6 K 74/09

    Unzulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend die wiederholte

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht